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ThemaBelastungsübung abgebrochen bzw. nicht bestanden34 Beträge
RubrikAtemschutz
 
AutorWolf8gan8g B8., Weilburg / Hessen365482
Datum14.10.2006 23:1321242 x gelesen
Hallo Forumsteilnehmer,

wie geht Ihr damit um wenn ein Atemschutzgeräteträger seine jährliche Belastungsübung abbricht bzw. aufgrund zu hoher Pulswerte abbrechen muss.

Wird er weiter als AS Träger bis zur neuen Belastungsübung bei Euch eingesetzt, wenn ja welchen Zeitabstand darf er zwischen den Belastungsübungen haben bei euch haben?

oder

Wird er vorerst auf Eis gelegt bis er seine bestandene Belastungsübung nachweisen kann?



Gruß
Wolfgang


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AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz365484
Datum14.10.2006 23:1917764 x gelesen
Hallo Wolfgang,

wenn die Übung innerhalb der 12- Monatsfrist liegt, und der AGT die Möglichkeit hat die Übung zu wiederholen bleibt er weiterhin AGT. Kann er innerhalb der 12- Monatsfrist keine Belastungsübung nachweisen, wird er solange "auf Eis" gelegt, bis er den Nachweis der Übung erbringt.
Ist ja kein Beinbruch, jeder hat mal einen schlechten Tag. Selbst ein sehr erfahrener (35 Jahre AGT) und- für sein Alter- sehr fitter Angehöriger meiner Wehr hat letztes Jahr abgezogen, weil es nicht ging...


MfG
Daniel

Oben geschriebene Zeilen stellen meine Meinung dar, nicht die Meinung der Wehr, der ich angehöre.

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AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP365485
Datum14.10.2006 23:2117614 x gelesen
Das wird bei uns auch so gehandhabt. Steht ja in Einklang mit der FwDV 7.


ML


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AutorWolf8gan8g B8., Weilburg / Hessen365486
Datum14.10.2006 23:3217426 x gelesen
Nochmal zum Verständnis und zwar war die letzte Belastungsübung z.B. am 26.09.2005 nun folgte eine neue am 12.10.2006. Darf er weiter AS Tragen oder wird von Seiten der Führung gesagt nein !

Der Zeitraum von 12 Monaten ist ja eigentlich rum wie bei dem Beispiel oben. Oder sehe ich die Sache anders als alle anderen?


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AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz365487
Datum14.10.2006 23:3617399 x gelesen
Hallo Wolfgang,
Geschrieben von Wolfgang BocianNochmal zum Verständnis und zwar war die letzte Belastungsübung z.B. am 26.09.2005 nun folgte eine neue am 12.10.2006. Darf er weiter AS Tragen oder wird von Seiten der Führung gesagt nein !
Ganz klar: Nein! Die Frist endet für diesen FA am 26.9.2006. Er darf erst wieder PA schultern, wenn er die Belastungsübung erfolgreich absolviert hat.

Geschrieben von Wolfgang BocianDer Zeitraum von 12 Monaten ist ja eigentlich rum wie bei dem Beispiel oben. Oder sehe ich die Sache anders als alle anderen?
Eben. Der FA hat 3 Wochen Zwangspause! Du siehst das vollkommen richtig- steht so in der FwDV 7.


MfG
Daniel

Oben geschriebene Zeilen stellen meine Meinung dar, nicht die Meinung der Wehr, der ich angehöre.

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AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz365488
Datum14.10.2006 23:3817417 x gelesen
Nabend Michael,
Geschrieben von Michael LinkenbachDas wird bei uns auch so gehandhabt. Steht ja in Einklang mit der FwDV 7.
Eben. Und gerade bei den Tauglichkeitsvoraussetzungen sollte man nicht mit dem Feuer spielen.

Btw: Wer kümmert sich bei euch um die Einhaltung der Fristen? Jeder AGT eigenverantwortlich, der Einheitsführer oder der Leiter Atemschutz?


MfG
Daniel

Oben geschriebene Zeilen stellen meine Meinung dar, nicht die Meinung der Wehr, der ich angehöre.

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AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen365489
Datum14.10.2006 23:4517076 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Wolfgang BocianHallo Forumsteilnehmer,

wie geht Ihr damit um wenn ein Atemschutzgeräteträger seine jährliche Belastungsübung abbricht bzw. aufgrund zu hoher Pulswerte abbrechen muss.

