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Thema | Sicherung eines Löschteichs? | 22 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 865454 | |||
Datum | 29.12.2020 15:51 | 929 x gelesen | |||
und wieder :-( MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 859654 | |||
Datum | 23.06.2020 12:47 | 1110 x gelesen | |||
MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 859653 | |||
Datum | 23.06.2020 12:41 | 1166 x gelesen | |||
da fällt mir die Kinnlade runter ... MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 858029 | |||
Datum | 15.04.2020 11:46 | 1296 x gelesen | |||
Geschrieben von Heinrich B.die Grundversorgung an Löschwasser immer noch auf anderem Wege (Hydrant, Brunnen, Zisterne)wird dann dahingebetet. Alles soweit in Ordnung, bis sich niemand mehr an den Pragmatischen Ansatz erinnert und den Ex Löschteich aus Sparsamkeitsgründen zum Baugrund macht. | |||||
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Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 858028 | |||
Datum | 15.04.2020 11:13 | 1207 x gelesen | |||
Vom rechtlichen her ändert sich es insoweit, das die Sicherungspflicht, die einem Löschteich unterliegt, entfällt und nicht mehr Sorge getragen werden muß, das der Teich immer die Mindestmenge an Wasser enthält. Es muß natürlich sichergestellt sein, das die Grundversorgung an Löschwasser immer noch auf anderem Wege (Hydrant, Brunnen, Zisterne) vorhanden ist. Sonst ändert sich da von der Art her nichts, es ist immer noch ein Teich mit Wasser, welches auch zu Löschzwecke genutzt werden kann. Heinrich | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Düsedau / Sachsen-Anhalt | 858026 | |||
Datum | 15.04.2020 10:45 | 1225 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.was ändert sich da jetzt? Ich kann mir daraus höchstens baurechtliche Konsequenzen vorstellen. Wenn ein Bauwerk errichtet wird muss auch die ausreichende Löschwasserversorgung nachgewiesen werden. Wurde dazu der vorhandene Löschwasserteich genutzt kann der durch eine Umwidmung rechtlich entfallen. De facto ist da immer noch ein Loch mit Wasser drin, für Bestandsbauten wohl kein Problem, aber wie sieht es mit Neubauten und Umbauten aus? Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 858025 | |||
Datum | 15.04.2020 10:12 | 1397 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.was ändert sich da jetzt?Gar nix. Nicht für die Feuerwehr, und auch nicht für die Haftungsfrage i.S.d. dusseligen Urteils aus Hessen. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 858010 | |||
Datum | 14.04.2020 22:48 | 1466 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Thomas S. Die Weiher im Gemeindegebiet wurden per Gemeinderatsbeschluss als Löschteich entwidmet. mangels Erfahrung und spezifischem KnowHow mit Löschteichen frage ich jetzt mal etwas platt: was ändert sich da jetzt? den Saugschlauch kann man doch so so reinwerfen und mit ner TS saugen? ok - ich kann mir vorstellen das jetzt der Teich nicht mehr entsprechend gepflegt werden muss. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Thom8as 8S., Kirchseeon / Bayern | 858006 | |||
Datum | 14.04.2020 21:08 | 1589 x gelesen | |||
Bei uns in der Gegend hat eine Gemeinde Konsequenzen aus dem Urteil gezogen. Allerdings er formale. Die Weiher im Gemeindegebiet wurden per Gemeinderatsbeschluss als Löschteich entwidmet. Auch wenn man sich gar nicht sicher war, ob es formal welche waren. Mit vier Saugschleich! | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 856814 | |||
Datum | 01.03.2020 19:21 | 1793 x gelesen | |||
https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/homberg-vierjaehriger-faellt-in-einen-fluss-und-stirbt-a-dc5ae177-e928-4bb9-88aa-3d52292c60b6 Wird dort der Bürgermeister jetzt auch angeklagt? | |||||
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Autor | Pete8r M8., Ronneburg / Hessen | 856752 | |||
Datum | 28.02.2020 00:53 | 1893 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Stefan D.--- Klar, Unfälle passieren nicht, sondern werden verursacht. Ich finde es bedenklich, dass wir in einer Gesellschaft leben, die zunehmend mehr darauf bedacht ist immer für alles einen Verantwortlichen auszudeuten. Warum wird ein generelles Restrisiko dass das Leben einfach mit sich bringt zunehmend weniger akzeptiert? Wollen wir so enden wie die USA? Dort wurde Eltern schon das Sorgerecht entzogen, weil sie ihr neunjähriges Kind 300 m alleine bis zum Supermarkt laufen ließen. Sogar in Neuseeland hat man vor rund zehn Jahren ein Pool-Fencing Law erlassen, nachdem da ein oder zwei Kinder im Pool ihres Opas ertrunken sind. Jetzt hat jeder Garten, in dem es einen Pool gibt, einen hässlichen Zaun um eben diesen. Ich finde die Vorstellung erschreckend, wenn jetzt aus Angst ein Versäumnis zu begehen zunehmend mehr Gewässer hinter Zäunen verschwinden. Da kommt nachts vielleicht ein Fuchs zum Trinken vorbei und tagsüber springen die Jugendlichen des Ortes ins Wasser. Denen hat man aber sowohl die Fähigkeit zu Schwimmen als auch ein Grundgerüst zum Einschätzen von Gefahren mit auf den Weg gegeben. Das passiert heute leider zunehmend seltener. Soll diesen Missstand die Gesellschaft durch das Errichten von Zäunen beheben? | |||||
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Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 856743 | |||
Datum | 27.02.2020 19:06 | 1722 x gelesen | |||
Geschrieben von Klaus K.Nach meiner Auffassung wäre der BM berechtigt schuldig, wenn der Teich im Verzeichnis der Löchwasserentnahmestellen offiziell als Löschwasserentmahmestelle für den Grund- und Objektschutz ausgewiesen wird. Betrifft ebenso das Organisationsversagen der Kommune, ein derartiges Verzeichnis nicht zu besitzen bzw. es soll es ja auch geben, dass gefakte Angaben drin stehen. Dann mal die Frage, wo beginnt und wo endet es? Wir haben im Stadtgebiet mehrere Seen, Regenrückhaltebecken und vorbereitete Saugstellen am Fluss- bzw. Kanalufer, die mit festen Saugleitungen und oberirdischen Anschlüssen ausgerüstet sind. Sie sind in den Brandschutzplänen als Löschwasserentnahmestellen ausgewiesen und werden auch regelmäßig beübt. Sind das jetzt Löschwasserteiche nach DIN? Der größte See hat einen Umfang von knapp 3 km, muß der jetzt auch eingezäunt werden? in den behandelten Fall geht es ja um einen größeren Badeteich mit einer Löschwasserentnahmestelle und nicht um ein 20x20m Becken, welches man umzäunen kann. Manchmal gibt es auch Dinge, die man nicht beeinflussen kann. Heinrich | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 856698 | |||
Datum | 26.02.2020 10:55 | 1713 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Bernhard D. Die Einfriedung des Löschteiches muss mind. 1,25 m hoch sein. Die DIN 14210 hat sich im Juni 2019 geändert, die Einfriedung muss nur noch 1,10 m hoch sein. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Klau8s K8., Mittweida / Sachsen | 856560 | |||
Datum | 22.02.2020 13:54 | 2107 x gelesen | |||
Geschrieben von Harald Schramke "Warum Löschteiche unbedingt eingesperrt werden müssen ist mir allerdings auch nicht klar." Wenn ein Löschteich wirklich für diese Verwendung vorgehalten werden muß, muß er auch die Anforderungen erfüllen. Zur Absicherung der Anforderungen bei Trockenheit und Frost muß da beispielsweise eine Wassertiefe von mind. 2 Metern eingehalten werden. Diese Wassertiefe stellt zweifelfrei eine erhebliche Gefahr für große und kleine Menschen dar. Schon dafür ist der 1,25 Meter hohe Zaun (mit allen Latten dran) zwingend notwendig. | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 856557 | |||
Datum | 22.02.2020 13:43 | 2111 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Harald S. Warum Löschteiche unbedingt eingesperrt werden müssen ist mir allerdings auch nicht klar. Weil die DIN 14210 " Künstlich angelegte Löschwasserteiche " es fordert: [...] ; e) Vorgaben zur Einfriedung und Angleichung der Höhe des möglichen Zaunes auf das im Baurecht verankerte Maß; [...] Die Einfriedung des Löschteiches muss mind. 1,25 m hoch sein. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 856555 | |||
Datum | 22.02.2020 13:21 | 2801 x gelesen | |||
Grüß Euch zusammen, ich hab seit vorgestern relativ viele Artikel zu diesem Fall durchstöbert und würde noch ein paar Sachen ergänzen, die ich dabei gefunden habe. Die Quellen kann ich leider nicht mehr nennen, da müsst Ihr dann selber Googlen. - Ein Verfahren gegen die Eltern wurde auch eröffnet. Das Verfahren wurde eingestellt, aber nicht, weil keine Schuld oder kein Tatbestand vorliegen würde, sondern weil eine Strafe neben dem erlittenen Leid der Eltern nicht mehr ins Gewicht fallen würde. Also ja: Die Eltern waren an dem Unglück mit Schuld. - Der Teich ist angeblich bereits 200 Jahre alt und wurde damals wohl als Löschteich angelegt (damit dürfte es schwierig werden den ausführenden Architekten zu belangen ;-)) - Der Teich wurde vor mehreren Jahren offiziell als Löschteich "entwidmet". Ob das in der Amtszeit des aktuellen Bürgermeisters oder bereits davor geschah ging aus den Artikeln nicht hervor. - Der Teich wurde seit vielen Jahren als Freizeiteinrichtung und Badeweiher genutzt, am Ufer waren entsprechende Freizeiteinrichtungen (Grillplatz...) von der Gemeinde eingerichtet. - Der Kostenrahmen für die Einzäunung des Weihers wäre angeblich so hoch gewesen, dass der Bürgermeister das wahrscheinlich alleine nicht anordnen hätte können, sondern der Stadtrat oder wie immer das Gremium dort oben heißt, zustimmen hätte müssen. Zum Schluss meine persönliche Meinung: Generell gibt es sowohl an natürlichen Gewässern als auch an künstlichen Gewässern Stellen, an denen man ins Wasser fallen kann und nicht mehr herauskommt. Dass hier von der Haftung ein Unterschied zwischen natürlich und künstlich in der Haftung gemacht wird ist für mich nachvollziehbar. Wer eine künstliche Gefahrenstelle errichtet oder (wenn bereits früher errichtet worden) betreibt, der muss dafür sorgen, dass das abgesichert wird. Mir stellt sich jetzt die Frage, wie weit das in die Vergangenheit zurückreicht? Der Mein-Donaukanal, muss der jetzt auch eingezäunt werden? Da gibt es ganz ganz viele Stellen, an denen man von selber nicht mehr aus dem Wasser kommt! Wie siehts mit der Donau in Regensburg z.B. aus? Da gibt's quer durch die Stadt kein Geländer und man kann ins Wasser fallen und hat mehrere Meter eine Art Kaimauer, da kommst Du auch nur schwer von alleine wieder raus. Alle paar Meter gibt's ne Leiter, aber erreicht ein Kind ja im Leben nicht!!! Bei Hochwasser z.B. schon gar nicht. Die nächste Frage, die sich mir stellt ist, ob die ganzen Stellen unterm Bürgermeister jetzt auch mit dran sind? Es gibt bestimmt einen städtischen Bauhof, der die Anlage pflegt: hätte da jemand an den Bürgermeister berichten müssen? (Provokativ gefragt, nicht ganz ernst gemeint) Alles in Allem kann ich hier ein (Straf-)Urteil gegen die Person des Bürgermeisters nicht verstehen. Dass die Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht trifft und die damit zivilrechtlich Schadensersatzpflichtig ist, das ist mir völlig klar. Aber eine strafrechtliche Verantwortlichkeit finde ich sehr schwierig (mit den in den Artikeln vorhandenen Informationen). Die würde ich erst dann sehen, wenn jemand einen Hinweis gegeben hat und dann nichts gemacht wurde. Klar, Unfälle passieren nicht, sondern werden verursacht. Verursacht haben das mit Sicherheit die Eltern und ein Stück weit auch die Gemeinde. Aber jetzt pauschal auf den Chef der Gemeinde zuzugehen, ohne dass konkrete Pflichtverletzungen durch diese Person vorliegen, das ist schon fast ein kleines Novum in der Rechtsprechung. Ich bin gespannt ob das in 2. Instanz so hält. Immer vorbehaltlich, dass nicht noch wichtige Informationen fehlen. lg Stefan | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 856554 | |||
Datum | 22.02.2020 11:26 | 2250 x gelesen | |||
Ich weis nicht, der Name "Löschteich" überdauert doch häufiger die Funktion. Steht er nicht drin, ist er es einfach nicht. Warum Löschteiche unbedingt eingesperrt werden müssen ist mir allerdings auch nicht klar. | |||||
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Autor | Klau8s K8., Mittweida / Sachsen | 856550 | |||
Datum | 22.02.2020 08:54 | 2364 x gelesen | |||
Nach meiner Auffassung wäre der BM berechtigt schuldig, wenn der Teich im Verzeichnis der Löchwasserentnahmestellen offiziell als Löschwasserentmahmestelle für den Grund- und Objektschutz ausgewiesen wird. Betrifft ebenso das Organisationsversagen der Kommune, ein derartiges Verzeichnis nicht zu besitzen bzw. es soll es ja auch geben, dass gefakte Angaben drin stehen. MkG Klaus | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 856549 | |||
Datum | 22.02.2020 08:35 | 2341 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander H.Und wenn hier durch extrem rutschige Steine, eine gefährliche Situation herbeigefügt wird ist der Schuldspruch in meinen Augen verständlich. Und wohl auch keine Klettermöglichkeiten. Da würde ich ja auch mal den Bauausführenden Architekten ins Boot holen. | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Burgheim / | 856548 | |||
Datum | 22.02.2020 08:16 | 2511 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas S.Was ist denn mit der Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern, wenn das Verschwinden/Ausbleiben eines 5-Jährigen nach Stunden von seinem Bruder entdeckt wird? Nene, die Kinder wurden erst nach Stunden entdeckt. Das den Eltern erst nach 23 Uhr aufgefallen ist, dass die Kinder weg sind glaub ich dann doch nicht und das steht so auch nirgends. Zusätzlich sollte allgemein bekannt sein, das Schilder wie. Eltern haften für ihre Kinder genauso pauschal schwachsinnig ist, wie Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen. Das sind alles pauschale Floskeln, die überhaupt keine rechtliche Wirkung entfalten. Und wenn hier durch extrem rutschige Steine, eine gefährliche Situation herbeigefügt wird ist der Schuldspruch in meinen Augen verständlich. | |||||
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Autor | Thom8as 8S., Kirchseeon / Bayern | 856545 | |||
Datum | 21.02.2020 22:32 | 2760 x gelesen | |||
Hallo! Was ist denn mit der Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern, wenn das Verschwinden/Ausbleiben eines 5-Jährigen nach Stunden von seinem Bruder entdeckt wird? Die Sitiation am Teich war den Eltern ja wohl auch bekannt. Mit vier Saugschleich! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 856537 | |||
Datum | 21.02.2020 15:47 | 5405 x gelesen | |||
unabhängig von diesem Urteil - interessante Frage: Rechtlich waren vor dem Urteil Missverständnisse entstanden. Immer wieder wurde gesagt, es handle sich um einen Löschwasserteich. Diese müssen tatsächlich von einem Zaun mit 1,25 Metern Höhe umgeben sein. Das Wasser wurde aber schon seit Jahren nicht mehr als Löschwasserteich unterhalten, sondern diente als Freizeitanlage mit Grillplatz. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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