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ThemaFreigestellte Helfer, war: Waldbrände in Spanien3 Beträge
RubrikKatastrophenschutz
 
AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen354467
Datum10.08.2006 18:555850 x gelesen
Tach Post,

weil es in den verschiedenen Threads der letzten Tage immer wieder vorkam:

Was ist so besonderes an Skifahrern, äh, freigestellten Helfern?

Weder hier (Wehrpflichtgesetz):

§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz

(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende sechsjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres erfüllt werden kann. Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern oder dem nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.

(2) Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.

(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.


noch hier (Zivildienstgesetz):

§ 14

Zivilschutz oder Katastrophenschutz

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende sechsjährige tatsächliche Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres erfüllt werden kann.

(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(3) Zeigt eine zuständige Behörde an, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, dass er für die Dauer seiner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herangezogen wird.

(4) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des anerkannten Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzurechnen.


noch hier (Zivilschutzgesetz):

§ 21

Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer

(1) Rechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet.


Kann ich besondere Rechte und Pflichten erkennen, die über die Rechte und Pflichten jedes anderen Feuerwehrangehörigen hinausgehen (auch nicht in § 21 Abs. 2 ZSG, denn da die Feuerwehren Kraft Gesetzes im Zivilschutz mitwirken - § 11(1) ZSG), muss eh JEDER Helfer ran.)

Natürlich kann der Bund den Landräte und Oberbürgermeistern empfehlen, dass vorrangig diese Helfer entsandt werden, aber mal ehrlich: Warum sollte er?


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen354478
Datum10.08.2006 20:054314 x gelesen
Geschrieben von Andreas Bräutigam § 21

Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer

(1) Rechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist.


Hallo Andreas,
Da deine zitierten Gesetze übergreifend und für alle formuliert sind, denke ich, dass sich die Einzelheiten nur aus den weiterführenden und organisationsbezogenen Bestimmungen extrahieren lassen.

Auszug aus den THW-Helferrechtsgesetz§ 2 Helfer
(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.
(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten.
(3) Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.

Hier wird dementsprechend die Stundenleistung geregelt.
In diesem Gesetz wird zwar die Versicherung bei Auslandseinsätzen kurz angesprochen, nicht aber der Auslandseinsatz. Das resultiert m.E. aus der Tatsache, dass bei uns niemand zu einem Auslandseinsatz gezwungen werden kann.

Ähnliche weiterführende Aussagen/Bestimmungen wird es sicherlich auch bei euch geben.

Geschrieben von Andreas BräutigamWas ist so besonderes an Skifahrern, äh, freigestellten Helfern?
Hieraus resultiert für mich, außer den zu leistenden Pflichtstunden, nichts.
Wenn ich aber die oben angegebenen Pflichtstunden betrachte, denke ich, dass auch jeder freiwillige auf diesen Satz kommt und anders auch nicht vernünftig einzuplanen wäre. Somit ist für mich kein praxisrelevanter Unterschied zu erkennen.


Gruss
Jürgen Wenzel


Downloads: die FGr FK (FüKom) / Das THW in Google Earth ab dem: 01.05.06 unter : www.thw-gifhorn.de

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen354481
Datum10.08.2006 20:124133 x gelesen
Geschrieben von Jürgen WenzelHieraus resultiert für mich, außer den zu leistenden Pflichtstunden, nichts.
Wenn ich aber die oben angegebenen Pflichtstunden betrachte, denke ich, dass auch jeder freiwillige auf diesen Satz kommt und anders auch nicht vernünftig einzuplanen wäre. Somit ist für mich kein praxisrelevanter Unterschied zu erkennen.


na sag ich doch :-)


Gruß

A.

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