Wird er weiter als AS Träger bis zur neuen Belastungsübung bei Euch eingesetzt

www.feuerwehr-forum.de im Mai ;-)

Wird er vorerst auf Eis gelegt bis er seine bestandene Belastungsübung nachweisen kann?
Ist m.E. die vernünftigere Variante.


MkG Sascha

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AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP365490
Datum15.10.2006 00:1017293 x gelesen
Der Einheitsführer, bzw. wenn es um die G26 geht der Sachbearbeiter der Gemeinde. Die jeweiligen Übungen und untersuchungen werden in einem persönlichen Atemschutzkontrollblatt (analog zum Atemschutzpass) eingetragen und am Anfang des Jahres kontrolliert und dann Termine für Streckendurchgang geplant.

ML


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AutorJan 8B., Dittweiler, RLP / Rheinland-Pfalz365494
Datum15.10.2006 01:4917171 x gelesen
Hallo,

ich wollte Dir eigentlich schon widersprechen, habe jedoch nochmal vorher in der FwDV7 nachgelesen.
Ich bin mir völlig sicher, dass ich eine FwDV7 gehabt habe, in der drin steht, dass zwar die Anforderungen innerhalb eines Jahres erfüllt werden müssen, jedoch eine Karanzzeit von 2 Monaten möglich ist.
Kannst Du mir da weiter helfen, da ich in der nächsten Woche die theoretische Schulung für AGT halte.
Ist diese Passage herausgenommen worden?

Gruß Jan


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AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin365496
Datum15.10.2006 02:2817103 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Wolfgang BocianWird er vorerst auf Eis gelegt bis er seine bestandene Belastungsübung nachweisen kann?


er wird nicht nur vorerst auf Eis gelegt, sondern muss auch seine G26.3 wiederholen, egal ob er sie vllt sogar am Tag davor bestanden hat. Wer abbricht, muss zum Arzt und darf dann erst nach erneuter Tauglichkeitsfeststellung wieder durch die Strecke gehen.

Gruß
Sebastian


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen365497
Datum15.10.2006 02:4617297 x gelesen
Wer abbricht, muss zum Arzt und darf dann erst nach erneuter Tauglichkeitsfeststellung wieder durch die Strecke gehen.

Ähhm... woher hast du denn diese Weisheit?

Es gibt viele Gründe, diedazu führen könnten die Übung vorzeitig abzubrechen. Ich hab beispielsweise mal kurz nach einem überstandenen grippalen Infekt abbrechen müssen - führt schon dazu, daß man sich überer seine Einsatzfähigkeit kurz nach einer Erkrankung Gedanken macht - ändert jedoch nichts an der allgemeinen Tauglichkeit für diese Tätigkeit (welche übrigens 2 Wochen später belegt werden konnte).

MkG
Marc



Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin365498
Datum15.10.2006 03:0517922 x gelesen
Geschrieben von Marc DickeyÄhhm... woher hast du denn diese Weisheit?

FwDV 7, Anlage 4, Abschnitt 3
3 Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern
Ziel der jährlichen Fortbildung ist es, die Befähigung zum Einsatz unter Atemschutz zu erhalten
und die körperliche Belastbarkeit zu überprüfen.
Im Rahmen der jährlichen Fortbildung müssen neben der theoretischen Unterweisung mindestens
zwei Übungen innerhalb von zwölf Monaten durchgeführt werden.
Bei der Belastungsübung muss die nach Abschnitt 2.1.2.2 geforderte Gesamtarbeit erbracht
werden. Wird das Ausbildungsziel auch bei einer Wiederholung nicht erreicht, muss der Atemschutzgeräteträger eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen lassen.
...


Geschrieben von Marc DickeyEs gibt viele Gründe, diedazu führen könnten die Übung vorzeitig abzubrechen. Ich hab beispielsweise mal kurz nach einem überstandenen grippalen Infekt abbrechen müssen - führt schon dazu, daß man sich überer seine Einsatzfähigkeit kurz nach einer Erkrankung Gedanken macht - ändert jedoch nichts an der allgemeinen Tauglichkeit für diese Tätigkeit (welche übrigens 2 Wochen später belegt werden konnte).

Dazu kann ich auch nur die FwDV 7 zitieren:
FwDV 7, Abschnitt 3 (auszugsweise)3 Anforderungen an Atemschutzgeräteträger

Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen
...
- erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den
Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere
nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen
nicht mehr gewachsen zu sein;
- zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.
...


Jetzt fragt sich natürlich, ob ein grippaler Infekt schon eine schwere Erkrankung ist, richtig? Er scheint es zu sein, denn immerhin warst du nicht mehr in der Lage die Anforderungen zu erfüllen.

