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ThemaStrafbefehl gegen Feuerwehrmann wegen zweifacher fahrlässiger Tötung68 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Strafbefehl gegen Feuerwehrmann wegen zweifacher fahrlässiger Tötung
  • Einsatzbericht der FF Ostfildern
  •  
    AutorStef8fen8 B.8, Augsburg / Bayern367889
    Datum26.10.2006 23:2026030 x gelesen
    Gegen einen 22-jährigen Feuerwehrmann aus dem Landkreis Esslingen (Baden-Württemberg) hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart beim zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen beantragt. Ihm wird fahrlässige Tötung in zwei Fällen vorgeworfen. Wie eine Behördensprecherin der Staatsanwaltschaft auf Anfrage bestätigt, habe der Unfallverursacher den Strafbefehl am 24. Oktober zugestellt bekommen. Er hat nun 14 Tage Zeit, Rechtsmittel einzulegen oder ihn anzunehmen. Akzeptiert der Beschuldigte den Strafbefehl, wäre er damit vorbestraft.

    Der Feuerwehrmann war am 8. Juli nach der Alarmierung zu einem Brand mit seinem privaten Geländewagen zwischen Ruit und Nellingen unterwegs. Rund 500 Meter vor dem Ortsbeginn geriet er mit seinem Fahrzeug ins Schleudern und prallte frontal mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen. Dessen 26-jähriger Fahrer starb noch an der Unfallstelle, seine ebenfalls 26-Jährige Beifahrerin wurde mit einem Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus geflogen, wo sie kurze Zeit später den schweren Verletzungen erlag.

    Strafmildernd war nach Aussage einer Pressestaatsanwältin der »positive Motivationsgrund« zu werten. Der Unfallverursacher war zwar auf regennasser Fahrbahn mit einer um etwa 20 km/h überhöhten Geschwindigkeit unterwegs, wollte aber anderen helfen.


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    AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg367897
    Datum27.10.2006 06:3623855 x gelesen
    Geschrieben von Steffen BrixnerDer Unfallverursacher war zwar auf regennasser Fahrbahn mit einer um etwa 20 km/h überhöhten Geschwindigkeit unterwegs

    Tja "nur" 20 km/h zu schnell, wieviele wohl selbst im Ort schneller fahren, von außerhalb des Ortes ganz zu schweigen ......
    Hier kann man die Folge dessen sehen (in erster Linie die des Unfall)

    Dazu fällt mir immer etwas ein;
    Helfen kann nur der, der nicht selbst der Hilfe anderer Bedarf!

    Wenn man 2 Km zum Feuerwehrhaus hat, was bringen dann die u.U. 20/30 oder 40 Km/h schnellere Fahrt an Zeit? 5 Sekunden, 10 Sekunden, 15 Stekunden .....???? Ist es das wert?


    Mit Grüßen

    Michael


    Alles meine private und persönliche Meinung

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    AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz367899
    Datum27.10.2006 07:3924154 x gelesen
    Hallo!

    Das Urteil ist ja sehr (zu?) milde ausgefallen. Da haben andere für eine einfache Körperverletzung mehr bekommen. Aber das ist egal, die Toten werden dadurch auch nicht wieder Lebendig. Der Kollege wird damit leben müssen zwei Menschen auf dem Gewissen zu haben.

    Aber wo bitte waren die Ausbilder, die Vorgesetzten, die immer erzählen man dürfte im Einsatz auf die Tube drücken? Wo waren die Ausbilder und die Vorgesetzten, die die Märchen in die Welt setzen, wenn mal was passiert, ist nicht so schlimm, wird nicht bestraft, es war ja Einsatz?
    Wo waren diese Personen? Richtig, da hat sich jeder bedeckt gehalten. Nichts von wegen , das haben wir den Leuten so erzählt/gesagt.

    Es ist immer wieder erschreckend wie wenig viele Kameraden hier Bescheid wissen. Da wird mit 60 km/h durch 30er Zonen zu einem Ölspureinsatz (Privat-PKW zum Gerätehaus) gefahren. Und wenn man fragt was der Scheiss soll, bekommt man die Antwort: "DAs darf man, es ist Einsatz". Wer erzählt denn den FA diesen Schwachsinn? Das ist ja schon beinahe Anstiftung zu einer Straftat.

    Aber was rege ich mich auf. So lange in den Wehren solche Märchen verbreitet werden und solange erst dann eine Strafverfolgung greift wenn es Personenschäden gibt, solange werden die "Heißdüsen" wie die bekloppten fahren.

    Kein Zeitgewinn rechtfertig die Gefährdung von Menschenleben!

    Klingt evtl. etwas hart von mir. Aber ich habe für solche Dinge "Null-Verständniss".

    Verbreitet die Geschichte und dieses Urteil in Euren Wehren. Evtl. kommen dann einige wieder zu Verstand.

    Gruß vom Donnersberg

    Jakob


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    "Wenn das Rhinozeros, das Schlimme dich kriegen will in seinem Grimme, dann steig auf einen Baum beizeiten, sonst hast du Unannehmlichkeiten..."

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    AutorStef8an 8C., Baden-Baden / Baden367900
    Datum27.10.2006 08:0623889 x gelesen
    In meiner alten Feuerwehr wurde das ganz einfach geregelt: Der Stadtbrandmeister machte die unmissverständliche Aussage, das die StVO auch für Feuerwehrleute im Einsatz gilt! Und meiner Meinung nach sollte das auch so gehalten werden. Einer meiner Vorredner schrieb es ja bereits: "Helfen kann nur der, der nicht selbst der Hilfe anderer Bedarf!"


    Mit dem Geist ist es wie mit dem Magen: Man kann ihm nur Dinge zumuten, die er verdauen kann. (Churchill, Winston)


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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)367903
    Datum27.10.2006 08:5923729 x gelesen
    Was ist denn eine Pressestaatsanwältin?


    Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

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    AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen367904
    Datum27.10.2006 09:0223804 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Jakob TheobaldWer erzählt denn den FA diesen Schwachsinn?

    unter anderem auch leute wie ich und du, in so Foren wie hier, in den gemütlichen Runden nach der Übung, bei Oppas geburtstag...

    Gruß, otti


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    AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg367906
    Datum27.10.2006 09:3123642 x gelesen
    Geschrieben von Matthias Ottunter anderem auch leute wie ich und du, in so Foren wie hier, in den gemütlichen Runden nach der Übung, bei Oppas geburtstag...

    Fehler sind menschlich, einem anderen dafür die Schuld zu geben, menschlicher .....


    Mit Grüßen

    Michael


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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW367913
    Datum27.10.2006 10:3023579 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KruppWas ist denn eine
    Pressestaatsanwältin
    ?


    Eine Staatsanwältin, die Pressesprecherin ist.
    Das gleiche wie ein Pressesprecher der Feuerwehr. Der ist auch FA und könnte daher auch Pressefeuerwehrangehöriger heißen :o)

    Hat jemand ein Aktenzeichen hierzu?

    Gruß
    Katja


    "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen367916
    Datum27.10.2006 10:4323844 x gelesen
    Geschrieben von Stefan Cimanderas die StVO auch für Feuerwehrleute im Einsatz gilt!

    Wenn er das wirklich so gesagt hat, dann ist das inhaltlich etwa so bedeutsam wie "so jung kommen wir nicht mehr zusammen".



    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Stefan


    Feuerwehr Alpen
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    AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg367925
    Datum27.10.2006 11:1923684 x gelesen
    Geschrieben von Stefan BrüningWenn er das wirklich so gesagt hat, dann ist das inhaltlich etwa so bedeutsam wie "so jung kommen wir nicht mehr zusammen".

    Hi!
    Ich kenne eine AAO in die der hauptamtliche SBM das genau so geschrieben hat... Ob er wohl wußte, was er da tat?

    Gruß, MaWe

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    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen367926
    Datum27.10.2006 11:2323853 x gelesen
    Geschrieben von Stefan CimanderDer Stadtbrandmeister machte die unmissverständliche Aussage, das die StVO auch für Feuerwehrleute im Einsatz gilt!

    Schön gedacht - schlecht gemacht...

    Er könnte wohl eine Dienstanweisung herausgeben, daß er die Inanspruchnahme von STVO § 35 verbietet. Dann muß es sich aber bei Zuwiderhandlung mit dem einzelnen rumstreiten bzw überlegen wie er sanktioniert. Greift aber nicht wirklich in die Rechte des § 35 ein.

    Irgndwo gab es eine größere Fw, die mit BF versehen ist und deshalb in einer Dienstanweisung festlegt, daß für die FF die Notwendigkeit den § 35 anzuwenden von vornerein entfällt...
    Aber auch das ist wohl nur eine innere Rechtsbeziehung.

    Aber da melden sich hoffentlich noch die Fachleute (SB)...


    Gruß LP


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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen367927
    Datum27.10.2006 11:2323667 x gelesen
    Geschrieben von Markus WeberOb er wohl wußte, was er da tat?


    Offensichtlich nicht. Denn selbst wenn ich mit meinem RTW oder Feuerwehr-Töfftöff mit Blauhorn durch die Gegend fahre, ist für mich immer noch die StVO maßgeblich...



    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Stefan


    Feuerwehr Alpen
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    AutorKai 8K., Walldorf (BW) / Baden367928
    Datum27.10.2006 11:2523804 x gelesen
    Meine Meinung dazu bleibt, das Problem ist nicht

    20 km/h zu schnell
    zumindest nicht im Sinne von "20km/h über der erlaubten Geschwindigkeit", sondern

    auf regennasser Fahrbahn mit einer ... überhöhten Geschwindigkeit
    im Sinne von "schneller, als es unter den gegebenen Verhältnissen noch sicher möglich ist.

    Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit ist zwar eine gute Leitlinie, aber
    - (weniger wichtig) unter bestimmten Bedingungen kann man auch trotz höherer Geschwindigkeit eine Gefährdung ausschließen
    - (u.U. sehr wichtig) niemand kann sich sicher fühlen allein weil er sich daran hält.

