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Thema | Digitalfunk: Bedienung des Funkgerätes während Fahrt durch Fahrer | 45 Beträge | |||
Rubrik | Kommunikationstechnik | ||||
Infos: | |||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 738037 | |||
Datum | 10.09.2012 18:25 | 17554 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Wenn man das richtig interpretiert dürften alle BOS-Digitalfunkgeräte da dann auch darunterfallen. Man kann mit denen ja auch telefonieren bzw. Telefonverbindungen in die Telefonnetze herstellen. unabhängig davon bauen wir für Fahrzeuge in denen der Fahrer regelmäßig allein fährt und funken muss natürlich seit Jahren schon im Analogfunk Freisprechanlagen ein (z.B. KdoW, RTW, NEF usw.). ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 737487 | |||
Datum | 05.09.2012 17:39 | 17434 x gelesen | |||
Servus, ich habe ja zu Zeiten des C-Netz Telefons auch bei hohen Geschwindigkeiten telefoniert. Etwas, auf das ich heute nicht mehr stolz bin. Deshalb bin ich auch gegen das Funken des Fahrers, egal bei welcher Geschwindigkeit. Ich habe selbst schon einen Unfall mit unserem LF 16 verschuldet wg. des Funkens. Bei einem Einsatz war ich Maschinist, GF raus zum Erkunden. Er wies mich dann an, das LF weiter zur Einsatzstelle vorzuziehen, da kam ein Funkspruch für unser Fahrzeug. Also griff ich zum Hörer und funkte. Dabei streifte ich dann das Heck eines mitten auf der Straße stehend RTW und lädierte seine Stoßstange. Wie gesagt, ich bin definitiv dafür, dass der Fahrer (Maschinist) während der Fahrt nicht funken sollte. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Matt8hia8s M8. B8., Regensburg / Bayern | 737474 | |||
Datum | 05.09.2012 16:14 | 17758 x gelesen | |||
Denke auch, dass ich entweder konzentriert das Fahrzeug fahren oder Funken oder FMS bedienen kann. Sprechfunk bedienen lenkt ebenso ab, wie ein Handy. Da sehe ich keine großen Unterschiede. | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 737398 | |||
Datum | 04.09.2012 17:03 | 17649 x gelesen | |||
Servus, stimmt so auch nicht. Da wurde in einer TV-Sendung der LKW-Fahrer einer großen Baufirma aus unserem Landkreis gezeigt, der auf der A5 irgendeine Zeitung beim Fahren las. Er wurde rausgezogen und erhielt eine Strafe. Geschrieben von Markus K. Im Prinzip müsste der Paragraph derartig verändert werden, dass alle Tätigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar vom sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs ablenken können, strafbewehrt sein müssen. Wo fängst du an und wo hörst du auf? Ist dann ungefähr so, wie ein Rauchverbot im eigenen PKW. Obwohl, macht mir nix mehr aus, ich rauche nicht mehr beim Auto fahren.;-) Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 737392 | |||
Datum | 04.09.2012 16:09 | 17626 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus K.Das ist genauso verantwortungslos, aber erlaubt. Trockenrasur geht m.E. da blind möglich. Naßrasur wäre in der Tat diskussionswürdig ;-) Aber Du solltest mal sehen, was Frauen morgens im Berufsverkehr alles an "baulichen Verschönerungsmaßnahmen" an der Fassade hin bekommen, während sie ein Kraftfahrzeug führen ;-) Geschrieben von Markus K. Und wir machen uns darüber 'nen Kopf, ob wir jetzt in Zukunft während der Fahrt keine Funkgeräte mehr bedienen dürfen... Wer macht sich da einen Kopf? Ich bestimmt nicht. Manchmal sind Vorschriften einfach nur dazu da, um ignoriert zu werden, da sie schlicht nicht einschlägig sind und "unser" Bereich (der in Teilen eben in Grenzbereichen agiert) bei der Erstellung nicht mitgedacht wurde. Dann sollte man auch nicht den Fehler machen, diese Vorschrift da nachträglich für uns mit reinzudenken. Sondern "einfach machen". Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Mark8us 8K., Emmelsbüll-Horsbüll / Schleswig-Holstein | 737390 | |||