Gruß
Sebastian, der jetz schon als weise bezeichnet wird *SCNR*


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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW365499
Datum15.10.2006 07:3217154 x gelesen
FwDv7:Wird das Ausbildungsziel auch bei einer Wiederholung nicht erreicht, muss der Atemschutzgeräteträger eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen lassen.
...


Da steht nach Wiederholung bisher gings um eine abgebroche Belastungsübung!
Also erstmal nicht G26 sondern Wiederholung der Übung.

Geschrieben von Sebastian RakJetzt fragt sich natürlich, ob ein grippaler Infekt schon eine schwere Erkrankung ist, richtig? Er scheint es zu sein, denn immerhin warst du nicht mehr in der Lage die Anforderungen zu erfüllen.


Und auch hier erst untersuchen wenn der Zweite Versuch misslingt.

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AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin365501
Datum15.10.2006 10:0117274 x gelesen
Geschrieben von Sven Rienas
Da steht nach Wiederholung bisher gings um eine abgebroche Belastungsübung!
Also erstmal nicht G26 sondern Wiederholung der Übung.


Nein, da steht "auch bei einer Wiederholung". D. h. meines Erachtens, dass einem die Möglichkeit gegeben werden kann eine Wiederholung durchzuführen, denn eigentlich heißt der Satz ja, "Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht, ...". Der Rest ist nur eine Beifügung.

Geschrieben von Sven RienasGeschrieben von Sebastian RakJetzt fragt sich natürlich, ob ein grippaler Infekt schon eine schwere Erkrankung ist, richtig? Er scheint es zu sein, denn immerhin warst du nicht mehr in der Lage die Anforderungen zu erfüllen.


Und auch hier erst untersuchen wenn der Zweite Versuch misslingt.


Und wie kommst du darauf? Das steht doch eindeutig anders in der zitierten FwDV 7.


Gruß
Sebastian


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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW365505
Datum15.10.2006 10:1317203 x gelesen
FwDV 7, Anlage 4, Abschnitt 3
3 Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern
Ziel der jährlichen Fortbildung ist es, die Befähigung zum Einsatz unter Atemschutz zu erhalten
und die körperliche Belastbarkeit zu überprüfen.
Im Rahmen der jährlichen Fortbildung müssen neben der theoretischen Unterweisung mindestens
zwei Übungen innerhalb von zwölf Monaten durchgeführt werden.
Bei der Belastungsübung muss die nach Abschnitt 2.1.2.2 geforderte Gesamtarbeit erbracht
werden. Wird das Ausbildungsziel auch bei einer Wiederholung nicht erreicht, muss der Atemschutzgeräteträger eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen lassen...."

Also da steht nach dem 2ten Versuch und nichts anderes wenns eine Beifügung wäre könnte mans gleich weglassen.

Was ist mit anderen Gründen aus denen eine Belastungsübung abgebrochen wurde ist das dann zwangsläufig auch eine schwere Erkrankung? Man könnte ja auch eine Belastungsübung abbrechen müssen weil man sich im Käfig den Fuss verdreht was dann? Deiner Argumentation nach muss auch dieser AGT sofort zur G 26! Oder anderer Fall ein Einsatz während eines Streckendurchgangs (kam hier auch schon vor) Wie siehst dann aus auch ein Grund für eine G 26?

Bitte keine Diskussionen das kann dann ja eine andere Einheit durchführen, darum gehts nicht. Fakt war das vorsorglich aufgrund einer unklaren Meldung die Belastungsübung abgebrochen wurde.

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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern365507
Datum15.10.2006 10:2116940 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Sebastian RakNein, da steht "auch bei einer Wiederholung". D. h. meines Erachtens, dass einem die Möglichkeit gegeben werden kann eine Wiederholung durchzuführen, denn eigentlich heißt der Satz ja, "Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht, ...". Der Rest ist nur eine Beifügung.

Ich will ja hier nicht den Deutschlehrer spielen, aber für mich erschließt sich die Passage aus der DV 7 so:

Erreicht ein AGT während der Belastungsübung nicht das "Ziel", muss er diese wiederholen.
Erst wenn er auch bei dieser Wiederholung die die geforderte Leistung erbringt muss er zur G26.3.