    Wenn da am Fahrbahnrand Kinder raufen, wenn die Fahrbahn vereist ist, oder eben bei starkem Regen kann die erlaubte Geschwindigkeit viel zu schnell sein.
    Wer die Kinder sieht, und weiter mit den erlaubten 50km/h fährt, ist voraussichtlich danach auch vorbestraft, wenn sie vor sein Auto fallen (von den nichtjuristischen Folgen abgesehen).

    Daher, wichtiger als die Lehre "Haltet Euch strikt an Geschwindigkeitsbegrenzungen." ist die Lehre "Fahrt mit angemessener Geschwindigkeit, im Zweifel etwas langsamer, und schaltet auf der Alarmfahrt nicht das Hirn ab."


    Ich wünsche weiterhin sichere Fahrt.


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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen367929
    Datum27.10.2006 11:2523718 x gelesen
    Geschrieben von Lüder PottIrgndwo gab es eine größere Fw, die mit BF versehen ist und deshalb in einer Dienstanweisung festlegt, daß für die FF die Notwendigkeit den § 35 anzuwenden von vornerein entfällt...
    Aber auch das ist wohl nur eine innere Rechtsbeziehung.


    Ich glaube, dass war die Berliner Feuerwehr. Wobei ich so eine Regelung in diesem Fall für nicht schlecht halte. Denn leider ist es ja so, dass SoRe von vielen immer nur mit "schneller Fahren" gleichgesetzt werden, obwohl da noch viel mehr (viel sinnvolleres) drinsteckt.



    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Stefan


    Feuerwehr Alpen
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    AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg367934
    Datum27.10.2006 12:2123765 x gelesen
    Hallo Jakob,

    Geschrieben von Jakob Theobald
    Aber wo bitte waren die Ausbilder, die Vorgesetzten, die immer erzählen man dürfte im Einsatz auf die Tube drücken?
    Hier ist ein Ausbilder der sagt: "§35 StVO gilt für euch, aber beachtet auch Abs. 8"

    Geschrieben von Jakob Theobald
    Wo waren die Ausbilder und die Vorgesetzten, die die Märchen in die Welt setzen, wenn mal was passiert, ist nicht so schlimm, wird nicht bestraft, es war ja Einsatz?
    In meinen Ausführungen wird meist auch auf Unfälle durch zu schnelles Fahren etc hingewiesen, teilweise auch mit Nachrichtenmeldungen (über dieses Forum erhalten). Dieser Block endet meistens mit der Frage: "über welche Gesetze dürfen wir uns nicht hinweg setzen?"
    Nach längerem Rätseln kommt folgende Antwort (meist von mir); "Die Gesetze der Physik!" Dies wird noch mit entsprechenden Unfallberichten (FW- Angehöriger bei Fahrt zur Unterkunft gegen Baum etc.) belegt.
    Ich bin der Meinung das sollte eigentlich reichen.

    Gruß
    Michael


    Auch schlechter Ruf verpflichtet

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    AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg367935
    Datum27.10.2006 12:3323683 x gelesen
    Bei aller Kritik, die bisher (berechtigt) gekommen ist, muss und sollte man auch eines Beachten, wer von Unschuld ist, werfe den ersten Stein!

    Wer von uns (wahrscheinlich eher Freiwillgen Fw.-lern) ist noch nie zu schnell beim Einsatz gefahren oder hat sich (mit dadurch bedingt) über die Üblichen Gesetzte hinweg gesetzt.
    Jeder hat schon den "Adrenalinstoß" verspürt und jeder hat schon den Gasfuss zu tief gedrückt!
    Nur haben die meisten das Glück gehabt, dass es klimpflich aus ging.

    Man muss nicht die Ursache bei den anderen Suchen sondern muss bei sich selbst beginnen.
    Vorbild sein, heißt Vorbild werden!

    Wobei dieser Unfall natürlich wie auch jeder andere nicht entschuldbar ist.


    Mit Grüßen

    Michael


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    AutorStef8an 8C., Baden-Baden / Baden367936
    Datum27.10.2006 12:4823865 x gelesen
    Geschrieben von Stefan BrüningWenn er das wirklich so gesagt hat, dann ist das inhaltlich etwa so bedeutsam wie "so jung kommen wir nicht mehr zusammen".

    Schon klar, ich meinte damit auch nur: Auch Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten für Feuerwehrleute. Ein Einsatzarlam ist kein Freibrief für die Übertretung der STVO, also Überfahren von roten Ampeln, und Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Aber genau DAS machen leider viele (freiwillige) Feuerwehrleute, obwohl sie um die Gefährdung anderer Verkehsteilnehmer wissen. (OT: Ich kenne Leute, bei den schaltet das Hirn beim Ertönen des Alarms ab, und wie Süd- und Nordpol bei einem Magneten, zieht es sie zum Gerätehaus/Feuerwache, ohne das sie jemand aufhalten kann).


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    AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen367937
    Datum27.10.2006 13:0423928 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Stefan CimanderSchon klar, ich meinte damit auch nur: Auch Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten für Feuerwehrleute. Ein Einsatzarlam ist kein Freibrief für die Übertretung der STVO, also Überfahren von roten Ampeln, und Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

    Und genau eben diese Aussage ist so pauschal erstmal falsch ;)

    MfG

    Ingo


    --

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    Juli 2007 - Eckhaubertreffen

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    AutorMich8ael8 R.8, GL / Köln / NRW367938
    Datum27.10.2006 13:1023755 x gelesen
    Geschrieben von Stefan BrüningGeschrieben von Stefan Cimander
    as die StVO auch für Feuerwehrleute im Einsatz gilt!

    Wenn er das wirklich so gesagt hat, dann ist das inhaltlich etwa so bedeutsam wie "so jung kommen wir nicht mehr zusammen".


    Hätte er schreiben sollen vorher auch Abs. 8 in der StVO lesen bzgl. der Einschränkung der der Rechte im Alarmfall ;-) ?


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar367939
    Datum27.10.2006 13:1823733 x gelesen
    und jetzt kommt die Sonderrechtsdiskussion

    Ich stelle mir folgende Fragen
    - 1. wusste er von dem Einsatzstichwort
    - 2. wie geht die Feuerwehr mit damit um, spätestens mit der Vorstrafe


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Florian

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen367940
    Datum27.10.2006 13:2123709 x gelesen
    Geschrieben von Michael RoleffHätte er schreiben sollen vorher auch Abs. 8 in der StVO lesen bzgl. der Einschränkung der der Rechte im Alarmfall ;-) ?

    Nein. Er hätte zum Beispiel im Klartext sagen können, was "die Leute per Dienstanweisung dürfen" und was nicht. Leider sind die Meisten eben nicht in der Lage, eine Differenzierte Abwägung durchzuführen. Da ist es Aufgabe der Führung, klare Ansagen zu machen. Die kann natürlich auch sein, dass keinerlei SoRe in Anspruch genommen werden dürfen. => Dann muss es aber auch ganz klar so gesagt werden. s.o.



    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Stefan


    Feuerwehr Alpen
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    AutorMich8ael8 R.8, GL / Köln / NRW367941
    Datum27.10.2006 13:2923714 x gelesen
    Geschrieben von Stefan BrüningEr hätte zum Beispiel im Klartext sagen können, was "die Leute per Dienstanweisung dürfen"

    Sorry, aber diese "innerbetriebliche Anweisung" hätte auf die StVO welche auswirkung ?
    Sprich wenn da Drin steht du darfst die Geschwindigkeit 20 km/h überschreiten,
    kann das auch schon mal zu schnell sein.
    Aber gerade dann bezieht sich der betroffen Fm darauf ich durfte doch so schnell fahren......

    Geschrieben von Stefan Brüning Leider sind die Meisten eben nicht in der Lage, eine Differenzierte Abwägung durchzuführen.

    *ironiean*
    Aber in der LAge im IA sich richtig unter PA zu verhalten ?
    Oder benötigt man dazu weniger ?
    *ironieaus*

    Geschrieben von Stefan BrüningDa ist es Aufgabe der Führung, klare Ansagen zu machen. Die kann natürlich auch sein, dass keinerlei SoRe in Anspruch genommen werden dürfen.
    Was möglicherweise bei zu langer Ausrückezeit als Organisationsverschulden ausgelegt werden könnte ? (Sven/Katja könnt ihr das mal mit beleuchten?)


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff

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    AutorJan 8H., Rendsburg / Schleswig-Holstein367942
    Datum27.10.2006 13:3523690 x gelesen
    DARF eine Dienstanweisung überhaupt erlassen werden, die "näheres" zur StVO regeln soll???

    Absatz 8 des §35 StVO ist doch eigentlich "unsere" Dienstanweisung.

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    AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg367943
    Datum27.10.2006 13:3523841 x gelesen
    Geschrieben von Ingo HornUnd genau eben diese Aussage ist so pauschal erstmal falsch ;)

    Hallo,

    um das geht es eigentlich nicht, sondern einfach um die Tatsache, dass bei einem schuldhaft verursachten Unfall in der Regel (unabhängig von der Diskussion mit/ohne Wegerecht/Sonderrecht) der FA verurteilt wird.

    Man sollte sich immer wieder in Erinnerung rufen, dass es nicht die Instition Feuerwehr trifft, sondern den Fahrer ganz persönlich und ganz allein, ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Auswirkungen für sein Arbeits- oder Privatleben.

    ..... und da es trotz größter Vorsicht trotzdem knallen kann, ist nur jedem berufsmäßigen Kraftfahrer und das sind die meisten Angehörigen einer BF (wie das bei der FF ist kann ich im Moment nicht sagen), sich zumindest um eine Berufshaftpflicht und eine Absicherung als Berufskraftfahrer zu kümmern. Für Mitglieder einer DGB-Gewerkschaft ist hier z.B. die GUV eine preiswerte und empfehlenswerte Alternative.

    Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

    Gerhard Pfeiffer

    www.firehelmets.info


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    AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen367944
    Datum27.10.2006 13:3623822 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Stefan BrüningLeider sind die Meisten eben nicht in der Lage, eine Differenzierte Abwägung durchzuführen.

    Ich muss Michael recht geben: Wir erwarten von unseren Leuten, dass sie im Einsatzfall Entscheidungen treffen, die teilweise über ihr Leben/Gesundheit und das Leben/Gesundheit anderer Menschen entscheiden. Das fängt auf Truppführerebene an... und dann sollen unsere Leute zu blöd sein, zu entscheiden, wie schnell sie zum Fw-Haus fahren können? Autofahren machen die idR öfter, als im Innenangriff zu Werke gehen.
    Es kann nicht sein, dass ich als FüKr mir auch noch Gedanken machen muss, inwieweit ich die StVO auslege, um dann ne DA für meine Kräfte zu machen. Da ist deren Hirn gefragt und genau das muss geschult und sensibilisiert werden. Alles andere ist imo Käse.

    MfG

    Ingo


    --

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar367945
    Datum27.10.2006 13:3823669 x gelesen
    Geschrieben von Stefan Brüningr hätte zum Beispiel im Klartext sagen können, was "die Leute per Dienstanweisung dürfen"


    Geschrieben von Stefan BrüningDie kann natürlich auch sein, dass keinerlei SoRe in Anspruch genommen werden dürfen. => Dann muss es aber auch ganz klar so gesagt werden. s.o.

    So könnte man in einer SOP "Anfahrt zum Gerätehaus" Einsatzstichworte definieren bei denen eine maßvolle Übertretung in Ordnung ist und wo nicht ...

    setzt aber voraus das der FWM auch weiß was los ist ...


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Florian

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    AutorPete8r S8., Aholming / BY367951
    Datum27.10.2006 14:4623775 x gelesen
    Geschrieben von Florian BeschSo könnte man in einer SOP "Anfahrt zum Gerätehaus" Einsatzstichworte definieren bei denen eine maßvolle Übertretung in Ordnung ist und wo nicht ...

    ...vergiss aber nicht, dem Begriff "maßvoll" abhängig vom Einsatzstichwort noch 5 verschiedene Bedeutungen zuzuweisen :-)))

    ...und irgendwann regeln wir uns noch zu Tode. Wir Deutschen sind schon ein seltsames Volk.

    kopfschüttelnde Grüße
    Peter


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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW367953
    Datum27.10.2006 15:1023725 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Peter SchmidGeschrieben von Florian Besch
    So könnte man in einer SOP "Anfahrt zum Gerätehaus" Einsatzstichworte definieren bei denen eine maßvolle Übertretung in Ordnung ist und wo nicht ...


    ...vergiss aber nicht, dem Begriff "maßvoll" abhängig vom Einsatzstichwort noch 5 verschiedene Bedeutungen zuzuweisen :-)))

    ...und irgendwann regeln wir uns noch zu Tode. Wir Deutschen sind schon ein seltsames Volk.


    Heißdüse bleibt Heißdüse und die wird sich kaum von einer SER abhalten lassen und wie will man das kontrollieren? Steht der Einheitsführer dann mit Stoppuhr am Gerätehaus und stoppt Zeiten?
    Was wenn einer zu schnell ist?
    Du darfst nicht mit auf den Einsatz?

    Bleibt einfach mal auf dem Boden. Wird man auf der Fahrt zum Gerätehaus bei Verkehrsverstößen erwischt, muß man die Konsequenzen tragen. Wenn man Glück hat werden kleinere Vergehen nicht geandet. Hat man einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat man die rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Wahrscheinlich sind die persönlichen Schuldgefühle schwerwiegender.

    Gruß

    Thomas

    PS Ich bin natürlich auch schon schneller gefahren als erlaubt und wäge immer ab ob notwendig oder nicht. Natürlich habe ich schon den Kommentar gehört du bist immer der Letzte.


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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW367954
    Datum27.10.2006 15:1124117 x gelesen
    Hi!

    Geschrieben von Gerhard Pfeifferum das geht es eigentlich nicht, sondern einfach um die Tatsache, dass bei einem schuldhaft verursachten Unfall in der Regel (unabhängig von der Diskussion mit/ohne Wegerecht/Sonderrecht) der FA verurteilt wird.

    Im Rahmen des Strafrechts, um das es hier im vorliegenden Fall ja geht - richtig.

    Geschrieben von Gerhard PfeifferMan sollte sich immer wieder in Erinnerung rufen, dass es nicht die Instition Feuerwehr trifft, sondern den Fahrer ganz persönlich und ganz allein, ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Auswirkungen für sein Arbeits- oder Privatleben.

    Zivilrechtlich nicht korrekt. Da ist immer zuerst die Institution Feuerwehr in der Haftung. Erst wenn das ganze grobfahrlässig oder vorsätzlich war, kommt der Regress.

    Geschrieben von Gerhard Pfeiffer..... und da es trotz größter Vorsicht trotzdem knallen kann, ist nur jedem berufsmäßigen Kraftfahrer und das sind die meisten Angehörigen einer BF (wie das bei der FF ist kann ich im Moment nicht sagen), sich zumindest um eine Berufshaftpflicht und eine Absicherung als Berufskraftfahrer zu kümmern.

    Mal eine ketzerische Frage: Haftet die denn auch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ? Das tuen nämlich die meisten Versicherungen nicht.
    Wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann man sich dieses Geld getrost sparen. Denn wenn sie keinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bezahlt, dann braucht man sie nicht, da dann die Gemeinde zahlt und auch keinen Rückgriff nehmen kann....

    Gruß
    Katja


    "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar367958
    Datum27.10.2006 15:2523757 x gelesen
    Geschrieben von Thomas EdelmannHeißdüse bleibt Heißdüse und die wird sich kaum von einer SER abhalten lassen

    abhalten nicht aber er kann sich nicht mehr rausreden das das nicht so schlimm war
    ausserdem gibt es eine Grundlage für Sanktionen
    so kann die Feuerwehr bei einem Verstoß noch einen draufpacken

    Geschrieben von Thomas EdelmannWas wenn einer zu schnell ist?
    Du darfst nicht mit auf den Einsatz?


    Wenn jemand öfters auffällt kann es durchaus heilsam sein 4 Wochen nicht alarmiert zu werden


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Florian

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    AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg367964
    Datum27.10.2006 16:2623732 x gelesen
    Geschrieben von Katja MidunskyZivilrechtlich nicht korrekt. Da ist immer zuerst die Institution Feuerwehr in der Haftung. Erst wenn das ganze grobfahrlässig oder vorsätzlich war, kommt der Regress.

    Hallo,

    in dem dargestellten Fall handelte es sich um eine Strafsache nach der Fahrt mit dem Privat-PKW, so dass Deine Einlassung nicht richtig ist.

    Geschrieben von Katja MidunskyMal eine ketzerische Frage: Haftet die denn auch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ? Das tun nämlich die meisten Versicherungen nicht.

    Ja, die GUV haftet auch bei grober Fahrlässigkeit, bei Vorsatz natürlich nicht.

    Ich selbst und auch einige Kollegen haben nach VU die GUV mit Rechtsanwalt oder "Beihilfe zur Ableistung der Geldbuße" in Anspruch genommen. In den letzten 35 Jahren wurde in meinem direkten Arbeitsbereichbereich die GUV vielleicht 20 - 25 mal in Anspruch genommen und es hat immer unbürokratisch und effektiv funktioniert.

    Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

    Gerhard Pfeiffer

    www.firehelmets.info


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    AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern367974
    Datum27.10.2006 17:2023772 x gelesen
    Hallo!
    Geschrieben von Gerhard Pfeifferin dem dargestellten Fall handelte es sich um eine Strafsache nach der Fahrt mit dem Privat-PKW, so dass Deine Einlassung nicht richtig ist.

    Nachdem es sich um eine Fahrt zum Feuerwehreinsatz war, handelt es sich doch nicht um eine Privat-Fahrt, oder?
    Wird im Falle eines Unfalles unterschieden, ob dieser mit einem Privat-PKW oder einem Feuerwehrfahrzeug verursacht wurde?

    Geschrieben von Katja MidunskyMal eine ketzerische Frage: Haftet die denn auch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ? Das tun nämlich die meisten Versicherungen nicht.

    Das bezog sich m.E. auf eine angesprochene (private) Berufshaftpflicht und nicht auf die GUV.

    Grüße
    Magnus


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    AutorPete8r S8., Aholming / BY367979
    Datum27.10.2006 17:3923838 x gelesen
    Geschrieben von Magnus HammerlNachdem es sich um eine Fahrt zum Feuerwehreinsatz war, handelt es sich doch nicht um eine Privat-Fahrt, oder?

    Richtig!

    Geschrieben von Magnus HammerlWird im Falle eines Unfalles unterschieden, ob dieser mit einem Privat-PKW oder einem Feuerwehrfahrzeug verursacht wurde?

    Zivilrechtlich ja. Deine Kommune haftet für jegliche Schäden, die du dabei verursachst, kann dich aber bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Regress nehmen.

    Strafrechtlich wird es keine Rolle spielen, ob die Fahrt privat oder dienstlich war. Die Strafe zahlst immer du und nicht dein Bürgermeister. Allenfalls kannst du je nach Richter mit einem Ehrenamtsbonus bei der Strafzumessung rechnen, mehr aber nicht.

    Gruß
    Peter


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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg367990
    Datum27.10.2006 18:4623931 x gelesen
    Geschrieben von Lüder PottEr könnte wohl eine Dienstanweisung herausgeben, daß er die Inanspruchnahme von STVO § 35 verbietet. Dann muß es sich aber bei Zuwiderhandlung mit dem einzelnen rumstreiten bzw überlegen wie er sanktioniert. Greift aber nicht wirklich in die Rechte des § 35 ein.

