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Thema | Wehrleiterwahl | 13 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 756719 | |||
Datum | 15.03.2013 16:14 | 4715 x gelesen | |||
Hi, doch das ist so Also lass und das mal auseinander nehmen: Grundsätzlich ist das im §14 LBKG geregelt. Nach Absatz 1 Satz 2 wählen in Verbandsgemeinden die Wehrführer den Wehrleiter. Über das Wahlverfahren wird auf die GemO verwiesen, die hier aber nur teilweise zur Anwendung kommen kann, da auch im LBKG Verfahrensregelungen enthalten sind. Ein Grundsatz gemäß Wahlverordnungen ist, dass Wahlvorschläge nur von Wahlberechtigten eingebracht werden können. Ebenso sind zur Wahlversammlung nur Wahlberechtigte zugelassen. Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr AG Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Rettungsdienst | |||||
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Autor | herm8ann8 s.8, Kelberg / Rheinland-Pfalz | 756718 | |||
Datum | 15.03.2013 16:14 | 4489 x gelesen | |||
@ Daniel, Ich würde gerne wissen ob das so ist... Fakt ist, dass bei uns nur die WF wählen dürfen. Es gibt/gab aber Unklarheit ob andere FM trotzdem einen Wahlvorschlag machen können. Wenn dem so ist, ist meine Frage beantwortet. | |||||
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Autor | herm8ann8 s.8, Kelberg / Rheinland-Pfalz | 756715 | |||
Datum | 15.03.2013 15:33 | 4547 x gelesen | |||
Okay, danke... hilft mir schon sehr weiter. Gruß Hermann | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 756714 | |||
Datum | 15.03.2013 15:29 | 4618 x gelesen | |||
Hallo, einschlägige Literatur zu dem Thema ist neben dem LBKG Rheinland-Pfalz dessen Kommentierung, erschienen im Neckar-Verlag. Darin steht, wer wahlberechtigt ist (ich gehe jetzt mal von einer Verbandsgemeinde aus): - Wehrführer - im Verhinderungsfall des Wehrführers dessen Stellvertreter Darin steht auch, wer Vorschläge unterbreiten darf: "Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge unterbreiten. Bewerber können sich auch selbst vorschlagen". Desweiteren steht da, dass Wahlvorschläge sowohl vor als auch in der Wahlversammlung unterbreitet werden können. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Dani8el 8S. 8P., Westhofen /Rheinland-Pfalz / Rheinland-Pfalz | 756709 | |||
Datum | 15.03.2013 14:09 | 4764 x gelesen | |||
Hallo, ok dann genauer... Stv. weder zur Wahl noch zu einem Wahlvorschlag berechtigt... ...noch zu einem Wahlvorschlag berechtigt darum geht es mir....wo steht das niemand in dieser Sitzung außer die WF eine Vorschlag machen dürfen? Wäre doch absoluter Quatsch! DSP | |||||
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Autor | Andr8eas8 M.8, Bad Ems / RLP | 756707 | |||
Datum | 15.03.2013 14:05 | 4731 x gelesen | |||
Hallihallo, die stv. WF sind lediglich sog. "Verhinderungsstellvertreter", d. h. sie üben ihre Funktion ausschließlich dann aus, wenn der WF verhindert ist und die Tätigkeit an der Stellvertreter übergibt. Unterschätze nie jemanden, der sich zurück zieht - er könnte Anlauf nehmen ;-) Grüße Andreas ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Wir sind keine Rheinländer, keine Westerwälder und auch keine Hessen - Wir sind Eeemser Wer mit meiner, ausschließlich privaten Meinung nicht zurecht kommt, den lade ich gern zum ebenfalls privaten "Schlagabtausch" ein - Bitte die Gewichtsklassen beachten :-) | |||||
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Autor | Dani8el 8S. 8P., Westhofen /Rheinland-Pfalz / Rheinland-Pfalz | 756705 | |||
Datum | 15.03.2013 13:55 | 4793 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von hermann s. Da nur die Wehrführer an der Wahl teilnehmen dürfen, sind die Stv. weder zur Wahl noch zu einem Wahlvorschlag berechtigt... Das must du mir mal erklären, wie man darauf kommt. -gesetzliche Grundlage- Daniel | |||||
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Autor | Dani8el 8S. 8P., Westhofen /Rheinland-Pfalz / Rheinland-Pfalz | 756702 | |||
Datum | 15.03.2013 13:51 | 4850 x gelesen | |||
Hallo, ich sehe im Gesetzt nicht das nur die WF anwesend sein sollen, ich lese nur das diese wahlbereichtigt sind Ich kann auch nicht sehen das nur die WF Vorschläge unterbreiten können. Steht ebenfalls nicht im LBKG. Daniel | |||||
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Autor | herm8ann8 s.8, Kelberg / Rheinland-Pfalz | 756701 | |||
Datum | 15.03.2013 13:48 | 4838 x gelesen | |||
@ Michael, die Wahl findet im Rahmen einer VG-Wehrführertagung statt. D.h. die Stellvertreter sind auch anwesend. Aber ich seh das auch so... Da nur die Wehrführer an der Wahl teilnehmen dürfen, sind die Stv. weder zur Wahl noch zu einem Wahlvorschlag berechtigt... | |||||
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Autor | herm8ann8 s.8, Kelberg / Rheinland-Pfalz | 756700 | |||
Datum | 15.03.2013 13:40 | 5018 x gelesen | |||
Versteh ich, also der Wehrführer ist der Leiter der örtlichen Wehr. Der Wehrleiter der Leiter aller Wehren in in der Verbandsgemeinde sind. Denke aber hier gilt das Landesrecht RLP | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 756698 | |||
Datum | 15.03.2013 13:39 | 5098 x gelesen | |||
Das LBKG sagt nichts zu den Vorschlagenden aus. Da allerdings nur die Wehrführer (ich gehe mal von einer VG aus) anwesend sind kann der Vorschlag auch nur aus diesen Reihen kommen. Es sei denn man würde das schriftlich einreichen. Ich habe leider keinen Kommentar zum Gesetz hier, die Fragestellung ist aber interessant. Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 756693 | |||
Datum | 15.03.2013 13:29 | 5159 x gelesen | |||
Geschrieben von hermann s.Bei einer Wehrleiterwahl ist das so das nur die Wehrführer Ggf. wäre für Leute aus anderen Bundesländern interessant zu wissen, was ein Wehrleiter und ein Wehrführer bei euch ist. Laut deiner Frage scheinen das unterschiedliche Funktionen zu sein? mit kameradschaftlichen Grüßen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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Autor | herm8ann8 s.8, Kelberg / Rheinland-Pfalz | 756687 | |||
Datum | 15.03.2013 13:08 | 6898 x gelesen | |||
Was kann mir da helfen? Bei einer Wehrleiterwahl ist das so das nur die Wehrführer (bzw. ein Stellvertreter bei Abwesenheit des Wehrführers) stimmberechtigt sind. Dürfen dann auch nur die Wehrführer Wahlvorschläge machen oder auch Nicht-Wahlberechtigte? Wenn´s geht mit Literaturnachweis. Danke | |||||
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