Grüße
Magnus


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AutorDani8el 8N., Malsch-Völkersbach / Baden-Württemberg365521
Datum15.10.2006 11:3717118 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jan BeckerIch bin mir völlig sicher, dass ich eine FwDV7 gehabt habe, in der drin steht, dass zwar die Anforderungen innerhalb eines Jahres erfüllt werden müssen, jedoch eine Karanzzeit von 2 Monaten möglich ist.
Kannst Du mir da weiter helfen, da ich in der nächsten Woche die theoretische Schulung für AGT halte.
Ist diese Passage herausgenommen worden?

kann es sein, dass du das Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 13.11.2003 meinst? Darin steht nämlich:

Die Forderung "innerhalb von 12 Monaten" ersetzt die missverständliche Formulierung
"im Kalenderjahr" und soll verhindern, dass Zeitabstände von maximal 23 Monaten
zwischen den Belastungs- und Einsatzübungen auftreten. Gegen Toleranzen
von bis zu zwei Monaten werden im Einzelfall keine Bedenken erhoben.


MfG


Daniel Nagel
FF Malsch Abt. Völkersbach

Der Inhalt meiner Postings gibt nur meine persönliche Meinung wieder.

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AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz365534
Datum15.10.2006 13:3717044 x gelesen
Tach Jan,

in der aktuellen FwDV 7, Stand August 2004, steht ganz klar:
Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich
bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines
Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen.

Hier steht nichts von Karenzzeit. Das mit den 2 Monaten steht im Schreiben des IM von 2003.


MfG
Daniel

Oben geschriebene Zeilen stellen meine Meinung dar, nicht die Meinung der Wehr, der ich angehöre.

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AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin365539
Datum15.10.2006 14:2417151 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sven RienasAlso da steht nach dem 2ten Versuch und nichts anderes wenns eine Beifügung wäre könnte mans gleich weglassen.

Da steht eben ausdrücklich überhaupt nichts von einem zweiten Versuch, der wird hier lediglich durch das Wörtchen "auch" konstruiert. Die Frage ist ja dann vor allem was bedeutet das "bei einer Wiederholung"? Gilt das "einer" dort als unbestimmter Artikel oder als Zählpronomen? Wie oft darf ich denn nun wiederholen? Sooft ich möchte?

Eine eindeutige Formulierung wäre, "Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht, ist eine einzige Wiederholung der Belastungsübung möglich, ehe der Atemschutzgeräteträger eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen lassen muss".

Geschrieben von Sven RienasOder anderer Fall ein Einsatz während eines Streckendurchgangs (kam hier auch schon vor) Wie siehst dann aus auch ein Grund für eine G 26?

Bitte keine Diskussionen das kann dann ja eine andere Einheit durchführen, darum gehts nicht. Fakt war das vorsorglich aufgrund einer unklaren Meldung die Belastungsübung abgebrochen wurde.


Moment, das ist etwas ganz anderes! Denn es wird hier ja im eigentlichen Sinne nicht "das Ausbildungsziel nicht erreicht", sondern die Übung wegen einer höherwertigen Tätigkeit abgebrochen und das geschieht eben nicht durch den in der Strecke befindlichen AGT, sondern durch z.B. einen Einsatzleiter, der das auch nicht wegen des AGT tut, sondern wegen des Einsatzes.

Was passiert, wenn du beim zweiten Versuch nur umknickst???

Gruß
Sebastian


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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW365541
Datum15.10.2006 14:3817125 x gelesen
Hallo

Geschrieben von Sebastian RakDa steht eben ausdrücklich überhaupt nichts von einem zweiten Versuch, der wird hier lediglich durch das Wörtchen "auch" konstruiert. Die Frage ist ja dann vor allem was bedeutet das "bei einer Wiederholung"? Gilt das "einer" dort als unbestimmter Artikel oder als Zählpronomen? Wie oft darf ich denn nun wiederholen? Sooft ich möchte?

Nein der Satz heist: "Wird das Ausbildungsziel auch bei einer Wiederholung nicht erreicht, muss der Atemschutzgeräteträger eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen lassen...."

Ne also das "auch" konstruiert hier gar nichts! Da lese ich immer noch Abbruch neuer Versuch! geht der schief Untersuchung nicht mehr und nicht weniger.

Geschrieben von Sebastian RakMoment, das ist etwas ganz anderes!

Nö das ist immer noch ein Abbruch der Belastungsübung nach FwDv 7.
Genauso wie das andere Beispiel mit der Verletzung wo du mal geflissentlich nicht drauf eingehst.
Was ändert es daran das der AGT die Übung abbricht? Deiner Argumentation oben folgend durch das konstruierte "auch" muss hier zwingend eine G26 folgen.

