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ThemaBF in ´nicht kreisfreien´ Städten20 Beträge
RubrikBerufsfeuerwehr
 
AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / 338858
Datum12.05.2006 10:519790 x gelesen
Hi,



ich möchte mich erstmal nur auf NRW beschränken.



Laut FSHG kann eine Gemeinde eine BF einrichten, kreisfreie Städte sind dazu verpflichtet. Desweiteren ist der Leiter der BF automatisch auch der Leiter der FF.

Nehmen wir nun mal an, eine nicht kreisfreie Stadt richtet eine BF ein. Inwieweit ist der KBM nun gegenüber der BF weisungsbefugt? Ist er nur in Sachen FF weisungsbefugt oder auch in BF-Dingen, da es ja nunmal eine kreisangehörige Stadt sein soll!?

Gruß,

Christian Rieke



"Es ist schwieriger, eine vorgefaßte Meinung zu zertrümmern als ein Atom."

(Albert Einstein)

***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte***

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / 338881
Datum12.05.2006 14:378145 x gelesen
Geschrieben von Christian RiekeInwieweit ist der KBM nun gegenüber der BF weisungsbefugt?



§ 34 (1) Zur Unterstützung des Landrats bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr sowie zur Durchführung der den Kreisen nach § 1 obliegenden Aufgaben ernennt der Kreistag auf Vorschlag des Bezirksbrandmeisters, der vorher die Wehrführer im Kreis angehört hat, einen Kreisbrandmeister und bis zu zwei Stellvertreter zu Ehrenbeamten auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Bei Freiwilligen Feuerwehren kann der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen.



Geschrieben von Christian RiekeIst er nur in Sachen FF weisungsbefugt oder auch in BF-Dingen, da es ja nunmal eine kreisangehörige Stadt sein soll!?



Sprich: Willst Du den Kreis(brandmeister)in Sachen Feuerwehraufsicht ausschalten, richte eine BF ein. ;-) Aufsichtsbehörde ist dann die Bezirksregierung.



Gruß



A.



Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.



INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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AutorSven8 T.8, Monheim / 338887
Datum12.05.2006 14:548051 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Andreas BräutigamSprich: Willst Du den Kreis(brandmeister)in Sachen Feuerwehraufsicht ausschalten, richte eine BF ein. ;-)

Jep.



Geschrieben von Andreas BräutigamAufsichtsbehörde ist dann die Bezirksregierung.

Wie kommst Du darauf? Nur weil der KBM wegfällt, ändert sich doch nicht die Aufsichtsbehörde. Für kreisangehörige Gemeinden ist Aufsichtsbehörde der Kreis nach § 32 Abs. 1 FSHG NW.



Gruß

Sven

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / 338888
Datum12.05.2006 14:587983 x gelesen
Geschrieben von Sven TönnemannWie kommst Du darauf? Nur weil der KBM wegfällt, ändert sich doch nicht die Aufsichtsbehörde. Für kreisangehörige Gemeinden ist Aufsichtsbehörde der Kreis nach § 32 Abs. 1 FSHG NW.



Okok, es ist nur eine Empfehlung im Kommentar zum FSHG. Wer führt denn die Aufsicht über die Bfen Witten, Iserlohn und Minden?







Gruß



A.



Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.



INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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AutorHube8rt 8K., Wassenberg / Aachen / 338897
Datum12.05.2006 18:028035 x gelesen
Geschrieben von Andreas BräutigamWer führt denn die Aufsicht über die Bfen Witten, Iserlohn und Minden?

Gute Frage - wer weiß die Antwort?

Wer wohnt / arbeitet dort ? Habe auf die Schnelle nur "Christoph Kosian, Iserlohn / NRW" gefunden.

Gruß Hubert



Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.

Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorDetl8ef 8R., Hemer / 338901
Datum12.05.2006 19:188009 x gelesen
Hallo,

der Märkische Kreis hat nur die Aufsicht über den Rettungsdienst. ( Als Träger ).

Über die BF Iserlohn als Feuerwehr nicht.

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AutorHube8rt 8K., Wassenberg / Aachen / 338902
Datum12.05.2006 19:258116 x gelesen
Geschrieben von Detlef Rutschder Märkische Kreis hat nur die Aufsicht über den Rettungsdienst. ( Als Träger ).

Über die BF Iserlohn als Feuerwehr nicht.


Gut, aber wer hat die Aufsicht über die BF Iserlohn ?

Kreis ? Bezirksregierung ? Innenministerium Land ?

Gegenfrage - wer hat die Aufsicht über die BF Dortmund ?

Gruß Hubert



Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.

Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / 338903
Datum12.05.2006 19:297878 x gelesen
Geschrieben von ---Hubert Kohnen---

Gegenfrage - wer hat die Aufsicht über die BF Dortmund ?



Wie kommst du auf die Idee, dass hier jemand beaufsichtigt werden müsste?



:-))

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AutorDetl8ef 8R., Hemer / 338904
Datum12.05.2006 19:307891 x gelesen
Meines wissens haben die Bezirksregierungen die Aufsicht über alle Feuerwehren. Auch über BF und WF.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / 338909
Datum12.05.2006 20:327901 x gelesen
Geschrieben von ---Andreas Bräutigam---



"Inwieweit ist der KBM nun gegenüber der BF weisungsbefugt?"



§ 34 (1) Zur Unterstützung des Landrats bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr (...) ernennt der Kreistag (...) einen Kreisbrandmeister (...)




Nach meinem Verständnis der deutschen Sprache gilt die Einschränkung 'in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr' nur für die Pflichtfeuerwehren.



Da das offensichtlich so nicht gemeint ist, könnte die Formulierung einfach nur genauso ungeschickt sein wie der letzte Satz von Absatz 1:





Bei Freiwilligen Feuerwehren kann der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen.





Hier steht keine Einschränkung, kann der KBM also auch in einer BF-Stadt die EL übernehmen, wenn die BF am Einsatz nicht beteiligt ist?!



Oder ist letztendlich eine neben einer BF existierende FF keine FF, eine neben einer BF existietende Pflichtfeuerwehr aber weiterhin eine Pflichtfeuerwehr? ;-)



und, was viel interessanter ist:

(Warum) Kann der KBM die Einsatzleitung bei Pflichtfeuerwehren nicht übernehmen?!



Gruß,

Henning

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AutorMark8us 8G., Dortmund / 338911
Datum12.05.2006 21:107927 x gelesen
Das ist so nicht korrekt. Selbstverständlich hat der Märkische Kreis auch die Aufsicht über die BF Iserlohn. Niemand hat die Stadt Iserlohn dazu gezungen eine BF einzurichten! Oder ?

**Man muss die Welt nicht verstehen, man muss sich nur darin zurechtfinden.**

!! MEINE MEINUNG SONST NIX !!

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / 338915
Datum12.05.2006 22:078028 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Hubert KohnenGut, aber wer hat die Aufsicht über die BF Iserlohn ?

Kreis ? Bezirksregierung ? Innenministerium Land ?

Gegenfrage - wer hat die Aufsicht über die BF Dortmund ?


Solche Dinge sind grundsätzlich in einer Gemeindeordnung geregelt. Da ich jetzt zu faul bin, die NW-Variante zu suchen, hier die hessische Version.

Gruß

Markus

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AutorSven8 T.8, Monheim / 338919
Datum12.05.2006 22:167991 x gelesen
Hi!



Bei uns ist das im FSHG geregelt, steht in § 32 FSHG NW.



Die Aufsicht bei kreisfreien Gemeinden:

Bezirksregierung

Innenministerium (oberste Aufsichtsbehörde)



Die Aufsicht bei kreisangehörigen Gemeinden:

Kreis als untere Aufsichtsbehörde

Bezirksregierung als obere Aufsichtsbehörde

Innenministerium als oberste Aufsichtsbehörde



Ein Kreis kann sich zur Aufsicht über eine BF natürlich Hilfe bei der Bezirksregierung holen.



Gruß

Sven

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / 338923
Datum12.05.2006 22:447908 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Sven TönnemannBei uns ist das im FSHG geregelt, steht in § 32 FSHG NW.

Im HBKG gibt es einen Verweis auf die Gemeindeordnung.



Da im FSHG und in der Gemeindeordnung NW das gleiche steht, hätte hier eigentlich auch ein Verweis gereicht.



Frage: Hätten abweichende Regelung im FSHG eigentlich Gültigkeit, wenn sie nicht durch die Gemeindeordnung gedeckt wären.

Gruß

Markus

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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / 338946
Datum13.05.2006 12:397873 x gelesen
Hi,



Geschrieben von Andreas BräutigamBei Freiwilligen Feuerwehren kann der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen.



Und da in ner Stadt mit BF in der Regel eh die BF die EL hat, kann er auch in dieser Stadt den Einsatz auch von der FF nicht übernehmen!?



