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Themawar: Bawü: Eintrittsalter auf 16 senken9 Beträge
RubrikJugendfeuerwehr
 
AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar365967
Datum17.10.2006 09:288076 x gelesen
Im Umkehr schluss wird im Saarland geplant das Höchstalter für den aktiven Dienst auf 63 zu erhöhen

was haltet Ihr davon?


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

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AutorJörg8 A.8, Stuttgart / Baden-Württemberg365969
Datum17.10.2006 09:335756 x gelesen
Geschrieben von Florian Besch

was haltet Ihr davon?
Na, wenn ich jetzt auch bis 67. arbeiten darf/muß, ist das die logische Schlußfolgerung ... ;-)

MkG
Jörg


Alle Form- und Rechtschreibfehler sind auf Sattelitenübertragungsfehler zurück zu führen, stammen von außerirdischen Lebensformen und dienen ausschließlich der Belustigung.

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AutorManf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü365989
Datum17.10.2006 10:555806 x gelesen
Hallo,

auch hier ist BaWü etwas weiter:

§13 Landesfeuerwehrgesetz

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn die Dienstverpflichtung nach § 11 Abs. 2 abgelaufen ist oder der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist oder
3. nach § 10 Abs. 2 ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr wird.
(2) Der Bürgermeister hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

Die 65 Jahre stellen die gesetzliche Obergrenze dar. Auch hier haben die einzelnen Städte/Gemeinden, im Rahmen ihrer örtlichen Feuewehrsatzung, die Möglichkeit den Übertritt in die Altersabteilung zu regeln (z.b. 50. Lebensjahr, gewisse Anzahl von Dienstjahren).

Gruß

Manfred


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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg365992
Datum17.10.2006 11:065734 x gelesen
Geschrieben von Manfred Kurz2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist oder
3. nach § 10 Abs. 2 ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr wird.


Interesant wäre zu wissen, wie das geprüft / kontrolliert wird, wer beurteilt das?

Der Wehrleiter, der Ausschuß, der FA (SB), ein Arzt?

Wenn der Arzt dies macht, wer schickt den FA (SB) dort hin ???


Mit Grüßen

Michael


Alles meine private und persönliche Meinung

Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge.
Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker

Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann.
Oscar Wilde, irischer Dichter

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AutorManf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü366026
Datum17.10.2006 12:495714 x gelesen
§ 10 Abs. 2 ist klar geregelt:

(2) Ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr sind Personen, die

infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind.

Wie es mit den körperlichen Gebrechen usw. aussieht müsste man mal in den beiden Kommentaren zum Landesfeuerwehrgesetz BaWü nachlesen.
Den Fall, dass man hier von Seite der Wehrleitung bzw. der Gemeinde/Stadt tätig werden muss habe ich bis jetzt noch nicht erlebt.

Gruß

Manfred


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar366029
Datum17.10.2006 12:525718 x gelesen
Geschrieben von Michael HilbertWenn der Arzt dies macht, wer schickt den FA (SB) dort hin ???

In der Regel bittet bei uns der FWA selbst um "Versetzung" in die Altersabteilung da er selbst als erste merkt das es keinen Sinn mehr macht


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg366031
Datum17.10.2006 12:565685 x gelesen
Geschrieben von Florian BeschIn der Regel bittet bei uns der FWA selbst um "Versetzung" in die Altersabteilung da er selbst als erste merkt das es keinen Sinn mehr macht

Und wenn er das nicht macht und etwas passiert, wer verantwortet das dann?
Könnte ja sein, das Personen zu schaden kommen, bei einem Unfall o.ä.?

Wie Du schon sagtest, "in der Regel" machen sie das, d.h. für mich, sie machen das nicht immer oder anders ausgedrückt nicht in 100% der fälle ......


Mit Grüßen

Michael


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar366035
Datum17.10.2006 13:005584 x gelesen
Geschrieben von Michael Hilbertmachen sie das, d.h. für mich, sie machen das nicht immer oder anders ausgedrückt nicht in 100% der fälle ......

in den Fällen in denen ich davon weiß geschah das auf Wunsch des Betroffen auf Grund einer nicht unerheblichen Gesundheitlichen Einschränkung (Herzinfarkt, Diabetes, Rücken; sonstige internistische Erkrankung)


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)366103
Datum17.10.2006 18:285616 x gelesen
Hier in RLP regelt der § 12 des LBKG:
"In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst sind nur Personen aufzunehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann der Aufgabenträger im Ausnahmefall und auf Antrag des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Ausübung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zulassen; die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall durch ein ärztliches Attest nachzuweisen."


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

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