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AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin365542
Datum15.10.2006 14:4917149 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sven RienasNö das ist immer noch ein Abbruch der Belastungsübung nach FwDv 7.
Genauso wie das andere Beispiel mit der Verletzung wo du mal geflissentlich nicht drauf eingehst.
Was ändert es daran das der AGT die Übung abbricht? Deiner Argumentation oben folgend durch das konstruierte "auch" muss hier zwingend eine G26 folgen.


nein, sicher nicht. Denn von Abbruch steht in der FwDV7 gar nichts, ein Einsatz, lässt wohl eine zeitliche Aufschiebung (im Bereich von Minuten, vllt. Stunden) zu, ist aber m.E. nicht dem Nichterreichen gleichzusetzen. Andererseits hat man während der Belastungsübung außer Dienst zu sein, denn auch diese gilt als Atemschutzeinsatz. Man beachte hier die notwendige Ruhepausen zwischen zwei Atemschutzeinsätzen (30 Minuten).

Tja, ich bin nicht auf den umgeknickten Fuß eingegangen, weil mir etwas derartiges noch nicht untergekommen ist und ich auch keine sinnvolle Antwort parat habe bzw. auch nicht weiß wie bei uns die Handhabe wäre.

Gruß
Sebastian


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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW365547
Datum15.10.2006 15:0317117 x gelesen
Hallo

Geschrieben von Sebastian Raknein, sicher nicht. Denn von Abbruch steht in der FwDV7 gar nichts, ein Einsatz, lässt wohl eine zeitliche Aufschiebung (im Bereich von Minuten, vllt. Stunden) zu, ist aber m.E. nicht dem Nichterreichen gleichzusetzen.

Abbruch ist nicht erfolgreicher Abschluss der Belastungsübung oder?

Geschrieben von Sebastian RakMan beachte hier die notwendige Ruhepausen zwischen zwei Atemschutzeinsätzen (30 Minuten).

Wo ist denn der Wert her?

Geschrieben von Sebastian RakTja, ich bin nicht auf den umgeknickten Fuß eingegangen, weil mir etwas derartiges noch nicht untergekommen ist und ich auch keine sinnvolle Antwort parat habe bzw. auch nicht weiß wie bei uns die Handhabe wäre.

Du siehst aber das es Gründe gibt für das nicht erfolgreiche Abschliessen der Belastungsübung, die nicht auf Grund von Leistungsfähigkeit des AGT entstehn. Wenn man den Satz dann wieder bemüht mit deiner Auslegung zu Anfang muss auch hier ne G26 her.

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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern365551
Datum15.10.2006 15:1316869 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Sven RienasDu siehst aber das es Gründe gibt für das nicht erfolgreiche Abschliessen der Belastungsübung, die nicht auf Grund von Leistungsfähigkeit des AGT entstehn. Wenn man den Satz dann wieder bemüht mit deiner Auslegung zu Anfang muss auch hier ne G26 her.

Hierzu mal noch ne Anekdote:
in unserer Landkreis-Atemschutzausblidungsstätte kam es während des Betriebes zu einem Brand (ein Sofa hat Feuer gefangen).

Der Brand wurde von den anwesenden FA gelöscht.

Und nun:
-> alle Teilnehmer haben nach obiger Argumentationsweise nicht das definierte Ausbildungsziel erreicht...
also müssen sie, wenn sie es beim nächsten mal wieder nicht schaffen zur G26, oder?

Naja, es wurde so verfahren, dass die betreffenden (nach der Renovierung...) nochmal eingeladen wurde und so getan wurde als wäre nix gewesen.

Grüße
Magnus


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AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin365576
Datum15.10.2006 16:3517092 x gelesen
Geschrieben von Sven RienasAbbruch ist nicht erfolgreicher Abschluss der Belastungsübung oder?

Ja, aber der von dir genannte Einsatz zählt in meinen Augen nicht als "nicht erfolgreicher Abschluss", denn es liegt eben nicht an einem selbst als AGT, dass die Übung nicht vollendet wird, das ist beim Umknicken bzw. einem Kreislaufproblem anders, da bricht man aus eigenen Stücken ab und nicht fremdbestimmt. Dein Beispiel ist eben kein Nichterreichen des Ausbildungsziels, sondern ein Abbruch der Ausbildung.

Geschrieben von Sven RienasWo ist denn der Wert her?


Die FwDV7 verlangt Ruhepausen, hier wurde eben der Wert von 30 Minuten festgelegt.