    Doch. Denn spätestens wenn der Fahrer der sich nicht an die DA gehalten hat von seinem Dienstherrn Unterstützung dabei braucht den Nachweis zu führen, daß seine Inanspruchnahme von Sonderrechte dringend geboten war sieht es arm aus. Dann schickt die Gemeinde einen Schrieb an die Bußgeldstelle, den StA,... in dem steht: "... gem DA vom ... dem FM am ... bekannt gegeben ... sind Sonderrechte auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus der FF XY-Stadt nicht erforderlich um die hoheitlichen Aufgaben der FF XY-Stadt zu erfüllen..."


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg367993
    Datum27.10.2006 19:1723755 x gelesen
    Geschrieben von Magnus Hammerl
    Wird im Falle eines Unfalles unterschieden, ob dieser mit einem Privat-PKW oder einem Feuerwehrfahrzeug verursacht wurde?
    Geschrieben von Peter SchmidZivilrechtlich ja. Deine Kommune haftet für jegliche Schäden, die du dabei verursachst, kann dich aber bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Regress nehmen. Strafrechtlich wird es keine Rolle spielen, ob die Fahrt privat oder dienstlich war. Die Strafe zahlst immer du und nicht dein Bürgermeister.

    Hallo,

    genau so ist es und das halte ich für das entscheidende Problem, vor allem wenn es mal in den Bereich einer Haftstrafe oder den Entzug der Fahrerlaubnis geht, an dem die berufliche Existenz des FA hängt.

    Noch ein Hinweis an den Magnus: Die angesprochene GUV als Versicherung für Berufskraftfahrer ist nicht die Gemeinde-Unfall-Versicherung. sondern der Gewerkschaftliche-Unterstützungs-Verband (jetzt ist es vielleicht etwas klarer mit der Zuständigkeit Straf/Zivilrecht).

    Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

    Gerhard Pfeiffer

    www.firehelmets.info


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    AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern367994
    Datum27.10.2006 19:2123819 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Gerhard PfeifferNoch ein Hinweis an den Magnus: Die angesprochene GUV als Versicherung für Berufskraftfahrer ist nicht die Gemeinde-Unfall-Versicherung. sondern der Gewerkschaftliche-Unterstützungs-Verband (jetzt ist es vielleicht etwas klarer mit der Zuständigkeit Straf/Zivilrecht).


    Ok, dann komm ich jetzt auch mit ;-) Danke für die Erläuterung.

    Grüße
    Magnus


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    AutorFlor8ian8 H.8, Göttingen / Niedersachsen367996
    Datum27.10.2006 19:5023972 x gelesen
    Es wurde jetzt viel rund um dieses Thema diskutiert. Vorschläge gebracht, Rechtsartikel gewälzt und Abwägungen getroffen.

    Ich komme bei all diesem immer wieder auf die Schlussfolgerung, dass Feuerwehrleute mit ihrem privat PKW nach einem Alarm keine Sonderrechte warnehmen dürfen. Ein Sonderrecht ist nicht nur mit schnellem Fahren verbunden. Was zu einer Sonderrechtsfahrt brauch ich wohl in einem Feuerwehr-Forum nicht beschreiben. Schilder wie "Feuerwehr im Einsatz" befugen den Verkehrsteilnehmer auch nicht zum Wahrnehmen von Sonderrechten. Das Problem ist, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht erkennen kann, dass der Verkehrsteilnehmer sich auf der Anfahrt zum Gerätehaus nach einem Alarm befindet.

    Wenn jetzt der Feuerwehrkamerad nicht Ordnungsgemäß wird, handelt er im eigenen Ermässen. Dieses bedeutet, er handelt auf seine Verantwortung und hat sich mit möglichen Konsequenzen auseinander zu setzen. In diesem Fall ist es eine Strafanzeige.

    Ich denke, dass dieser Artikel jedem Kamerad verdeutlichen sollte, bei einem Alarm rechtsgemäß und sicher zu fahren.

    Des Weiteren möchte ich erwähnen, dass dieser Artikel wohl nur so an popularität gewonnen hat, da es sich um einen Feuerwehrkameraden auf der Anfahrt nach einem Alarm zum Gerätehaus handelt. Wäre dieser Unfall passiert ohne diese Vorkenntnisse, dann hätte es dieses Diskussion in diesem Rahmen nicht gegeben!

    Wenn der oben geschriebene Artikel stimmt, dann hätte so ein Unfall auch ohne die Kenntniss der Anfahrt zum Feuerwehrhaus geschehen können.

    Mein Artikel soll nicht aussagen, dass ich die Diskussion um diesen Vorfall nicht für sinnvoll halte. Die oben geführte Diskussion halte ich für sehr sinnvoll und sollten sich viele Kameraden mal genau durchlesen, speichern und anwenden. Dieses Thema sollte auch in Zukunft immer wieder in den Feuerwehren angesprochen und diskutiert werden!!

    Jeglicher Diskussion voran möchte ich darauf hinweisen, dass es Angehörige der verstorbenen gibt. Unsere Gedanken sollten in diesen Stunden auch ihnen gehören.


    Überholen sie ruhig
    Wir schneiden sie raus!
    Ihre Feuerwehr

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    AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach a.M. / Hessen367997
    Datum27.10.2006 20:2423965 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Florian HartartEs wurde jetzt viel rund um dieses Thema diskutiert. Vorschläge gebracht, Rechtsartikel gewälzt und Abwägungen getroffen.

    Ich komme bei all diesem immer wieder auf die Schlussfolgerung, dass Feuerwehrleute mit ihrem privat PKW nach einem Alarm keine Sonderrechte warnehmen dürfen. Ein Sonderrecht ist nicht nur mit schnellem Fahren verbunden. Was zu einer Sonderrechtsfahrt brauch ich wohl in einem Feuerwehr-Forum nicht beschreiben. Schilder wie "Feuerwehr im Einsatz" befugen den Verkehrsteilnehmer auch nicht zum Wahrnehmen von Sonderrechten.


    das wird durch häufiges Wiederholen auch nicht richtiger.

    Geschrieben von Florian HartartDas Problem ist, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht erkennen kann, dass der Verkehrsteilnehmer sich auf der Anfahrt zum Gerätehaus nach einem Alarm befindet.

    Jein, nur teilweise. Im optimalen Fall ist es überhaupt nicht erforderlich, dass jemand einen FA im Privat-PKW erkennt, da dieser niemanden über Gebühr behindert oder gefährdet.

    Geschrieben von Florian HartartWenn jetzt der Feuerwehrkamerad nicht Ordnungsgemäß wird, handelt er im eigenen Ermässen. Dieses bedeutet, er handelt auf seine Verantwortung und hat sich mit möglichen Konsequenzen auseinander zu setzen. In diesem Fall ist es eine Strafanzeige.

    Das Gesetzt billigt die Sonderrechte zu, in bestimmten Grenzen. Das wird auch von den meisten Gerichten immer wieder so gesehen.
    Wenn es jemand überteibt, ist das seine persönliche Entscheidung - und er muss dafür gegebenenfalls persönlich die Konsequenzen tragen. Eigentlich ganz einfach, oder?


    Geschrieben von Florian HartartIch denke, dass dieser Artikel jedem Kamerad verdeutlichen sollte, bei einem Alarm rechtsgemäß und sicher zu fahren.

    Was auch immer Du unter "rechtsgemäß" verstehst...


    mfG

    Mathias Zimmer


    #Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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    AutorFlor8ian8 H.8, Göttingen / Niedersachsen367998
    Datum27.10.2006 20:5123807 x gelesen
    Geschrieben von Mathias Zimmer das wird durch häufiges Wiederholen auch nicht richtiger.

    Da gebe ich dir Recht! Doch durch mehrmaliges Lesen, lernen viele Menschen ;) Und das soll wohl und sollte wohl mit dieser Diskussion erreicht werden.

    Geschrieben von Mathias Zimmer Das Gesetzt billigt die Sonderrechte zu, in bestimmten Grenzen. Das wird auch von den meisten Gerichten immer wieder so gesehen.
    Wenn es jemand überteibt, ist das seine persönliche Entscheidung - und er muss dafür gegebenenfalls persönlich die Konsequenzen tragen. Eigentlich ganz einfach, oder?


    Ob du da Recht hast oder nicht, kann ich dir jetzt nicht sagen. Artikel 35 des StGB kann man so interpretieren. Des Weiteren ist aber auch Artikel 35 Abs. 2 StGB zu betrachten. wenn er den Irrtum vermeiden konnte... Jeder kann den Irrtum vermeiden zu schnell zu fahren. Wie du auch erwähnst wird es von den meisten Gerichten so gesehen und vermutlich Lapallien anders behandelt. Sobald aber mehr als eine Lapallie vorliegt, dann handelt das Gericht wieder anders.

    Den Artikel 35 der StVo ist bis jetzt auch noch umstritten, ob er für Feuerwehrangehörige auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus greift. Die Gerichte sind sich dort nicht einig.

    Geschrieben von Mathias Zimmer Was auch immer Du unter "rechtsgemäß" verstehst...

    Das er sich an die bekannten Rechten hält.


    Überholen sie ruhig
    Wir schneiden sie raus!
    Ihre Feuerwehr

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    AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg368002
    Datum27.10.2006 21:3623847 x gelesen
    Hallo Forum,

    Warum hängt sich alles an der StVO auf?
    Der man ist zu schnell Gefahren und dabei die Gesetze der Physik nicht beachtet.

    Die physikalischen Gesetze gewähren keine Ausnahme.

    Auch das müssen wir unseren Leuten vermitteln.

    Gruß
    Michael


    Auch schlechter Ruf verpflichtet

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    AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg368003
    Datum27.10.2006 21:3923824 x gelesen
    Geschrieben von Michael BayerDie physikalischen Gesetze gewähren keine Ausnahme.

    Wie hat mir mal einer gesagt;

    Wenn der zur Verfügung stehende Bremsweg nicht ausreichend ist, wird das Fahrzeug durch Verformung zum Stillstand gebracht

    Geschrieben von Michael BayerAuch das müssen wir unseren Leuten vermitteln.


