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Thema | Tankreinigung - war: Faltbehälter oder Tankblase - Puffer und offene Schaltreihe | 26 Beträge | |||
Rubrik | Feuerwehrtechnik | ||||
Autor | Wern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt | 822206 | |||
Datum | 03.08.2016 11:25 | 3698 x gelesen | |||
Hallo, heute kam vom DFV über den Verteiler Ordentliche Mitglieder folgende Mail die ich (hoffentlich erlaubt ;-) hier auszugsweise einstelle, da dort auf weiterführende Infos des DVGW verweisen wird, die in dieser Diskussion vielleicht/hoffentlich weiterhelfen: "Sehr geehrte Damen und Herren, das Thema Vermeidung von Beeinträchtigungen des Trinkwassers und des Rohrnetzes bei Löschwasserentnahmen war und ist seit geraumer Zeit ein vieldiskutiertes Thema. Nach der Beendigung der Arbeiten zur Novellierung des Beiblatts W 405-B1 hat der DVGW der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches auf seiner Internetseite http://www.dvgw.de/wasser/netze-und-speicherung/rohrleitungssysteme/löschwasser verschiedene Informationen hierzu bereitgestellt. Kurzfristig soll dieses Angebot auch noch um ein Faltblatt speziell für die Zielgruppe Feuerwehren ergänzt werden. Die beiden hier bereitgestellten Aufsätze sollen, ebenso wie die aktuell in den Fachzeitschriften nachlesbaren Artikel, zur besseren Transparenz bei diesem Thema beitragen, weshalb wir ebenfalls darauf hinweisen möchten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Carsten-Michael Pix Referent für Facharbeit Deutscher Feuerwehrverband e.V. Reinhardtstraße 25 10117 Berlin" Zitat Ende Mit kameradschaftlichen Grüßen Werner "Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!" | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 822182 | |||
Datum | 02.08.2016 17:43 | 3766 x gelesen | |||
Geschrieben von Adrian R.Ist der Artikel bekannt? Wollen wir nicht lieber in die "Primärquelle" schauen? Stellungnahme Feuerwehrverband 2014 Bearbeitung der DVGW W 405 - Stand 20.01.2016 Wichtige Zitate daraus: Stellungnahme des Fachausschusses Technik zum aktuellen Vorentwurf DVGW W 405-B1 (A) (Stand November 2014)
Feuerwehrverband - 32. Fachtagung (Stand 20.01.2016 laut pdf) 5.1 Direkte Kopplung eines Löschwassertanks ohne freien Auslauf Und jetzt warten wir mal auf das gemeinsame Faltblatt des DVGW, des DFV, der vfdb und der AGBF zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Trinkwassers bei Löschwasserentnahmen am Hydranten und die DVGW W 405 in der breiten Öffentlichkeit. Bis dahin halten wir mal alle brav die Füße still und vermengen nicht Forderungen aus dem Arbeitsbereich der Gas- und Wasserinstallateure mit Anforderungen an die Feuerwehr, schreien nicht nach Systemtrennern die es gar nicht gibt, bauen nicht zwanghaft bei jedem Einsatz mit Hydrant einen Puffer mit freiem Auslauf auf und wedeln vor allem nicht mit dem Strafgesetzbuch. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 822181 | |||
Datum | 02.08.2016 17:41 | 3707 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Steffen W. Also ich mache es mir jetzt mal einfach, wenn mein Tonfall unsachlich wäre, dann hätte mich der Betreiber dieser Seite sicherlich darauf hingewiesen ich lege nicht jedes Wort bzw. Posting auf die Goldwaage. Solange es im Rahmen bleibt. Das bedeutet aber das andere User das anders sehen können. MkG Jürgen Mayer Webmaster www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 822180 | |||
Datum | 02.08.2016 17:31 | 3795 x gelesen | |||