Geschrieben von Sven RienasDu siehst aber das es Gründe gibt für das nicht erfolgreiche Abschliessen der Belastungsübung, die nicht auf Grund von Leistungsfähigkeit des AGT entstehn. Wenn man den Satz dann wieder bemüht mit deiner Auslegung zu Anfang muss auch hier ne G26 her.

s.o.
Desweiteren ist das nicht meine Auslegung, sondern die bei der größten Feuerwehr Deutschlands übliche Vorgehensweise in Bezug auf die Belastungsübung.

Meine Meinung,
Sebastian


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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW365584
Datum15.10.2006 16:5817064 x gelesen
Geschrieben von Sebastian RakJa, aber der von dir genannte Einsatz zählt in meinen Augen nicht als "nicht erfolgreicher Abschluss", denn es liegt eben nicht an einem selbst als AGT, dass die Übung nicht vollendet wird, das ist beim Umknicken bzw. einem Kreislaufproblem anders, da bricht man aus eigenen Stücken ab und nicht fremdbestimmt. Dein Beispiel ist eben kein Nichterreichen des Ausbildungsziels, sondern ein Abbruch der Ausbildung.

Wo ist der Unterschied? Die Leistung der Belastungsübung wurde nicht erbracht und fertig.

Geschrieben von Sebastian RakDie FwDV7 verlangt Ruhepausen, hier wurde eben der Wert von 30 Minuten festgelegt.

Dann sag dabei das dies die Festlegung in Berlin ist.

Geschrieben von Sebastian RakDesweiteren ist das nicht meine Auslegung, sondern die bei der größten Feuerwehr Deutschlands übliche Vorgehensweise in Bezug auf die Belastungsübung.


Und damit für den Rest des Bundesgebiets verbindlich? Wohl doch eher eine Festlegung eurer Führungsetage und nichts was sich auf der FwDv 7 gründet.

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AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin365593
Datum15.10.2006 17:1717053 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sven RienasWo ist der Unterschied? Die Leistung der Belastungsübung wurde nicht erbracht und fertig.


ok, du willst es nicht verstehen.

Geschrieben von Sven RienasDann sag dabei das dies die Festlegung in Berlin ist.

Ich habe nicht geschrieben, dass die 30 Minuten von der FwDV 7 gefordert werden, sonst hätte ich nämlich wie gewohnt zitiert, oder?

Geschrieben von Sven RienasUnd damit für den Rest des Bundesgebiets verbindlich? Wohl doch eher eine Festlegung eurer Führungsetage und nichts was sich auf der FwDv 7 gründet.

Lesen, dann schreiben!

Der Ursprungsbeitrag fragte wie die Handhabung in den Feuerwehren sei, ich schrieb wie sie bei uns ist. Da mit Unverständnis darauf reagiert wurde, schrieb ich wie ich mir die Berliner Auslegung erkläre mehr nicht.
Naja, das Ganze gründet ganz erheblich auf der FwDV7, das scheint aber wie hier schon das ein oder andere Mal deutlich wurde, nicht auf alle Feuerwehren zuzutreffen. Sonst wird hier immer mehr Härte gefordert, wir haben sie und gut ist...

Gruß
Sebastian


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen365602
Datum15.10.2006 17:3117455 x gelesen
Hinsichtlich ihrer körperlichen Anforderungen liegt die Belastungsübung eindeutig über denen der G 26.3. Es ist also absolut wiedersinnig nach nicht vollständig durchgeführter Belastungsübung sofort eine Untersuchung nach G 26.3 zu verlangen.

Erst nach wiederholtem nicht-bestehen kann man sicherlich die Frage nach der allgemeinen Tauglichkeit stellen - insbesondere, da es eine Reihe von Gründen gibt die Belastungsübung abzubrechen ohne, daß die allgemeine Tauglichkeit nach G 26.3 dafon betroffen wäre.

Die von dir beschriebene Verfahrenswseise ist -trotz aller (auch von mir) geforderten Härte- ineffizient und unökonomisch.

MkG
Marc

P.S. Es soll sogar Menschen geben, die die G 26.3 jederzeit bestehen würden, bei der Balstungsübung hingegen auch jederzeit versagen würden. Wobei diese (hoffentlich) nicht als AGT im Feuerwehrdienst tätig sind...



Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin365607
Datum15.10.2006 17:4717103 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Marc Dickey Hinsichtlich ihrer körperlichen Anforderungen liegt die Belastungsübung eindeutig über denen der G 26.3. Es ist also absolut wiedersinnig nach nicht vollständig durchgeführter Belastungsübung sofort eine Untersuchung nach G 26.3 zu verlangen.