Gruß,

Christian Rieke



"Es ist schwieriger, eine vorgefaßte Meinung zu zertrümmern als ein Atom."

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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / 338947
Datum13.05.2006 12:417877 x gelesen
Hi,



Geschrieben von Sven TönnemannFür kreisangehörige Gemeinden ist Aufsichtsbehörde der Kreis nach § 32 Abs. 1 FSHG NW.



Nur zum Verständnis: Es handelt sich doch auch um eine fachliche Aufsicht. Kann es dann nicht sein, dass sich der Kreis der Fachkraft, also dem KBM, bedient, die eh vorhanden ist? Oder wo kommt dann die fachliche Aufsicht her?

Gruß,

Christian Rieke



"Es ist schwieriger, eine vorgefaßte Meinung zu zertrümmern als ein Atom."

(Albert Einstein)

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AutorSven8 T.8, Monheim / 338958
Datum13.05.2006 14:478038 x gelesen
Hi!



Ich hatte nie Latein aber es heißt wohl "lex speciales derogat lex generalis".



Es gilt das speziellere Gesetz, das ist für den Brandschutz das FSHG.

Ich müsste jetzt auch noch mal genau in der GO NW nachlesen, ob die Regelung wirklich identisch ist, beim Brandschutz handelt es sich schließlich nicht um eine reine Selbstverwaltungsaufgabe sondern um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Da gibt es dann ein paar Besonderheiten.



Gruß

Sven

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / 338962
Datum13.05.2006 15:248033 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Sven Tönnemann"lex speciales derogat lex generalis"

Is klar.

Ich frag mich nur, ob das Subsidiaritätsprinzip in diesem Fall greift.



Das Gemeindewesen, das durch die GO geregelt wird, ist schließlich ein ganz anderer Rechtsbereich als der Brandschutz.



Es gibt allgemeine Gesetze zur Gefahrenabwehr (in Hessen z. B. HSOG) und es gibt spezielle Gesetze zur Gefahrenabwehr, z. B. für den Brandschutz. Hier liegt die Allgemeingesetz/Spezialgesetzbeziehung auf der Hand.



Aber kann ein Gesetz zur Gefahrenabwehr (hier FSHG) ein Spezialgesetz eines Gesetzes (hier GO NW) sein, das eigentlich nur Verwaltungskram regelt?

Gruß

Markus

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / 339013
Datum14.05.2006 00:327889 x gelesen
Moin



Geschrieben von Sven TönnemannIch hatte nie Latein aber es heißt wohl "lex speciales derogat lex generalis".



Mein Abizeugnis behauptet, ich hätte das Latinum. Ich merke zwar nichtmehr viel davon.... meine aber es müsste "specialis" heißen.



Dass man mit solch kapitalen Wissenslücken offenbar dennoch das Examen schaffen kann, beruhigt mich dann doch enorm ;o)





Gruß

Sebastian

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AutorSven8 T.8, Monheim / 342362
Datum06.06.2006 16:137885 x gelesen
Hallo Markus,



ich sehe gerade Du hast mich ja noch was gefragt. :-)

Geschrieben von Markus GroßAber kann ein Gesetz zur Gefahrenabwehr (hier FSHG) ein Spezialgesetz eines Gesetzes (hier GO NW) sein, das eigentlich nur Verwaltungskram regelt?



Geschrieben von Markus GroßAber kann ein Gesetz zur Gefahrenabwehr (hier FSHG) ein Spezialgesetz eines Gesetzes (hier GO NW) sein, das eigentlich nur Verwaltungskram regelt?



Ja.



Gruß

Sven





ok ok ... ;-)

In der Gemeindeordnung wird der grundsätzliche Aufbau und die Organisation der Gemeinden geregelt. Das FSHG NRW weist den Gemeinden eine zusätzliche Aufgabe (Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung) zu. Weiterhin werden Regelungen dazu getroffen, wie die Erfüllung der Aufgabe auch verwaltungsmäßig zu organisieren ist, zum Beispiel dass es einen Leiter der Feuerwehr geben muss und das das nicht der Leiter des Ordnungsamtes ist. In welcher Organisatiosnform die Gemeinde die Feuerwehr einzurichten hat (FF/BF etc.), Weisungsrechte der Fachaufsicht, usw.

Gibt da schon eine Menge organisatorisches, was für andere Bereich allgemein in der GO geregelt ist.

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