    Mit Grüßen

    Michael


    Alles meine private und persönliche Meinung

    Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge.
    Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker

    Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann.
    Oscar Wilde, irischer Dichter

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    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen368005
    Datum27.10.2006 21:4623762 x gelesen
    Geschrieben von Florian HartartDas er sich an die bekannten Rechten hält

    Gerade das ist relativ belanglos - wichtig ist, daß er sicher fährt - für sich und andere.

    Gruß LP


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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg368022
    Datum28.10.2006 00:2823957 x gelesen
    Geschrieben von Florian HartartDa gebe ich dir Recht! Doch durch mehrmaliges Lesen, lernen viele Menschen ;) Und das soll wohl und sollte wohl mit dieser Diskussion erreicht werden.


    Sie lernen aber nichts, wenn sie falsche Aussagen lesen.
    Und die pauschale Aussage "keine Sonderrechte auf dem Weg zu Feuerwehrhaus nach Alarm" ist eben schlicht falsch.


    Geschrieben von Florian HartartDen Artikel 35 der StVo ist bis jetzt auch noch umstritten, ob er für Feuerwehrangehörige auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus greift. Die Gerichte sind sich dort nicht einig.

    Zum einen hat die StVO keine Artikel sondern Paragraphen.
    Zum anderen ist die hM im wesentlichen bejahend was Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrhaus bei Alarm.
    Es gibt im Wesentlichen einen Fall wo anders entschieden wurde.

    Aber selbst der für die Fragen der StVO zuständie Bund-Länder Fachausschuß (also der, der die Vorschriften der StVO mit prägt und damit eigentlich als bester weiß was die Vorschrift aussagen soll) bejaht die Sonderrechte nach Alarm auf dem Weg zum Feuerwehrhaus.

    Auf einem anderen Blatt steht, ob und in wieweit der FM in der Lage ist die erforderliche Beruteilung zu treffen. Aber komischerweise soll er es nachdem er sich im Spindraum umgezogen hat dann plötzlich können...
    Ggfs. einfach bessere Schulung in Rechtsgrundlagen.


    Geschrieben von Florian HartartDas er sich an die bekannten Rechten hält.

    Wer sind die bekannten Rechten? NPD? DVU?


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz368024
    Datum28.10.2006 01:0023993 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Christian FischerZum anderen ist die hM im wesentlichen bejahend was Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrhaus bei Alarm.
    Es gibt im Wesentlichen einen Fall wo anders entschieden wurde.


    Geschrieben von Christian FischerAber selbst der für die Fragen der StVO zuständie Bund-Länder Fachausschuß (also der, der die Vorschriften der StVO mit prägt und damit eigentlich als bester weiß was die Vorschrift aussagen soll) bejaht die Sonderrechte nach Alarm auf dem Weg zum Feuerwehrhaus.

    Das möchte wohl keiner bestreiten.

    Geschrieben von Christian FischerAuf einem anderen Blatt steht, ob und in wieweit der FM in der Lage ist die erforderliche Beruteilung zu treffen.

    Genau das ist das hüpfende Komma. Wie hoch ist eigentlich die Unfall-Dunkelziffer bei solchen "Alarmfahrten" zum Gerätehaus?

    Wenn etwas passiert, evtl. mit Personenschaden, dann nützt es nicht irgendwelche Rechte gehabt zu haben. Man steht in der Verantwortung! Und nur weil mir nach irgendwelchen Paragraphen bestimmte Rechte zustehen ist das doch kein Grund Menschenleben zu gefährden. Deshalb sollte man auf die Inanspruchnahme irgendwelche "schwammigen" Rechte oder Ausnahmen verzichten.

    Geschrieben von Christian Fischer Aber komischerweise soll er es nachdem er sich im Spindraum umgezogen hat dann plötzlich können...

    Da kann er es auch nicht, klar. Aber da hat er einen neben sich sitzen, der ihm (hoffentlich) sagt was Sache ist.

    Geschrieben von Christian FischerGgfs. einfach bessere Schulung in Rechtsgrundlagen.

    Hier stimme ich Dir zu. Aber man sollte auch nicht vergessen auf die Folgen bei evtl. Unfällen hinzuweisen.

    Man kann eben nicht pauschal sagen "Man hat Sonderrechte oder man hat keine". Das ist das Gefährliche bei der Sache. Es wird immer ein "Graubereich" geben. Ich sage mir: "Immer auf der sicheren Seite bleiben". Auch wenn das jetzt für den Einen oder den Anderen blöde oder feige klingt.

    Eine solche Sache, wie in diesem Fall, hängt einem sein Leben lang nach. War es das Wert?

    Gruß vom Donnersberg

    Jakob


    Alles meine ganz private Meinung!

    "Wenn das Rhinozeros, das Schlimme dich kriegen will in seinem Grimme, dann steig auf einen Baum beizeiten, sonst hast du Unannehmlichkeiten..."

    "Wer glaubt, Deutschland hätte einen wohl organisierten und funktionierenden Katastrophenschutz, der glaubt auch, das Christkind ist der Sohn vom Weihnachtsmann und dem Osterhasen"


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    AutorAlex8and8er 8B., Wiesbaden / Hessen368026
    Datum28.10.2006 02:1023809 x gelesen
    Hallo Christian,

    ich habe viele deiner Kommentare gerne gelesen, doch bei einigen wenigen schüttele ich nur den Kopf.

    Geschrieben von Christian FischerWer sind die bekannten Rechten? NPD? DVU?

    Mir kommt es so vor, als möchtest du den Schreiber ins Lächerliche ziehen (oder hab ich ein Zeichen der Ironie übersehen). Es fällt doch sofort auf, dass ein Druckfehler vorliegt.

    Nichts für ungut.

    Gruß
    Alexander Becht


    Das ist alles meine eigene Meinung!!!
    Wer keine eigene hat, kann sie gerne erwerben, kurze Nachricht an mich.

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    AutorMich8ael8 R.8, GL / Köln / NRW368043
    Datum28.10.2006 08:1823801 x gelesen
    Geschrieben von Jan HaagenDARF eine Dienstanweisung überhaupt erlassen werden, die "näheres" zur StVO regeln soll???

    Frag doch mal den Landesfeuerwehrarzt von NRW, Rieband ÄLRD Rhein-Sieg-Kreis ,
    nach meinem Kentnisstand gibt es in seinem RD-Bereich da eine DA ,-)


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff

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    AutorMich8ael8 R.8, GL / Köln / NRW368044
    Datum28.10.2006 08:4623764 x gelesen
    Geschrieben von Michael HilbertWenn der zur Verfügung stehende Bremsweg nicht ausreichend ist, wird das Fahrzeug durch Verformung zum Stillstand gebracht

    Bedauerlicherweise kommt dabei manchmal nicht nur Blech zu schaden.
    Und das sollte jedem klar sein, der als "Retter" zum GH düst........


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff

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    AutorPete8r S8., Aholming / BY368045
    Datum28.10.2006 09:1623709 x gelesen
    Geschrieben von Jakob TheobaldUnd nur weil mir nach irgendwelchen Paragraphen bestimmte Rechte zustehen ist das doch kein Grund Menschenleben zu gefährden.

    Das Recht Menschenleben zu gefährden steht dir definiftiv nicht zu.

    Geschrieben von Jakob TheobaldDeshalb sollte man auf die Inanspruchnahme irgendwelche "schwammigen" Rechte oder Ausnahmen verzichten.

    Da ist nichts schwammig. Der Absatz 8 des SoRe-Paragraphen sagt dir doch ganz klar, was Sache ist und wie weit deine Sonderrechte gehen bzw. nicht gehen.

    Gruß
    Peter


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    AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz368046
    Datum28.10.2006 09:2623648 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Peter SchmidDer Absatz 8 des SoRe-Paragraphen sagt dir doch ganz klar, was Sache ist und wie weit deine Sonderrechte gehen bzw. nicht gehen.

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    Richtig, ganz klar definiert. Denn der Teil " unter gebührender Berücksichtigung " liegt ganz im Ermessen der Person, die diese Sonderrechte in Anspruch nimmt.

    Deshalb vergessen wir doch bitte auch nicht den Absatz 1: (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend


    Alles meine ganz private Meinung!

    "Wenn das Rhinozeros, das Schlimme dich kriegen will in seinem Grimme, dann steig auf einen Baum beizeiten, sonst hast du Unannehmlichkeiten..."

    "Wer glaubt, Deutschland hätte einen wohl organisierten und funktionierenden Katastrophenschutz, der glaubt auch, das Christkind ist der Sohn vom Weihnachtsmann und dem Osterhasen"


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    AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz368048
    Datum28.10.2006 09:4023859 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Peter SchmidDer Absatz 8 des SoRe-Paragraphen sagt dir doch ganz klar, was Sache ist und wie weit deine Sonderrechte gehen bzw. nicht gehen.

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    Richtig, ganz klar definiert. Denn der Teil " unter gebührender Berücksichtigung " wird in das Ermessen der Person gelegt, die diese Sonderrechte in Anspruch nimmt. Also Vorsicht.

    Deshalb vergessen wir doch bitte auch nicht den Absatz 1: (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Und wer kann zum Zeitpunkt der Alarmierung beurteilen ob die Inanspruchnahme von Sonderrechten auf dem Weg zum Gerätehaus dringend geboten ist? (gut, Besitzer von FME mit Mithörfunktion können das evtl.) Auch hier ist die Sache mit Vorsicht zu genießen.

    Und ganz wichtig, auch wenn der § 35 StVO unter Berücksichtung des Abs.1 § 35 StVO uns in Ausnahmefällen davon befreien kann:

    §1 StVO

    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    Wobei ich auf den unterstrichenen Tei im Absatz 2 verweise.

    Für mich ist die Sache klar.

    Gruß vom Donnersberg

    Jakob


    Alles meine ganz private Meinung!