Datum | 04.09.2012 15:52 | 17676 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian F.Und das ist so dehnbar wie Kaugummi. Und deshalb scheut sich der Gesetzgeber hier, konkreter zu werden. Aber genau das mit dem Elektrorasierer ist doch ein gutes Beispiel! Das habe ich auch schon oft auf der Autobahn gesehen, wie irgendwelche Vertreter noch "mal eben schnell" vor dem nächsten Termin bei 160 km/h ihre Rasur aufgepeppt haben. Das ist genauso verantwortungslos, aber erlaubt. Krank ist das, einfach nur krank. Und wir machen uns darüber 'nen Kopf, ob wir jetzt in Zukunft während der Fahrt keine Funkgeräte mehr bedienen dürfen... Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee Markus | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 737388 | |||
Datum | 04.09.2012 15:44 | 17684 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus K.Im Prinzip müsste der Paragraph derartig verändert werden, dass alle Tätigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar vom sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs ablenken können, strafbewehrt sein müssen. Und das ist so dehnbar wie Kaugummi. Ist in der Nase bohren schon eine Ablenkung? Oder das Aufsetzen einer Sonnenbrille gegen Blendung? Wenn nein, warum soll dann der Verzehr eines Fruchtdrops oder eine Kaudragees eine sein? Und ist ein Kaugummi nur dann verboten, wenn man ihn aus Papier und Staniolpapier auspacken muß? Oder auch dann wenn er in Drageeform offen verpackt locker aus der Mittelkonsole entnommen werden kann? Ach ja. Ich selbst konnte schon mal einen Polizeibeamten davon überzeugen, dass er mich nicht beim Telefonieren mit dem Handy erwischt hat (da teure Freisprecheinrichtung im Fahrzeug), sondern beim Einsatz eines Elektrorasierers (der in der Mittelkosole lag)... Man muß sich eben damit abfinden, dass nicht alles regelbar ist und ein bestimmtes Restrisiko einfach bleibt... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Mark8us 8K., Emmelsbüll-Horsbüll / Schleswig-Holstein | 737385 | |||
Datum | 04.09.2012 15:28 | 17553 x gelesen | |||
Thomas, ich denke wir sind uns einig, dass das Telefonieren während der Fahrt generell ein Risiko darstellt. Das wollte ich durch meine Aussage nicht in Frage stellen. Es ist nur bemerkenswert, dass alle Welt auf dem Handy rumhackt, während es andere Dinge gibt, die nicht minder gefährlich, aber straffrei sind. Zumindest, so lange nichts passiert. Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee Markus | |||||
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Autor | Mark8us 8K., Emmelsbüll-Horsbüll / Schleswig-Holstein | 737382 | |||
Datum | 04.09.2012 15:24 | 17639 x gelesen | |||
Moin Jürgen, leider nein! Ich habe einen ehem Schulkameraden, der bei der Autobahnpolizei ist. Der hat mir das mal erklärt. Das Problem ist nämlich, dass die Anwälte, wenn im Gesetzestext nicht explizit die vorgeworfene Tätigkeit als verboten dasteht, ihre Pappenheimer aus fast allem rausbekommen, sofern es nicht das Telefonieren ohne Freispreche ist. Im Prinzip müsste der Paragraph derartig verändert werden, dass alle Tätigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar vom sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs ablenken können, strafbewehrt sein müssen. Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee Markus | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 737381 | |||
Datum | 04.09.2012 15:22 | 17638 x gelesen | |||
Hallo Markus, Geschrieben von Markus K. Mobiltelefones noch ein Kavaliersdelikt Jeder von uns hat schon mal mit dem Handy am Steuer telefoniert - und jeder wird zugeben müssen, dass die Ablenkung schon riesen groß ist. Ablenken tut doch vor allem die Bedienung, weniger das Gespräch selbst. Selbst wenn ich über die Freisprecheinrichtung (BMW) eine Nummer eintippe, bin ich nicht auf der Straße. Machen wir uns halt nichts vor ... Geschrieben von Markus K. Wenn man mal auf der Autobahn sieht, was Brummifahrer alles nebenbei machen Deshalb verursachen diese Zeitgenossen ja auch oft ganz schwere Unfälle - und gerade heute morgen ist mir ein BIT-Getränke-Laster direkt vor die Motorhaube gefahren, zum überholen ausscheren - ohne Rücksicht auf Verluste. MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung Jede Kommune hat die Feuerwehr, die sie verdient (d.h. die sie sich zu leisten bereit ist) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 737378 | |||
Datum | 04.09.2012 15:17 | 17654 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Markus K. - Schlagzeug spielen (zumindest mit den Sticks auf'm Lenkrad rumhämmern) ich denke wenn die Polzei so was bemerkt geht auch entsprechend dagegen vor. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Mark8us 8K., Emmelsbüll-Horsbüll / Schleswig-Holstein | 737377 | |||
