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ThemaAbstände Brandlasten zu Gebäuden7 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorAlex8 D.8, Helpsen / 342830
Datum11.06.2006 15:358184 x gelesen
Hallo,
Wo kann ich Informationen über Abstände von Brandlasten zu Gebäuden finden? z.B. Außen gelagertes Stroh bei Lanfdwirtschaftlichen Betrieben... gibt es da Vorschriften oder kann jeder Bauer sein Stroh in unbegrenzten Mengen unter dem Vordach seines Wohnhauses lagern.

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AutorAlex8 D.8, Helpsen / 343033
Datum13.06.2006 12:445785 x gelesen
Kennt keiner eine Quelle dafür?

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern343038
Datum13.06.2006 13:375796 x gelesen
Mahlzeit,
Geschrieben von Alex DiedlerKennt keiner eine Quelle dafür?
Doch. Ich. Aber nicht für Dich. Weil Du nicht im glückseligen Land der VVB-Gesegneten wohnst.

Die Verordnung über die Verhütung von Bränden in Bayern sagt nämlich folgendes aus:

§ 15 Lagerung leicht entzündbarer Ernteerzeugnisse im Freien
(1) Im Freien und unter offenen Schutzdächern gelagerte leicht entzündbare
Ernteerzeugnisse müssen folgende Abstände haben:
1. Mindestens 50 m zu Wäldern, Mooren und Heiden, Gebäuden
mit weicher Bedachung oder Gebäuden, deren Umfassungswände
nicht mindestens feuerhemmend hergestellt sind,
2. mindestens 25 m zu allen anderen Gebäuden, anderen brennbaren
Stoffen, öffentlichen Verkehrswegen oder seitlich zu Hochspannungsleitungen.


Mal ganz abgesehen davon, in jedem Bundesland ist ein Wohnhaus ein Wohnhaus und kein Lagerhaus. Dann würde praktisch eine ungenehmigte Nutzungsänderung vorliegen.
So könnte man ggf. die Sache angehen, außer man erwischt grad den Großbauern, der Ex-Bürgermeister, Feuerwehrvereinsvorstand und Landrat ist. Dann darf er wahrscheinlich alles lagern, weil ihm keiner was ans Knie nageln will.

Grüßla,
FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.


Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

Besucht uns unter:
Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz
Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken
LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz

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AutorAlex8 D.8, Helpsen / 343053
Datum13.06.2006 15:315664 x gelesen
Achso, dass ist also Landesrechtliche Sache. Aber diese Abstände habe ich auch schon mal im Zusammenhang mit Niedersachsen gehört. Dann muss ich mal weiter suchen, wo man sowas finden könnte.

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio343054
Datum13.06.2006 15:485917 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Alex DiedlerWo kann ich Informationen über Abstände von Brandlasten zu Gebäuden finden? z.B. Außen gelagertes Stroh bei Lanfdwirtschaftlichen Betrieben... gibt es da Vorschriften oder kann jeder Bauer sein Stroh in unbegrenzten Mengen unter dem Vordach seines Wohnhauses lagern.

Bin mir nicht sicher, aber ich meine in VdS Richtlinie 2242 sei dazu was vermerkt.

MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

- This is my very own opinion... -


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AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern343063
Datum13.06.2006 16:526263 x gelesen
hallo,
Geschrieben von Christi@n PannierVdS Richtlinie 2242
Tatsache. Da stehts so in etwa gleichwertig drinne.

Geschrieben von VdS
5 Ernteerzeugnisse
Getrocknetes Erntegut muß ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes Meßgerät auf Selbstentzündung hin überprüft werden
(bei einer Temperatur von über 60° C im Lagergut
ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen).
Bei der Lagerung von Ernteerzeugnissen in Diemen, Schobern oder Großballenlagern (offene Lagerung) ist mindestens ein Abstand von
- 50 m zu Gebäuden mit brennbaren Umfassungswänden oder weicher Bedachung und
- 25 m zu sonstigen Gebäuden, öffentlichen Wegen und Plätzen
einzuhalten.
Die Lagerung unter Vordächern ist unzulässig.


Da ich ja vornehmlich im Baurecht zuhause bin, hatte ich die Versicherer-Eigenheiten leider nicht bedacht.

Grüßla,
Franz-Peter


(Ich gelobe Besserung und werde zur vollständigen und richtigen Beantwortung der nächsten VB-Frage nicht nur die Eigenheits-Pamphlete des VdS durchforsten sondern auch die des örtlich zuständigen Taubengoogerers-Vereins und des Kleintier-Obst-und-Gemüsebauern-Verbandes sowie auch die Apotheken-Umschau nach Hinweisen durchstöbern!) SCNR ;-))

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.


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AutorAlbe8rt 8E., Großköllnbach / Niederbayern343074
Datum13.06.2006 18:095757 x gelesen
Geschrieben von VdS
5 Ernteerzeugnisse
Getrocknetes Erntegut muß ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes Meßgerät auf Selbstentzündung hin überprüft werden
(bei einer Temperatur von über 60° C im Lagergut
ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen).
Bei der Lagerung von Ernteerzeugnissen in Diemen, Schobern oder Großballenlagern (offene Lagerung) ist mindestens ein Abstand von
- 50 m zu Gebäuden mit brennbaren Umfassungswänden oder weicher Bedachung und
- 25 m zu sonstigen Gebäuden, öffentlichen Wegen und Plätzen
einzuhalten.
Die Lagerung unter Vordächern ist unzulässig.

Irgendwie sieht die Realität of aber ganz anders aus...:-(
oder gilt diese Regelung nur bei loser Ware?

Gruß
Albert

--> mei Meinung

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