    "Wenn das Rhinozeros, das Schlimme dich kriegen will in seinem Grimme, dann steig auf einen Baum beizeiten, sonst hast du Unannehmlichkeiten..."

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    AutorFlor8ian8 H.8, Göttingen / Niedersachsen368052
    Datum28.10.2006 10:5724307 x gelesen
    Ich nehme jetzt erstmal Stellung zu den oben geschriebenen Beiträgen.

    Ich finde es sehr unangebracht einen Beitrag so spöttisch zu behandeln. Es nimmt einem die Lust in solchen Foren zu schreiben, nur weil ein vermeitlich "Besserwisser" meint einen Beitrag zu zerflücken. Da stehe ich ganz hinter der Aussage von Alexander Becht. Vielleicht fehlt mir auch die Ironie bei deinem Beitrag, Christian. Wie von Alexander erkannt liegt dort leider ein Tippfehler vor.
    Es ist wohl deine Art Christian Menschen so auf Fehler hinzuweisen. Ich kann dir nur raten, sei in Zukunft ein wenig umsichtiger mit deinen Aussagen, denn sie können falsch aufgefasst werden.


    Geschrieben von Christian Fischer (also der, der die Vorschriften der StVO mit prägt und damit eigentlich als bester weiß was die Vorschrift aussagen soll)

    Gut, dann sollten wir diese Diskussion beenden und noch der oben genannte Personenkreis diese Diskussion weiter führen. Oder Christian?! Es ist ja deutlich eine Anspielung darauf, dass wir hier nur Personen sind, die sich mit der Thematik nicht auskennen.

    Du schilderst in deinem Beitrag, dass die Sonderrechte für Feuerwehrleute schon auf Anfahrt zum Gerätehaus gelten. Damit leugnest du, dass dieses Thema umstritten ist. Dem sehe ich nicht so entgegen, dieses Thema ist umstritten und noch nicht eindeutig geklärt. Wenn du dieses so siehst, dann handel in deinem eigenen Ermässen so. Doch wenn es zu einem Vorfall kommst, stehst du alleine da. Man hat es in diesem Fall gesehen.

    Wenn man sich in seiner Feuerwehr umgezogen hat und ins Auto steigt und dann mit Sonderrechten und Wegerechten fährt hat man nicht automatisch ein besseres Urteilungsvermögen. Daher vertrete ich meine Meinung, dass Schulungen für Alarmfahrten stattfinden sollten. Doch eins ist dabei zu beachten, dass wenn der FM sich an seinem Schrank umgezogen hat und ins Feuerwehrauto steigt und das BLAULICHT UND MARTINSHORN einschaltet ist er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als Wahrnehmer von SONDERRECHTEN UND WEGERECHTEN erkennlich. Dieses ist mit einem privat PKW nicht gegeben.

    Da finde ich folgendes Zitat doch sehr passend. Vielleicht erzählst du den Hinterbliebenen (bei Unfall mit Todesfolge) diese Rechte. Geschrieben von Jakon Theobald Wenn etwas passiert, evtl. mit Personenschaden, dann nützt es nicht irgendwelche Rechte gehabt zu haben. Man steht in der Verantwortung! Und nur weil mir nach irgendwelchen Paragraphen bestimmte Rechte zustehen ist das doch kein Grund Menschenleben zu gefährden. Deshalb sollte man auf die Inanspruchnahme irgendwelche "schwammigen" Rechte oder Ausnahmen verzichten.


    Geschrieben von Christian Theoboad Ich sage mir: "Immer auf der sicheren Seite bleiben". Auch wenn das jetzt für den Einen oder den Anderen blöde oder feige klingt.

    Es klingt nicht so, es ist nur sicheres Handeln. Ich stehe da voll hinter!

    Die Artikel, Paragraphen usw. werden von jeder Person zu Person anders ausgelegt. Daher gehe ich darauf jetzt nicht ein.


    Überholen sie ruhig
    Wir schneiden sie raus!
    Ihre Feuerwehr

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    AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen368053
    Datum28.10.2006 11:0423811 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Florian HartartDu schilderst in deinem Beitrag, dass die Sonderrechte für Feuerwehrleute schon auf Anfahrt zum Gerätehaus gelten. Damit leugnest du, dass dieses Thema umstritten ist.

    So umstritten ist das Thema nicht. Vgl. Dazu die Urteile (und auch dieses fällt IMHO durchaus in die Richtung "pro" Sonderrechte...)

    Geschrieben von Florian HartartDoch wenn es zu einem Vorfall kommst, stehst du alleine da. Man hat es in diesem Fall gesehen.

    Was hast du in diesem Fall gesehen? Dass ein Feuerwehrmann zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Vergleiche dochmal die Strafe, wie sie normalerweise gewesen wäre...
    In diesem Fall den Kameraden komplett frei zu sprechen hätte ein völlig falsches Signal gesetzt...

    Geschrieben von Florian HartartDoch eins ist dabei zu beachten, dass wenn der FM sich an seinem Schrank umgezogen hat und ins Feuerwehrauto steigt und das BLAULICHT UND MARTINSHORN einschaltet ist er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als Wahrnehmer von SONDERRECHTEN UND WEGERECHTEN erkennlich. Dieses ist mit einem privat PKW nicht gegeben.

    Muss es auch nicht, weil ich Sonderrechte nicht kenntlich machen muss...


    Viele Grüße

    Christian

    Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

    besucht die Feuerwehr Steinbach


    TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk!
    TROLL COLLECT - Trolls im Forum

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    AutorFlor8ian8 H.8, Göttingen / Niedersachsen368055
    Datum28.10.2006 11:1823780 x gelesen
    Vom Gesetzgeber ist es noch umstritten, von den anderen Instanzen wird es so gehandelt.
    Es wird so gehandhabt von den Gerichten. Was durch aus positiv zu sehen ist und nicht von mir geleugnet werden soll. Dieses Entscheiden ist durch aus von Vorteil bei solchen Fällen.

    Doch sollte dieses nicht als Pro stehen, dass man Sonderrechte wahr nimmt.


    Überholen sie ruhig
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    Ihre Feuerwehr

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    AutorDani8el 8N., Malsch-Völkersbach / Baden-Württemberg368065
    Datum28.10.2006 12:3023935 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Christian FleschhutVergleiche dochmal die Strafe, wie sie normalerweise gewesen wäre...
    hat vielleicht jemand aus unserer "juristischen Abteilung" die Möglichkeit aus einer Datenbank entsprechende Fälle rauszusuchen? Mich würde mal interessieren, wie die Strafe in vergleichbaren Fällen ausfällt, wenn der Unfallverursacher kein FM im Einsatz ist.

    MfG


    Daniel Nagel
    FF Malsch Abt. Völkersbach

    Der Inhalt meiner Postings gibt nur meine persönliche Meinung wieder.

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    AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg368083
    Datum28.10.2006 15:2923926 x gelesen
    Hallo Florian,

    Geschrieben von Florian Hartart
    Ich finde es sehr unangebracht einen Beitrag so spöttisch zu behandeln. Es nimmt einem die Lust in solchen Foren zu schreiben, nur weil ein vermeitlich "Besserwisser" meint einen Beitrag zu zerflücken.
    Och, das treiben wir hier schon eine ganze Weile, und es haben sich noch immer jemand gefunden der mitmachen.

    Geschrieben von Florian Hartart
    Gut, dann sollten wir diese Diskussion beenden und noch der oben genannte Personenkreis diese Diskussion weiter führen. Oder Christian?! Es ist ja deutlich eine Anspielung darauf, dass wir hier nur Personen sind, die sich mit der Thematik nicht auskennen.
    Wir können ruhig weiter machen, den Sonderrechtsdiskussionen hatten wir ca. 1/2 Jahr nicht mehr. :-)

    Geschrieben von Florian Hartart
    Damit leugnest du, dass dieses Thema umstritten ist. Dem sehe ich nicht so entgegen, dieses Thema ist umstritten und noch nicht eindeutig geklärt. Wenn du dieses so siehst, dann handel in deinem eigenen Ermässen so. Doch wenn es zu einem Vorfall kommst, stehst du alleine da. Man hat es in diesem Fall gesehen.
    Führ jemand der sich damit befasst ist es nicht umstritten, nur sollte jeder der Sonderrechte in anspruch nimmt sich über die Grenzen (§35 Abs.8 StVO) im klaren sein.

    Geschrieben von Florian Hartart
    Doch eins ist dabei zu beachten, dass wenn der FM sich an seinem Schrank umgezogen hat und ins Feuerwehrauto steigt und das BLAULICHT UND MARTINSHORN einschaltet ist er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als Wahrnehmer von SONDERRECHTEN UND WEGERECHTEN erkennlich. Dieses ist mit einem privat PKW nicht gegeben.
    Auch hier bist du auf dem Holzweg, Blaulicht und Sondersignal (nicht Martinhorn) zeigen nur Wegerecht an ($38 StVO), Sonderrechte können nicht angezeigt werden.

    Geschrieben von Florian Hartart
    Geschrieben von Christian Theoboad Ich sage mir: "Immer auf der sicheren Seite bleiben". Auch wenn das jetzt für den Einen oder den Anderen blöde oder feige klingt.

    Es klingt nicht so, es ist nur sicheres Handeln. Ich stehe da voll hinter!

    Auch ich stehe hier dahinter.

    Und zum dritten Mal in dieser Diskussion:
    Hier wurde zu schnell gefahren und das Fahrzeug geriet ins Schleudern.
    Hier ist eine Diskussion um die StVO unnötig, da gegen physikalische Gesetze Verstoßen wurde, und diese kennen keine Ausnahme.

    Gruß
    Michael


    Auch schlechter Ruf verpflichtet

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    AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz368089
    Datum28.10.2006 16:1123704 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Florian Hartart Jakon Theobald Geschrieben von Florian HartartChristian Theoboad

    Bitte keine Namen "würfeln". Sonst kennt sich am Schluss keiner mehr aus wer wann, wo, was gesagt hat.

    Gruß vom Donnersberg

    Jakob Theobald ;-)


    Alles meine ganz private Meinung!

