alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

xxx

Sortierung umschalten zurück

Themawas macht ein BF-Angehöriger wenn er z.B. mit 45 nicht AT-ta25 Beträge
RubrikBerufsfeuerwehr
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / 342040
Datum04.06.2006 12:3612026 x gelesen
hallo,



wie wird das Problem gelöst wenn ein BF-Angehöriger z.B. mit 45 auf Dauer nicht mehr Atemschutztauglich ist?



Einsatzdienst auf dem Löschzug (bei der knappen Personaldecke) stelle ich mir schwierig vor. Die Stellen im "Innendienst" dürften auch nicht nicht mehr so üppig vorhanden sein.



Als Beamter kann er nicht entlassen werden. Bekommt er dann einen Arbeitsplatz in der Stadtverwaltung o.ä. angeboten?

MkG Jürgen Mayer



Webmaster www.FEUERWEHR.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFran8k R8., Eppelborn / 342042
Datum04.06.2006 12:4710240 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Jürgen M@yerBekommt er dann einen Arbeitsplatz in der Stadtverwaltung o.ä. angeboten?



Stadt_verwaltung_ wird so einfach nicht gehen aufgrund der fehlenden Ausbildung. Je nach Grund der AT-Untauglichkeit wird's dann eher auf Tätigkeiten bei den Stadt_werken_ hinauslaufen.



Viele Grüße

Frank

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJako8b T8., Bischheim / 342090
Datum04.06.2006 18:0210542 x gelesen
Hallo!



Geschrieben von Jürgen M@yerAls Beamter kann er nicht entlassen werden.



Auch auf die Gefahr hin, mir wieder Prügel zu holen, die Frage: "Warum müssen Berufsfeuerwehrleute Beamte sein?"



Hier im Forum wird Ellenlang über neue Strukturen im Feuerwehrwesen in Deutschland geredet, Auflösung, Schließung und Zusammenlegung von Feuerwehren, Straffung des Feuerwehrwesens usw. Aber eine Diskussion um den Beamtenstatus der Berufsfeuerwehrleute habe ich noch nicht mitbekommen.



Würde es nicht ausreichen Feuerwehrangehörige als städt. Arbeiter zu führen? (ab einer gewissen Stufe als Angestellte) Wenn dann einer Untauglich wird muss er sich eben einen anderen Job suchen. Soll ja Länder auf der Welt geben, wo dies so ist. Also warum nicht in Deutschland, hat das einen bestimmten Hintergrund oder nur weil es eben so ist?



Wenn der Beamtenstatus fallen würde, hätten evtl. auch Bewerber über 28 Jahren eine Chance wenn sie den Einstellungstest bestehen ;-)



Image Hosted by ImageShack.us



Also zurück zum Thema. Der gute ist mit 45 nicht mehr Atemschutz- sprich nicht mehr Feuerwehrdiensttauflich. Als Beamter hat er zwei Möglichkeiten. 1. In Pension (lacht nicht! Ich kenne Polizeibeamte die sind schon mit 30 in Pension gegangen) oder Weiterbeschäftigung in einer anderen Einrichtung der Stadt oder Gemeinde. Einer der wenigen Vorteile des Beamtenstatus. Eine 3. Möglichkeit ist das vollständige Ausscheiden aus dem Dienst und eine völlige Neuorintierung.



Gruß vom Donnersberg



Jakob



Alles meine ganz private Meinung!



"Wenn man zehn Deutsche zu einer Konferenz mit fünf Vertretern anderer Nationen mit dem Auftrag schickt, dort entschlossen die Interessen ihres Landes zu vertreten, bringen es die zehn Deutschen fertig, sich von ihren fünf Kontrahenten demokratisch zum Nachteile Deutschlands überstimmen zu lassen".



"Dem Untergebenen geziemt es nicht, seinen eigenen beschränkten Maßstab an die wohldurchdachten Anordnungen seines Vorgesetzen zu legen und sich in dünkelhaftem Übermut ein Urteil über dieselben anzumaßen."





Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHilm8ar 8K., Köln / 342107
Datum04.06.2006 19:4910270 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Jakob Theobald

In Pension (lacht nicht! Ich kenne Polizeibeamte die sind schon mit 30 in Pension gegangen) oder Weiterbeschäftigung in einer anderen Einrichtung der Stadt oder Gemeinde.



dann frag sie mal was sie als Ruhegehalt bekommen, müste eigentlich Mindestversorgung sein. Das dürfte alles andere als toll aussehen.



Zu Jürgens Fragestellung: Es gibt zwei Möglichkeiten, weitere Beschäftigung bei der Feuerwehr oder einem anderen Amt der Kommune, gegebenfalls mit Einarbeitung oder "Crashlehrgang" (z.B. 6 Monate)in diversen Fächern z.B. Verwaltungsrecht. Die zweite Alternative ist Vorruhestand wobei je nach Dienstalter rechnet sich das für einen nicht unbedingt, u. U. kommt die Mindestversorgung zum tragen.



mfG

Hilmar

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDirk8 R.8, Wiesbaden / 342114
Datum04.06.2006 20:4810553 x gelesen
Geschrieben von Jakob TheobaldAuch auf die Gefahr hin, mir wieder Prügel zu holen, die Frage: "Warum müssen Berufsfeuerwehrleute Beamte sein?"



Hoheitliche Aufgaben...ggf. Eingriff in Grundrechte etc...



Geschrieben von Jakob TheobaldHier im Forum wird Ellenlang über neue Strukturen im Feuerwehrwesen in Deutschland geredet, Auflösung, Schließung und Zusammenlegung von Feuerwehren, Straffung des Feuerwehrwesens usw. Aber eine Diskussion um den Beamtenstatus der Berufsfeuerwehrleute habe ich noch nicht mitbekommen.



gab es alles schon.......



Geschrieben von Jakob TheobaldWenn der Beamtenstatus fallen würde, hätten evtl. auch Bewerber über 28 Jahren eine Chance wenn sie den Einstellungstest bestehen ;-)



Genau,mit 50 zur BF...stelle ich mir spassig vor. Und natürlich hole ich mir einen mit 40,den ich dann noch jahrelang ausbilden muß.



Geschrieben von Jakob TheobaldAlso zurück zum Thema. Der gute ist mit 45 nicht mehr Atemschutz- sprich nicht mehr Feuerwehrdiensttauflich. Als Beamter hat er zwei Möglichkeiten. 1. In Pension (lacht nicht! Ich kenne Polizeibeamte die sind schon mit 30 in Pension gegangen) oder Weiterbeschäftigung in einer anderen Einrichtung der Stadt oder Gemeinde. Einer der wenigen Vorteile des Beamtenstatus. Eine 3. Möglichkeit ist das vollständige Ausscheiden aus dem Dienst und eine völlige Neuorintierung.



An der Theke witrd bei uns auch gerne krakeelt. Solche Ammenmärchen werden leider immer wieder erzählt.



Reelle Möglichkeiten:



Frühpensionierung

Beschäftigung im Tagesdienst: Werkstätten,Bote etc.......



Geschrieben von Jakob TheobaldEine 3. Möglichkeit ist das vollständige Ausscheiden aus dem Dienst und eine völlige Neuorintierung.



Natürlich,das wird nur keiner freiwillig machen als Lebzeitbeamter.



Dirk

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / 342115
Datum04.06.2006 20:5510291 x gelesen
Tach,



Geschrieben von Dirk RuzickaGeschrieben von Jakob Theobald

Also zurück zum Thema. Der gute ist mit 45 nicht mehr Atemschutz- sprich nicht mehr Feuerwehrdiensttauflich. Als Beamter hat er zwei Möglichkeiten. 1. In Pension (lacht nicht! Ich kenne Polizeibeamte die sind schon mit 30 in Pension gegangen) oder Weiterbeschäftigung in einer anderen Einrichtung der Stadt oder Gemeinde. Einer der wenigen Vorteile des Beamtenstatus. Eine 3. Möglichkeit ist das vollständige Ausscheiden aus dem Dienst und eine völlige Neuorintierung.