Geschrieben von Adrian R.Systemtrenner BA F1 Keine Durchflußmenge angegeben, ohne Datenblatt bezweifle ich, daß er 800+xl/min kann. Geschrieben von Adrian R. Bitte wechsle zu einem sachlicheren Tonfall. Sachlicht magst du durchaus in einigen Dingen Recht haben, auf dieser Schiene machst du dich allerdings menschlich gesehen lächerlich. Also ich mache es mir jetzt mal einfach, wenn mein Tonfall unsachlich wäre, dann hätte mich der Betreiber dieser Seite sicherlich darauf hingewiesen aber während du meine Beiträge als "unsachlich" bezeichnet hast mehrfach, hat unter anderem der Betreiber mir einen "Grünen Daumen hoch" verpasst. Weder habe ich dich persönlich angegriffen noch beleidigt, wenn du mit klarer Kante ein Problem hast und dies als unsachlich bezeichnest, dann ist dies nicht mein Problem. Die ursprünglichen Verweise auf diverse Paragrafen im Stragfesetzbuch kommen zum Beispiel nicht von mir aber wenn diese nunmal grundfalsch sind und die juristischen Kenntnisse dazu mangelhaft, dann spreche ich dies auch so an. Hier lesen genügend Feuerwehrleute und Verwaltungsbeamte passiv mit, es sollte keiner die falsche Information mitnehmen, daß wir "mal wieder" mit einem Bein im Knast stehen bei quasi jedem Brandeinsatz mit Löschwasserentnahme aus einem Hydranten. | |||||
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Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 822163 | |||
Datum | 02.08.2016 01:21 | 3938 x gelesen | |||
Link Ist der Artikel bekannt? MfG Adrian Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen. | |||||
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Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 822162 | |||
Datum | 02.08.2016 01:18 | 3979 x gelesen | |||
Geschrieben von Steffen W.Nur von Systemtrenner gemäß EN 1717:2011-08 ist hier nirgends die Rede bei Standrohren2B und SammelstückenA2B/A3B. Das einzige Modell welches nicht "Rückflußverhinderer" oder "ähnlich Systemtrenner EN 1717" benannt ist, besitzt zwei C-Storz Kupplungen und ist mit 20m³/h Durchflußmenge angegeben. Systemtrenner BA F1 Bitte wechsle zu einem sachlicheren Tonfall. Sachlicht magst du durchaus in einigen Dingen Recht haben, auf dieser Schiene machst du dich allerdings menschlich gesehen lächerlich. MfG Adrian Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen. | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 822158 | |||
Datum | 01.08.2016 19:58 | 3982 x gelesen | |||
Geschrieben von Steffen W.Aus dem Bereich der Fachausschüße hat man scheinbar auch seit längerem nichts mehr gehört. Da muss ich mich mal korrigieren: Stand November 2014 des Deutschen Feuerwehrverbandes Stellungnahme des Fachausschusses Technik zum aktuellen Vorentwurf DVGW W 405-B1 (A)
Aber eine fertige Fachempfehlung des Verbandes wäre mir nicht bekannt. | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 822157 | |||
Datum | 01.08.2016 19:39 | 4037 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.und da waren sie wieder die Probleme der Praxis.... Und der Grund, warum wir uns aktuell auf der Ebene "Stand der Technik" streiten aber der zwingende Einsatz eines Systemtrenners oder sonstiger aufwändiger Verfahren definitiv keine "anerkannte Regel der Technik" sein kann. Aus dem Bereich der Fachausschüße hat man scheinbar auch seit längerem nichts mehr gehört. Verband der Feuerwehren NRW - Mai 2013 Im August 2012 kam es zu einem Abstimmungstreffen von Vertretern des DFV, der AGBF,der vfdb und des FNFW mit dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e.V. DVGW. Neben der Verabredung der Verbesserung der Zusammenarbeit im Allgemeinen wurde insbesondere zur Thematik des Schutzes des Trinkwassers verabredet, eine gemeinsame Arbeitsgruppe einzuberufen. Auch wurde die zukünftige Entwicklung der Löschwasserversorgung als solche diskutiert. Die genannte Arbeitsgruppe tagte erstmalig im April 2013 mit dem Ziel, technische Lösungsansätze, Informationsmaterial und eine Ausbil dungsunterlage zur Thematik des Trinkwasserschutzes bei der Löschwasserversorgung zu entwerfen Empfohlen wurde die Verwendung des A3B-Sammelstücks nach DIN 14355:2007-12 mit drei oder mehr Eingängen, da jeder Eingang eine eigene Rückschlagklappe besitzt. Ein Sammelstück A2B mit eigenen Rückschlagklappen statt Pendelklappe funktioniert logischerweise auch. Mit