| News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
| Thema | BF in ´nicht kreisfreien´ Städten | 20 Beträge | |||
| Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
| Autor | Chri8sti8an 8R., Hilchenbach / | 338858 | |||
| Datum | 12.05.2006 10:51 | 9790 x gelesen | |||
| Hi, ich möchte mich erstmal nur auf NRW beschränken. Laut FSHG kann eine Gemeinde eine BF einrichten, kreisfreie Städte sind dazu verpflichtet. Desweiteren ist der Leiter der BF automatisch auch der Leiter der FF. Nehmen wir nun mal an, eine nicht kreisfreie Stadt richtet eine BF ein. Inwieweit ist der KBM nun gegenüber der BF weisungsbefugt? Ist er nur in Sachen FF weisungsbefugt oder auch in BF-Dingen, da es ja nunmal eine kreisangehörige Stadt sein soll!? Gruß, | |||||
| |||||
| Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / | 338881 | |||
| Datum | 12.05.2006 14:37 | 8145 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian RiekeInwieweit ist der KBM nun gegenüber der BF weisungsbefugt? § 34 (1) Zur Unterstützung des Landrats bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr sowie zur Durchführung der den Kreisen nach § 1 obliegenden Aufgaben ernennt der Kreistag auf Vorschlag des Bezirksbrandmeisters, der vorher die Wehrführer im Kreis angehört hat, einen Kreisbrandmeister und bis zu zwei Stellvertreter zu Ehrenbeamten auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Bei Freiwilligen Feuerwehren kann der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen. Geschrieben von Christian Rieke Ist er nur in Sachen FF weisungsbefugt oder auch in BF-Dingen, da es ja nunmal eine kreisangehörige Stadt sein soll!? Sprich: Willst Du den Kreis(brandmeister)in Sachen Feuerwehraufsicht ausschalten, richte eine BF ein. ;-) Aufsichtsbehörde ist dann die Bezirksregierung. Gruß | |||||
| |||||
| Autor | Sven8 T.8, Monheim / | 338887 | |||
| Datum | 12.05.2006 14:54 | 8051 x gelesen | |||
| Hi! Geschrieben von Andreas Bräutigam Sprich: Willst Du den Kreis(brandmeister)in Sachen Feuerwehraufsicht ausschalten, richte eine BF ein. ;-) Jep. Geschrieben von Andreas Bräutigam Aufsichtsbehörde ist dann die Bezirksregierung. Wie kommst Du darauf? Nur weil der KBM wegfällt, ändert sich doch nicht die Aufsichtsbehörde. Für kreisangehörige Gemeinden ist Aufsichtsbehörde der Kreis nach § 32 Abs. 1 FSHG NW. Gruß Sven | |||||
| |||||
| Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / | 338888 | |||
| Datum | 12.05.2006 14:58 | 7983 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven TönnemannWie kommst Du darauf? Nur weil der KBM wegfällt, ändert sich doch nicht die Aufsichtsbehörde. Für kreisangehörige Gemeinden ist Aufsichtsbehörde der Kreis nach § 32 Abs. 1 FSHG NW. Okok, es ist nur eine Empfehlung im Kommentar zum FSHG. Wer führt denn die Aufsicht über die Bfen Witten, Iserlohn und Minden? Gruß | |||||
| |||||
| Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / Aachen / | 338897 | |||
| Datum | 12.05.2006 18:02 | 8035 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas BräutigamWer führt denn die Aufsicht über die Bfen Witten, Iserlohn und Minden? Gute Frage - wer weiß die Antwort? Wer wohnt / arbeitet dort ? Habe auf die Schnelle nur "Christoph Kosian, Iserlohn / NRW" gefunden. Gruß Hubert | |||||
| |||||
| Autor | Detl8ef 8R., Hemer / | 338901 | |||
| Datum | 12.05.2006 19:18 | 8009 x gelesen | |||
| Hallo, der Märkische Kreis hat nur die Aufsicht über den Rettungsdienst. ( Als Träger ). Über die BF Iserlohn als Feuerwehr nicht. | |||||
| |||||
| Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / Aachen / | 338902 | |||
| Datum | 12.05.2006 19:25 | 8116 x gelesen | |||