An der Theke witrd bei uns auch gerne krakeelt. Solche Ammenmärchen werden leider immer wieder erzählt.



Reelle Möglichkeiten:



Frühpensionierung

Beschäftigung im Tagesdienst: Werkstätten,Bote etc.......






Oder wie bei uns auch schon geschehen, als Besatzung der dementsprechenden SoFa's bei denen kein AS notwendig ist.





Gruß Andi

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJako8b T8., Bischheim / 342120
Datum04.06.2006 21:2010417 x gelesen
Hallo!



Geschrieben von Dirk RuzickaHoheitliche Aufgaben...ggf. Eingriff in Grundrechte etc...



Das könnte geregelt werden. Wird schon zum Teil durch private Sicherheitsdienste praktiziert. Daran sollte es nicht scheitern.



Geschrieben von Dirk Ruzickagab es alles schon.......



Das habe ich nicht mitbekommen, sorry, sonst hätte ich die Frage nicht gestellt.



Geschrieben von Dirk RuzickaGenau,mit 50 zur BF...stelle ich mir spassig vor. Und natürlich hole ich mir einen mit 40,den ich dann noch jahrelang ausbilden muß.



Nein, natürlich nicht mit 50 zur BF. Die Altersgrenze von 28 Jahren ist meines Wissens aus beamtenrechtlichen Gründen (?). So wurde es mir zumindest gesagt. Aber ein Höchstalter könnte ich ja an Hand folgender Kriterein bestimmen: durchschnittliches Pensionsalter abzüglich der Zeit der Grund- und Fachausbildung usw. Also max. 40 Jahre sind dann schon realistisch, vorrausgesetzt der Bewerber besteht den gesamten Einstellungstest der für alle, 18 Jahre alt oder 40 Jahre alt, gleich ist.



Geschrieben von Dirk RuzickaAn der Theke witrd bei uns auch gerne krakeelt. Solche Ammenmärchen werden leider immer wieder erzählt.



Krakeelt gerade nicht, unser Wirt verträgt das nicht. Aber mir sind wirklich ehem. Polizei sowie Landesbeamte bekannt die schon in "jungen Jahren" in den Vorruhestand (ok, nicht Pension) gegangen sind. Klar, das Geld ist zuviel zum Sterben und zu wenig zum Leben.Es reicht nicht um sich einen Lenz zu machen. Es ist aber mehr als ich bekommen würde, wenn ich ohne Versicherung BU werden würde.



Ich habe nichts gegen Beamte, ich wollte heute keiner mehr sein. Die Sicherheiten die Beamte haben sind mir viel zu teuer erkauft.



Gruß vom Donnersberg



Jakob



Alles meine ganz private Meinung!



"Wenn man zehn Deutsche zu einer Konferenz mit fünf Vertretern anderer Nationen mit dem Auftrag schickt, dort entschlossen die Interessen ihres Landes zu vertreten, bringen es die zehn Deutschen fertig, sich von ihren fünf Kontrahenten demokratisch zum Nachteile Deutschlands überstimmen zu lassen".



"Wer glaubt, Deutschland hätte einen wohl organisierten und funktionierenden Katastrophenschutz, der glaubt auch, das Christkind ist der Sohn vom Weihnachtsmann und dem Osterhasen"





Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJako8b T8., Bischheim / 342124
Datum04.06.2006 21:2310233 x gelesen
Hallo!



Geschrieben von Andreas RometschOder wie bei uns auch schon geschehen, als Besatzung der dementsprechenden SoFa's bei denen kein AS notwendig ist.



Halte ich für die beste Lösung, wenn es so machbar ist. Ich verliere dann keinen erfahrenen (guten) Mann den ich evtl. auch noch im Bereich Ausbildung miteinsetzen kann.



Gruß



Jakob

Alles meine ganz private Meinung!