    "Wenn das Rhinozeros, das Schlimme dich kriegen will in seinem Grimme, dann steig auf einen Baum beizeiten, sonst hast du Unannehmlichkeiten..."

    "Wer glaubt, Deutschland hätte einen wohl organisierten und funktionierenden Katastrophenschutz, der glaubt auch, das Christkind ist der Sohn vom Weihnachtsmann und dem Osterhasen"


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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg368105
    Datum28.10.2006 18:0724705 x gelesen
    Geschrieben von Florian HartartIch finde es sehr unangebracht einen Beitrag so spöttisch zu behandeln.

    Es geht nicht um spöttisch. Aber Du schmeißt in einer Fachdiskussion mit Begriffen um Dich, die eben so schlicht nicht passen.


    Geschrieben von Florian HartartGut, dann sollten wir diese Diskussion beenden und noch der oben genannte Personenkreis diese Diskussion weiter führen. Oder Christian?! Es ist ja deutlich eine Anspielung darauf, dass wir hier nur Personen sind, die sich mit der Thematik nicht auskennen.

    Das ist so falsch nicht.
    a) Die Stellen, welche die Vorschrift über die Ministerien auf Bundes-/ Landesebene schaffen bzw. umsetzen befürworten Sonderrechte auch auf dem Weg ins Feuerwehrhaus
    b) Die überwiegende Anzahl der Gerichtsentscheidungen tut dies ebenfalls.

    Warum also sollten wir hier dann zu einem anderen Schluß kommen?

    Das Problem ist vielmehr, daß das Thema Sonderrechte fast immer nur auf die Geschwindigkeit oder die rote Ampel reduziert wird.
    Ich kenne aber genug Feuerwehrhäuser (und das nicht nur von leinen Wehren), wo Du bei jedem Einsatz bei dem mehr als 3 FM mit dem Pkw kommen von §35 Abs. 1 StVO gebrauch machen mußt, weil Du sonst Dein Fahrzeug nirgends in der Nähe abgestellt bekommst. Da stehen dann massig Pkw von FM im Halteverbot. Teilweise wird eine ganze Fahrspur einer Hauptverkehrsstraße zum Parkplatz. Könnte man alle Anzeigen. Auch hier helfen Sonderrechte. Verneinst Du die Sonderrechte pauschal, dann geht auch das nicht mehr so einfach.
    Das einzige was der FM machen muß ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
    Und da kann es in der Tat sein, daß man beim Thema Geschwindigkeit und rote Ampel zu dem Schluß kommt, daß dies im Einzelfall nicht erforderlich ist. Daraus aber pauschal abzuleiten, daß es nicht zulässig ist ist schlicht falsch.




    Geschrieben von Florian HartartDu schilderst in deinem Beitrag, dass die Sonderrechte für Feuerwehrleute schon auf Anfahrt zum Gerätehaus gelten.

    Ja. Weil dem auch so ist.



    Geschrieben von Florian HartartDamit leugnest du, dass dieses Thema umstritten ist.

    Das Thema ist nicht umstritten. Es liegt lediglich daran daß sich zu viele Leute in diesem Thema tummeln die sich damit nicht auseinander gesetzt haben. Man muß eben in jedem Einzefall prüfen.


    Geschrieben von Florian HartartWenn du dieses so siehst, dann handel in deinem eigenen Ermässen so. Doch wenn es zu einem Vorfall kommst, stehst du alleine da. Man hat es in diesem Fall gesehen.

    Wenn jemand als Teilnehmer im Straßenverkehr einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigt, dann hat er immer persönlich ein Problem. Egal ob privat oder mit dem Einsatzfahrzeug.
    Es wäre in diesem Fall nichts anderes heraus gekommen, wenn der Unfall mit einem Einsatzfahrzeug passiert wäre. Fahrlässige Tötung und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Wir haben hier im Landkreis (der o.g. Fall war hier im Kreis) gerade den direkten Vergleich da derzeit ein weiteres Verfahren mit den selben Vorwürfen läuft, bei dem ein Einsatzfahrzeug beteiligt war.
    Und es wäre auch kein Unterschied ob der Unfall bei der Privatfahrt zur Oma gewesen wäre.
    Im Gegenteil. Hier hatte der FM noch Glück, daß von einem positiven Motivationshintergrund die Rede ist. Ich kenne auch Juristen, die würden das Verhalten als billigende Inkaufnahme bzw. bedingten Vorsatz sehen, da ein FM eigentlich die Gefahren von zu hoher Geschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn aus Ausbildung und Einsatz kennen müßte und (mit dem hinweis auf Sonderrechte) dennoch bewußt die zulässige Höchstgeschwindigkeit (die für normale Straßenverhältnisse gilt) überschritten hat. In sofern - Glück gehabt.

    Ergo: Es ist völlig wurst ob Du mit oder ohne Sonderrechten, im Einsatzfahrzeug oder im Privat-Pkw, Auf dem Weg zum Feuerwehrhaus, vom Feuerwehrhaus nach Hause oder zur Oma zum Kaffetrinken fährst. Wenn Du einen anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft schädigst, dann hast Du persönlich die Folgen dafür zu tragen.


    Geschrieben von Florian HartartWenn man sich in seiner Feuerwehr umgezogen hat und ins Auto steigt und dann mit Sonderrechten und Wegerechten fährt hat man nicht automatisch ein besseres Urteilungsvermögen. Daher vertrete ich meine Meinung, dass Schulungen für Alarmfahrten stattfinden sollten.

    Wenn jemand so geschult ist, daß er die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Sonderrechten beurteilen kann, dann kann er das gleichermaßen für Einsatzfahrzeuge wie auch für Privatfahrzeuge. Denn das was er prüfen muß ist immer das selbe.


    Geschrieben von Florian HartartDoch eins ist dabei zu beachten, dass wenn der FM sich an seinem Schrank umgezogen hat und ins Feuerwehrauto steigt und das BLAULICHT UND MARTINSHORN einschaltet ist er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als Wahrnehmer von SONDERRECHTEN UND WEGERECHTEN erkennlich. Dieses ist mit einem privat PKW nicht gegeben.


    Da ich mit dem Pkw auf dem Weg zum Feuerwehrhaus kein Wegerecht einfordern will, entfällt die Erfordernis Sondersignal zu verwenden.
    Bitte Sonderrechte und Sondersignam i.V.m. Wegerecht nicht vermischen.
    Ach ja. Den beiden getöteten hätte es auch nichts gebracht wenn sie statt von einem Privat-Pkw auf dem Weg zum Feuerwehrhaus von einem TLF mit Sondersignal auf dem Weg zur Einsatzstelle getötet worden wären. Das Ergebnis ist das selbe.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern368113
    Datum28.10.2006 18:5723849 x gelesen
    So möchte ich diese Aussage nicht stehen lassen :
    Klar es gibt Leute, die schalten das Hirn aus, wenn der Piepser geht und fahren Vollgas

    ABER :

    Es gibt genügend Situationen, bei denen z:b. das Überfahren roter Ampeln sehr wohl verantwortbar ist. Ich erlebe eine solche Situation oft am eigenen Leibe. Nachts Alarm. Anfahrt zur Wache geht über 12 (!) Ampeln. Aus ideologschen Gründen der Verkehrsbehinderung (man will den Individualverkehr absichtlich erschweren) sind die Ampeln so geschaltet, dass es keine grüne, sondern eine rote Welle gibt. In der Realität steht man als Folge dieser "Verkehrspolitik" stehst Du Nachts irgendwann zwischen 22 Uhr und 5 Uhr an roten Ampeln ohne jeden Querverkehr. Ich habe mir einmal die Mühe gemacht die Zeiten zu stoppen. Fahrzeit ist weniger als Wartezeit an Ampeln....

    Dieser Blödsinn ist nicht im Sinne der Feuerwehr, wenn so die Anfahrtszeit auf die Wache künstlich auf über 10 Minuten gebracht wird. Also fahre ich vorsichtig mit Schritttempo in den Ampelbereich ein, wenn er frei ist, fahre ich weiter ....


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    AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach a.M. / Hessen368152
    Datum29.10.2006 10:3223651 x gelesen
    Morgen,

    Geschrieben von Florian HartartVom Gesetzgeber ist es noch umstritten, von den anderen Instanzen wird es so gehandelt.

    auch hier befindest Du Dich im Irrtum. Wie kommst Du darauf. dass es "vom Gesetzgeber noch umstritten" sei?

    Geschrieben von Florian HartartEs wird so gehandhabt von den Gerichten. Was durch aus positiv zu sehen ist und nicht von mir geleugnet werden soll. Dieses Entscheiden ist durch aus von Vorteil bei solchen Fällen.

    Das hat einfach damit zu tun, dass sich Gerichte bei ihren Urteilen an geltendes Recht halten.

    In der Regel - es gibt auch eine Mindermeinung, die in die andere Richtung geht, mir fällt dazu aber nur ein Urteil des OLG Frankfurt ein.


    mfG

    Mathias Zimmer


    #Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio368199
    Datum29.10.2006 17:4223703 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Florian HartartVom Gesetzgeber ist es noch umstritten

    Das ist es keineswegs. Es gibt mehrere Aussagen, sowohl vom Bund-Laender Ausschuss als auch vom Bundesverkehrsministerium, die allesamt eindeutig sind.


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio368200
    Datum29.10.2006 17:4523835 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Daniel Nagelhat vielleicht jemand aus unserer "juristischen Abteilung" die Möglichkeit aus einer Datenbank entsprechende Fälle rauszusuchen?

    So aus'm Kopf (bin gerade in Schottland und kann nicht nachschauen)
    Sonderrechte nein: AG Gross-Gerau und LG Frankfurt (Berufungsverfahren). Beide Urteile sind hoch umstritten, da nach landlaeufiger Meinung falsch begruendet.
    Sonderrechte ja: Alle anderen mir bekannten, u.a. OLG Stuttgart (?)