einer weiteren Rückschlagklappe / einem weiteren Rückschlagventil im Standrohr sind wir dann schon bei einer Redundanz, bei unabhängigen Rückschlagventilen im Standrohr selbst und im Abgang des Standrohrkopfs sogar bei dreien im System und beim Anschluß an den Tankfülleingang über das Standrohr bei mindestens zweien wenn bei diesem nicht auch ein Rückschlagventil oder freier Auslauf verbaut ist, wovon ich zumindest bei neuen Fahrzeugen ausgehen würde. Funktioniert im aktuellen Gesamtsystem, ist prinzipiell als sicher anzusehen, ermöglicht die erforderlichen Durchflüsse. Und wo war jetzt nochmal dieser ominöse Stand der Technik nach EN 1717 und warum lande ich nochmal im Gefängnis, wenn ich nicht über einen Puffer mit freiem Auslauf fahre? | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 822156 | |||
Datum | 01.08.2016 19:12 | 3926 x gelesen | |||
Geschrieben von Steffen W.Kann man ja inzwischen alles kaufen. und da waren sie wieder die Probleme der Praxis.... BTW gehe ich davon aus, dass die Funktion entsprechender Einrichtungen auch regelmäßig überprüft werden muss, wir dann also drei prüfpflichtige Geräte mehr pro LF (SB) Haben? (und eine weitere Sachkundigen-Fachrichtung brauchen...) | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 822155 | |||
Datum | 01.08.2016 19:01 | 3995 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Also entweder ein entsprechendes Standrohr oder lose einzukuppelnde Einrichtungen dieser Art vor den ersten Schlauch zu setzen taugt schon für die Praxis. Kann man ja inzwischen alles kaufen. Nur von Systemtrenner gemäß EN 1717:2011-08 ist hier nirgends die Rede bei Standrohren2B und SammelstückenA2B/A3B. Das einzige Modell welches nicht "Rückflußverhinderer" oder "ähnlich Systemtrenner EN 1717" benannt ist, besitzt zwei C-Storz Kupplungen und ist mit 20m³/h Durchflußmenge angegeben. Das mal kurz umgerechnet bedeutet 20.000l pro Stunde, also ~333l/min also noch nicht mal 1x B-Rohr oder 1x C-Hohlstrahlrohr handelsüblicher Durchflußmenge speisbar. Stand der Technik für Feuerwehren? Never ever. | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 822154 | |||
Datum | 01.08.2016 18:12 | 3978 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan L.Ja. Hab ich auch so geschieben sie beziehen sich, nicht Zitiren. Und da ich das leider erst jetzt so richtig wahrnehme: Wie kann ich mich denn auf etwas beziehen wenn ich es nicht benenne? Das ist aus fachlicher Sicht unmöglich, so arbeitet man nicht. Natürlich ist die Trinkwasserverordnung mit der EN 1717 verknüpft aus fachlicher Sicht aber nicht die Trinkwasserverordnung bezieht sich auf die EN 1717 sondern die Norm ist eine Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung, welche wiederrum auf einer europäischen Richtlinie basiert. Ihr könnt doch nicht das System auf den Kopf stellen. Und wenn die technische Ausgestaltung dieser Verordnung nicht vollständig umsetzbar ist oder sich als konkurrierend zu anderen Normen aus anderen Bereichen erweist, dann kann sie nicht Stand der Technik und schon gar nicht allgemein anerkannte Regel der Technik sein. | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 822153 | |||
Datum | 01.08.2016 18:06 | 4041 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan L.Bevor es (A. a. R. d. T.) Algemein anerkannte Regel der Technik wird muss es Stand der Technik sein. Genau falsch herum: Das juristisch gültige Modell beschreibt drei Stufen seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1978. Allgemein anerkannte Regeln der Technik müssen in der Breite der Fachleute bekannt, anerkannt und umgesetzt werden und bilden die niederste Stufe. Stand der Technik geht darüber hinaus und bildet auch das ab, was nicht in der Breite umgesetzt/angewandt wird aber in der Spitze auch real technisch verfügbar/umsetzbar ist, kann also noch mehr im Diskurs stehen. Stand der Wissenschaft und Technik ist dann die dritte Stufe, hier fließen dann auch alle wissenschaftlichen Erkenntnisse ein, ohne daß diese aktuell überhaupt technisch umsetzbar sind. Also zum Beispiel alles was unter Laborbedingungen funktionier aber nicht "draußen". Geschrieben von Stefan L. Und weil manche lieber den doppel Rückflussverhinderer einbauen als einen Puffer aufstellen sind sie ohne Vorsatz? Ja, weil im Normfalfall kein Feuerwehrmann die Absicht hat, das Trinkwasser zu kontaminieren. Vorsatz würde nunmal bedeuten, ich will es kontaminieren. Geschrieben von Stefan L. Wenn wir das Bauteil Systemtrenner nicht haben bleibt nur die vorhandene möglichkeit des Puffers mit Konstruktiverm Befüllabstand. Falsch, da der Normendschungel wie in einem anderen Beitrag beschrieben durchaus etwas größer ist als nur der Bereich der Installateurbetriebe, ist das nunmal nicht die einzige Möglichkeit nebst dem sie für vieles in der Feuerwehr wie z.B. die Tanks von Feuerwehrfahrzeugen nahezu nicht umsetzbar ist. Und was technisch nicht umsetzbar ist, kann nicht Stand der Technik sein. Der Puffer mit freiem Auslauf ist nunmal zum Beispiel rein zeitlich nicht darstellbar bei Einhaltung der Vorgaben von Verordnungen / Gesetzen über Hilfsfristen. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 822152 | |||
Datum | 01.08.2016 17:53 | 4118 x gelesen | |||
Geschrieben von Adrian R.Nunja eine Sicherungseinrichtung an den Hydranten anzukuppeln wird den Wassertrupp jetzt nicht direkt überfordern. Da hatte ich dich möglicherweise missverstanden. Das was ich als Rückflussverhinderer und du als unzulässig bezeichnet hattest könnte wohl doch eine zulässige Sicherungseinrichtung sein. Also entweder ein entsprechendes Standrohr oder lose einzukuppelnde Einrichtungen dieser Art vor den ersten Schlauch zu setzen taugt schon für die Praxis. Schön wäre natürlich, wenn dahinter dann alles erlaubt wäre... | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 822150 | |||
Datum | 01.08.2016 17:46 | 4225 x gelesen | |||
Sehr gut geschrieben. Ich sehe bei dieser ganzen Trinkwasserhysterie gewisse Parallelen zu einem anderen Thema, was die Feuerwehrwelt vor einigen Jahren "schockierte". Nämlich der Beseitigung von Ölspuren (jetzt mal nur rechtliche/praktische Handhabung betrachtet, nicht auf die fragliche Sinnhaftigkeit bezogen solche Einsätze überhaupt der FW aufs Auge zu drücken). Damals hieß es auch überall, neuerer Stand der Technik (Nassreinigung) über alles, Bindemittel/Besen nie wieder, und wenn einer dagegen verstößt, und es kommt einer auf einer so behandelten Straßenoberfläche zu einem aufgeschlagenen Knie, droht die zweckgebundene Wiedereinführung der Kerkerhaft für den Oberfegemeister der Feuerwehr. Und das ganze Brimborium drumherum wer ist für welche Straße zuständig, über welche Umwege können andere zuständig sein oder werden, und wer darf wo wann nach welchen Tests welchen Quadratmeter wieder freigeben kam noch obendrauf. Ergebnis war große Verwirrung, jeder sah sich direkt mit einem Bein im Knast, Schulungsveranstaltungen und Powerpoints quer durchs Land. Und heute? Heute streuen und fegen viele weiter wie zuvor, wenn man nur auf ausdrücklich vom tatsächlich Zuständigen freigegebenen Straßen fahren dürfte hätten ganze Landstriche keine Verkehrsanbindung mehr. Und die Rechtssprechung ist nicht damit beschäftigt, massenweise Ölspureinsatzleiter zu verknacken, sondern (gefühlt zunehmend) eher damit, den Kommunen (und Wehren) den Gedanken wieder aus dem Kopf zu schlagen, für jeden Ölfleck gleich die teure Saugmaschine anrollen zu lassen. Da lob ich mir die Trägheit der Feuerwehr in der Umsetzung von neuen Ständen der Technik ausnahmsweise mal. Wenn die ganze Hysterie und Wedelei mit dem StGB mal vorbei ist, und sich praktikable Lösungen für die Fläche herauskristallisieren, ist immer noch ein guter Zeitpunkt, sich mal näher mit dem Thema zu beschäftigen. Bis dahin löscht man am besten als Feuerwehr einfach weiter, und wenn der Nachbar vom Hydrant am nächsten Tag mal kurz Dünnpfiff hat, ist das erstmal alleine sein Problem. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Stef8an 8L., Treuchtlingen / Bayern | 822146 | |||
Datum | 01.08.2016 17:17 | 4322 x gelesen | |||
Danke Geschrieben von Steffen W. Jetzt habe ich aber die gesamte Trinkwasserverordnung durchgesehen, keine Nennung der EN 1717. Ja. Hab ich auch so geschieben sie beziehen sich, nicht Zitiren. Bevor es (A. a. R. d. T.) Algemein anerkannte Regel der Technik wird muss es Stand der Technik sein. z.B: Stand der Technik ist ein 2,5 ltr. WC, nichts destro trotz ist es noch nicht A.a.R.d.T. Stand der Technik sind also Sicherheitseinrichtungen die verschiedene Schutzebenen abdecken. Da diese Sicherheitseinrichtungen auf dem Markt verfügbar und somit einsetzbar sind, wurde deren Verwendung zu A.a.R.d.T. Geschrieben von Steffen W. Definition Vorsatz auf wikipedia "Im deutschen Strafrecht beschreibt Vorsatz (dolus) nach der Rechtsprechung das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Straftatbestands." auch JA. Wie von dir beschrieben verlangt die TWvO 2012/2001 in §2 die Sicherungseinrichtung nach A.a.R.d.T. Diese sind nun mal die Einschlägigen DIN, EN, DVGW Arbeitsblätter, wenn du das abstreitest würden milionen von Trinkwasserversorgern und Handwerkern entgegen dem Gesetz TWvO arbeiten. Und weil manche lieber den doppel Rückflussverhinderer einbauen als einen Puffer aufstellen sind sie ohne Vorsatz? Da wart ich mal auf das erste Urteil. Wenn wir das Bauteil Systemtrenner nicht haben bleibt nur die vorhandene möglichkeit des Puffers mit Konstruktiverm Befüllabstand. Gruß vom Fluss P:S: Leider kann ich hier nicht weiter schreiben, muss in die Wehr Puffer aufs LF packen. | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 822143 | |||
Datum | 01.08.2016 16:12 | 4399 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan L.Diese Trinkwasserverordnung bezieht sich in Ihren Aussagen auf die DIN EN 806 in Teilen, die DIN 1988 in Teilen und die DIN EN 1717, somit sind über die Hintertür diese DINen in Deutschland Rechtsverbildlich als Stand der Technik einzuhalten. Die Trinkwasserverordnung habe ich in ihrem Gesetzescharakter auch nicht in Zweifel gezogen. Jetzt habe ich aber die gesamte Trinkwasserverordnung durchgesehen, keine Nennung der EN 1717. Aber dafür folgendes Zitat als Beispiel: §2 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b TrinkWVO mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung Allgemein anerkannt? Regeln der Technik gegenüber Stand der Technik, ist das überhaupt das Gleiche? Kleiner Tipp: Nein. Sicherheitseinrichtung? Was ist das eigentlich genau? === Geschrieben von Stefan L. Da diese Verordnungen im moment in den Feuerwehren diskutiert werden muss bei nicht Beachten ein Richter oder Gutachter von vorsätzlichen Handeln ausgehen da die Regeln ja nun Bekannt sind. Juristischer Nonsens. Hört doch auf mit solchen Scheißhausparolen wenn ihr keine Ahnung habt. Mal der kürzeste Weg zu einer Definition von Vorsatz: Definition Vorsatz auf wikipedia Im deutschen Strafrecht beschreibt Vorsatz (dolus) nach der Rechtsprechung das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Straftatbestands. Kein Feuerwehrmann WILL Trinkwasser verunreinigen. Und sobald man eine Sicherheitseinrichtung irgendwelcher Art, wie z.B. auch ein Standrohr mit "Rückschlagventil" und/oder ein Sammelstück mit "Rückschlagventil" (einzeln, federbelastet, keine Klappe) eingebaut hat, hat man auf dem Gebiet der Feuerwehr schonmal einem gewissen Stand der Technik entsprochen. Ob das noch der aktuelle ist, sei jetzt mal dahingestellt aber ich habe auch keine Lust, das jetzt wieder in allen Details aufzudröseln. Ich gebe euch nur mal den gut gemeinten Ratschlag, nicht jedem Bauernfänger hinterherzulaufen und vor allem mit juristischen Aussagen bezüglich Gesetze, Normen, Vorsatz, Fahrlässigkeit ganz vorsichtig zu sein, wenn ihr dazu keine fundierte Ausbildung sondern nur lückenhaftes Allgemeinwissen habt. Und damit meine ich keine juristische Ausbildung per Ausbildung oder Studium sondern nur, daß dies mal abseits von 45min Feuerwehrunterricht von einem Fachmann vermittelt wurde im Rahmen eines festgelegten Ausbildungsabschnitts, Seminar oder ähnlichem. Bevor jetzt etwas falsch aufkommt, ich bin selbst kein Jurist (Gott bewahre...) aber ich weiß aufgrund diverser Ausbildungsinhalte abseits von Feuerwehr nunmal über die Grundlagen durchaus Bescheid. Und diese kann man auch immer wieder anwenden, Stichwort Vorsatz gegenüber Fahrlässigkeit und ob dies laut Norm strafbewehrt ist oder nicht. | |||||
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Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 822136 | |||
Datum | 01.08.2016 14:55 | 4140 x gelesen | |||
Geschrieben von Steffen W.Also gilt §314 StGB nur bei Vorsatz, nicht bei Fahrlässigkeit, vergleiche §15 StGB. Ok mein Fehler. Geschrieben von Steffen W. Und damit bist du als Feuerwehr schonmal aus diesem Paragrafen raus. Ich bin kein Jurist, allerdings könnte man aus dem Weglassen von Sicherungseinrichtungen schon etwas zusammenzaubern. MfG Adrian Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen. | |||||
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Autor | Stef8an 8L., Treuchtlingen / Bayern | 822135 | |||
Datum | 01.08.2016 14:54 | 4235 x gelesen | |||
Hallo Sorry ich bin zwar kein Paragraphenmeister aber die Deutsche Trinkwasserverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht, somit hat diese Verordnung Gesetzesstatus erreicht. Diese Trinkwasserverordnung bezieht sich in Ihren Aussagen auf die DIN EN 806 in Teilen, die DIN 1988 in Teilen und die DIN EN 1717, somit sind über die Hintertür diese DINen in Deutschland Rechtsverbildlich als Stand der Technik einzuhalten. Da diese Verordnungen im moment in den Feuerwehren diskutiert werden muss bei nicht Beachten ein Richter oder Gutachter von vorsätzlichen Handeln ausgehen da die Regeln ja nun Bekannt sind. Sie nicht beachten zu wollen wäre Vorsatz, im Einsatzgeschehen die Regeln schlichtweg zu vergessen wäre Fahrlässig. Gruß vom Fluss P.S. wenn der Gutachter ganze Eklig ist nimmt er sogar die VDI 6023 als Stand der Technik an und dann gnade uns Gott. | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 822129 | |||
Datum | 01.08.2016 14:27 | 4239 x gelesen | |||
Geschrieben von Adrian R.Interessant wird es dann bei: Dann aber bitte ganz zitieren: §314 StGB (2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. §308 StGB (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Also gilt §314 StGB nur bei Vorsatz, nicht bei Fahrlässigkeit, vergleiche §15 StGB. §15 StGB Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Und damit bist du als Feuerwehr schonmal aus diesem Paragrafen raus. | |||||
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Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 822128 | |||
Datum | 01.08.2016 14:18 | 4292 x gelesen | |||
Servus Geschrieben von Steffen W. Technische Normen sind keine Gesetze oder Verordnungen im juristischen Sinne, auch wenn manche das gerne mal vergessen. Stimmt, Gesetze und Verordnungne wie die "TrinkwV 2001" sind allerdings rechtsverbindlich. §17 TrinkwV 2001 Im Zweifelsfall wird der Gutachter entscheiden was er als "allgemein anerkannte Regeln der Technik" wertet. Normen haben dabei doch ein hohes Gewicht. Interessant wird es dann bei: § 314 StGB: Gemeingefährliche Vergiftung Hier ist es egal welche Farbe dein Auto hat oder ob Vorsatz besteht. Wenn die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" grundlos nicht eingehalten wurden wird das vermutlich nicht Strafmildernd ausgelegt. MfG Adrian Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen. | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 822125 | |||
Datum | 01.08.2016 13:47 | 4253 x gelesen | |||
Geschrieben von Adrian R.Nachdem die EN1717 mittlerweile den 5. Geburtstag feiert scheinen wir ein etwas träges System zu haben... Technische Normen sind keine Gesetze oder Verordnungen im juristischen Sinne, auch wenn manche das gerne mal vergessen. | |||||
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Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 822124 | |||
Datum | 01.08.2016 13:46 | 4277 x gelesen | |||
Servus, Geschrieben von Jürgen M. Gibt es Vorgaben, Vorschriften, Erlasse, Richtlinien o.Ä. die eine solche Reinigung bei (Tank-) Löschfahrzeugen fordern? Nach EN1717 ist es gleich ob du für die Feuerwehr tätig bist oder Badewannen installierst. Bei "mikrobiellen oder viruellen Erregern" bist du in Flüssigkeitskategorie 5 mit allen Folgen. Das ganze in Dienstvorschriften umzusetzen ist Aufgabe unserer Gremien. Nachdem die EN1717 mittlerweile den 5. Geburtstag feiert scheinen wir ein etwas träges System zu haben... MfG Adrian Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 822122 | |||
Datum | 01.08.2016 13:05 | 4351 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Adrian R. Wobei ich den Aufwand für eine Tankdesinfektion nicht so gewaltig sehe. In gewissen Industriezweigen ist das Tagesgeschäft. Nach einer Desinfektion sind wir selbst mit Desinfektionsmittel im Tank wieder in Trinkwassergefährdungsklasse 4. Weiter herunter kommen wir eh nicht welche Feuerwehr macht das? Gibt es Vorgaben, Vorschriften, Erlasse, Richtlinien o.Ä. die eine solche Reinigung bei (Tank-) Löschfahrzeugen fordern? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 822119 | |||
Datum | 01.08.2016 11:52 | 4459 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.definiere "reinigen" Damit entfernt man den sichtbaren Dreck, aber keine Bakterien. Das Wasser wird immer wieder zum Biotop. Geschrieben von Jürgen M. bis Das meinte ich. Wobei ich den Aufwand für eine Tankdesinfektion nicht so gewaltig sehe. In gewissen Industriezweigen ist das Tagesgeschäft. Nach einer Desinfektion sind wir selbst mit Desinfektionsmittel im Tank wieder in Trinkwassergefährdungsklasse 4. Weiter herunter kommen wir eh nicht. MfG Adrian Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 822117 | |||
Datum | 01.08.2016 11:42 | 4447 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Adrian R. Habt ihr eure Tanks nach so einem Einsatz nicht gereinigt? So ein Biotop würde ich nicht im Tank haben wollen. definiere "reinigen" das kann von - ein paar mal mit frischem Wasser komplett durchspülen bis - komplette aufwendige Reinigung mit Desinfektion gehen. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 822115 | |||
Datum | 01.08.2016 11:40 | 5652 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Diese Sicherungseinrichtung müsste dann zwischen dem Hydranten und dem ersten Schlauch vorhanden sein. Nunja eine Sicherungseinrichtung an den Hydranten anzukuppeln wird den Wassertrupp jetzt nicht direkt überfordern. Geschrieben von Henning K. Und wenn dann einmal "Teichwasser" im Tank war, müsste doch das komplette System in die Kat.5 fallen? Habt ihr eure Tanks nach so einem Einsatz nicht gereinigt? So ein Biotop würde ich nicht im Tank haben wollen. Mir wurde in der JF schon erzählt dass die Tanks nach Schmutzwassereinsätzen gereinigt werden müssen. Geschrieben von Henning K. Oder Abschnittsweise Verwendung von nur einer Sorte Wasser. Ohne Verbindung zwischen den Abschnitten. Ist natürlich möglich. Die Möglichkeit auf Mischwasser würde ich mir aber versuchen offenzuhalten. Jeder Behelfs-Dekonplatz ist mehr Aufwand. Geschrieben von Henning K. Viel Spaß in der Praxis. Ebenso =) MfG Adrian Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen. | |||||
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