Datum | 04.09.2012 15:16 | 17670 x gelesen | |||
Wenn man mal auf der Autobahn sieht, was Brummifahrer alles nebenbei machen, bekommt man es schnell mit der Angst zu tun. - Schlagzeug spielen (zumindest mit den Sticks auf'm Lenkrad rumhämmern) - Pornos lesen - TV schauen - to be continued ... Da ist die Nutzung des Mobiltelefones noch ein Kavaliersdelikt gegen. Aber nur das wird geahndet, auch wenn nichts passiert... Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee Markus | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 737376 | |||
Datum | 04.09.2012 15:11 | 17699 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Markus K. Oder liege ich jetzt mit meinem Gedanken so weit daneben? teilweise, z.B.: - Alleinfahrer ( Führungskraft bei BF oder Wehrführer) - Gerätewart bei der Fahrt zum Tanken usw. - Überführungsfahrten - ... MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Mark8us 8K., Emmelsbüll-Horsbüll / Schleswig-Holstein | 737374 | |||
Datum | 04.09.2012 15:09 | 17773 x gelesen | |||
Ich stelle mir ernsthaft die Frage, wie oft der Fall eintreten mag, dass der In der Regel sollte man davon ausgehen können, dass zumindest eine zweite Kraft anwesend ist, die die Bedienung des FuG übernehmen kann. Oder liege ich jetzt mit meinem Gedanken so weit daneben? Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee Markus | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 737344 | |||
Datum | 04.09.2012 14:02 | 17630 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Kevin M. Nicht so pessimistisch Nöö, zumal sich die Pol ja evtl. selbst ein Knöllchen schreiben muss, wenn sie mit Handy / FuG telefoniert / funkt... MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung Jede Kommune hat die Feuerwehr, die sie verdient (d.h. die sie sich zu leisten bereit ist) | |||||
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Autor | Kevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein | 737338 | |||
Datum | 04.09.2012 13:51 | 17751 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von ---Thomas K--- Geschrieben von Lars W."NOTWENDIGE Kommunikation " Ein Urteil dazu wäre interessant. Aber mal die Gegenfrage: Hast Du ein Urteil parat, in dem jemand das Handy-am-Steuer-Ticket bezahlen musste, obwohl er - natürlich nachweisbar - einen Notruf abgesetzt hat? Ich persönlich könnte mir gut vorstellen, dass man aus der Geschichte mittels Widerspruch rauskommt, sofern ein Anhalten vor dem Telefonieren nicht möglich oder zeitlich nicht vertretbar war. Immer unter der Voraussetzung, dass der Polizist, der Dich dabei anhält, nach Deiner Erklärung das Ticket auch tatsächlich schreibt. Geschrieben von ---Thomas K.--- Geschrieben von Lars W."da das Tetragerät auch für die Polizei und erst recht für Gerichte/Laien weiterhin ein "Funkgerät" bleibt," Nicht so pessimistisch ;-) Klar, unmöglich ist das nicht, aber - das meine ich jetzt ernst, nicht polemisch - wie oft sind denn Feuerwehr-/HiOrg-Fahrzeuge auf Einsatzfahrten - denn darum geht es ja meistens - schon von der Polizei angehalten worden? In sofern denke ich, dass in dem Bereich die folgenlosen - sprich, wenn es keinen Unfall o. ä. gibt - Verstöße (oder angeblichen Verstöße) auch so gut wie nie geahndet werden. Gruß Kevin | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 737293 | |||
Datum | 04.09.2012 10:15 | 18347 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Thomas K. Funkgeräte sind vom Verbot ausdrücklich ausgenommen. Geschrieben von Thomas K. Die Frage ist doch eher, sind Digi-FuG mit denen man auch telefonieren kann, nun Handy's (und damit verboten) oder FuG (und damit ausgenommen). Wenn man 1 + 1 zusammenzählt und den Absatz in dem Schreiben der LFS BaWü liest müsste man schon zum Schluss kommen das BOS-Digitalfunkgeräte im TMO-Modus darunterfallen: Dies lasst sich auch einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle entnehmen, nach dem Funkgerate grundsatzlich nicht als Auto- oder Mobiltelefone zu qualifizieren sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Funkgerat benutzt