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio368201
    Datum29.10.2006 17:4823681 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Florian HartartDes Weiteren ist aber auch Artikel 35 Abs. 2 StGB zu betrachten.

    Erstens hat das StGB keine Artikel sondern Paragraphen und zweitens ist der 35 StGB voellig unpassend, was bei genauerem Lesen deutlich wird.


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

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    AutorDani8el 8N., Malsch-Völkersbach / Baden-Württemberg368203
    Datum29.10.2006 17:5624004 x gelesen
    Hallo Christian,

    Geschrieben von Christi@n PannierSonderrechte nein: AG Gross-Gerau und LG Frankfurt
    du hast mich missverstanden. Ich wollte keine Urteile zum Thema Sonderrechte (die sind mit bekannt), sondern Urteile zu ähnlich gelagerten Fällen (VU, nasse Straße, 2 Tote, ca. 20 km/h zu schnell), wenn der Unfallverursacher kein FM im Einsatz ist, sondern ein normaler Verkehrsteilnehmer. Mich würde mal interessieren, wie hoch die Strafe da üblicherweise ausfällt.

    MfG


    Daniel Nagel
    FF Malsch Abt. Völkersbach

    Der Inhalt meiner Postings gibt nur meine persönliche Meinung wieder.

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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW368290
    Datum30.10.2006 12:1723740 x gelesen
    Hi!

    Geschrieben von Gerhard Pfeifferin dem dargestellten Fall handelte es sich um eine Strafsache nach der Fahrt mit dem Privat-PKW, so dass Deine Einlassung nicht richtig ist.

    Was ändert der Privat-Pkw an dem Strafbefehl? Im übrigen hatte ich gesehen, dass es um das Strafrecht geht.
    Geschrieben von Katja MidunskyIm Rahmen des Strafrechts, um das es hier im vorliegenden Fall ja geht - richtig.

    Da es aber niemals bei Unfällen um das Strafrecht alleine geht, sondern das mit dem Zivilrecht zusammengehört, war eben Deine pauschale Aussagen: "Der Feuerwehrangehörige ist immer persönlich dran" nicht ganz korrekt. Für das Strafrecht stimmt das, aber Zivilrecht sollte man eben auch im Auge behalten.

    Geschrieben von Gerhard PfeifferJa, die GUV haftet auch bei grober Fahrlässigkeit, bei Vorsatz natürlich nicht.

    Na das ist immerhin schon etwas.

    Geschrieben von Gerhard PfeifferIch selbst und auch einige Kollegen haben nach VU die GUV mit Rechtsanwalt oder "Beihilfe zur Ableistung der Geldbuße" in Anspruch genommen.

    Kannst du mir mal etwas genauer erklären, was dieser Verein macht? Zahlen die wirklich Geldbußen bzw. Geldstrafen? Oder sind die für den Regress der Stadt/Gemeinde da, wenn diese den FA nach einer grob fahrlässigen Unfallverursachung in Anspruch nehmen will?

    Gruß
    Katja


    "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg368299
    Datum30.10.2006 13:3423894 x gelesen
    Hallo Katja,

    Geschrieben von Katja MidunskyWas ändert der Privat-Pkw an dem Strafbefehl?

    Nichts! Es ging nur um die klare Trennung von Zivil- und Strafrecht, da bei der geschilderten Problematik es zweifelsfrei um strafrechtliche Auswirkungen ging.

    Geschrieben von Katja MidunskyDa es aber niemals bei Unfällen um das Strafrecht alleine geht, sondern das mit dem Zivilrecht zusammengehört, war eben Deine pauschale Aussagen: "Der Feuerwehrangehörige ist immer persönlich dran" nicht ganz korrekt. Für das Strafrecht stimmt das, aber Zivilrecht sollte man eben auch im Auge behalten.

    Das Strafrecht trifft mich als FA immer, das Zivilrecht nur über eventuelle Regressansprüche der Kommune.

    Geschrieben von Katja MidunskyKannst du mir mal etwas genauer erklären, was dieser Verein macht? Zahlen die wirklich Geldbußen bzw. Geldstrafen? Oder sind die für den Regress der Stadt/Gemeinde da, wenn diese den FA nach einer grob fahrlässigen Unfallverursachung in Anspruch nehmen will?

    Gerne! Hier eine Kurzinfo von der HP:

    Unsere Leistungen
    Die GUV/FAKULTA leistungsstark für nur 18 ? im Jahr!
    Schadenersatzbeihilfe bei arbeits- oder beamtenrechtlich begründeter Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber / Dienstherrn.
    Unterstützung bei wirtschaftlicher Notlage infolge eines Schadenfalles.
    Rechtsschutz in Strafverfahren nach einem Verkehrsvergehen.
    Rechtsschutz zur Durchsetzung eigener Ansprüche für Schmerzensgeld und Schadenersatz.
    Unterstützung bei Krankenhausaufenthalt nach einem Verkehrsunfall.
    Unterstützung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit als Folge eines Verkehrsunfalles.
    Unterstützung der Familie bei Haft nach einem Verkehrsvergehen.
    Unterstützung der Familie und Rechtshilfe für Hinterbliebene nach tödlichem Verkehrsunfall des Mitgliedes.
    Bei beruflichen Fahrten oder Transporten,
    auf dem Weg zur Arbeit, zu Gewerkschaftsveranstaltungen und zurück
    ist der GUV/FAKULTA-Schutz unverzichtbar
    Sehen Sie an verschiedenen Schadenbeispielen was die GUV/FAKULTA für Sie tun kann!

    ....... und für mich ganz wichtig ....... bei jeder Inanspruchnahme hat alles schnell und unbürokratisch funktioniert!

    Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

    Gerhard Pfeiffer

    www.firehelmets.info


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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW368320
    Datum30.10.2006 18:0423712 x gelesen
    Hi!

    Geschrieben von Daniel Nageldu hast mich missverstanden. Ich wollte keine Urteile zum Thema Sonderrechte (die sind mit bekannt), sondern Urteile zu ähnlich gelagerten Fällen (VU, nasse Straße, 2 Tote, ca. 20 km/h zu schnell), wenn der Unfallverursacher kein FM im Einsatz ist, sondern ein normaler Verkehrsteilnehmer. Mich würde mal interessieren, wie hoch die Strafe da üblicherweise ausfällt.

    Vergleichsfälle im Rahmen von Strafzumessung zu finden ist immer schwer, da es im Rahmen der Strafzumessung auf viele verschieden Einzelheiten des Falles ankommt und diese ausschließlich allein Sache des Richters ist. Aber ich bin mir relativ sicher, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung (innerorts?) um 20 km/h bei nasser Fahrbahn (was m.E. schon relativ schwer wiegt) mit der Folge von 2 Toten sicherlich keine Geldstrafe zur Folge gehabt hätte.

    Die Strafandrohung bei Fahrlässiger Tötung ist Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Bei einem nicht Vorbestraften gibt es Richter, die in unserem Fall das Limit der Bewährungsmöglichkeit 2 Jahre Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung durchaus ausgenutzt hätten.

    Ich habe mal einen Fall bearbeitet, da ist dem Mandanten ein Kind vor das Auto gelaufen und er hat 1,5 Jahre auf Bewährung bekommen.

    Gruß
    Katja


    "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW368322
    Datum30.10.2006 18:1123826 x gelesen
    Hi!

    Geschrieben von Gerhard PfeifferDas Strafrecht trifft mich als FA immer, das Zivilrecht nur über eventuelle Regressansprüche der Kommune.

    Nichts anderes sage ich doch die ganze Zeit :-)

    Geschrieben von Gerhard PfeifferSchadenersatzbeihilfe bei arbeits- oder beamtenrechtlich begründeter Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber / Dienstherrn.

    Das ist also ganz klar Zivilrecht. Aber nett, wenn da jemand einen Teil des Schadens übernimmt, obwohl ich grob fahrlässig gehandelt habe...

    Geschrieben von Gerhard PfeifferRechtsschutz in Strafverfahren nach einem Verkehrsvergehen.
    Rechtsschutz zur Durchsetzung eigener Ansprüche für Schmerzensgeld und Schadenersatz.
    Unterstützung bei Krankenhausaufenthalt nach einem Verkehrsunfall.

    Für 18 ? im Jahr bekommst man keine andere Rechtsschutz...

    Geschrieben von Gerhard PfeifferUnterstützung bei Krankenhausaufenthalt nach einem Verkehrsunfall.
    Unterstützung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit als Folge eines Verkehrsunfalles.


    Das ist eigentlich Aufgabe der Feuerwehrunfallkassen, aber wenn die einem auch noch was zahlen, warum nicht.

    Geschrieben von Gerhard Pfeiffer....... und für mich ganz wichtig ....... bei jeder Inanspruchnahme hat alles schnell und unbürokratisch funktioniert!
    Das ist allerdings wichtig. Wenn ich überlege, schlage ich mich in 1/4 meiner Verkehrsmandante entweder mit irgendeiner Versicherung des Mandanten (Unfall. o.ä.) oder der Rechtsschutz rum.

    Alles in allem hört sich das nicht schlecht an. Gibt es das nur für BW bzw. hast du mal den Link für mich?

    Gruß
    Katja


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    AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg368325
    Datum30.10.2006 19:1923884 x gelesen
    Geschrieben von Katja MidunskyAlles in allem hört sich das nicht schlecht an. Gibt es das nur für BW bzw. hast du mal den Link für mich?

    Hallo Katja,

    die HP ist: www.guv-fakulta.de

    Wie ich schon geschrieben hatte, kann jedes Mitglied einer DGB-Gewerkschaft dort Mitglied werden und bislang hat es bei jeder Inanspruchnahme bestens funktioniert.

    Interessant wäre vielleicht noch der Aspekt, ob für DGB-Mitglieder mit GUV-Versicherung auch die Risiken als "Berufs"-Kraftfahrer bei der FF abgedeckt sind.

    Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

    Gerhard Pfeiffer

    www.firehelmets.info


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