"Wenn man zehn Deutsche zu einer Konferenz mit fünf Vertretern anderer Nationen mit dem Auftrag schickt, dort entschlossen die Interessen ihres Landes zu vertreten, bringen es die zehn Deutschen fertig, sich von ihren fünf Kontrahenten demokratisch zum Nachteile Deutschlands überstimmen zu lassen".



"Wer glaubt, Deutschland hätte einen wohl organisierten und funktionierenden Katastrophenschutz, der glaubt auch, das Christkind ist der Sohn vom Weihnachtsmann und dem Osterhasen"





Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / 342128
Datum04.06.2006 21:3410183 x gelesen
Mahlzeit,



Geschrieben von Jakob TheobaldGeschrieben von Andreas Rometsch

Oder wie bei uns auch schon geschehen, als Besatzung der dementsprechenden SoFa's bei denen kein AS notwendig ist.





Halte ich für die beste Lösung, wenn es so machbar ist. Ich verliere dann keinen erfahrenen (guten) Mann den ich evtl. auch noch im Bereich Ausbildung miteinsetzen kann.




Das ganze hat natürlich je nach FW-Größe (und Anzahl der SoFa) seine Grenzen, wenn diejenige FW RD fährt gäbs natürlich auch noch das NEF...,..aber das ist dann ein "heißes" Thema.



Gruß Andi

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sto8f S8., Vilseck / 342153
Datum04.06.2006 23:5710209 x gelesen
Hi,



Geschrieben von Dirk RuzickaHoheitliche Aufgaben...ggf. Eingriff in Grundrechte etc...



Erfüllt der Rettungsdienst auch, dort gibt´s aber keine Beamten!

MkG.

Christof

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / 342156
Datum05.06.2006 03:2010447 x gelesen
Hallo,



bei der BF Stuttgart ist es z.B. so, dass für jede Funktion im Einsatzdienst festgelegt ist, ob man uneingeschränkt atemschutztauglich sein muss oder bedingt atemschutztauglich oder nicht atemschutztauglich sein kann. Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit zur Übernahme von Funktionen in den einzelnen Fachabteilungen.



Über die aufgeworfene Frage zur Verbeamtung kann man lange diskutieren (haben wir ja auch schon...). Jedes Modell hat Vor - und Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.



Die Tatsache, dass es an geeigneten Bewerbern bei den Berufsfeuerwehren fehlt, hat mit der Einstellung als Beamter oder Arbeiter nichts zu tun und kann da auch mit einer Änderung nicht gelöst werden.



Wenn in der freien Wirtschaft Arbeitnehmer ab 40 Jahren als "schwer vermittelbar" eingestuft werden und man davon träumt, dass Feuerwehren im Arbeiterverhältnis unausgebildete Leute mit 40 einstellen würden, der darf weiter träumen.



Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart



Gerhard Pfeiffer



www.firehelmets.info

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorStef8fen8 M.8, Heidesheim / 342171
Datum05.06.2006 11:0910129 x gelesen
Geschrieben von ---Christof Strobl--- Erfüllt der Rettungsdienst auch, dort gibt´s aber keine Beamten!







Welche denn? Hab ich da was verpasst?

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRalf8 S.8, Gerlingen / 342172
Datum05.06.2006 11:1210210 x gelesen
Wie kommen eigentlich die starken Schwankungen in den verschiedenen Bundesländern zustande?



Beispiel gDFeu:



München: Höchstalter 28 jahre

NRW: Höchstalter 30 jahre und 6 Monate

Frankfurt: Höchstalter 35 jahre



...



Sind eigentlich auch ausnahmen möglich? Wenn beispielsweise das Höchstalter nur geringfügig überschritten wird?

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8G., Bockenheim / 342178
Datum05.06.2006 11:2810162 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Ralf SchmidtWie kommen eigentlich die starken Schwankungen in den verschiedenen Bundesländern zustande?

Das ist so, weil Brandschutz Ländersache ist und jedes Land seine eigene Laufbahnverordnung hat.