wird, mit dem auch eine Kommunikation im offentlichen Fernsprechnetz moglich ist. Bei solchen sogenannten Kombinationsgeraten erfullt jede Art der Bedienung, auch wenn sie nicht der Kommunikation im offentliche Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Absatz 1a StVO. Ein ins BOS-Digitalfunk-Netz eingebuchtes Digitalfunkgerät über das auch telefoniert werden kann dürfte da schon unter das Handyverbot am Steuer fallen. Wobei das dann sicherlich im Einzelfall zu betrachten ist. Die Option "telefonieren" kann ja individuell freigeschaltet werden. Ich kann mir da in Zukunft (auf der Basis der aktuellen Rechtslage) schon eine Unterscheidung vorstellen:
Auf das Urteil des OLG Celle wird auch von anderer berufener Seite bezug genommen: Neue Entscheidung zum Handyverbot in Kraftfahrzeugen MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 737288 | |||
Datum | 04.09.2012 09:55 | 17783 x gelesen | |||
Hallo Lars, Geschrieben von Lars W. sei es über 4m oder Tetra die Frage stellt sich m.E. nicht. Funkgeräte sind vom Verbot ausdrücklich ausgenommen. Digi-FuG, die nicht zum telefonieren freigeschaltet sind, sind also keine Telefone, sondern reine FuG und damit vom Verbot nicht erfasst. Die Frage ist doch eher, sind Digi-FuG mit denen man auch telefonieren kann, nun Handy's (und damit verboten) oder FuG (und damit ausgenommen). MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung Jede Kommune hat die Feuerwehr, die sie verdient (d.h. die sie sich zu leisten bereit ist) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 737286 | |||
Datum | 04.09.2012 09:51 | 17710 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Lars W. Ich habe etwas das Gefühl, dass jetzt hier Argumente gegen Tetra gesucht werden, die rein gar nichts mit dem Digitalfunk zu tun haben... Wenn du das auf mein Initial-Posting beziehst kann ich dir, und den anderen Mitlesern versichern das dies absolut nicht meine Intension ist. Ich bin da in dem vorherigen Thread auf die Thematik Funkgerät mit Verbindung zum Telefonnetz -> Handyverbot gestossen und hab, da es ja allgemein bekannt ist dies in Zusammenhang mit der Möglichkeit der Überleitung ins Telefonnetz beim Digitalfunk gebracht. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Lars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen | 737285 | |||
Datum | 04.09.2012 09:48 | 17894 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Henning K. Nee, da nehme ich doch eher den gleichen Paragraphen in einer anderen Vorschrift ;-) ich bin um einen verutscht und meinte § 34 StGB bzw. gleichlautend § 16 OWiG, klar sind die grundsätzlich einschlägig. Vor allem wenn aufgrunddessen mehr passiert ist als nur eine Ordnungswidrigkeit. Der von dir angesprochene 34 StVO setzt auch immer Verhältnismäßigkeit voraus, Abs. 5a für den Rettungsdienst (wo das alleine vorne am Funk Fahren wohl am häufigsten vorkommt) hat sogar ähnlich enge Voraussetzungen wie 34 StGB. Darüber hinaus ist § 23 Abs. 1a StVO aber wie geschrieben schon gar nicht einschlägig. Bei der Auslegung ist schließlich auch immer die Entstehungsgeschichte und der dahinter stehende Wille des Gesetzgebers zu sehen. Und da ging es nicht darum, den Einsatzkräften das "notwendige" dienstliche "Funken" zu verbieten, sei es über 4m oder Tetra. Ich habe etwas das Gefühl, dass jetzt hier Argumente gegen Tetra gesucht werden, die rein gar nichts mit dem Digitalfunk zu tun haben... Grüße | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 737282 | |||
Datum | 04.09.2012 08:54 | 17789 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas K.PS: Wenn ich funke / telefonieren und nur das Mirko in der Hand habe, wäre dies ein Unterschied zum Handy / FuG "in die Hand nehmen" ? Was meinen die Juristen ?! wenn ich den Höhrer zb vom alten 1000er motorola in die Hand nehme...!? | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 737278 | |||
