alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

Sortierung umschalten zurück

ThemaLandes-RL etc. war: RW in Hessen, war: HLF 20/2510 Beträge
RubrikFahrzeugtechnik
 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW358237
Datum30.08.2006 17:3724024 x gelesen
Geschrieben von Bernd SchneiderKann besagte Liste irgenwo eingesehen werden?

Hier nochmal der Auszug aus Einsatzfahrzeuge - Typen...

(Wie schon erläutert wurde, gibt es unterschiedliche Gründe für außerhalb der Norm beschaffte Fahrzeuge, viele "Normierungen" der Länder in dem Bereich sind da für mich auch unkritisch, weil dann nur die Varianten z.B. an GW-A o.ä. begrenzt werden und eine taktische Vergleichbarkeit erreicht wird, aber leider gibts genug andere Bereiche (Löschfahrzeuge, RW, GW/MZF, usw.) wo genau das Gegenteil verfolgt wird...


2.2.3.4Erlasse der Bundesländer (Cimolino)

Verschiedene Bundesländer haben eigene Baurichtlinien bzw. Erlässe zum Bau von GW-Gefahrgut oder Meßfahrzeuge, aber auch für Löschfahrzeuge herausgegeben. In einigen Ländern erfolgten pauschale Ausnahmeregelungen oder ?Duldung? von Abweichungen von der Normung mit dem Ziel einer ?Deregulierung? von Vorschriften und Verringerung von Verwaltungsaufwand für Ausnahmegenehmigungen. Eine weitere Variante ist der Erlass von Ausstattungsempfehlungen mit Einsatzfahrzeugen, die dann Details enthalten, die in der Norm nicht so enthalten sind (z.B. Niedersachsen, Rheinland-Pfalz).
Letztlich führten alle diese Versuche zu weiteren Fahrzeugvarianten. In Verbindung mit den unterschiedlichen Namensgebungen sowie den damit verbundenenen Auslegungen der länderspezifischen Funkrufnamenregelung für die eigentlich ?2. Teilkennzahl? (der Fahrzeugkennzahl) im BOS-Funk (vgl. Anhang 7.2) führt dies zu erheblichen Führungsproblemen im (länder-)übergreifenden Einsatz.

Einige Bundesländer der ehemaligen DDR passten sich hier mehr oder weniger stark an ihre ?Partnerländer? aus dem Westen Deutschlands an.

Nachfolgend ein Auszug aus den bekanntesten, in den letzten Jahrzehnten getroffenen Regelungen in Stichworten. Dazu haben fast alle Bundesländer für die Sanitäts- oder Betreuungszüge diverse MTF-ähnliche Betreuungskraftwagen bzw. LKW (o.ä., teils mit Anhänger) beschafft, die nicht näher betrachtet werden.

Baden-Württemberg
Bezuschussung auch für nicht genormte Fahrzeuge wie VRW möglich.
Ende der 1980er bis Anfang der 1990iger Richtlinie für einen GW (statt RW 1) ohne fest eingebaute Aggregate und mit Straßenantrieb mit ca. 6 bis 7,5 t zGM, vgl. Abb. 2.2.3.4/1.
Ab Ende der 90iger des 20. Jahrhunderts zunehmend Ausnahmegenehmigungen für Löschfahrzeuge mit höheren Gewichten. Dies führte zur pauschalen Öffnung bis:
TSF-W: 7,5 t
LF 8/6 (auch 10/6 vgl. Abb. 2.2.3.4/2), RW 1, TLF 16/24-Tr, SW: bis 11 t
LF 16/12 (auch 20/16), TLF 16/25, RW, DLK 18/12, DLK 23/12: bis 14,5 t
TLF 24/50, WLF: bis 18 t
(Vgl. IM BADEN-WÜRTTEMBERG, 2001)
Dies führte wiederum u.a. dazu, dass Feuerwehren deutlich größere Fahrgestelle (z.B. beim LF 10/6 im mehrfachen Extremfall aus dem Bereich der 14-Tonnen-Klasse) beschafften, diese offiziell ablasten ließen, um bei den Fahrzeugabnahmen (die über die Zuschüsse mit entscheiden) nominell ein ?LF 10/6? vorweisen zu können, das aber danach relativ problemlos zum LF 16/12 aufgerüstet werden konnte. Es ist seit 2001 auch möglich, bei allen Löschfahrzeugen (!) ohne Ausnahmegenehmigung abweichend von der DIN-Mindestbeladung auf Saugschläuche zu verzichten .