Geschrieben von Ralf SchmidtSind eigentlich auch ausnahmen möglich? Wenn beispielsweise das Höchstalter nur geringfügig überschritten wird?

Wenn das in der Laufbahnverordnung vorgesehen ist, ja. In Hessen gibt es diese Ausnahmeregelung.

Gruß

Markus

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKatj8a R8., Köln / 342431
Datum07.06.2006 12:4310293 x gelesen
Hi!



Betrifft zwar keinen Beamten, aber vielleicht für Angestellte interessant.



Gruß

Katja





Außerordentliche Änderungskündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst



Nach § 53 III des im vorliegenden Fall noch anwendbaren Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT) sind Angestellte nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ordentlich unkündbar. Die Arbeitsverhältnisse dieser Angestellten können auch bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes nur unter sehr erschwerten Bedingungen durch außerordentliche Kündigung (mit Auslauffrist) beendet werden. Möglich ist dagegen nach § 55 II UAbs. I BAT, solchen Arbeitnehmern durch außerordentliche Änderungskündigung eine niedriger eingestufte Tätigkeit zu übertragen und die Vergütung auf die nächst niedrige Vergütungsgruppe abzusenken. Von dieser Möglichkeit kann der Arbeitgeber dann Gebrauch machen, wenn die bisherige Beschäftigung entfallen ist, eine gleichwertige andere Beschäftigungsmöglichkeit, für die der Arbeitnehmer geeignet ist, nicht vorhanden ist und auch nicht durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Versetzungen) geschaffen werden kann. Dagegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Stellen, für die er keinen Bedarf hat, allein deshalb einzurichten oder aufrechtzuerhalten, um einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen zu können.






Pressemittelilung des BAG

"Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."









Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMatt8hia8s G8., Rheda-Wiedenbrück / NRW342705
Datum10.06.2006 01:5710291 x gelesen
Hallo,
in NRW wurde im Jahre 2005 die Ausbildungsvorschriften für den mittleren Dienst geändert (Verwaltungsdienst)
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden wurde in den folgenden Punkten geändert:

1. Auch bei Beamten, die die Prüfung bestanden haben, endet des Beamtenverhältnis automatisch mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bisher musste ein Entlassungsverfahren durchgeführt werden unter Beteiligung des Personalrats. Die Rechtslage wurde somit der Rechtslage bei den Anwärtern des gehobenen Dienstes angepasst.
2. Feuerwehrbeamten, die feuerwehrdienstuntauglich werden, können in die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes wechseln. Der Laufbahnwechsel erfolgt durch Teilnahme an dem für den mittleren Dienst eingerichteten Vorbereitungsdienst oder durch Teilnahme an der Ausbildung für Verwaltungsfachangestellte. Der Laufbahnwechsel erfolgt lediglich durch die Teilnahme an der Ausbildung, eine Prüfung darf nicht gefordert werden.
3. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes bestanden haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt" zu führen. Auf Antrag stellt das zuständige Studieninstitut Beamten, die die Prüfung vor dem 01.08.2001 abgelegt haben, eine entsprechende schriftliche Bescheinigung aus.



Wichtig ist hier Punkt 2

Hoffe das ich Dir helfen konnte

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHube8rt 8K., Wassenberg / Aachen / NRW342707
Datum10.06.2006 07:5810132 x gelesen
Geschrieben von Dirk RuzickaHoheitliche Aufgaben...ggf. Eingriff in Grundrechte etc...
Was ist denn mit den FF? Greifen die nicht in die Grundrechte ein ? (Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Recht auf körperliche Unversehrheit). Ist zumindets in NRW in § 38 FSHG geregelt.

Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHube8rt 8K., Wassenberg / Aachen / NRW342708
Datum10.06.2006 08:0110241 x gelesen
Geschrieben von Gerhard Pfeifferob man uneingeschränkt atemschutztauglich sein muss oder bedingt atemschutztauglich oder nicht atemschutztauglich sein kann.
Was ist bedingt atemschutztauglich ? so was wie " ein bißchen schwanger" ? Also m.E. kann man atemschutztauglich oder NICHT atemschutztauglich sein. Auch vorübegehend. Aber unter "bedingt" atemschutzauglich kann ich mir nicht vorstellen.

Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJörg8 R.8, Steppach / Bayern342709
Datum10.06.2006 08:0710190 x gelesen


Schönen Gruß
Jörg

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJörg8 R.8, Steppach / Bayern342710
Datum10.06.2006 08:0910145 x gelesen
Upps,

hab nur etwas rumgespielt!!
Und eigentlich auf Abbrechen getippt?!?! Bug oder noch zu früh am Tag.

Auf jeden Fall bitte Beitrag löschen.

Schönen Gruß
Jörg

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen342712
Datum10.06.2006 08:1810158 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Hubert KohnenWas ist bedingt atemschutztauglich ?
Bedingt atemschutztauglich ist jemand, dem man uter Atemschutz keine schwere körperliche Arbeit zumuten kann (vorübergehend oder dauerhaft).
Solche FA können Atemschutz zum Eigenschutz anlegen, aber nicht mehr als vorgehender Trupp.
Verwendungsmöglichkeit wäre z. B. Maschinist.

In der G 26 ist dies nicht vorgesehen; somit liegt diese Entscheidung voll und ganz im Ermessen des untersuchenden Arztes.

Gruß
Markus

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHube8rt 8K., Wassenberg / Aachen / NRW342715
Datum10.06.2006 08:5010193 x gelesen
Geschrieben von Markus GroßBedingt atemschutztauglich ist jemand, dem man uter Atemschutz keine schwere körperliche Arbeit zumuten kann (vorübergehend oder dauerhaft). Solche FA können Atemschutz zum Eigenschutz anlegen, aber nicht mehr als vorgehender Trupp. Verwendungsmöglichkeit wäre z. B. Maschinist.
Okay, habe ich verstanden. Danke.

Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / 342730
Datum10.06.2006 13:5310239 x gelesen
Hallo Hubert,

der Kollege Markus Groß hat es treffend geschildert. Diese Möglichkeit der Differenzierung ist für uns sehr wichtig. So lassen sich viele Personalausfälle und die damit verbundenen Kosten verhindern.

Nicht nur die unterschiedlichen Folgekosten bei den verschiedenen Beschäftigungsmodellen als Beamter, Angestellter und Arbeiter, sondern natürlich auch die Kosten bei der Neueinstellung und die damit verbundenen Kosten zur Aus - und Fortbildung.

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer

www.firehelmets.info

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW342777
Datum11.06.2006 00:3310168 x gelesen
Mahlzeit!

Werden denn Kollegen die 'völlig atemschutz untauglich' sind bei den BF überhaupt noch im Einsatzdienst eingesetzt?

Immerhin kann auch der Maschinist o.ä. schnell in die Verlegenheit kommen, zumindestens ein Filtergerät tragen zu müssen.

Gruß,
Henning

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg342873
Datum12.06.2006 00:3310210 x gelesen
Geschrieben von Henning KochWerden denn Kollegen die 'völlig atemschutz untauglich' sind bei den BF überhaupt noch im Einsatzdienst eingesetzt?

Geschrieben von Gerhard Pfeifferbei der BF Stuttgart ist es z.B. so, dass für jede Funktion im Einsatzdienst festgelegt ist, ob man uneingeschränkt atemschutztauglich sein muss oder bedingt atemschutztauglich oder nicht atemschutztauglich sein kann. Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit zur Übernahme von Funktionen in den einzelnen Fachabteilungen.

Hallo,

wie schon beschrieben wird z.B. bei der BF Stuttgart für jede Funktion festgelegt, ob und welche Atemschutztauglichkeit gegeben sein muss.

Z.B. wird auf dem RTW, NEF, Kranwagen, Wechsellader und sonstigen Sonderfahrzeugen keine Atemschutztauglichkeit benötigt. Diese Verfahrensweise ist jedoch von BF zu BF unterschiedlich.

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 ..
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt