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| Thema | war: Bawü: Eintrittsalter auf 16 senken | 9 Beträge | |||
| Rubrik | Jugendfeuerwehr | ||||
| Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Saar | 365967 | |||
| Datum | 17.10.2006 09:28 | 8076 x gelesen | |||
| Im Umkehr schluss wird im Saarland geplant das Höchstalter für den aktiven Dienst auf 63 zu erhöhen was haltet Ihr davon? Mit kameradschaftlichem Gruß Florian | |||||
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| Autor | Jörg8 A.8, Stuttgart / Baden-Württemberg | 365969 | |||
| Datum | 17.10.2006 09:33 | 5756 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian Beschwas haltet Ihr davon? Na, wenn ich jetzt auch bis 67. arbeiten darf/muß, ist das die logische Schlußfolgerung ... ;-) MkG Jörg Alle Form- und Rechtschreibfehler sind auf Sattelitenübertragungsfehler zurück zu führen, stammen von außerirdischen Lebensformen und dienen ausschließlich der Belustigung. | |||||
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| Autor | Manf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü | 365989 | |||
| Datum | 17.10.2006 10:55 | 5806 x gelesen | |||
| Hallo, auch hier ist BaWü etwas weiter: §13 Landesfeuerwehrgesetz Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn die Dienstverpflichtung nach § 11 Abs. 2 abgelaufen ist oder der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist oder 3. nach § 10 Abs. 2 ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr wird. (2) Der Bürgermeister hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. Die 65 Jahre stellen die gesetzliche Obergrenze dar. Auch hier haben die einzelnen Städte/Gemeinden, im Rahmen ihrer örtlichen Feuewehrsatzung, die Möglichkeit den Übertritt in die Altersabteilung zu regeln (z.b. 50. Lebensjahr, gewisse Anzahl von Dienstjahren). Gruß Manfred | |||||
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| Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 365992 | |||
| Datum | 17.10.2006 11:06 | 5734 x gelesen | |||
Geschrieben von Manfred Kurz2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist oder Interesant wäre zu wissen, wie das geprüft / kontrolliert wird, wer beurteilt das? Der Wehrleiter, der Ausschuß, der FA (SB), ein Arzt? Wenn der Arzt dies macht, wer schickt den FA (SB) dort hin ??? Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann. Oscar Wilde, irischer Dichter | |||||
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| Autor | Manf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü | 366026 | |||
| Datum | 17.10.2006 12:49 | 5714 x gelesen | |||
| § 10 Abs. 2 ist klar geregelt: (2) Ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr sind Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind. Wie es mit den körperlichen Gebrechen usw. aussieht müsste man mal in den beiden Kommentaren zum Landesfeuerwehrgesetz BaWü nachlesen. Den Fall, dass man hier von Seite der Wehrleitung bzw. der Gemeinde/Stadt tätig werden muss habe ich bis jetzt noch nicht erlebt. Gruß Manfred | |||||
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| Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Saar | 366029 | |||
| Datum | 17.10.2006 12:52 | 5718 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael HilbertWenn der Arzt dies macht, wer schickt den FA (SB) dort hin ??? In der Regel bittet bei uns der FWA selbst um "Versetzung" in die Altersabteilung da er selbst als erste merkt das es keinen Sinn mehr macht Mit kameradschaftlichem Gruß Florian | |||||
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| Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 366031 | |||
| Datum | 17.10.2006 12:56 | 5685 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian BeschIn der Regel bittet bei uns der FWA selbst um "Versetzung" in die Altersabteilung da er selbst als erste merkt das es keinen Sinn mehr macht Und wenn er das nicht macht und etwas passiert, wer verantwortet das dann? Könnte ja sein, das Personen zu schaden kommen, bei einem Unfall o.ä.? Wie Du schon sagtest, "in der Regel"machen sie das, d.h. für mich, sie machen das nicht immer oder anders ausgedrückt nicht in 100% der fälle ...... Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann. Oscar Wilde, irischer Dichter | |||||
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| Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Saar | 366035 | |||
| Datum | 17.10.2006 13:00 | 5584 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael Hilbertmachen sie das, d.h. für mich, sie machen das nicht immer oder anders ausgedrückt nicht in 100% der fälle ...... in den Fällen in denen ich davon weiß geschah das auf Wunsch des Betroffen auf Grund einer nicht unerheblichen Gesundheitlichen Einschränkung (Herzinfarkt, Diabetes, Rücken; sonstige internistische Erkrankung) Mit kameradschaftlichem Gruß Florian | |||||
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| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 366103 | |||
| Datum | 17.10.2006 18:28 | 5616 x gelesen | |||
| Hier in RLP regelt der § 12 des LBKG: "In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst sind nur Personen aufzunehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann der Aufgabenträger im Ausnahmefall und auf Antrag des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Ausübung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zulassen; die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall durch ein ärztliches Attest nachzuweisen." Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... | |||||
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