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ThemaBiergarten in der Feuerwehrzufahrt8 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorKarl8 R.8, München / 338419
Datum08.05.2006 23:178352 x gelesen
Hallo,



ich wohne in einem L-Förmigen Wohnhaus in der 4. von 4 OG.

Wir haben im Hof die Tiefgarage und die Feuerwehrzufahrt, ca 8m

breit an der langen Seite vom L entlang bis zum Knick.

Im EG ist ein Cafe welches vor kurzem eine Nutzungsänderung

machte. Denn es ist nun ein Biergarten mit ca 120 Plätzen

in der Feuerwehrzufahrt vor der Hoftüre des Cafes direkt am Haus.



Nun ist laut Cafe-Betreiber das auch vom Amt genehmigt worden.

Er sagt, dass die Fahrzeuge der Feuerwehr nur einen Korridor

von 3m bräuchten, um im Rettungsfall an den Lokalgästen vorbei

fahren zu können. Der ist vorhanden. Um an die Fenster zu kommen,

kann die Feuerwehr dann über die Köpfe der Lokalgäste hinweg

ihre Hub und sonstigen Gerätschaften benutzen.



Stimmt das denn auch? Ich dachte, dass die Abstandsflächen

eingehalten werden müssen. Dann ist aber kein Platz mehr für einen

Biergarten.



Außerdem ist der Wert der Wohnungen ja nun geringer, wegen der

Lärmbelästigungen. Kann man sich da wehren?



Gruß

Karl aus Bayern

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AutorJoha8nne8s K8., Braunschweig / 338420
Datum08.05.2006 23:296387 x gelesen
Geschrieben von Karl ReitingerUm an die Fenster zu kommen,

kann die Feuerwehr dann über die Köpfe der Lokalgäste hinweg

ihre Hub und sonstigen Gerätschaften benutzen.


Sollte ein Gerät über die Gäste hinweg zum Einsatz kommen, sollte die Aufgabe des EL sein diese umgehend entfernen zu lassen.



Geschrieben von Karl Reitinger Kann man sich da wehren?

Wehren bzw. klagen kann man in D gegen so ziemlich alles und jeden. Solange man den besseren Anwalt hat natürlich.

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AutorThor8ben8 G.8, Leese bzw. Osnabrück / 338421
Datum08.05.2006 23:346349 x gelesen
Nabend,

Geschrieben von Johannes KrauseSollte ein Gerät über die Gäste hinweg zum Einsatz kommen, sollte die Aufgabe des EL sein diese umgehend entfernen zu lassen.

Was bei 120 Gästen nach dem Pokalsieg der lokalen Fußballmannschaft alles andere als einfach sein dürfte...

Gibt es 'ne bauliche Abgrenzung zur Zufahrt oder stehen da einfach nur die Tische und die Leute rennen einem ggf. noch vor's LF, wenn's brennt?

ciao,

Thorben



--

...und mal etwas Werbung für www.ABC-Zug.com

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AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / 338429
Datum09.05.2006 00:056293 x gelesen
Hallo,



die zuständigen Behörden haben die Nutzungsänderung offensichtlich genehmigt und somit den Sachverhalt auch geprüft. Somit kann doch davon ausgegangen werden, dass die baurechtlichen Vorgaben eingehalten werden.



Natürlich kann alles problematisiert, in Zweifel gezogen und juristisch angefochten werden, so wie die Turmuhr schlägt, der Hahn kräht, Frösche quaken............



Vielleicht sollte man einfach davon ausgehen, dass die Benutzer der Gartenwirtschaft im Brandfalle genauso diszipliniert und überlegt handeln, wie die Feuerwehrangehörige mit dem Privat-PKW zum Feuerwehrhaus fahren und den anschließenden Einsatz führen und abwickeln.



Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart



Gerhard Pfeiffer



www.firehelmets.info

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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / 338430
Datum09.05.2006 00:076266 x gelesen
die zuständigen Behörden haben die Nutzungsänderung offensichtlich genehmigt und somit den Sachverhalt auch geprüft.



Davon ist zumindest auszugehen.





Vielleicht sollte man einfach davon ausgehen, dass die Benutzer der Gartenwirtschaft im Brandfalle genauso diszipliniert und überlegt handeln, wie die Feuerwehrangehörige mit dem Privat-PKW zum Feuerwehrhaus fahren und den anschließenden Einsatz führen und abwickeln.



Ein sehr interessanter Satz, in den man auch sehr viel hereininterpretieren kann. ;-)



MkG

Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorKlau8s P8., Jülich - Stetternich / 338435
Datum09.05.2006 00:566230 x gelesen
Hallo erst einmal.....



Geschrieben von ---Gerhard Pfeiffer---



Vielleicht sollte man einfach davon ausgehen, dass die Benutzer der Gartenwirtschaft im Brandfalle genauso diszipliniert und überlegt handeln, wie die Feuerwehrangehörige mit dem Privat-PKW zum Feuerwehrhaus fahren und den anschließenden Einsatz führen und abwickeln.





.... und der Herr kam und sagte zu mir: " ..lächele und sei froh ... es könnte schlimmeres kommen..."



...also ging ich und lächelte und war froh ...





UND ES KAM SCHLIMMERES .... !!!



mkg Klaus Pilger

***** ..... bevor ich mich jetzt aufrege ..... *****

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AutorRobe8rt 8v., Baldham / 338447
Datum09.05.2006 08:126283 x gelesen
Guten Morgen zusammen,



vielleicht wäre in diesem Zusammenhang eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde (hier: Lokalbaukommission München) zielführend, zumindest wenn ernsthafte Bedenken bezüglich der Nutzung der Feuerwehrzufahrt vorhanden sind.

Dass in München ein Biergarten auf einer Aufstell- und Bewegungsfläche der Feuerwehr zugestanden sein soll, halte ich für nahezu ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Abmessungen der Zufahrt (im geraden Verlauf mindestens 3 m breit) hat der Betreiber durchaus Recht, eine Aufstell- und Bewegungsfläche muss jedoch gemäß DIN 14090 bzw. der in Bayern eingeführten entsprechenden Richtlinie mindestens 5 x 11 m groß sein (für die Abstützung) und ist ständig freizuhalten (Nr. 4.3.1 der o.a. DIN).

Selbstverständlich müssen, abhängig von der Anleiterart (parallel oder senkrecht zum Gebäude), Abstandsvorgaben eingehalten werden. Bezüglich der Freihaltung dieser Flächen beschreibt die DIN (unter Nr. 4.3.6) jedoch nur, dass "sich keine Hindernisse (z.B. bauliche Anlagen, Bäume) befinden" dürfen, die den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen behindern, so dass gegen die Aufstellung von Biertischen und -bänken in diesem Bereich (vor allem in Bayern) offensichtlich nichts spricht.



In der Hoffnung, aus brandschutztechnischer Sicht Klarheit geschaffen zu haben,



mit kameradschaftlichen Grüßen



Robert



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AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / 338449
Datum09.05.2006 08:266317 x gelesen
Guten Morgen,



zu guter erst:

Geschrieben von Karl ReitingerIch dachte, dass die Abstandsflächen

eingehalten werden müssen.


Richtig.

Muss aber nicht unbedingt was mit der Fläche für die Feuerwehr zu tun haben. Abstandsflächen siehe unter Art.6 BayBO.



Geschrieben von Karl ReitingerAußerdem ist der Wert der Wohnungen ja nun geringer, wegen der

Lärmbelästigungen. Kann man sich da wehren?


Aaaah, daher weht also der Wind. Wenigstens ehrlich.



Und jetzt sollen die Flächen für die Feuerwehr einen Grund liefern, das ganze zu kippen.

Um das zu beurteilen, fehlt uns allen hier die Kenntnis über:

- den Ort

- den vorliegenden Brandschutznachweis

- die vorliegende Baugenehmigung

- welche Art der Fläche für die Feuerwehr ist die besagte Fläche? Eine Zufahrt? Eine Aufstellfläche?

...



Somit ist es wohl kaum möglich, dass hier einer der Bordsteinkreisbrandräte eine passende und vor allem richtige und zutreffende Stellungnahme abgeben kann.



Wenn man sich selbst als "Local" mit der Situation befassen will, ist man gut beraten, sich die oben angegebenen Unterlagen zu beschaffen und aufmerksam durchzulesen.

Alsdann kann man sich mit der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auseinandersetzen, hier auch schön bunt erläutert oder hier München-spezifisch, die in Bayern als Technische Baubestimmung eingeführt ist und somit bei der Planung und Nachweiserstellung zu beachten ist.

Wenn man lustig und launisch ist, kann man sich auch noch einen Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars, zur schriftlichen Bestätigung des Durchschriftexemplars besorgen und Schild - Bürger - Streiche spielen.



Sollte man auf Ungereimtheiten stoßen, dann kann man sich immer noch mit der Branddirektion München, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, in Verbindung setzen, die dann im Rahmen einer Feuerbeschau die Gefahrenstelle beseitigt.



Übrigens, auch gern gefragt, der Fachbereich 4 des Landesfeuerwehrverbandes, Vorbeugender Brandschutz und Gefahrenschutz, Vorbeugender Umweltschutz. Anfragen dieser Art kommen immer wieder und werden auch regelmäßig diskutiert. Allerdings am Besten mit der richtigen Beurteilungsgrundlage (Brandschutznachweis, Baugenehmigung, etc. pp.)



So mal ganz unter uns Pastorentöchtern, ich glaube, in München wird der VB schon ganz prima geprüft! (Nicht wahr, lieber mitlesender Herr Kollege? Übrigens, Kollegin ist unterwegs ;-))



Vorschlag:

Wie wärs denn, mal mit dem Betreiber des Cafes zu reden? Vielleicht macht er ja den Laden dicht, dann verschwindet auch die Lärmbelästigung. Und die Dönerbude ums Eck muss auch weg, von wegen Geruchsbelästigung. Ich überlege gerade, ob in Nürnberg die Leute auch froh sind, dass nächstes Jahr AEG endlich zumacht, ist ja auch eine Belästigung, immer die hunderte Arbeitnehmer, in den öffentlichen die Plätze besetzen, sich beim örtlichen Metzger und Bäcker anstellen, im Supermarkt an der Kasse stehen, ...

Wenn die weg sind, dann sind die Wohnungen drumrum bestimmt viiiiel mehr wert! Aber wer soll denn dann da wohnen, wenn ers mangels Arbeitsplatz und Beschäftigung nicht bezahlen kann. (Ist das dann die Mehr-wert-Steuererhöhung?)



Wenn ich wieder mal in München bin, kann ich mir das ganze ja mal brandschutztechnisch lange und gemütlich betrachten, bei einem Cappu mit Weißbier, auf der beagten Café-Terrasse.



Grüßla,

Franz-Peter aus Frangn

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.





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