Datum | 04.09.2012 08:35 | 18055 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Lars W. NOTWENDIGE Kommunikation Das ist der NOTRUF aber auch, den ich gerade während der Fahrt absetze, während mich ein Pol bei telefonieren erwischt. Rabatt --> nöö. oder kann hier jemand von einem entsprechenden Urteil berichten ? Geschrieben von Lars W. da das Tetragerät auch für die Polizei und erst recht für Gerichte/Laien weiterhin ein "Funkgerät" bleibt, Das sehe ich persönlich im wesentlichen auch so, aber in unseren ach so schönen Vaterland wird sich sicher ein dienstbeflissener Polizist und ein belesener Richter finden, die uns per Knöllchen / Urteil vom Gegenteil überzeugen. Warten wir es einfach mal ab. MfG, Thomas PS: Wenn ich funke / telefonieren und nur das Mirko in der Hand habe, wäre dies ein Unterschied zum Handy / FuG "in die Hand nehmen" ? Was meinen die Juristen ?! Dies ist ausschließlich meine private Meinung Jede Kommune hat die Feuerwehr, die sie verdient (d.h. die sie sich zu leisten bereit ist) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 737274 | |||
Datum | 04.09.2012 00:39 | 18120 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Lars W. Auf der anderen Seite ist der große Unterschied doch, dass es sich bei der Kommunikation im Einsatzfall um NOTWENDIGE Kommunikation handelt Das ist mir jetzt aber deutlich zu platt. Nur weil wir die Feuerwehr sind, ist nicht jeder Funkspruch unaufschiebbar notwendig für den Einsatzerfolg, und nicht jeder Einsatzerfolg rechtfertigt eine Erhöhung der Betriebsgefahr unserer Dienst-Kfz. Umgekehrt sind bestimmt nicht alle von Zivilpersonen im Auto geführten Telefongespräche belangloses Geplauder. Geschrieben von Lars W. Selbst wenn ein einzelnes Gericht auf die Idee einer Ordnungswidrigkeit kommen sollte, bleibt noch der § 35 StGB. der aber dummerweise mit Ordnungswidrigkeiten so rein garnichts zu tun hat. Außerdem dürfte es eher die Ausnahme sein, dass Leib, Leben oder Freiheit des Maschinisten oder einer seiner Angehörigen oder ihm nahestehenden Personen bedroht sind und dann auch noch nur durch diesen einen Funkspruch während der Fahrt vor der Gefahr gerettet werden können. Nee, da nehme ich doch eher den gleichen Paragraphen in einer anderen Vorschrift ;-) Gruß, Henning | |||||
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Autor | Alex8and8er 8P., Braubach / Rheinland-Pfalz | 737241 | |||
Datum | 03.09.2012 19:06 | 18003 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jürgen M. Das Problem ist das sich da zur Zeit die "gefestigte Rechtsprechung" erst herausbildet. Das dauert seine Zeit bis nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes die Rechtsprechung sich "eingeschwungen" hat und die Auslegung(en) sich weitgehend sich vereinheitlich hat ( falls das überhaupt geht ;-) Da stimme ich dir absolut zu. Das war es, worauf ich mit meinem Beitrag hinweisen wollte. Solange es keine eindeutige rechtliche Regelung gibt oder es mir eine Dienstanweisung untersagt werde ich es für mich wie folgt handhaben: Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, werde ich im Einzelfall als Maschinist auch das Digitalfunkgerät bedienen. Alles andere halte ich für praxisfern. MkG Alexander Alles mein Mist. | |||||
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Autor | Lars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen | 737227 | |||
Datum | 03.09.2012 17:44 | 18086 x gelesen | |||
Hallo, meiner Meinung nach wird sich durch Tetra nichts ändern. Praktisch schon nicht, da das Tetragerät auch für die Polizei und erst recht für Gerichte/Laien weiterhin ein "Funkgerät" bleibt, das zu 99% gerade nicht der Einzelkommunikation mit dem öffentlichen Fernsprechnetz dient. Das ist und bleibt die Abgrenzung zum Handy! Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass theoretisch Gespräche ins öffentliche Fernsprechnetz möglich sind. Schon praktisch wird diese Funktion doch fast überall gesperrt bzw. nur für ganz wenige Geräte überhaupt freigegeben. Auf der anderen Seite ist der große Unterschied doch, dass es sich bei der Kommunikation im Einsatzfall um NOTWENDIGE Kommunikation handelt. Selbst wenn ein einzelnes Gericht auf die Idee einer Ordnungswidrigkeit kommen sollte, bleibt noch der § 35 StGB. Etwas praxisfreundliche Auslegung darf man den Gerichten da schon zutrauen, selbst wenn einzelne mal deneben liegen... Grüße Lars | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 737226 | |||
Datum | 03.09.2012 17:07 | 18311 x gelesen | |||