Wenn die Belastungsübung aufgrund physischer Überlastung abgebrochen wird, stellt sich für mich sofort die Frage der physischen Tauglichkeit. Und die physische Tauglichkeit wird halt nur durch die G26.3 festgestellt.

Wer die Belastungsübung nicht besteht, stellt eine Gefahr für sich und seine Passmänner dar! Im Innenangriff, der oft anstregender ist als die Belastungsübung, habe ich auch keinen zweiten Versuch!

Geschrieben von Marc DickeyErst nach wiederholtem nicht-bestehen kann man sicherlich die Frage nach der allgemeinen Tauglichkeit stellen Heißt das sogar mehr als zwei Versuche?

Geschrieben von Marc DickeyErst nach wiederholtem nicht-bestehen kann man sicherlich die Frage nach der allgemeinen Tauglichkeit stellen - insbesondere, da es eine Reihe von Gründen gibt die Belastungsübung abzubrechen ohne, daß die allgemeine Tauglichkeit nach G 26.3 dafon betroffen wäre. Welche Gründe sind das, bitte nicht wieder mit Einsätzen anfangen?

Geschrieben von Marc DickeyDie von dir beschriebene Verfahrenswseise ist -trotz aller (auch von mir) geforderten Härte- ineffizient und unökonomisch.
Warum ist das ineffizient? Meiner Meinung nach kann Feuerwehr nur unökonomisch sein!!!

Gruß
Sebastian


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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW365618
Datum15.10.2006 18:1117104 x gelesen
Geschrieben von Marc DickeyErst nach wiederholtem nicht-bestehen kann man sicherlich die Frage nach der allgemeinen Tauglichkeit stellen - insbesondere, da es eine Reihe von Gründen gibt die Belastungsübung abzubrechen ohne, daß die allgemeine Tauglichkeit nach G 26.3 dafon betroffen wäre.Geschrieben von Sebastian RakWelche Gründe sind das, bitte nicht wieder mit Einsätzen anfangen?

Diesmal keine Einsätze:
Zerrung; Verstauchung; Sturz; technischer Defekt der Anlage; Gerätedefekt des PA; Abbruch des anderen Truppmitglieds.

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AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin365624
Datum15.10.2006 18:3017093 x gelesen
Geschrieben von Sven RienasZerrung; Verstauchung; Sturz;

Das sind wohl physische Gründe.

Geschrieben von Sven Rienastechnischer Defekt der Anlage;

Höhere Gewalt, hat aber für mich nichts mit einem Abbruch im Sinne des Nichterreichen des Ausbildungsziel (im Sinne der FwDV 7) zu tun.

Geschrieben von Sven RienasGerätedefekt des PA;
Vorher nicht richtig geprüft? Was ist schief gelaufen? Sollte mir im IA wohl auch lieber nicht passieren, ist aber kein Problem Reservegerät holen (dauert wohl keine 2 Minuten) und Übung beenden.

Geschrieben von Sven RienasAbbruch des anderen Truppmitglieds.
Das ist natürlich so eine Sache, wir durchlaufen die Belastungsübung aufgrund der vorhandenen Übungsgeräte (Fahrrad, Hammer, Endlosleiter) als Dreier-Trupp, ansonsten wird dann im Zweifelsfall beendet, ist zwar sicherlich eine Grauzone, aber aufgrund der Belastung und nicht des taktischen Anspruchs vertretbar. M. E. auch im Einklang mit der FwDV 7, da dort beschrieben steht, dass vom truppweisen Vorgehen bei bestimmten Lagen unter Beachtung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen abgewichen werden darf.

Gruß
Sebastian


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)365628
Datum15.10.2006 18:3717026 x gelesen
Nachdem jetzt genug um deine Frage drumherum geschrieben wurde, will ich einfach mal antworten.

Ich war im September 2005 auf der Strecke. Im Mai 2006 ging ich erneut. Dort musste ich abbrechen (war schlicht und ergreifend total platt, bekam dann noch Wadenkrampf auf Endlosleiter, da wars vorbei). Nach Rücksprache mit unserem Atemschutzverantwortlichen galt ich jedoch weiterhin als tauglich (Übungs- und Einsatzdienst), da keine Anzeichen auf grundlegende Fitness- oder medizinische Probleme vorlagen. Wiederholungstermin (erfolgreich) war dann im September 2006 (also war die 12-Monats-Frist seit dem letzten erfolgreichen Durchgang gegeben).

Grundsätzlich halte ich diese Vorgehensweise auch für gut, weil es immer mal passieren kann, das man die körperlichen Belastungen nicht so einfach wegsteckt wie sonst. Wenn man beispielsweise beruflich oder privat einen wirklich besch****** Tag hat, oder sich schon übermäßig anstrengen musste und dann abends noch die Belastungsübung ansteht, ist es passiert. Die Termine für die Strecke werden bei kleinheren Wehren z.T. schon Wochen oder Monate vorher festgelegt, da kann man solche Dinge schlecht einplanen.
Nicht jede Feuerwehr hat die Möglichkeit, die Belastungsübung nach Lust und Laune durchzuführen, da die Strecke im eigenen Keller liegt. Wenns so wäre, hat's der AGT einfach zu sagen "Hört mal Leute, ich hatte heut nen echt harten Tag, ich geh nächste Woche durch. Ich würde heut auch nicht in den PA-Einsatz gehen." Wenn man auf Termine festgelegt ist, und der Ausweichtermin dann ein halbes Jahr später erst möglich ist, evtl. schon außerhalb der 12 (oder in RLP (wo auch sonst...) geduldeten 14) Monate liegt, ist das nun mal ein Nachteil.

Geschrieben von Wolfgang Bocianaufgrund zu hoher Pulswerte abbrechen muss.Wenns allerdings Gründe gibt, die vermuten lassen, dass der Abbruch durch andauernde medizinische Probleme oder ähnliches bedingt ist, sollte der AGT bis zur Klärung aus dem Einsatz- und Übungsdienst genommen werden. Dies sollte der Atemschutzverantwortliche im Einzelfall abwägen.

Ich schreibe bewusst "Einsatz- und Übungsdienst", da ich gar nichts von der Lösung halte, AGTs unter PA üben zu lassen, wenn man ihnen gleichzeitig die Einsatztauglichkeit abspricht. Übungen sollten genau so anstrengend wie Einsätze sein, bei was der AGT dann letztendlich umkippt, wird ihm und seinen Angehörigen ziemlich egal sein.


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg365918
Datum16.10.2006 22:2517027 x gelesen
Hallo wolfgang, Hallo Forum,

Geschrieben von Wolfgang Bocian
wie geht Ihr damit um wenn ein Atemschutzgeräteträger seine jährliche Belastungsübung abbricht bzw. aufgrund zu hoher Pulswerte abbrechen muss.
Ist nach meiner Meinung als AGT a. D. bis geklärt ist woher die Probleme kommen.
Gleichzeitig ei gutes Beispiel darauf hinzuweisen das man als AGT nicht mit seiner Gesundheit Schindluder treiben soll. Wenn man aus Gesundheitlichen Gründen (gerade überstandene Krankheit) oder aus Persönlichen Gründen (Stress / Ärger im Büro oder in der Familie) nicht kann, tritt man die Belastungsübung nicht an. Ich weis es ist ärgerlich bringt aber für den AGT und den Vorgesetzten weniger Ärger.
So sollte es ja auch beim AGT Einsatz sein.

Geschrieben von Wolfgang Bocian
Wird er weiter als AS Träger bis zur neuen Belastungsübung bei Euch eingesetzt, wenn ja welchen Zeitabstand darf er zwischen den Belastungsübungen haben bei euch haben?
Nach Klärung der Ursache Wiederholung wenn der AGT wieder fit ist. Solange ist er als AGT a. D. .

Gruß in die alte Kreisstadt
Michael

Dies ist meine persönliche Meinung!


Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorJan 8H., Rendsburg / Schleswig-Holstein365973
Datum17.10.2006 10:0016857 x gelesen
Hallo,

unterschätzt die Auswirkungen einer körperlichen Belastung nach Schnupfen/grippalen Defekt auf den Herzmuskel nicht !!!

Im Sportstudio wird sehr darauf geachtet, dass jemand während und kurz nach so einer Erkrankung keinen Sport treibt. Und PA-Einsatz ist wohl weit anstrengender!


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AutorMich8ael8 W.8, Linden / hessen366674
Datum20.10.2006 14:5517183 x gelesen
Hallo Wolfgang,
bin über deinen Beitrag gestolpert.

1. Die 12 Monatsfrist nach FwDV 7 war überschritten.
Schon aus diesem Grund dürfte der Kollege bis zur nächste erfolgreich absolvierten
Belastungsübung nichteingesetzt werden.
2. Hat der Kollege eine Belastungsübung nicht erfolgreich beendet,
so sollte er bis zum nächsten mal nicht mehr als AGT eingesetzt werden.

So wird zumindest unter meinegr Leitung im Bereich Atemschutz der Stadt Linden verfahren.

Grüße an die alte Heimat

Michael


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