Geschrieben von Detlef Rutschder Märkische Kreis hat nur die Aufsicht über den Rettungsdienst. ( Als Träger ). Gut, aber wer hat die Aufsicht über die BF Iserlohn ? Kreis ? Bezirksregierung ? Innenministerium Land ? Gegenfrage - wer hat die Aufsicht über die BF Dortmund ? Gruß Hubert | |||||
| |||||
| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / | 338903 | |||
| Datum | 12.05.2006 19:29 | 7878 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Hubert Kohnen--- Gegenfrage - wer hat die Aufsicht über die BF Dortmund ? Wie kommst du auf die Idee, dass hier jemand beaufsichtigt werden müsste? :-)) | |||||
| |||||
| Autor | Detl8ef 8R., Hemer / | 338904 | |||
| Datum | 12.05.2006 19:30 | 7891 x gelesen | |||
| Meines wissens haben die Bezirksregierungen die Aufsicht über alle Feuerwehren. Auch über BF und WF. | |||||
| |||||
| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / | 338909 | |||
| Datum | 12.05.2006 20:32 | 7901 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Andreas Bräutigam---
Nach meinem Verständnis der deutschen Sprache gilt die Einschränkung 'in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr' nur für die Pflichtfeuerwehren. Da das offensichtlich so nicht gemeint ist, könnte die Formulierung einfach nur genauso ungeschickt sein wie der letzte Satz von Absatz 1:
Hier steht keine Einschränkung, kann der KBM also auch in einer BF-Stadt die EL übernehmen, wenn die BF am Einsatz nicht beteiligt ist?! Oder ist letztendlich eine neben einer BF existierende FF keine FF, eine neben einer BF existietende Pflichtfeuerwehr aber weiterhin eine Pflichtfeuerwehr? ;-) und, was viel interessanter ist: (Warum) Kann der KBM die Einsatzleitung bei Pflichtfeuerwehren nicht übernehmen?! Gruß, Henning | |||||
| |||||
| Autor | Mark8us 8G., Dortmund / | 338911 | |||
| Datum | 12.05.2006 21:10 | 7927 x gelesen | |||
| Das ist so nicht korrekt. Selbstverständlich hat der Märkische Kreis auch die Aufsicht über die BF Iserlohn. Niemand hat die Stadt Iserlohn dazu gezungen eine BF einzurichten! Oder ? **Man muss die Welt nicht verstehen, man muss sich nur darin zurechtfinden.** | |||||
| |||||
| Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / | 338915 | |||
| Datum | 12.05.2006 22:07 | 8028 x gelesen | |||
| Hallo, Geschrieben von Hubert Kohnen Gut, aber wer hat die Aufsicht über die BF Iserlohn ? Solche Dinge sind grundsätzlich in einer Gemeindeordnung geregelt. Da ich jetzt zu faul bin, die NW-Variante zu suchen, hier die hessische Version. Gruß | |||||
| |||||
| Autor | Sven8 T.8, Monheim / | 338919 | |||
| Datum | 12.05.2006 22:16 | 7991 x gelesen | |||
| Hi! Bei uns ist das im FSHG geregelt, steht in § 32 FSHG NW. Die Aufsicht bei kreisfreien Gemeinden: Bezirksregierung Innenministerium (oberste Aufsichtsbehörde) Die Aufsicht bei kreisangehörigen Gemeinden: Kreis als untere Aufsichtsbehörde Bezirksregierung als obere Aufsichtsbehörde Innenministerium als oberste Aufsichtsbehörde Ein Kreis kann sich zur Aufsicht über eine BF natürlich Hilfe bei der Bezirksregierung holen. Gruß Sven | |||||
| |||||
| Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / | 338923 | |||
| Datum | 12.05.2006 22:44 | 7908 x gelesen | |||
| Hallo, Geschrieben von Sven Tönnemann Bei uns ist das im FSHG geregelt, steht in § 32 FSHG NW. Im HBKG gibt es einen Verweis auf die Gemeindeordnung. Da im FSHG und in der Gemeindeordnung NW das gleiche steht, hätte hier eigentlich auch ein Verweis gereicht. Frage: Hätten abweichende Regelung im FSHG eigentlich Gültigkeit, wenn sie nicht durch die Gemeindeordnung gedeckt wären. Gruß | |||||
| |||||
| Autor | Chri8sti8an 8R., Hilchenbach / | 338946 | |||
| Datum | 13.05.2006 12:39 | 7873 x gelesen | |||
| Hi, Geschrieben von Andreas Bräutigam Bei Freiwilligen Feuerwehren kann der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen. Und da in ner Stadt mit BF in der Regel eh die BF die EL hat, kann er auch in dieser Stadt den Einsatz auch von der FF nicht übernehmen!? Gruß, | |||||
| |||||
| Autor | Chri8sti8an 8R., Hilchenbach / | 338947 | |||
| Datum | 13.05.2006 12:41 | 7877 x gelesen | |||
| Hi, Geschrieben von Sven Tönnemann Für kreisangehörige Gemeinden ist Aufsichtsbehörde der Kreis nach § 32 Abs. 1 FSHG NW. Nur zum Verständnis: Es handelt sich doch auch um eine fachliche Aufsicht. Kann es dann nicht sein, dass sich der Kreis der Fachkraft, also dem KBM, bedient, die eh vorhanden ist? Oder wo kommt dann die fachliche Aufsicht her? Gruß, | |||||
| |||||
| Autor | Sven8 T.8, Monheim / | 338958 | |||
| Datum | 13.05.2006 14:47 | 8038 x gelesen | |||
| Hi! Ich hatte nie Latein aber es heißt wohl "lex speciales derogat lex generalis". Es gilt das speziellere Gesetz, das ist für den Brandschutz das FSHG. Ich müsste jetzt auch noch mal genau in der GO NW nachlesen, ob die Regelung wirklich identisch ist, beim Brandschutz handelt es sich schließlich nicht um eine reine Selbstverwaltungsaufgabe sondern um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Da gibt es dann ein paar Besonderheiten. Gruß Sven | |||||
| |||||
| Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / | 338962 | |||
| Datum | 13.05.2006 15:24 | 8033 x gelesen | |||
| Hallo, Geschrieben von Sven Tönnemann "lex speciales derogat lex generalis" Is klar. Ich frag mich nur, ob das Subsidiaritätsprinzip in diesem Fall greift. Das Gemeindewesen, das durch die GO geregelt wird, ist schließlich ein ganz anderer Rechtsbereich als der Brandschutz. Es gibt allgemeine Gesetze zur Gefahrenabwehr (in Hessen z. B. HSOG) und es gibt spezielle Gesetze zur Gefahrenabwehr, z. B. für den Brandschutz. Hier liegt die Allgemeingesetz/Spezialgesetzbeziehung auf der Hand. Aber kann ein Gesetz zur Gefahrenabwehr (hier FSHG) ein Spezialgesetz eines Gesetzes (hier GO NW) sein, das eigentlich nur Verwaltungskram regelt? Gruß | |||||
| |||||
| Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / | 339013 | |||
| Datum | 14.05.2006 00:32 | 7889 x gelesen | |||
| Moin Geschrieben von Sven Tönnemann Ich hatte nie Latein aber es heißt wohl "lex speciales derogat lex generalis". Mein Abizeugnis behauptet, ich hätte das Latinum. Ich merke zwar nichtmehr viel davon.... meine aber es müsste "specialis" heißen. Dass man mit solch kapitalen Wissenslücken offenbar dennoch das Examen schaffen kann, beruhigt mich dann doch enorm ;o) Gruß Sebastian | |||||
| |||||
| Autor | Sven8 T.8, Monheim / | 342362 | |||
| Datum | 06.06.2006 16:13 | 7885 x gelesen | |||
| Hallo Markus, ich sehe gerade Du hast mich ja noch was gefragt. :-) Geschrieben von Markus Groß Aber kann ein Gesetz zur Gefahrenabwehr (hier FSHG) ein Spezialgesetz eines Gesetzes (hier GO NW) sein, das eigentlich nur Verwaltungskram regelt? Geschrieben von Markus Groß Aber kann ein Gesetz zur Gefahrenabwehr (hier FSHG) ein Spezialgesetz eines Gesetzes (hier GO NW) sein, das eigentlich nur Verwaltungskram regelt? Ja. Gruß Sven ok ok ... ;-) In der Gemeindeordnung wird der grundsätzliche Aufbau und die Organisation der Gemeinden geregelt. Das FSHG NRW weist den Gemeinden eine zusätzliche Aufgabe (Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung) zu. Weiterhin werden Regelungen dazu getroffen, wie die Erfüllung der Aufgabe auch verwaltungsmäßig zu organisieren ist, zum Beispiel dass es einen Leiter der Feuerwehr geben muss und das das nicht der Leiter des Ordnungsamtes ist. In welcher Organisatiosnform die Gemeinde die Feuerwehr einzurichten hat (FF/BF etc.), Weisungsrechte der Fachaufsicht, usw. Gibt da schon eine Menge organisatorisches, was für andere Bereich allgemein in der GO geregelt ist. | |||||
| |||||

|
| zurück |