hallo, Das Problem ist das sich da zur Zeit die "gefestigte Rechtsprechung" erst herausbildet. Das dauert seine Zeit bis nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes die Rechtsprechung sich "eingeschwungen" hat und die Auslegung(en) sich weitgehend sich vereinheitlich hat ( falls das überhaupt geht ;-) Speziell im Falle des Handy-Verbotes gibt es viel Freiraum für die Interpretation. Wie ist z.B. das "Nutzen" definiert? Zurück zu Ausgangsthema in Bezug auf den Digitalfunk: Wenn das Kriterium "Verbindung zum Telefonnetz" sich wirklich in Zukunft als ein rechtliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Funkgeräten und Handys herauskristalisiert dürfte das im Falle eines Falles auch rechtliche Auswirkungen auf die Nutzung des BOS-Digitalfunks durch den Fahrer während der Fahrt haben. Wie und in welcher Art und Weise wird sich dann (leider) durch das eine oder andere Urteil herauskristallisieren. Dabei wird dann der betroffene Fahrer "Rechtsgeschichte" schreiben. Eine solche Entwicklung kann man in vielen Rechtsgebieten die z.B. durch die technische Entwicklung rechtlich geregelt werden müssen erkennen. Beim Überfahren einer roten Ampel ist die Sachlage ja klar. Falls gestritten wird gibt es unzählige Urteile von Gerichte in den verschiedenen Instanzen. Meist sind die Varianten sogar von höchster Instanz geklärt und geben damit den unteren Gerichten die Marschrichtung vor. In der juristischen Literatur ist das Thema auch schon mehr oder weniger erschöpfend behandelt worden. Beim Umgang mit dem Handy sind wir noch nicht soweit. Dazu kommt das da die technische Entwicklung rasant fortschreitet und die Rechtsprechung da zwangsweise hinterherhängt. Im Zweifel muss der betroffene Fahrer die Sache grundsätzlich bis zur höchsten Instanz durchfechten. Es sei den der Gesetzgeber verbessert die Qualität seiner Gesetzgebung und schreibt in die entsprechenden Paragraphen deutlich rein wie rechtliche gesehen sich das Handy von anderen Funkgeräten unterscheidet. Damit gibt es dann weniger Interpretationsspielraum und die Gerichte bzw. die Polzei tut sich da leichter mit der Umsetzung des entsprechenden Gesetzes. Ich hoffe meine Ausführungen beschreiben die Sachlage richtig. Ansonsten bitte ich unsere juristisch beschlagenen User mich gerne zu korrigieren. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Alex8and8er 8P., Braubach / Rheinland-Pfalz | 737224 | |||
Datum | 03.09.2012 16:52 | 18477 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thomas K. Selbst wenn Du Dein Handy nur aus der Jackentasche holst und wiilst es in die Ladehalterung stecken, ist der OWiG-Tatbestand bereits erfüllt. Auch wenn ich kein Rechtsexperte bin, so eindeutig scheint die Auslegung durch die Gerichte nicht zu sein. Eine kleine Urteilssammlung findet sich hier. Unter anderem steht da: Geschrieben von ---hier--- (...)das bloße Umlagern des Gerätes vom Ablagefach in die Mittelkonsole bleibt straffrei, entschied das OLG Köln (Az.: 83 Ss OWi 19/05). Und wenn das Handy beim Fahren in den Fußraum fällt, darf man es laut OLG Bamberg wieder aufheben, ohne einen Punkt zu riskieren (Az.: 3 Ss OWi 452/07).(...) Zugegeben. Im gleichen verlinkten Beitrag heißt es auch: Geschrieben von ---siehe oben--- Sowie sie das Handy anfassen, ist es vorbei", sagt Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin. MkG Alexander Alles mein Mist. | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 737129 | |||
Datum | 02.09.2012 21:31 | 18273 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Heinrich B. die Gefahr geht von der Konzentration auf das Gespräch aus, nicht auf das halten des Hörers. Das "in die Hand nehmen" ist aber nun mal strafbewehrt. Ansonsten wäre das ja von der POL gar nicht nachweisbar. Selbst wenn Du Dein Handy nur aus der Jackentasche holst und wiilst es in die Ladehalterung stecken, ist der OWiG-Tatbestand bereits erfüllt. MfG, Thomas PS: Falls dies für den DigiFunk auch gelten sollte --> Finger weg --> bis der Gesetzgeber hier eine Regelung gefunden hat. Dies ist ausschließlich meine private Meinung Jede Kommune hat die Feuerwehr, die sie verdient (d.h. die sie sich zu leisten bereit ist) | |||||
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Autor | Mark8us 8B., Gummersbach / NRW | 737018 | |||
Datum | 02.09.2012 13:30 | 18235 x gelesen | |||
Geschrieben von René H.Alles was du ausser Fahren, während des Fahrens machst könnte/kann dir von der Versicherung und dem Rechtssystem als Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Das weis ich. Es muss aber erst mal was passieren (leider wie so oft), damit ich belangt werde. Geschrieben von René H. Nur beim Handy ist halt schon das anfassen "Strafbewehrt".... Wusste nicht genau ob bereits auch Essen und Trinken (bei der Fahrt als Fahrer) ggfs. verboten wurde. Kann also weiter meinen Kaffee To Go zum Mitnehmen im Auto bestellen ;-) Grüße aus dem schönen Bergischen Land Markus | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 737012 | |||
Datum | 02.09.2012 13:22 | 18270 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus B.Sehe ich genauso, Alles was du ausser Fahren, während des Fahrens machst könnte/kann dir von der Versicherung und dem Rechtssystem als Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Gibt ja genügend urteile dazu, Unfall nachdem Kippe unter den Sitzgefallen ist, Radio bedient und peng usw.... BJ der Beifahrerin... Nur beim Handy ist halt schon das anfassen "Strafbewehrt".... | |||||
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Autor | Mark8us 8B., Gummersbach / NRW | 737009 | |||
Datum | 02.09.2012 13:11 | 18304 x gelesen | |||
Geschrieben von René H.Halt ne mit der heißen Nadel gestrickte populistische Aktion. Sehe ich genauso, ich darf den heissen Becher Kaffe in der Hand halten, meinen Apfel oder Butterbrot essen (oder liege ich da falsch). Diese würde ich in der Gefahrensituation auch nicht einfach wegwerfen/fallenlassen sondern irgendwelche Verrenkungen machen und dadurch auch nicht adäquat reagieren. Grüße aus dem schönen Bergischen Land Markus | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 736937 | |||
Datum | 02.09.2012 08:51 | 18370 x gelesen | |||
Geschrieben von Marc D.Die Ergebnisse sprachen für sich und in D kam das Telefonverbot. Telefonverbot wenn man keine Freisprecheinrichtung hat.... logisch und zu Ende gedacht war das aber wie so viele andere Verbote in unserem schönen Land nicht! Halt ne mit der heißen Nadel gestrickte populistische Aktion. Konsequent wäre zb das Verbot der Bedienung aller Kom Einrichtungen gewesen. Ging aber nicht wegen der vielen allein fahrenden Dorfscherrifs, Busfahrern Taxifahrern usw! Konsequent wäre die Freigabe der Nutzung der Navifunktion eines Smartphones oder das Verbot der Bedienung von Navis... Wo ist der technische Unterschied ob ich im Navi ne Straße eingebe oder in der Navi App meines Iphones? usw | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 736931 | |||
Datum | 02.09.2012 08:08 | 18389 x gelesen | |||
Geschrieben von Heinrich B.Abgesehen davon, die Gefahr geht von der Konzentration auf das Gespräch aus, nicht auf das halten des Hörers. Da gab es ja vor einigen Jahren entsprechende Versuche. Dabei hat die eine Versuchsgruppe beim Fahren telefoniert, die andere nicht. Die Ergebnisse sprachen für sich und in D kam das Telefonverbot. Andere Länder gingen in ihren Versuchen etwas weiter. Es gab Gruppen, die mit ihren Beifahren sprachen, andere aßen und wiederum andere rauchten. Die Folge war das einige dieser Länder (damals) auf ein Handyverbot verzichteten, andere (z.B. Polen) führen daraufhin zusätzlich ein Rauchverbot ein. MkG Marc | |||||
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Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 736929 | |||
Datum | 02.09.2012 07:21 | 18530 x gelesen | |||
Gerade dafür haben wir in solchen Fz eine Freisprecheinrichtung. Abgesehen davon, die Gefahr geht von der Konzentration auf das Gespräch aus, nicht auf das halten des Hörers. Gruß Heinrich | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 736751 | |||
Datum | 31.08.2012 19:41 | 18995 x gelesen | |||
Naja, soll auch Feuerwehrengeben, in denen der Leitdienst alleine fährt ;-) | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 736750 | |||
Datum | 31.08.2012 19:38 | 18764 x gelesen | |||
Ich denke mal das der RettD da weitaus häufiger "in der Bütt steht". Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 736749 | |||
Datum | 31.08.2012 19:35 | 18749 x gelesen | |||
Moin, halte das im Feuerwehr- und Rettungsdienstwesen aber für unrealistisch. Dafür ist einfach zu oft der Fahrer alleine vorne und muss funken. Gruß | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 736748 | |||
Datum | 31.08.2012 19:33 | 18841 x gelesen | |||
Das Urteil interpretiert die geltende Rechtslage. Geschrieben von §23 Stvo (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Wenn das Gericht das dann dahingehend interpretiert das Funkgeräte nur dann unter den §23 fallen wenn man damit ein Gespräch in ein öffentliches Telefonnetz führt/führen kann dann ist das meiner Meinung nach Realitätsfremd weil der Gesetzgeber ja die Ablenkung des Fahrers verhindern will. Und die ist gleich. Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 736746 | |||
Datum | 31.08.2012 19:25 | 18920 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Michael L. Wobei das zitierte Urteil schon sehr realitätsfremd ist. Ob ich nun mit der Leitstelle funke oder mit Omma telefoniere, die Ablenkung ist doch die gleiche. Das Gericht setzt die geltende Rechtslage um. Nicht mehr und nicht weniger darf es. Und das ist auch gut so! Wenn es ein Gesetz gibt, dass dir das Werfen von roten Farbbeuteln verbietet, darfst du nicht aufgrund dieses Gesetzes für das Werfen blauer Farbbeutel verurteilt werden. Auch, wenn diese den gleichen Schaden anrichten. Beschweren musst du dich dann nicht beim Gericht, sondern bei dem, der nur das Werfen von roten Farbbeuteln verboten hat (also dem Gesetzgeber). Gruß, Henning | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 736745 | |||
Datum | 31.08.2012 19:22 | 18792 x gelesen | |||
Gut, die LSt weniger, aber kommt drauf an wer bei uns in der FEZ sitzt...... ;-) Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 736744 | |||
Datum | 31.08.2012 19:17 | 18970 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael L.Ob ich nun mit der Leitstelle funke oder mit Omma telefoniere, die Ablenkung Nein, die Oma bringt dich mit ihrem typischen endlosen Wasserfall-ähnlichen Gequassel bestimmt mehr aus der Konzentration :-D mit kameradschaftlichen Grüßen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 736742 | |||
Datum | 31.08.2012 19:08 | 19133 x gelesen | |||
Wobei das zitierte Urteil schon sehr realitätsfremd ist. Ob ich nun mit der Leitstelle funke oder mit Omma telefoniere, die Ablenkung ist doch die gleiche. Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 736740 | |||
Datum | 31.08.2012 19:04 | 19192 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Michael L. Das gilt dann aber auch für die analogen Funkgeräte, mittels Funküberleitplatz geht das nämlich auch. Streng genommen dürftest du recht haben. Ich denke da gibt es aber noch keine juristische Klärung wo da die Grenze verläuft. Wobei beim BOS-Digitalfunk die Anbindung an die Telefonnetze schon etwas "enger" ist als beim Analogfunk mittels den Überleiteinrichtungen. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 736739 | |||
Datum | 31.08.2012 19:01 | 19253 x gelesen | |||
Das gilt dann aber auch für die analogen Funkgeräte, mittels Funküberleitplatz geht das nämlich auch. Und an unseren Geräten ist die Funktion gar nicht freigeschaltet. Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 736736 | |||
Datum | 31.08.2012 18:54 | 21811 x gelesen | |||
hallo,Dies lasst sich auch einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle entnehmen, nach dem Funkgerate grundsatzlich nicht als Auto- oder Mobiltelefone zu qualifizieren sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Funkgerat benutzt wird, mit dem auch eine Kommunikation im offentlichen Fernsprechnetz moglich ist. Bei solchen sogenannten Kombinationsgeraten erfullt jede Art der Bedienung, auch wenn sie nicht der Kommunikation im offentliche Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Absatz 1a StVO. Quelle: Landesfeuerwehrschule BaWü:Benutzung von Funkgeräten in Fahrzeugen Wenn man das richtig interpretiert dürften alle BOS-Digitalfunkgeräte da dann auch darunterfallen. Man kann mit denen ja auch telefonieren bzw. Telefonverbindungen in die Telefonnetze herstellen. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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