Abb. 2.2.3.4/1: GW 1 bzw. GW-Z der FF Hirschberg-Großsachsen auf MB 814F, Aufbau Ziegler. (Foto: Olaf Sebastian, Hirschberg-Großsachsen)

Abb. 2.2.3.4/2: LF 10/6 der FF Gengenbach in der ?11 t-Variante? (auf abgelasteter 14-Tonner MAN LE 14.220, Aufbau Rosenbauer). (Foto: Thorsten Wiucha, Zell)

Bayern
Ölschadensanhänger (ÖSA) wurden in größeren Stückzahlen in den 1960er - 1970er Jahren nach einer Baurichtlinie in Bayern beschafft (vgl. Abb. 3.1/16).
Baurichtlinie ?Gerätewagen Gefahrgut (GW-G), Ausgabe 1988, zulässiges Gesamtgewicht 12,0 t, fest eingebauter Stromerzeuger 20 kVA, Handkurbel-Lichtmast 2 x 1000 W Flutlichtstrahler, Wetterschutz am Heck oder rechte Fahrzeugseite, vgl. BRANDWACHT, 1989
Gerätewagen Atemschutz (Anfang der 1980iger), 13 Stück
MZF: Bezuschussungsrichtlinie (wichtig hier v.a. das relaisstellenfähige 4 m FuG), vgl. Abb. 2.2.3.4/3

Abb. 2.2.3.4/3: Mehrzweckfahrzeug der FF Ismaning auf MB 310D, Ausbau Ziegler, Bj. 1991, wie sie in Bayern vielfach genutzt werden. (Foto: Stefan Hartl, Ismaning)


Brandenburg
TLF 16/45 (Waldbrand-TLF), vgl. "Leistungsbeschreibung TLF Brandenburg zur Waldbrandbekämpfung vom 10.12.1992" und Abb. 2.2.3.4/4.

Abb. 2.2.3.4/4: TLF 16/45 Prototyp Ziegler für das Land Brandenburg. (Foto: Zawadke) [Dia 15]


Hessen
Hessen dürfte das Bundesland mit den meisten Fahrzeugtypen und -beschaffungen durch das Land sein. In den 1970er und 1980er Jahren wurden praktisch Normfahrzeuge beschafft, davor und danach auch eigene Versionen, die teilweise danach in die Norm annähernd übernommen wurden. Auffällig ist die unterschiedliche Behandlung eines Themas: Einmal werden RW 1 komplett vom Land beschafft, es gibt aber keinen Zuschuß für RW 2 o.ä., dann gibt es noch nicht einmal einen Zuschuß für RW 1, dafür aber Seilwinden für ?H?(T)LFs, danach werden doch (wieder) RW (2) gefördert - teils auch (nur) auf kleineren Fahrgestellen als die Norm zuläßt.
Gerätewagen Strahlenspürtrupp (GW StrSpTr), zunächst 2,6 (VW Synchro), dann 3,5 to, 32 Fahrzeuge, derzeit laufen Planungen für eine Ersatzbeschaffung
GW-N mit ca. 7,5 t (Mit GW-L1-Normung zurückgezogen)
KLF (entfiel mit verabschiedeter Norm zum KLF), vgl. Abb. 2.2.3.4/5
TSF-W (Fahrgestell, Aufbau von der Kommune)
LF 8/6-Gefahrgut (Norm-LF 8/6 mit Zusatzbeladung Gefahrgut, mit dem LF 10/6 aus der Förderrichtlinie entfallen)
LF 10/6-KatS, vgl. Abb. 2.2.3.4/6
HLF 16 (entfiel mit verabschiedeter Norm zum HLF 20/16) und HTLF 16 (mit reduziertem Löschwasserbehälter, aber dafür mit Hilfeleistungsbeladung und Seilwinde, entfiel mit verabschiedeter Norm zum HLF 20/16), vgl. WENTZELL, 2000 und BUNZEL, 2002, der bereits von mehreren verschiedenen Bauvarianten spricht.
TLF 16 (1970iger Jahre, Landesbeschaffung eines, mit Ausnahme der Farbgebung (weiße Schnauze), Normfahrzeugs)
GTLF 6 , danach TLF 24/50 (1970er bis 1980er)
TLF 16/45 bzw. TLF 20/45 (entfällt mit TLF 20/40(-SL))
GW 1 (vor der Norm des RW 1)
RW 1 , 7,5 t (ohne hydraulisches Rettungsgerät)
RW 2
SW 1000 (Anfang der 1970er auch mit Staffelkabine)
SW 2000 mit Staffelkabine
LiMaF (Lichtmastfahrzeug), der Aufbau wurde teilweise in den letzten Jahren auf neuere Fahrgestelle umgesetzt
ELW 1 (mit etwas anderer Kommunikationsausrüstung)
ELW 2 KatS (entspricht dem ?alten? ELW 2-DIN)
GW-IuK (bisher nur ein Prototyp, vgl. STÜHLING, 2006, vgl. Abb. 3.9.8/5.c)
Sowie mehr als 30 KatS-Fahrzeuge für die Hilfsorganisationen (z.B. GW-Technik), früher auch H-KTW 2 und MZF (RTW).

Abb. 2.2.3.4/5: KLF von Gimaex-Schmitz (Foto: Gimaex-SchmitzIveco Magirus, Ulm)

Abb. 2.2.3.4/6: LF 10/6-KatS auf MB Atego 918 AF. (Foto: Alfred Kujon, Düsseldorf)

Abb. 2.2.3.4/7.a: LiMaF auf Hanomag-Henschel F 25 mit Lichtmast bzw. Stromerzeuger von Polyma der FF Frankenberg (Eder). Einige Aufbauten dieser Landesbeschaffung wurden in den letzten Jahren auf neuere Fahrgestelle umgesetzt, vgl. Abb. 2.2.3.4/7.b. (Foto: Olaf Tampier, Dortmund)

Abb. 2.2.3.4/7.b: Polyma-LiMa (Bj. 1971) nach Umsetzung (in 2001) nun auf einem ebenfalls gebrauchten MB 208 D der FF Bad Arolsen. (Foto: Daniel Kaune, Bad Arolsen)

Abb. 2.2.3.4/8: RW 1 auf MB LAF 911 mit Metz-Aufbau der FF Gernheim. (Foto: Olaf Tampier, Dortmund)


Mecklenburg-Vorpommern
ELW 2 (Einsatzleitwagen 2 - Katastrophenschutz), 18 Stück aus Zentralbeschaffungen von 1997 bis 2001 des Landes, vgl. Abb. 2.2.3.4/9.
GW-W (Gerätewagen-Wassergefahren), 18 Stück für die Feuerwehren, das DLRG und die HiOrgs aus den Beschaffungsjahren 1997 bis 2001,
Zentralbeschaffung, vgl. Abb. 2.2.3.4/10.

Abb. 2.2.3.4/9: ELW 2, Bj. 1997, des Landkreises Ludwigslust als Landesbeschaffung auf MB 917 AF (singlebereift!), vgl. http://www.lbk.mv-regierung.de/pages/elw-2.htm. (Foto: Dr. Andreas Klingelhöller.)

Abb. 2.2.3.4/10: GW-W der FF Born auf allradgetriebenen Fiat Ducato, mit Kofferaufbau und MZB auf Trailer für die Wassergefahrengruppen (WGfGr). (Foto: Rüdiger Weich, Ribnitz-Damgarten)


Niedersachsen
Technische Weisung Nr. 3, ?Tanklöschfahrzeug TLF 8 /(W)? zur Waldbrandbekämpfung, zGM 7,5 t (nicht mehr gültig), vgl. Abb. 2.2.3.4/14.
Technische Weisung Nr. 4, ?Kommandowagen? (Vorläufer des ELW 2) (nicht mehr gültig)
Technische Weisung Nr. 9, ?Gerätewagen mit Zusatzbeladung? GW-Z; Er führt Geräte zur technischen Hilfe mit, die auf Löschgruppenfahrzeugen aus Raum- und Gewichtsgründen nicht mehr untergebracht werden können. Zulässiges Gesamtgewicht max. 6,0 t, Antriebsart nur Straßenantrieb zulässig, vgl. Abb. 2.2.3.4/11.
Technische Weisung Nr. 12, ?Gerätewagen mit Sonderausrüstung für den Einsatz bei Schadensfällen mit gefährlichen Stoffen? GW-G, zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t.
Technische Weisung Nr. 14, ?LF 8? (ohne Löschwasserbehälter!), zGM 7,5 t (sollte 2005 auslaufen), vgl. Abb. 2.2.3.4/12.
Technische Weisung Nr. 15, ?TLF 8/18?, zGM 7,5 t (sollte 2005 auslaufen), Abb. 2.2.3.4/13.
Außerdem wurde teilweise aus Gewichtsgründen der Entfall von Saugschläuchen beim TLF 16/25 gestattet.

Abb. 2.2.3.4/11: GW-Z auf MB 408 D, Aufbauhersteller Arve, mittlerweile mehrfach von der Feuerwehr Ebstorf den Anforderungen angepasst. (Foto: Philipp Schulze, Ebstorf)

Abb. 2.2.3.4/12: LF 8 nach TW Nr. 14 der FF Dedesdorf auf MB Atego, Aufbau Schlingmann. (Foto: Dr. Andreas Klingelhöller, Wrohm)

Abb. 2.2.3.4/13.a: TLF 8/18, Bj. 1988, der Feuerwehr Osnabrück, MB 814 F, Aufbau Schlingmann. Dieses Fahrzeug wurde zwar auf Basis der früheren DIN 14530-18:1988-01 VOR der 1. Typenreduzierung von 1991 beschafft. Mit der 1. Typenreduzierung wurde dieser Fahrzeugtyp zugunsten des TLF 16/24-Tr gestrichen, lebte in Form der TW Nr. 15 in Niedersachsen aber in dieser Bauart in größeren Stückzahlen weiter. (Foto: Jörg Wissmann, Osnabrück)

Abb. 2.2.3.4/13.b: TLF 8/18, Bj. 2002, MAN LE 8.140 C mit Aufbau Schmitz, zGM 7,49 t, der Feuerwehr Ilsede, Ortswehr Ölsburg. (Foto: Olaf Monitzkewitz, Peine)

Abb. 2.2.3.4/14: TLF 8 (W) der Feuerwehr Osnabrück bei einem Waldbrand. (Foto: Jan Südmersen, Osnabrück)


Nordrhein-Westfalen
Lichtmastanhänger bzw. -fahrzeuge in den 1970iger Jahren, vgl. Hessen
Erlaß ?Gerätewagen GW-Gefahrgut?, Ausgabe 1989, zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t Abb. 2.2.3.4/15.b.
Richtlinie ?Gerätewagen für Meßtechnik ? Strahlenschutz, gefährliche Stoffe und Gase?, Ausgabe 1985, zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t, vgl. Abb. 2.2.3.4/15.a.
Richtlinie ?Gerätewagen Atemschutz?, 3,5 t (!), max. 6.000 mm lang, 1997
Richtlinie ?Speziallastkraftwagen? (die Bezeichnung soll nach dem vorrangigen Anwendungsbereich erfolgen, z.B. GW-Logistik, GW-Wasserrettung), 7,5 t, max. 7.500 mm lang, 16 m Wendekreis, serienmäßiger Kastenwagen, oder Fahrgestell mit Aufbau, 1997.
ELW 2 (fahrzeugbezogene Pauschalförderung)
AB-MANV (25) ab 2005 (nur zusammen mit Ergänzungsausstattung bzw. der GW-San konzeptkonform einsetzbar, für ca. 25 Patienten)
GW-San (ergänzend zu den AB MANV (25)

Abb. 2.2.3.4/15.a: GW-Mess NW auf MB 309 D, Ausbau Schmitz. (Foto: Störring, Hagen)

Abb. 2.2.3.4/15.b: GW-G-NW auf MB 308 D der FF Nachrodt-Wiblingwerde. (Foto: Jörg Heuser, Düsseldorf)

Abb. 2.2.3.4/15.c: AB-MANV (25) der BF Dortmund. (Foto: Zawadke)

Abb. 2.2.3.4/15.d: GW-San der Landesbeschaffung Nordrhein-Westfalen auf MB Sprinter 413 CDI 4x4. (Foto: Cimolino)


Rheinland-Pfalz
Schon in früheren Jahren gab es Landesbeschaffungen, wie z.B. Meßtruppfahrzeug - Gefahrgut (MeF-G) sowie ein Dekontaminationstransportfahrzeug (DTF) und Baurichtlinien bzw. ?Tolerierungen? (z.B. für ein TLF mit Seilwinde in den 1970ern).
Bau- und Einbauregelung für fest eingebaute Wechselstromerzeuger in Feuerwehrfahrzeugen (Stand: 1.Juni 2001)
In den letzten Jahren waren für Fahrzeuge in RLP folgende Baurichtlinien gültig:
Nr. Beschreibung
1 Gerätewagen Gefahrstoff GW-G1 (RP)
2 MLF (mittleres Löschfahrzeug, bzw. LF 1, vgl. DÄHN, 2002 bzw. Kap. 2.2.4.5), Stand 15. Mai 2005, vgl. Abb. 2.2.3.4/17
3 Mannschaftstransportfahrzeug MTF (RP)
4 Mannschaftstransportfahrzeug MTF (RP) Doppelkabine mit Laderaum -
5 Mehrzwecktransportfahrzeuge mit Ladehilfe MZF 1, 2, 3 (RP), die Fahrzeuge bilden verschiedene Gewichtsklassen jeweils mit Trupp- und serienmäßigen Staffel-/Doppelkabinen ab; Stand 15. Juni 2005, vgl. Abb. 2.2.3.4/16 und Kap. 3.9.2
6 Vorausrüstwagen VRW (RP)
7 Meßtruppfahrzeug-Gefahrstoff Mef-G (RP)
8 Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz GW-AS (RP)
9 Tragkraftspritzen-Anhänger TSA (RP)
10 Ausführungsbestimmungen für Feuerlöschkreiselpumpen im Normal- und Hochdruckbetrieb (wurde im April 2003 zurückgezogen)
11 Tanklöschfahrzeug TLF 16/45 (RP) (Waldbrandfahrzeug)
12 Gerätewagen-Tragkraftspritze ( GW-TS ) (Stand 1. Mai 2003), vgl. Abb. 3.4.1/1
13 Kleinlöschfahrzeug KLF (RP)
.
Dazu gab es Anfang der 80iger auch noch ca. 36 Dekontaminationsfahrzeuge (DTF) auf MB L 410 mit Staffelkabine sowie ebenfalls 36 Messtruppfahrzeuge (Mef-G) auf VW T 3 Syncro.

Abb. 2.2.3.4/16.a und b: Gleich über zwei verschiedene MZF 3 nach RLP-Landes-RL Nr. 5 verfügt die FF Landau. Beide Fahrzeuge wurden von Weschenfelder auf MB Atego 1325 AF (zwillingsbereifte HA) aufgebaut und ersetzen u.a. einen verunfallten RW. (Foto: Michael Bumb, Landau)

Abb. 2.2.3.4/17: LF 1 bzw. ?MLF?, das Fahrzeug auf MAN 8.150, Aufbau Ziegler, verfügt in dieser Version nach Angaben von FA aus RLP bei einem 1.000 l Tank über ca. 10 kg (!) Gewichtsreserve bei mehr als knapp kalkuliertem Besatzungsgewicht. (Foto: Michael Bumb, Landau)


Saarland
Das Saarland hat in den letzten Jahren verschiedene Sonderfahrzeuge mit geprägt (z.B. RW-G) bzw. geduldet (z.B. LF 8/6 bzw. 10/6 mit Staffelkabinen).


Sachsen
TLF-W (16/45) nach Anlage 3 der Förderrichtlinie Feuerwehrwesen (FRFw) (Die "Verwaltungsvorschrift Tanklöschfahrzeug-Wald zur Waldbrandbekämpfung" in Sachsen folgte am 03.06.1993 auf die entsprechende VV aus Brandenburg von 1992, s.o.), vgl. Abb. 2.2.3.4/19.
TSF-W/Z (Straße bzw. Allrad) nach Anlage 5 FRFw, vgl. Abb. 2.2.3.4/18.
Pulverlöschanhänger für die LF 16/12 der 19 Gefahrgutzüge.
Verwaltungsvorschrift über ?Feuerwehr-Gerätewagen Gefahrgut 3,5? (GW-G3,5) vom 8.4.1993 (Entwurf), zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t.

Abb. 2.2.3.4/18: TSF-W/Z der FF Saupsdorf auf MB 814DA, Aufbau Ziegler, im Einsatz bei einem Waldbrand in unwegsamen Gelände. (Foto: Hanswerner Kögler)

Abb. 2.2.3.4/19: TLF-W (16/45) auf MB LN 1124 AF, Aufbau Ziegler, der FF Graupa. (Foto: Neumann, Pirna)


Sachsen-Anhalt
ELSA (?Einsatzleitung Sachsen-Anhalt?) auf Basis eines ELW 2, beschafft wurden um 1995 drei Fahrzeuge (BKS, BF Magdeburg und BF Halle), vgl. Abb. 2.2.3.4/20.
Funktrupp-Kraftwagen als Mini-ELW 2 bzw. ELW ?1,5? aus einer Zentralbeschaffung des Landes, vgl. Abb. 2.2.3.4/21.

Abb. 2.2.3.4/20: ELSA der BKS Heyrothsberge auf MAN 8.113. (Foto: Rüdiger Weich, Ribnitz-Damgarten)

Abb. 2.2.3.4/21: Funktruppkraftwagen (FuTrKW) der BKS Heyrothsberge auf Basis eines MB Sprinter 312 D. (Foto: Rüdiger Weich, Ribnitz-Damgarten)


Schleswig-Holstein
Reaktor- oder Schnellerkunder, auch als Reaktorschnellerkundungsfahrzeug bezeichnet (teilweise heute auch als GW-Atemschutz/Strahlenschutz bezeichnet) auf ca. 4,6 to Fahrgestell (37 Fahrzeuge), vgl. Abb. 2.2.3.4/23.

Abb. 2.2.3.4/22: Reaktorerkundungstruppkraftwagen der FF Hochdonn auf MB 407 D/Meisner. (Foto: Dr. Andreas Klingelhöller, Wrohm)


Thüringen
Technische Richtlinie Meßtruppfahrzeug Gefahrgut (GW-Meß), Ausgabe 1993, zulässiges Gesamtgewicht 3,5 to.
Technische Richtlinie zum Kleinlöschfahrzeug (KLF-Th ), Besatzung 1/4 .
Technische Richtlinie zum Führungskraftwagen (FüKW-Th), Besatzung 1/2, 3,5 to, Kofferaufbau, erweiterte Ausstattung (auf Basis ELW 1)
Gerätewagen Atemschutz (1996 und 1997 insgesamt 17 Stück)


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP358249
Datum30.08.2006 18:4416865 x gelesen
Die aktuellen "Technischen Richtlinien" des Landes RLP sind unter http://www.lfks-rlp.de/pages/th_richtlinien/b_th_richtlinien.htm zu finden. Wie diese Fahrzeugvariationen gefördert werden und welcher Einsatzwert ihnen angerechnet wird, steht unter Innenministerium RLP. So soll das HLF 10/10 das Ersatzfahrzeug für RW 1 und LF 8/6 bzw, 10/6 sein, ebenso soll dieses Fahrzeug als Ersatz für LF 16/12 oder TLF 16/24-Tr beschafft werden.
Also können wir ja hier in RLP richtig stolz sein, dass wir als erste ein wirkliches Alleskönnerfahrzeug haben, welches als gleichwertiger Ersatz sowohl eines LF, als auch eines TLF und sogar eines RW angesehen werden kann. Nur für die bösen genormten Drehleitern ist uns noch nix schöneres eingefallen.:-)
Als neues Standartfahrzeug wird das KLF angesehen, welches nach Wunsch des Innenministeriums das TSF ersetzt.
Zum Thema Rüstwagen heißt es: "Der neue Rüstwagen ergänzt die Hilfeleistungsausrüstung in der Regel als überörtliches Fahrzeug auf Landkreisebene."
Die derzeitige Landesfeuerwehrführung hält offensichtlich nicht wirklich viel von den aktuellen Normen, wie der Vortrag über Feuerwehrfahrzeugnormen zeigt. Dieser wurde hier auch mal bei einem Kreisfeuerwehrverbandstreffen von Herrn Plattner gehalten. Es wurde eigentlich nur der Text dieser Präsentation vorgelesen und möglichst oft erwähnt, dass RLP in Zukunft wohl der Vorreiter bei der Fahrzeugnormung sei und auch die bisherigen Fahrzeugtypen massiv von RLP mitgeprägt sind.

Wer jetzt noch denkt, nur die Bayern und Niedersachsen wären seltsam...


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen358266
Datum30.08.2006 20:5516723 x gelesen
Hallo,

da fangen wir mal in der Liste an, das rauszustreichen was eigentlich Norm ist:

Geschrieben von Ulrich CimolinoTSF-W (Fahrgestell, Aufbau von der Kommune)
... reines Normfahrzeug
Geschrieben von Ulrich CimolinoLF 8/6-Gefahrgut ... reines Normfahrzeug mit definierter Zusatzbeladung
Geschrieben von Ulrich CimolinoLF 10/6-KatS ... reines Normfahrzeug
Geschrieben von Ulrich CimolinoTLF 16 (1970iger Jahre... reines Normfahrzeug
Geschrieben von Ulrich CimolinoRW 1 , 7,5 t (ohne hydraulisches Rettungsgerät) (1970iger Jahre... auch wenns keiner glaubt, so stand der RW 1 damals in der Norm - ohne hydr. Rettgerät
Geschrieben von Ulrich CimolinoSW 1000... 90% der Fahrzeuge waren reine Normfahrzeuge
Geschrieben von Ulrich CimolinoSW 2000 mit Staffelkabine... reine Normfahrzeuge
Geschrieben von Ulrich CimolinoELW 2 KatS (entspricht dem ?alten? ELW 2-DIN)... 18 der 20 Fahrzeuge entsprechen der Norm, die letzten zwei wurden dann auch noch nach dem dann schon alten Normblatt gebaut
Geschrieben von Ulrich CimolinoMZF (RTW)... reine Normfahrzeuge


... wenn man jetzt noch das abzieht, wovon es zum Beschaffungszeitpunkt keine funktional passende Norm gab oder wo Hessen nur der Normung voraus war, bleibt da fast nur das HTLF (ggf. noch das TLF 16/45) und der ELW 1 (modifiziert) an "Absonderlichkeiten" übrig

Gruss
Gerhard


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW358306
Datum31.08.2006 07:4316791 x gelesen
Geschrieben von Sebastian KruppEs wurde eigentlich nur der Text dieser Präsentation vorgelesen und möglichst oft erwähnt, dass RLP in Zukunft wohl der Vorreiter bei der Fahrzeugnormung sei und auch die bisherigen Fahrzeugtypen massiv von RLP mitgeprägt sind.


Ja, genau. Erst findet man die aktuelle Normung (an der man mitgearbeitet hat!) Mist, dann unterläuft man sie mit Landesregelungen, dann sucht man sich noch Mitstreiter (z.B. Hessen vgl. KLF, TLF 20/40, RW), dann führt man die ein, dann entdeckt das Land einen Bedarf und weist Käufe nach (klar, weils ja Zuschuß nur dafür gibt!) und das führt dann zum offiziellen Normentwurf, der dann irgendwann verabschiedet wird. Dann stellt man fest, dass das alles so nicht wirklich das grüne vom Ei ist und macht eine Landesregelung...
q.e.d.

U.a. die Entwicklung führt dann dazu, dass sich immer mehr Fw bei immer mehr FAhrzeugen aus der FAhrzeugbeschaffung nach Norm ausklinken müssen, weil es schlicht zu den gesteckten Rahmenbedingungen der voll ausgelasteten "Alleskönnerfahrzeuge" unmöglich wird, sich daran zu halten. (Vgl. unsere nächsten HLF, bzw. der letzte und noch mehr der nächste RW.)


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW358308
Datum31.08.2006 07:4916805 x gelesen
Hallo,

unabhängig von der Frage der Normfahrzeuge, dazu hat das Land Hessen Vorgaben gemacht oder Beschaffungen getätigt und damit logischerweise Entwicklungen geprägt. Am deutlichsten sieht man das im Umfeld der RW 1 und dessen Folgen (H(T)LF, RW usw.).

Geschrieben von Gerhard BayerLF 8/6-Gefahrgut ... reines Normfahrzeug mit definierter Zusatzbeladung

War und ist so nie vorgesehen gewesen!
Ich kenn ausreichend Fachleute - und da gehör ich auch zu - die das für eher kritisch halten...

Geschrieben von Gerhard BayerRW 1 , 7,5 t (ohne hydraulisches Rettungsgerät) (1970iger Jahre... auch wenns keiner glaubt, so stand der RW 1 damals in der Norm - ohne hydr. Rettgerät

Ich kenn bisher keinen RW 1, der nicht so eine Ausstattung bekommen hätte...


Geschrieben von Gerhard BayerGeschrieben von Ulrich CimolinoMZF (RTW)... reine Normfahrzeuge

Naja... Soweit ich weiß, gabs damals noch RTW und KTW - Normen - und welche davon willst Du damit einhalten?
Das MZF ist hier ein KTW Typ B - nicht mehr und nicht weniger, bloß gabs die damals noch gar nicht, oder?


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen358311
Datum31.08.2006 08:1416795 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ulrich CimolinoIch kenn bisher keinen RW 1, der nicht so eine Ausstattung bekommen hätte...

... ich auch nicht. Fakt ist aber, das die Fahrzeuge (1978) bei Auslieferung so was nicht hatten. Da war genau das drauf was auf dem Normblatt stand - wurde auch zu 100% vom Land bezahlt.

Im Nachgang (mehr Rüstholz, hydr. Rettgerät) kam dann das Problem mit den 7,5t ... was zur Auflastung einiger RW 1 auf 9t führte (war problemlos, Fahrgestell war nur papiermäßig auf 7,5t geschrieben)

Geschrieben von Ulrich CimolinoLF 8/6-Gefahrgut ...

War und ist so nie vorgesehen gewesen!
Ich kenn ausreichend Fachleute - und da gehör ich auch zu - die das für eher kritisch halten...


... na ja, ob das jetzt als Modul für den GW-L wesentlich intelligenter ist ?

Gruss
Gerhard


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFabi8an 8B., Usingen / Hessen358316
Datum31.08.2006 08:5616726 x gelesen
Unser RW 1 (war 1980 mal eine Landesbeschaffung in Hessen) hat bis heute immer noch keinen hydraulischen Rettungssatz verladen. Dafür gibt es bei uns den VRW, weshalb das auch nie nachgerüstet wurde. Allerdings ist dieser 7,49 RW 1 seit einiger Zeit schon auf 9 Tonnen aufgelastet worden.

Da dieses Fahrzeug quasi nix hat (keine Servolenkung, perverse Bremsen etc.) auch gar nicht so falsch, damit keine alten Klasse 3-Fahrer ohne Lkw-Erfahrung auf diesem Fahrzeug rumjuckeln, da es echt schwer zu fahren ist.

Und auch bei uns kommt demnächst ein HLF 20/16, welches ein TLF 16 und den RW 1 ersetzen soll. Allerdings muss man dazu sagen, ist bei uns in einem Stadtteil noch ein RW 1 (Bund) vorhanden.

Fabian


http://www.feuerwehr-usingen.de


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW358351
Datum31.08.2006 12:1916660 x gelesen
Geschrieben von Gerhard BayerGeschrieben von Ulrich CimolinoLF 8/6-Gefahrgut ...

War und ist so nie vorgesehen gewesen!
Ich kenn ausreichend Fachleute - und da gehör ich auch zu - die das für eher kritisch halten...

... na ja, ob das jetzt als Modul für den GW-L wesentlich intelligenter ist ?


hab ich nicht behauptet, ich hab ja auch dagegen eingesprochen, weil wenn ich den GW-G1 erst für nicht notwendig erkläre, das aber dann 1:1 in den GW-L übernehme, find ich das schon komisch. WEil der Einsatzwert wird ja nur erreicht, wenns auch verlastet ist... (davon ab: taktische Führbarkeit?)


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen358355
Datum31.08.2006 12:3416684 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Fabian BaumgartenUnser RW 1 (war 1980 mal eine Landesbeschaffung in Hessen) hat bis heute immer noch keinen hydraulischen Rettungssatz verladen. Dafür gibt es bei uns den VRW, weshalb das auch nie nachgerüstet wurde.

... kommentiere ich besser mal nicht ... ;-)

Geschrieben von Fabian BaumgartenDa dieses Fahrzeug quasi nix hat (keine Servolenkung, perverse Bremsen etc.) auch gar nicht so falsch, damit keine alten Klasse 3-Fahrer ohne Lkw-Erfahrung auf diesem Fahrzeug rumjuckeln, da es echt schwer zu fahren ist

... kenn ich (MB LAF 911B/32). Das Fahrverhalten war zugegeben gewöhnungsbedürftig ...

Gruss
Gerhard


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen358367
Datum31.08.2006 13:4515412 x gelesen
Geschrieben von Fabian BaumgartenDafür gibt es bei uns den VRW, weshalb das auch nie nachgerüstet wurde.

Der gemäß diesem Artikel von Euch auch wieder beschafft wird.


Alles meine Meinung

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 

 ..
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt