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Thema | Innenansichten einer Bussgeldstelle - | 166 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 691316 | |||
Datum | 05.08.2011 14:27 | 129202 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FischerWeil wir bei der FF grundsätzlich mit Redundanzen bei der Alarmierung arbeiten. Er ist nicht für die Einhaltung der Hilfsfrist verantwortlich, aber mit deinem Argument braucht ja keiner mehr zum Einsatz zu kommen, weil es sind ja genug andere da. Geschrieben von Christian Fischer Sind wir mal ehrlich. Der gemeine FM begibt sich doch nicht möglichst schnell zum Feuerwehrhaus weil er an Hilfsfristen o.ä. denkt . Oder an den Bürger in Not. Sonder weil er noch aufs Auto will das ausrückt. Denn das ist der Nachteil der Redundanz. Wenn wirklich alle kommen die alarmiert werden rücken bei Faktor 3 eben 2/3 der alarmierten Kräfte nicht aus. Ergo kommt es zu einem "Wettrennen" um die Plätze. Und nein, das ist kein Grund dafür nachher eine Feuerwehrsternfahrt zu machen, nur damit jeder der da ist auch raus kann. Nun ich kenn sogar FA die gegebenenfalls sehr lange beim Umziehen brauchen, weil sie auf ein bestimmtes Auto oder eine bestimmte Position kommen wollen. :-) Geschrieben von Christian Fischer Wenn Du nun noch die obligatorische Frage stellt, warum dann im roten Auto SoRe und WeRe trotzdem angezeigt sein kann obwohl es beim einzelnen FM verneint wird. Hier hat die Inanspruchnahme von Sonderrechten eine direkte Auswirkung auf die EIntreffzeit von Mannschaft + Gerät als Einheit. Das ist ein anderer Faktor als beim einzelnen FM bei dem es (s.o.) in den meisten Fällen gar keine meßbare Wirkung auf die Ausrückezeit hat, ob er SoRe in Anspruch nimmt oder nicht. Mein Argument in diesem Fall ist ganz einfach, wenn Sonderrechte angezeigt sind, dann ist das so. Wenn nicht dann nicht, es ist aber nicht die Sache einer Bußgeldstelle das zu beurteilen. Dies ist unabhängig von der GEschwindigkeitsübertretung. 33km/h erscheint mit innerhalb von geschlossenen Ortschaften auc sehr viel, obwohl es da auch viele Ausnahmen gibt. Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 691315 | |||
Datum | 05.08.2011 14:27 | 129230 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander Horcher
Aber bitte erst wenn man im roten Auto sitzt. Entsprechend unserer Rechtsprechung muß man bis zu diesem Zeitpunkt immer vom Idealfall ausgehen. Ergo Melder "piep" Wohnungsbrand = Leer stehendes Abbruchhaus in dem ein Obdachloser sein Abendessen auf dem Balkon mit Hilfe eines kleinen Lagerfeuers innerhalb einer Grillschale erwärmt . Erst im roten Auto sitzend ändert sich die Lage auf "könnten Menschen in Gefahr sein, mindestens aber sind bedeutende Sachwerte bedroht" . Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 691302 | |||
Datum | 05.08.2011 12:12 | 129388 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian TietzUnd bei einem Containerbrand? Gab es da nicht mal einen in Berlin, der etwas ausgeufert ist? ;-) Man kann das immer ausschweifen. Fakt ist, wenn es heißt Böschungsbrand am Bahndamm würde mich ein Bußgeld mehr ärgern, als bei einem Wohnungsbrand mit Menschenleben in Gefahr. | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 691300 | |||
Datum | 05.08.2011 12:06 | 129301 x gelesen | |||
Hallo Forum, Geschrieben von Christian Fischer die Anfahrt zum Feuerwehrhaus wohl schon damals unter aller Sau gewesen sein muß.Ich habe einmal, muss ca 1978/79 gewesen sein, meinen Vater angeschriehen: "Ich will heil im Gerätehaus ankommen!!!!" Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 691291 | |||
Datum | 05.08.2011 10:27 | 129449 x gelesen | |||
Du hast recht, die Bußgeldstelle schreibt, dass ein Böschungsbrand diese Überschreitung (von 33 km/h) nicht rechtfertigen kann. Aber damit bleibt es ein Vergehen nach §35 (8) und nicht zu hohe Geschwindigkeit ;-) Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 691286 | |||
Datum | 05.08.2011 09:46 | 129602 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian Tietzeinen Böschungsbrand = egal welcherInteressante Auslegung. Vielleicht hättest du besser die andere Hälfte des Satzes von der Bußgeldstelle fett markieren sollen: Geschrieben von Bußgeldstelle Im vorliegenden, zur Entscheidung anstehenden Fall handelte es sich um einen Böschungsbrand, der diese Überschreitung keinesfalls rechtfertigen konnte.Wenn das nicht auf "Einzelfallentscheidung" hindeutet, was dann? Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte. ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 691282 | |||
Datum | 05.08.2011 09:13 | 129542 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander HorcherIch persönlich wäre sogar je nach Meldung bei einem Böschungsbrand vorsichtig. Und bei einem Containerbrand? Gab es da nicht mal einen in Berlin, der etwas ausgeufert ist? ;-) Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 691281 | |||
Datum | 05.08.2011 09:06 | 129599 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardDie Entscheidung der Bußgeldstelle ist eine Einzelfallentscheidung. Eine Übertragbarkeit auf andere Fälle oder gar eine Verallgemeinerung ist nicht gegeben! Nein, diese Bußgeldstelle sagt folgendes (Hervorhebung durch mich): Geschrieben von Bußgeldstelle Im vorliegenden, zur Entscheidung anstehenden Fall handelte es sich um einen Böschungsbrand, der diese Überschreitung keinesfalls rechtfertigen konnte. einen Böschungsbrand = egal welcher keinesfalls rechtfertigen = nie und niemals nicht! Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 691190 | |||
Datum | 04.08.2011 19:33 | 129759 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardDer Knackpunkt ist aber nur, das diese Unterstellung oft genug keine ist, sondern die bittere Realität darstellt. Ich hatte demletzt eine Unterhaltung mit einer Kollegin über mein Hobby. Und aus Kindertagen (~25 Jahre her) ist ihr zum Thema Feuerwehr vor allem im Hinterkopf geblieben, dass ihre Mutter sie immer wenn Alarm (Sirene) war von der Straße geholt hat, da sie in der Nähe vom Feuerwehrhaus gewohnt haben und die Anfahrt zum Feuerwehrhaus wohl schon damals unter aller Sau gewesen sein muß. So ganz unberechtigt kann dieser Gedanke also nicht sein, auch wenn er sicherlich nicht auf alle FM zutrifft und auch darauf zurückzuführen ist, dass man diese Ausnahme von der StVO eher wahrnimmt. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 691181 | |||
Datum | 04.08.2011 19:06 | 129909 x gelesen | |||
Der Knackpunkt ist aber nur, das diese Unterstellung oft genug keine ist, sondern die bittere Realität darstellt. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein / Bayern | 691176 | |||
Datum | 04.08.2011 18:37 | 129462 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus Weberaber ich schaffe es, obwohl ich den weitesten Anfahrtsweg habe i.d.R. auch aufs erste Auto. Kenne ich. Geschrieben von Markus Weber Was nicht am Fahrstil sondern an der Vorbereitung liegt. Daran, und an der personellen Situation. Wie so oft würde in dieser ganzen Sache einfach gelten: GMV! Manchmal habe ich aber das Gefühl, dass der ein- oder andere bei Rückmeldung bei der Leitstelle dem "Alarm an" noch ein "Gehirn aus" hinzufügen sollte. Was mir das Thema aber auch wieder zeigt ist, dass FME definitiv über eine Mithörfunktion verfügen sollten. MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 691167 | |||
Datum | 04.08.2011 18:03 | 129719 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian Fischer"wir gehen immer vom schlimmsten Fall aus" halte ich auch nicht für sachgerecht. Das will ich auch gar nicht abstreiten. Ich persönlich wäre sogar je nach Meldung bei einem Böschungsbrand vorsichtig. | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 691163 | |||
Datum | 04.08.2011 17:42 | 129755 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FischerSind wir mal ehrlich. Der gemeine FM begibt sich doch nicht möglichst schnell zum Feuerwehrhaus weil er an Hilfsfristen o.ä. denkt . Oder an den Bürger in Not. Sonder weil er noch aufs Auto will das ausrückt. Denn das ist der Nachteil der Redundanz. Wenn wirklich alle kommen die alarmiert werden rücken bei Faktor 3 eben 2/3 der alarmierten Kräfte nicht aus. Ergo kommt es zu einem "Wettrennen" um die Plätze. Und nein, das ist kein Grund dafür nachher eine Feuerwehrsternfahrt zu machen, nur damit jeder der da ist auch raus kann. Prinzipielle Zustimmung Geschrieben von Christian Fischer Anders könnte es aussehen, wenn wir eine Art Bereitschaftssystem wie bei den retained firefighters in GB hätten. Da werden wenn 6 Mann gebraucht werden genau 6 Mann alarmiert. Da weiß ich: Je später ich komme, desto später rücken wir aus. Wenn mein Melder Mittwoch morgen um 10 geht, dann rücke ich auch aus, egal wie lange ich brauche. Das dürfte mittlerweile bei den meisten FF Standard sein. Von daher zieht das Argument i.d.R. nicht mehr. Nachts könnte ich mit "Wettrennen" vielleicht noch 1-2 Plätze rausfahren, aber ich schaffe es, obwohl ich den weitesten Anfahrtsweg habe i.d.R. auch aufs erste Auto. Was nicht am Fahrstil sondern an der Vorbereitung liegt. Gruß, Markus Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen. J. Mäschle, Forums-Philosoph | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 691162 | |||
Datum | 04.08.2011 17:41 | 129858 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander HorcherNach Aussage des OLG Stuttgart kannst du dich auch auf rechtfertigenden Notstand berufen. Den Rechtfertigenden Notstand bräuchte er aber nur hilfsweise zu bemühen, falls man ihm §35 Abs. 1 StVO nicht zuerkennt. Und in beiden Fällen ist das Problem, dass je nach Alarmierungstechnik der FM ex ante nicht beurteilen kann, ob ein Einsatz mit Dringlichkeit vorliegt oder nicht. Und wenn wir jetzt mal die Statistiken der FFen (ohne BF im Ort) nehmen, dann werden wir feststellen, dass die Mehrzahl der Einsätze keine derartige Dringlichkeit haben die eine wesentliche Geschwindigkeitsübertretung rechtfertigen würden. Klar. Wenn ich erkennen kann, dass es ein Gebäudebrandalarm ist, wunderbar. Wenn aber der Wasserschaden oder das Fenster verschließen gleich alarmiert wie der Verkehrsunfall PKlemmt, dann wird es mit der Entscheidung schwierig. Und pauschal zu sagen "wir gehen immer vom schlimmsten Fall aus" halte ich auch nicht für sachgerecht. Ich versuche es meinen Jungs immer soi beizubringen. Fahrt einfach so, dass a) nix passiert b) Ihr es ggf. noch zahlen könntet falls Ihr mit dem Widerspruch und Hinweis auf SoRe bei einem "Foto" nicht durchdringt. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 691161 | |||
Datum | 04.08.2011 17:29 | 129811 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas EdelmannAlso kann der FA davon ausgehen das bei einer Alarmierung §35 zutrifft, es sei denn wie z. B. bei uns eine entsprechende Durchsage "ohne Dringlichkeit" kommt, was aber nur ein Hinweis und keine Anweisung ist. Nach Aussage des OLG Stuttgart kannst du dich auch auf rechtfertigenden Notstand berufen. Zitat:"Dieses Rechtsgut, das er schützen wollte, überwog in der konkreten Situation auch [B]das Rechtsgut der Verkehrssicherheit wesentlich,[/B]..." | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 691156 | |||
Datum | 04.08.2011 17:17 | 129867 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas EdelmannUnd warum nicht? Weil wir bei der FF grundsätzlich mit Redundanzen bei der Alarmierung arbeiten. d.h. wir alarmieren mehr PErsonal, als eigentlich erforderlich ist damit auch im Verhinderungs-/ Verzögerungsfall des Einzelnen genügend Einsatzkräfte zur Verfügung stehen. Der FM kann also mal grundsätzlich davon ausgehen, dass irgend jemand da sein wird. Entweder er oder ein andere. Mal vor ihm, mal nach ihm. Und der einzelne FM ist nicht für die Einhaltung von Hilfsfristen o.ä. verantwortlich. Er hat seine Dienstpflichten zu erfüllen, d.h. sich ohne schuldhaftes zögern an den Alarmplatz (i.d.R. Feuerwehrhaus) zu begeben. Die Einhaltung der StVO ist aber grundsätzlich kein Verstoß gegen diese DIenstpflicht. Dazu kommt, dass die Zeitvorteile wie die Bußgeldstelle richtig ausführt minimal sind. Das zeige ich auch bei der Ausbildung Rechtsgrundlagen im TrM1 und TrFü-Lehrgang. Dass gerade was Geschwindigkeitsübertretungen betrifft der Zeitvorteil minimal ist. Anders könnte es aussehen, wenn wir eine Art Bereitschaftssystem wie bei den retained firefighters in GB hätten. Da werden wenn 6 Mann gebraucht werden genau 6 Mann alarmiert. Da weiß ich: Je später ich komme, desto später rücken wir aus. Das gilt aber in D i.d.R. nicht, da dies nur dann als zufallsabhängige Größe eine Rolle spielt wenn ich wirklich der letzte bin der ins Fahrzeug einsteigt bevor man ausrücken kann. Und die Wahrscheinlichkeit ist dank der Redundanz gering. Sind wir mal ehrlich. Der gemeine FM begibt sich doch nicht möglichst schnell zum Feuerwehrhaus weil er an Hilfsfristen o.ä. denkt . Oder an den Bürger in Not. Sonder weil er noch aufs Auto will das ausrückt. Denn das ist der Nachteil der Redundanz. Wenn wirklich alle kommen die alarmiert werden rücken bei Faktor 3 eben 2/3 der alarmierten Kräfte nicht aus. Ergo kommt es zu einem "Wettrennen" um die Plätze. Und nein, das ist kein Grund dafür nachher eine Feuerwehrsternfahrt zu machen, nur damit jeder der da ist auch raus kann. Wenn Du nun noch die obligatorische Frage stellt, warum dann im roten Auto SoRe und WeRe trotzdem angezeigt sein kann obwohl es beim einzelnen FM verneint wird. Hier hat die Inanspruchnahme von Sonderrechten eine direkte Auswirkung auf die EIntreffzeit von Mannschaft + Gerät als Einheit. Das ist ein anderer Faktor als beim einzelnen FM bei dem es (s.o.) in den meisten Fällen gar keine meßbare Wirkung auf die Ausrückezeit hat, ob er SoRe in Anspruch nimmt oder nicht. Und das Thema Geschwindigkeit und Weg-/Zeit-Diagramm gilt natürlich auch mit dem Einstazfahrzeug. Irgend wo für 500m mit 90 km/h durch den Ort bgringt nix außen einem erheblich längeren Anhalteweg. Und vielleicht 5 Sekunden Ersparnis. IIRC gab es bei der Berliner Polizei mal eine DA die Höchstgeschwindigkeiten auch mit SoRe/ WeRe vorgegeben hat (die nicht wesentlich über den für Jedermann geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen lagen), weil einfach nachdem die neuen Streifenwagen kamen die Unfallzahlen signifikant in die Höhe gingen. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 691139 | |||
Datum | 04.08.2011 15:15 | 129928 x gelesen | |||
Nein, sie maßt sich nicht die Entscheidung über den Einsatz an. Sie trifft eine Entscheidung darüber, ob die Übertretung aufgrund der vorliegenden Information gerechtfertigt war oder nicht - ein himmelweiter Unterschied. Die Entscheidung der Bußgeldstelle ist eine Einzelfallentscheidung. Eine Übertragbarkeit auf andere Fälle oder gar eine Verallgemeinerung ist nicht gegeben! Aber dem Kollegen bleibt ja immer noch der Gang zum Gericht ... Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 691130 | |||
Datum | 04.08.2011 14:33 | 129646 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian TietzDas heißt, dass Kleinbrände und ähnliches niemals die Inanspruchnahme der Regelungen[1] von §35 / §38 rechtfertigen. @Udo GEnau das versuche ich dir die ganze Zeit zu erklären. Die Bußgeldstelle maßt sich eine Entscheidung an, die sie weder treffen darf, noch kann. Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 691128 | |||
Datum | 04.08.2011 14:28 | 129760 x gelesen | |||
Geschrieben von Christi@n PannierNein, das er kann er nicht und genau das ist das Problem. Und warum nicht? Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 691115 | |||
Datum | 04.08.2011 14:01 | 129834 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Thomas Edelmann Also kann der FA davon ausgehen das bei einer Alarmierung §35 zutrifft Nein, das er kann er nicht und genau das ist das Problem. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit) | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 691112 | |||
Datum | 04.08.2011 13:57 | 129768 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardSie kann und darf es. Dafür ist sie da. Nein sie kann es nicht. Oder hattest du schonmal einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes der dir gesagt hat das du jetzt Blauhorn benutzen sollst? In §35 1 steht welche Organisationen wann und wie sie vom STVO befreit sind. In den Feuerwehrgesetzen steht das der FA an Übungen und Einsätzen teilnehmen muß und z. B. im FSHG: "Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden" Also kann der FA davon ausgehen das bei einer Alarmierung §35 zutrifft, es sei denn wie z. B. bei uns eine entsprechende Durchsage "ohne Dringlichkeit" kommt, was aber nur ein Hinweis und keine Anweisung ist. Nochmal, weil ich glaube wir reden aneinander vorbei. Die Bußgeldstelle kann nicht sagen es ist keine Dringlichkeit gegeben, weil es ein Böschungsbrand war oder weil er ja eh nicht der einzige war der alarmiert wurde. Das ist genau der gleiche Fall wie der Polizist der der Feuerwehr Befehle erteilen wollte. Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 691083 | |||
Datum | 04.08.2011 11:08 | 129779 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian TietzDas heißt, dass Kleinbrände und ähnliches niemals die Inanspruchnahme der Regelungen[1] von §35 / §38 rechtfertigen. Vergessen: Auch nicht, wenn man blaues Blinklicht und Einsatzhorn in der Fahrzeugausstattung hat. Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 691082 | |||
Datum | 04.08.2011 11:07 | 130010 x gelesen | |||
Das finde ich den Hammer: Geschrieben von Bußgeldstelle Im vorliegenden, zur Entscheidung anstehenden Fall handelte es sich um einen Böschungsbrand, der diese Überschreitung keinesfalls rechtfertigen konnte.Das heißt, dass Kleinbrände und ähnliches niemals die Inanspruchnahme der Regelungen[1] von §35 / §38 rechtfertigen. Zum Thema, welches Vergehen begangen wurde: Grundsätzlich folgt die Bußgeldstelle der Argumentationslinie, dass der FA gar nicht die Bedingungen für §35 (1) erfüllt hat und daher überhaupt erst eine eine Geldbuße[2] für Geschwindigkeitsüberschreitung möglich ist. Würde sie hingegen festgestellen, dass der FA die Bedingungen für §35 (1) erfüllt hat, dann kann er nur gegen §35 (8) verstoßen haben und auch nur dafür bestraft werden[3]. [1] Sonderrechte möchte ich bewusst nicht sagen, Rechte kann man einklagen ;-) [2] 160,00 + 1 Monat Fahrverbot [3] 15,00 Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Thom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg | 691074 | |||
Datum | 04.08.2011 10:33 | 129759 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan Heck+33 km/h mit dem Privat-PKW innerhalb einer geschlossener Ortschaft übersteigt ziemlich sicher das, was ohne Kenntnisse des Meldebildes rechtzufertigen ist. Sorry, bitte macht das nicht an den "+33km/h" fest, denn diese Zahl sagt nichts über die Begleitumstände und damit die Gefährlichkeit aus: +33 km/h in einer 30-Zone mit rvl-Seitenstraßen und während der Abholzeit am Kindergarten vorbei ist schon wirklich gefährlich und daher dämlich. +33 km/ ist auf der Avus (Berliner Stadtautobahn) nahezu Alltag. Die Avus liegt nämlich auch innerhalb geschlossener Ortschaften und wird auch so bebußt. Auch ein Gruß Thomas | |||||
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Autor | Stef8an 8H., Essen / NRW | 691051 | |||
Datum | 04.08.2011 00:05 | 130034 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus PerschlEs steht im Paragraphen nichts davon das Du auf Anfahrt zum Feuerwehrhaus schon für die Organisation tätig bist. Fahrzeuge hin oder her. Das ist hinlänglich ausgeurteilt. Feuerwehr ist man ab Alarmierung, ab dann hat man auch die Pflicht, der Alarmierung Folge zu leisten und das Recht, den Arbeitsplatz zu verlassen. Man darf solche Urteile nie aus dem Zusammenhang reißen. Die Bußgeldstelle hat m.E. sehr sorgfältig aurgumentiert und den Ermessensspielraum zutreffend konkretisiert. Es ist auch unerheblich, ob anschließend der Maschinist SoSi verwendet hat oder nicht - evtl. war nämlich auch dessen Entscheidung falsch. +33 km/h mit dem Privat-PKW innerhalb einer geschlossener Ortschaft übersteigt ziemlich sicher das, was ohne Kenntnisse des Meldebildes rechtzufertigen ist. Gruß, Stefan Gruß, Stefan | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 691049 | |||
Datum | 03.08.2011 23:42 | 129949 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardWenn die Leitstelle dir sagt: "Fahrt mit Blau" heisst das zwangsläufig NICHT:"Fahr' wie Sau!" Nun, einem FA der Sonderrechte im Privat PKW in Anspruch nehmen möchte wird genau das unterstellt....(fast) grundsätzlich . Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 691039 | |||
Datum | 03.08.2011 21:56 | 129797 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardKein Gruppenführer, kein Zugführer, kein Brandmeister, kein Bürgermeister und erst recht kein Innenminister kann dir als Fahrer deine Verantwortung für deinen Fahrstil und die daraus resultierenden Problem und Folgen abnehmen. Aber die Vekehrsminister können, wenn sie eindeutig sagen, der Feuerwehrmann hat Sonderrechte auf dem Weg zum Gerätehaus. Dann kann auch kein Richter mehr was dagegen sagen, denn Richter können Gesetze nur auslegen, wenn sie eindeutig sind gibts nichts zum auslegen. Geschrieben von Udo Burkhard Die jetzigen Regelungen sind bewusst so formuliert und ermöglichen damit so einiges, was weit über die "Geschwindigkeitsübertretung" hinaus geht. Dem kann ich dir nicht zustimmen, da es immer wieder Fälle gibt wo etwaige Bußgelder doch bezahlt werden müssen. Geschrieben von Udo Burkhard Wenn Eintreffzeiten nicht eingehalten werden können, ist das ein organisatorisches Problem des Trägers der Feuerwehr - und nicht ein Problem des einzelnen FA. Stimmt, deswegen sollte dann aus organisatorischen Gründen jeder Feuerwehrmann ein KdoW bekommen, nur das dann die Ausrückzeiten eingehalten werden können. Oder besser wir schaffen Freiwillige Feuerwehren ab und stellen stattdessen in etwa in der gleichen Anzahl hauptamtliche Kräfte ein, dann lösen wir gleich ein weiteres Problem. Unsere Arbeitslosenquote geht gen 0% | |||||
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Autor | Dani8el 8G., Überherrn / Saarland | 691038 | |||
Datum | 03.08.2011 21:41 | 129870 x gelesen | |||
Und welche rechtliche Stellung hat dies? -eigene Rechtsauslegung der Schule -Empfehlung der Schule iVm. dem IM -Erlass des IM als Grundlage -Verbindlichkeit für die Bußgeldstellen in BaWü Ich kann hier nur eine Handlungsanweisung (zugegeben eine recht Sinnige) der LFS erkennen. Aber eben nicht bindend für die mit der Durchsetzung der Verkehrsregeln beauftragten Stellen. ________________________________________________ Gruß Daniel | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 691027 | |||
Datum | 03.08.2011 20:19 | 129927 x gelesen | |||
Irgendwie habe ich den Eindruck, das du nicht verstehen willst ... Kein Gruppenführer, kein Zugführer, kein Brandmeister, kein Bürgermeister und erst recht kein Innenminister kann dir als Fahrer deine Verantwortung für deinen Fahrstil und die daraus resultierenden Problem und Folgen abnehmen. Die jetzigen Regelungen sind bewusst so formuliert und ermöglichen damit so einiges, was weit über die "Geschwindigkeitsübertretung" hinaus geht. Wenn Eintreffzeiten nicht eingehalten werden können, ist das ein organisatorisches Problem des Trägers der Feuerwehr - und nicht ein Problem des einzelnen FA. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 691021 | |||
Datum | 03.08.2011 19:47 | 130066 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtJa, da hat dann jede Einsatzkraft und auch gerade in einem mit Blaulicht ausgerüsteten FAhrzeug ein Problem. Wenn die Leitstelle dir sagt: "Fahrt mit Blau" heisst das zwangsläufig NICHT:"Fahr' wie Sau!" Der Fahrer ist für seine Fahrweise und damit auch für die aus der Fahrweise auftretenden Probleme und Konsequenzen selbst verantwortlich! Und diese Verantwortung kann ihm keine Leitstelle, kein Gruppenführer, kein Zugführer, kein Bürgermeister und erst recht keine Landesregierung nehmen. zu [1]: Der Knackpunkt an der Sache ist, das ein Fahrer, der glaubt in dieser oder jener Situation Sonderrecht in Anspruch nehmen zu müssen, sich oft damit bewusst - also mindestens grob fahrlässig - über geltendes Recht hinwegsetzt. Das die Gründe hierfür andere sind als beispielsweise die Gründe für ein Beschleunigungsrennen, liegt auf der Hand und wird mit Sicherheit auch seine Berücksichtigung finden. Nur irgendwann ist auch hier Schluss. Aber genau das sind dann die Ereignisse, die auch den Weg in die Presse und damit eine relativ große Beachtng finden. Der weitaus überwiegende Teil spielt sich unterhalb der Gerichtsebene ab. Und dort wird, deutlich häufiger als es den Anschein hat, die bekannte Argumentation "Einsatz=Sonderrecht" akzeptiert. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 690997 | |||
Datum | 03.08.2011 18:19 | 130192 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardNö, muss sie nicht. Das ist Aufgabe des FA als Verkehrsteilnehmers, der gegen geltendes Recht verstoßen will. Ja, da hat dann jede Einsatzkraft und auch gerade in einem mit Blaulicht ausgerüsteten FAhrzeug ein Problem. Wenn mir die Leitstelle sagt: "Es ist dringend", habe ich keine andere Chance als mich darauf zu verlassen. Denn im Gegensatz zum Disponenten habe ich überhaupt keinen Einblick in die Lage vor Ort. Wann ganz dringend, wann dringend, wann nicht ganz so dringend, wann es Zeit hat, wann nächste Woche reicht mag die Feuerwehr dann intern festlegen. (z.B. wie gesagt über Stichworte bei Alarmdurchsagen oder über Unteradressen einer RIC oder auch sobanan wie "wenn nix anderes durchgesagt wird, ist es dringend"). Geschrieben von Udo Burkhard Möglich. Aber das berechtigt genrell nicht nicht zum "kopflosen" Rasen. Ganz im Gegenteil. Mit Dem Text von §35(8) StVO ist IMO doch alles gesagt. Geschrieben von Udo Burkhard Und mit der "Schaffung einer gefährlichen Lage" kommt auch § 315c ins Spiel. Solange beim normalen Raser mit >30km/h zuviel Innerorts ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet wird, wüsste ich nicht, warum man hier, wo augenscheinlich auch lediglich eine Geschwindigkeitsübertretung vorliegt, anders verfahren sollte [1] [1] Auch wenn man hier im Forum, nein Udo, bezieht sich nicht auf dich, öfters mal den Eindruck hat, dass Ehrenamtliche besonders Hart bestraft werden müssen, weil es sonst ein Ehrenamtsbonus sei. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 690996 | |||
Datum | 03.08.2011 18:17 | 129885 x gelesen | |||
Geschrieben von Marco NofzMeine FA haben sich bei Einsätzen.... Da man nach dem "1. Pieps" im Dienst ist dürfte das sogar funktionieren. Respekt! Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 690990 | |||
Datum | 03.08.2011 18:11 | 129916 x gelesen | |||
Geschrieben von Anton Kastner"Langsam fahren, es pressiert" Der Spruch ist bei uns auch Standard-Lehrwerk. Eigentlich sollte man auch in jedes Führerhaus gut sichtbar diese Worte platzieren und des jungen Kameraden auf die Dachaufsetzer oder den Melder. | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 690980 | |||
Datum | 03.08.2011 17:20 | 130110 x gelesen | |||
Geschrieben von Marco NofzWas du und andere machen ist mir gelinde gesagt Wurst !!! Mir ist es auch Wurst was andere machen. Ich kann fast zum Feuerwehrhaus der FF laufen und im Dienst bin ich eh schon auf der Wache. ;-) Ich denke aber, man kann dem Problem schnell entgegentreten. Das Problem ist das der Deutsche einfach oft nicht kosequent ist. Es sollte sich permanent wirklich an die StVO gehalten werden, alle roten Ampeln beachtet werden. Penibel an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten werden, die Höchstgeschwindigkeit darf nur unter optimalsten Bedingungen gefahren werden, ob dies bei schlechten Straßenverhältnissen nicht mehr ganz so neue Reifen und Bremsen der Fall ist darf bezweifelt werden, somit sollte man nur mit 20 Km/h zum Gerätehaus fahren. Platzsparend eingeparkt werden, vielleicht nochmal zurückstoßen weil man doch etwas schief drin steht. Die meißten sollten aufgrund des Umweltschutzes oder aufgrund der psychischen Belastung und des Streßes aufs Auto ganz verzichten und zu Fuß zum Feuerwehrhaus gehen. Sobald es dann mal in die IMs vordringt das gerade in Städten die Eintreffzeiten nicht mehr eingehalten werden können weil die 70-80% der Feuerwehrleute schon 8-10 Minuten brauchen um überhaupt am Gerätehaus anzukommen, dann denke ich würde sich in dieser Hinsicht viel ändern. Solange aber die meißten die StVO in Städten Gott sei Dank für den in Not geratenen Bürger mißachten und damit doch rechtzeitig geholfen werden kann, solange wird es immer mal wieder einen kleinen FFler erwischen, der dann zum Buhmann der Nation gemacht wird. | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 690976 | |||
Datum | 03.08.2011 17:04 | 129876 x gelesen | |||
Sorry, ich hab mich etwas verlesen. Ich habe gelesen "Kein Einsatz rechtfertigt einen Verstoß". Somit habe ich die FeV und StVZO mit eingeschlossen. | |||||
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Autor | Marc8o N8., Waldachtal / Baden-Württemberg | 690975 | |||
Datum | 03.08.2011 17:03 | 130037 x gelesen | |||
Hallo, So, jetzt zum letzten mal zu diesem Thema: Die Juristen in D sind sich, was die Auslegung des §35 angeht, so uneinig wie die Feuerwehr wenns um die Beschaffung eines GW Wunderwutzie geht. Sprich: Jeder Richter entscheidet anders. So lange das so ist, soll auf die Inanspruchnahme verzichtet werden, auch wenn einem diese "formal" zustehen. Wir werden uns an diese Empfehlung halten. Was du und andere machen ist mir gelinde gesagt Wurst !!! Grüßle Marco | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 690974 | |||
Datum | 03.08.2011 16:55 | 130035 x gelesen | |||
Wo bitte genau ist die Mitführpflicht von Führerschein / Fahrerlaubnis / anderen Fahrzeugpapieren in der StVO geregelt? Ich finde das dort nicht. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 690973 | |||
Datum | 03.08.2011 16:53 | 130179 x gelesen | |||
Geschrieben von Marco NofzAnscheinend haben sie das, sonst würde das so nie veröffentlicht. Nö weil diese zwei Wörter "Sonderrechte" und "Vorrecht" in keinerlei Zusammenhang stehen. | |||||
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Autor | Marc8o N8., Waldachtal / Baden-Württemberg | 690972 | |||
Datum | 03.08.2011 16:50 | 130181 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Alexander Horcher Wenn das so in dem Schreiben eurer LFS oder IM steht muß man schon fast bezweifeln ob eines dieser beiden Institutionen wirklich Ahnung hat. Anscheinend haben sie das, sonst würde das so nie veröffentlicht. Grüßle Marco | |||||
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Autor | Ingo8 H.8, Vockenhausen / Hessen | 690971 | |||
Datum | 03.08.2011 16:49 | 129928 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Alexander Horcher
Naja, ich schätze, man orientiert sich an der http://www.sicherestrassen.de/VwV/V35.htm" target="_blank">Verwaltungsvorschrift zur StVO. MfG Ingo -- "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt] - Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;) | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 690970 | |||
Datum | 03.08.2011 16:43 | 130008 x gelesen | |||
Geschrieben von Frank ScheffskiWas liest sich an §74 FEV so kompliziert? Nichts, wieso? | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 690969 | |||
Datum | 03.08.2011 16:42 | 130269 x gelesen | |||
Geschrieben von Marco NofzAusdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, das die Inanspruchnahme von Sonderrechten in der Praxis sehr problematisch ist. Privatfahrzeuge sind nicht mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet, mit denen sie, wie es bei Feuerwehrfahrzeugen der Fall ist, ihr Vorrecht im Verkehr kenntlich machen könnten. Wenn das so in dem Schreiben eurer LFS oder IM steht muß man schon fast bezweifeln ob eines dieser beiden Institutionen wirklich Ahnung hat. | |||||
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Autor | Fran8k S8., Nossen / Sachsen | 690968 | |||
Datum | 03.08.2011 16:40 | 130310 x gelesen | |||
Was liest sich an §74 FEV so kompliziert? MfG Frank | |||||
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Autor | Marc8o N8., Waldachtal / Baden-Württemberg | 690967 | |||
Datum | 03.08.2011 16:39 | 130043 x gelesen | |||
Hallo, Auch hier der Hinweis: Bitte Info lesen !!! Es ist bestimmt auch witzig zu der Frau eines Feuerwehrmannes zu gehen und zu kondollieren nur weil der versucht hat seine Sonderrechte gegen eine Schwarzwälder Tanne einzusetzen. Grüßle Marco | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 690966 | |||
Datum | 03.08.2011 16:38 | 130204 x gelesen | |||
Geschrieben von Marco NofzWas ist daran so schwierig ??? Nichts, deswegen sagte ich ja das ich hoffe das deine FA nur fahren, wenn sie den Führerschein auch wirklich mitgenommen haben. | |||||
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Autor | Marc8o N8., Waldachtal / Baden-Württemberg | 690965 | |||
Datum | 03.08.2011 16:35 | 130283 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Alexander Horcher Na dann hoffe ich auch mal das deine FA auch immer ihren Führerschein und Fahrzeugschein dabei haben, ansonsten dürften sie nach deiner Interpretation auch nicht fahren. Siehe unter Info ! Unser Innenministerium empfiehlt aufgrund unklarer Rechtslage definitiv keine Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. Wer sich nicht daran hält, braucht später auch nicht zu weinen, da bekannt. Was ist daran so schwierig ??? Grüßle Marco Feuerwehr Waldachtal | |||||
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Autor | Marc8o N8., Waldachtal / Baden-Württemberg | 690963 | |||
Datum | 03.08.2011 16:31 | 130232 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Daniel Gehlen P.P.S.: Gibt es evtl. in dem einen oder anderen BL schon eine Regelung vom IM dazu? Ja, siehe oben unter Info !!! Grüßle Marco | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 690962 | |||
Datum | 03.08.2011 16:22 | 130274 x gelesen | |||
Geschrieben von Marco NofzMeine FA haben sich bei Einsätzen aller Art an die Regeln der StVO zu halten! KEIN Einsatz rechtfertigt einen Verstoß dagegen ! Die Benutzung von Warnblinkanlage, Dachaufsetzer aller Art etc. ist zu unterlassen ! Na dann hoffe ich auch mal das deine FA auch immer ihren Führerschein und Fahrzeugschein dabei haben, ansonsten dürften sie nach deiner Interpretation auch nicht fahren. | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 690958 | |||
Datum | 03.08.2011 16:04 | 130215 x gelesen | |||
Ich meinte natürlich 315c ... der Buchstabe ist irgendwie abhanden gekommen. Geschrieben von Manuel Schmidt Dann muss die Bußgeldstelle nur im Vorfeld eines Einsatzes festlegen, wann das erfüllt ist. Nö, muss sie nicht. Das ist Aufgabe des FA als Verkehrsteilnehmers, der gegen geltendes Recht verstoßen will. Geschrieben von Manuel Schmidt Alternativ kann man natürlich sagen: Möglich. Aber das berechtigt genrell nicht nicht zum "kopflosen" Rasen. Ganz im Gegenteil. Je mehr du von den Vorschriften der StVO abweichst, umso gründlicher und eingehender muss die Prüfung auf "Notwendigkeit" ausfallen und umso vorausschauender und vorsichtiger musst du fahren. Hat dar BGH bereits in den 60er bestätigt: BGH vom 03.02.1967, VI ZA 115/65 BGH vom 30.10.1968, VRS 36/40 Die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, ist erhöht, wenn er sich in seiner Fahrweise von grundlegenden Verkehrsregeln löst und dadurch eine ganz besondere gefährliche Lage schafft. Den Erfordernissen der Verkehrssicherheit kommt der Vorrang zu gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrers am raschen Vorwärtskommen. Und mit der "Schaffung einer gefährlichen Lage" kommt auch § 315c ins Spiel. Ich vermute mal aus dem Schreiben, das die Bußgeldstelle davon abgesehen hat, weil keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer stattgefunden hat. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Dani8el 8G., Überherrn / Saarland | 690957 | |||
Datum | 03.08.2011 16:02 | 130485 x gelesen | |||
Was würde wohl dabei rauskommen, wenn jeder von uns die Stellungnahme seiner zuständigen Bußgeldstelle zu diesem Themenkreis einholen würde. Das wäre wohl bei n Stellungnahmen wohl n Variationen zum Thema "Sonderrechte von FA bei Einsatzfahrten mit Privat PKW." P.S.: Entgegen meiner Meinung, dass nicht jeder Handschlag eines FA bis ins Detail geregelt werden soll, ist hier vom Gesetzgeber (und sei es nur auf Länderebene) eben eine klare Gesetzeslage zu schaffen. P.P.S.: Gibt es evtl. in dem einen oder anderen BL schon eine Regelung vom IM dazu? ________________________________________________ Gruß Daniel | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Lörrach / Baden-Württemberg | 690956 | |||
Datum | 03.08.2011 15:47 | 130215 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardBei einer Melder-Alarmierung von freiwilligen Helfern - es kann also keiner genau sagen, wer wann am Gerätehaus eintrifft - dürfte es dem Einzelnen sehr, sehr schwer fallen, seine Unentbehrlichkeit im speziellen Fall nachzuweisen. Hallo, müsste nicht die Bussgeldstelle ihm nachweisen, dass er wissen musste, er ist entbehrlich? Freundliche Grüße, Michael Schuckart | |||||
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Autor | Oliv8er 8H., Meppen / Niedersachsen | 690954 | |||
Datum | 03.08.2011 15:35 | 130138 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtMir ist, ähnlich wie im Castroper-Fall, unklar, warum man aus Verstoß gegen §35(8) StVO annimmt, dass keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden durften. Immerhin gibt es im Bußgeldkatalog genau für den Verstoß gegen §35(8) etwas... Das ist genau der Knackpunkt, den ich hier nun auch schon des öfteren hinterfragt hatte! Es handelt sich bei dem Geschriebenen um meine persönliche Meinung und nicht um die Auffassung irgendeiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 690953 | |||
Datum | 03.08.2011 15:34 | 130090 x gelesen | |||
Geschrieben von Ingo HornEcht? Upsala... Dann hab ich nix gesagt... Eine Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten, die deutlich restriktiver sind, als die Inanspruchnahme von Sonderrechten, bleibt davon ja unberührt. Wenn ich mich recht erinnere, war es aber die Meinung des Feuerwehr-Forums, dass auch bei der Sitaution "gemeldete Menschenleben in Gefahr" der einzige an der Unverkunft befindliche FM, der grundsätzlich die Fahrerlaubnis besitzt, aber jetzt momentan etwa aufgrund vergessener Verlängerung, ebend doch keine hat, nicht fahren darf, und man nachalrmieren und warten sollte, bis sonst jemand den Einsatz übernimmt oder ein anderer C-Fahrer vor Ort erscheint. | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen / Nordrhein-Westfalen | 690952 | |||
Datum | 03.08.2011 15:34 | 130303 x gelesen | |||
Geschrieben von Marco NofzMeine FA haben sich bei Einsätzen aller Art an die Regeln der StVO zu halten! KEIN Einsatz rechtfertigt einen Verstoß dagegen ! Die Benutzung von Warnblinkanlage, Dachaufsetzer aller Art etc. ist zu unterlassen ! Das Feuerwehrhaus ist zügig, aber unter Beachtung der StVO, anzufahren. Wenn ihr denen das so sagt, finde ich es witzig. Denn der §35 ist auch Teil der StVO und wer danach handelt, verstößt natürlich nicht gegen die StVO... -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Ingo8 H.8, Vockenhausen / Hessen | 690951 | |||
Datum | 03.08.2011 15:30 | 130210 x gelesen | |||
Hoi, Geschrieben von Jan Kunig Nicht der, der ihn abgegeben oder nicht verlängert hat, das fällt als "Fahren ohne Führerschein" unters Straßenverkehrsgesetz. Und da gibt es keinen ähnlichen § wie §74 FEV oder §35 StVO. Echt? Upsala... Dann hab ich nix gesagt... MfG Ingo -- "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt] - Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;) | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 690950 | |||
Datum | 03.08.2011 15:21 | 130329 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardSonderrechte - also die Übertretung geltenden Rechts - gibt es nur dann, wenn es zur Erfüllung der (hoheitlichen) Aufgabe dringend geboten ist. Und das auch nur dann, wenn nach Abs. 8 dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt wird. Dann muss die Bußgeldstelle nur im Vorfeld eines Einsatzes festlegen, wann das erfüllt ist. Möglichkeiten dem FM mitzuteilen, ob die Grundsätzlichen Vorraussetzungen erfüllt sind, gibt es doch heutzutage. Durchsage mit festgelegten Stichworten (Mit Alarm, zügig, bei gelegnheit nächste Woche) Unteradressen in der RIC. Alternativ kann man natürlich sagen: "WEnn es piept und nix anderes gesagt wird, ist es dringend!" Ich Stimme Andreas dahingehend zu, dass man auf der Anfahrt, egal in welchem Auto, nicht wissen kann, was man später erkundet. Das ist nunmal so. Dass liegt in der Natur der Sache. Zum Thema: "Der Einzelne kann nicht so wichtig sein": Wenn kein Einzelner Wichtig ist, ist auch keiner des Gesamten wichtig dann ist das Gesamte auch nicht so wichtig Geschrieben von Udo Burkhard Der Kollege kann sogar froh sein, das die Bußgeldstelle bei den Ermittlungen nicht zu dem Schluss gekommen ist, das hier eine Straftat nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt. Ich muss gestehen, dass ich nicht den Kompletten Thread durchgelesen habe, aber wenn der Beschuldigte hier "Hindernisse bereitet" hat, und somit "die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt" hat, ist damit wirklich nicht zu Spaßen. Welchen Verstoß meinst du denn nungleich? §315c StGB? Nachdem dies bei anderen "Rasern" regelmäßig nicht angenommen wird, wüsste ich nicht, warum dies hier der Fall sein sollte. Einem Teilstück der Argumentation der hier erwähnten Ordnungsbehörde möchte ich noch etwas mehr Aufmerksamkeit schenken. Neben allen Paragraphen, Gerichtsentscheidungen und warum diese im Grundsatz nicht anwendbar sind, ist die Kernaussage ja, dass sie der Ansicht ist, dass die Öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gebührend berücksichtigt wurde. Mir ist, ähnlich wie im Castroper-Fall, unklar, warum man aus Verstoß gegen §35(8) StVO annimmt, dass keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden durften. Immerhin gibt es im Bußgeldkatalog genau für den Verstoß gegen §35(8) etwas... | |||||
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Autor | Jan 8K., Niederlungwitz / Sachsen | 690949 | |||
Datum | 03.08.2011 15:13 | 130483 x gelesen | |||
Moin! Geschrieben von Ingo Horn Damit ist z.B. derjenige abgesichert, der es verpasst hat, seinen C - Führerschein wieder mal zu verlängern, oder der LKW Fahrer, der wegen einer dummen Geschwindigkeitsüberschreitung zum Zeitpunkt des Einsatzes eigentlich keinen Führerschein hat... Zurück muss dann allerdings jemand anderes fahren ;). Nein-Nein mein Sohn! ;-) Damit ist der gemeint, der seinen Lenkzettel Zuhause, in der anderen Hose oder sonstwo hat. Nicht der, der ihn abgegeben oder nicht verlängert hat, das fällt als "Fahren ohne Führerschein" unters Straßenverkehrsgesetz. Und da gibt es keinen ähnlichen § wie §74 FEV oder §35 StVO. Das eine VO kein Gesetz außer Kraft setzt steht außer Frage. Gruß Jan ... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist! ... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-) | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 690945 | |||
Datum | 03.08.2011 14:51 | 130414 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas Edelmannes liegt nicht im Ermessen der Bußgeldstelle das zu bezweifeln. Sie kann und darf es. Dafür ist sie da. Für dir noch einmal langsam und genüsslich den geschriebenen Text des § 35 Aabs. 1 zu Gemüte. Sonderrechte - also die Übertretung geltenden Rechts - gibt es nur dann, wenn es zur Erfüllung der (hoheitlichen) Aufgabe dringend geboten ist. Und das auch nur dann, wenn nach Abs. 8 dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt wird. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig und in vollem Umfang erfüllt sein. Erst dann darfst du ... vielleicht. Der Kollege kann sogar froh sein, das die Bußgeldstelle bei den Ermittlungen nicht zu dem Schluss gekommen ist, das hier eine Straftat nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 690943 | |||
Datum | 03.08.2011 14:02 | 130475 x gelesen | |||
Geschrieben von Christi@n PannierOb der Einsatz dringend geboten ist oder nicht ist völlig unerheblich. Es geht einzig um die Frage, ob eine Abweichung von den Vorschriften der StVO dringend geboten ist, oder nicht. Was aber eine wenn/dann Geschichte ist. Entweder der Einsatz und Eile ist geboten oder nicht. Wenn Hoheitsrechte in Anspruch genommen werden dürfen, dann gilt das von Anfang an und es liegt nicht im Ermessen der Bußgeldstelle das zu bezweifeln. Weil dann kommen wir bald dahin, das war ja nur eine BMA, da brauchen wir kein Blaulicht, und wieso geht dann eigentlich die Sirene? Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 690942 | |||
Datum | 03.08.2011 14:00 | 130223 x gelesen | |||
Dann find ich die Idee gut. Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte. ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 690941 | |||
Datum | 03.08.2011 13:58 | 130341 x gelesen | |||
hallo, Wirksamer dürfte das Abgeben des Melders sein. Ich keinen Fall hier im BaWü wo einem solchen Raser der Melder für einige Zeit abgenommen wurde. In der Regel wirkt das bei dem Personenkreis der fürs Rasen anfällig mehr als gute Worte, Hinweise und Anweisungen ... MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Marc8o N8., Waldachtal / Baden-Württemberg | 690940 | |||
Datum | 03.08.2011 13:55 | 130505 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Sebastian Krupp Ist das deinen FA in Form einer Dienstanweisung o.ä. bekannt? Jau ! Grüßle Marco | |||||
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Autor | Alex8and8er 8W., Linden / Hessen | 690939 | |||
Datum | 03.08.2011 13:53 | 130381 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver SandersIch denke > 90 % fährt schneller Und von den 90% ziehen wir noch die ab, die auch ohne Einsatz einfach so in ihrer Freizeit auf der selben Strecke schneller fahren als es erlaubt ist. Und auf einmal ist die Zahl der "einsatzbedingten Raserei" gar nicht mehr so bedrohlich hoch ;) Gruß Alex "Eigentlich bin ich ganz anders, ich komm' nur so selten dazu" (Ödön von Horváth) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 690938 | |||
Datum | 03.08.2011 13:52 | 130454 x gelesen | |||
Geschrieben von Marco NofzMeine FA haben sich bei Einsätzen aller Art an die Regeln der StVO zu halten! KEIN Einsatz rechtfertigt einen Verstoß dagegen ! Die Benutzung von Warnblinkanlage, Dachaufsetzer aller Art etc. ist zu unterlassen ! Das Feuerwehrhaus ist zügig, aber unter Beachtung der StVO, anzufahren.Ist das deinen FA in Form einer Dienstanweisung o.ä. bekannt? Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte. ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke) | |||||
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Autor | Marc8o N8., Waldachtal / Baden-Württemberg | 690937 | |||
Datum | 03.08.2011 13:45 | 130520 x gelesen | |||
Hallo, Mal ein kleines Beispiel aus unserem Einsatzgeschehen: Alarmierung über DME -B3 Brennt Hecke, Übergriff auf Carport- Erstes Fahrzeug aus nach drei Minuten, zweites nach weiteren 2 etc. Ein FA kommt von seinem Arbeitsplatz, ca. 6 Kilometer. Er überholt Ortseingang einen LKW und wird von einer mobilen Einheit mit 82 km/h dabei geblitzt. Nach Einsatzende zur noch vor Ort stehenden mobilen Einheit gefahren und durch Darstellung der Lage und gutem Zureden die Sache ad acta gelegt. Glück für den FA; vor allem da bei seinem Eintreffen bereits Feuer aus gemeldet war ! Da vor ein paar Wochen bei einem anderen Einsatz sich ein Bürger mündlich über den agressiven Fahrstiel eines FA bitterlichst beschwert hat, habe ich bei den FA einmal die Geschwindigkeiten abgefragt, mit denen grundsätzlich zu Einsätzen gefahren wird. Das Ergebnis war mehr als erschreckend: es wird teilweise ohne Verstand gerast was die Motorleistung zuläßt ! Man habe ja Sonderrecht und dürfe das, solange nichts passiert wäre es ja egal. Übrigens sprechen wir von einem Anfahrtsweg von gerade einmal 1,5 Kilometern im ländlichen Bereich ! Zeitgewinn ??? Nach Studie diverser Gerichtsurteile sowie der Hinweise des Innenministeriums Baden Württemberg und der Landesfeuerwehrschule habe ich mich für folgendes entschlossen: Meine FA haben sich bei Einsätzen aller Art an die Regeln der StVO zu halten! KEIN Einsatz rechtfertigt einen Verstoß dagegen ! Die Benutzung von Warnblinkanlage, Dachaufsetzer aller Art etc. ist zu unterlassen ! Das Feuerwehrhaus ist zügig, aber unter Beachtung der StVO, anzufahren. Und jetzt: Auf ihn mit Gebrüll :-)) P.S.: Aber erst die Hinweise der LFS/IM ganz lesen!!! Viele Grüße Marco Feuerwehr Waldachtal | |||||
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Autor | Alex8and8er 8W., Linden / Hessen | 690936 | |||
Datum | 03.08.2011 13:36 | 130278 x gelesen | |||
Geschrieben von Ingo HornImho sollte man auch berücksichtigen, dass die StVO nicht nur aus Geschwindigkeitsregelungen besteht. Es kann z.B. durchaus dringend notwendig sein, Parkverbote zu ignorieren, um vernünftig zum Einsatz zu kommen. Selbiges gilt evt. auch für eine "Durchfahrt verboten" Straße o.Ä. Mir ist das durchaus bewusst und auch für mich steht die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht an erster Stelle. Ich nutze zum Beispiel gerne einen Feldweg, wenn ich vom Arbeitsplatz zum Einsatz fahre, um die Strecke etwas zu verkürzen. Das Parkproblem haben wir zum Glück nicht. Aber wahrscheinlich kann es gar nicht oft genug gesagt/geschrieben werden, damit es in möglichst vielen Köpfen ankommt. "Eigentlich bin ich ganz anders, ich komm' nur so selten dazu" (Ödön von Horváth) | |||||
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Autor | Ingo8 H.8, Vockenhausen / Hessen | 690935 | |||
Datum | 03.08.2011 13:28 | 130408 x gelesen | |||
Hoi, Geschrieben von Alexander Weiß Ist die Überschreitung der StVO für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe umbedingt geboten.. Imho sollte man auch berücksichtigen, dass die StVO nicht nur aus Geschwindigkeitsregelungen besteht. Es kann z.B. durchaus dringend notwendig sein, Parkverbote zu ignorieren, um vernünftig zum Einsatz zu kommen. Selbiges gilt evt. auch für eine "Durchfahrt verboten" Straße o.Ä. Mich erschreckt ein wenig, dass §35 fast nur in Verbindung mit Geschwindigkeitsdelikten gesehen wird... MfG Ingo -- "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt] - Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;) | |||||
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Autor | Alex8and8er 8W., Linden / Hessen | 690934 | |||
Datum | 03.08.2011 13:21 | 130391 x gelesen | |||
Danke, das war der erste der Post aus den 30 die auf meinen folgten, der sich auch meiner Frage angenommen hat ;) Deine Ansicht halte ich (auch als juristischer Leie) für wesentlich plausibler als das was man sonst gerne mal als Erklärungsversuch hört. Bleibt für den Einzelfall also immer die Frage offen: Ist die Überschreitung der StVO für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe umbedingt geboten. Ich denke es wird schwer das ohne Kenntnis eines Meldebildes generell mit der notwendigen Eile zu begründen, die bei einem Großteil der Einsätze vorliegt. So nach dem statistischen Motto "Mehr als 90%(?) der Einsätze sind eilig und daher gehen wir lieber bei allen von Eile aus, als bei keinem" Als Naturwissenschaftler habe ich eine gewisse Neigung zu Statistik, aber der Jurist mag wohl lieber die Einzelfallprüfung ;) Gruß Alex "Eigentlich bin ich ganz anders, ich komm' nur so selten dazu" (Ödön von Horváth) | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 690933 | |||
Datum | 03.08.2011 13:03 | 130537 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Thomas Edelmann In diesem Schriftstück maßt sich eine Behörde an, einer anderen Behörde (sprich Feuerwehr) zu sagen ob ihr Einsatz gerechtfertigt ist oder nicht. Ob der Einsatz dringend geboten ist oder nicht ist völlig unerheblich. Es geht einzig um die Frage, ob eine Abweichung von den Vorschriften der StVO dringend geboten ist, oder nicht. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit) | |||||
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Autor | Ingo8 H.8, Vockenhausen / Hessen | 690932 | |||
Datum | 03.08.2011 12:46 | 130521 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Lars Tiedemann
Die Ausnahmeregelung in der FeV ist doch ein alter Hut und an sich so schlecht nicht. Damit ist z.B. derjenige abgesichert, der es verpasst hat, seinen C - Führerschein wieder mal zu verlängern, oder der LKW Fahrer, der wegen einer dummen Geschwindigkeitsüberschreitung zum Zeitpunkt des Einsatzes eigentlich keinen Führerschein hat... Zurück muss dann allerdings jemand anderes fahren ;). MfG Ingo -- "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt] - Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;) | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 690931 | |||
Datum | 03.08.2011 12:41 | 130385 x gelesen | |||
Ich sehe da kein Problem. Der FA als (Mit-)Adressat von § 35 ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt seiner Fahrt zu prüfen, ob der aktuelle Verstoß für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe notwendig und geeignet ist. Der Streitpunkt ist, ob der FA (rechtlich) berechtigt ist, aufgrund fehlender Kenntnisse ein "Worst-Case-Szenario" anzunehmen und damit berechtigt einen Verstoß begehen darf, oder ob er eben aufgrund fehlender Kenntnisse nicht zur Übertretung geltenden StVO-Rechts berechtigt ist. Die Bußgeldstelle geht - und dazu ist sie definitiv berechtigt - von letzterem Fall aus. Und bitte eins nicht vergessen: Es sind Einzelfallentscheidungen! Gut und schön. Aber was macht - was in der heutigen Zeit oft genug der Regelfall ist - der FA an seiner Arbeitsstelle 50, 60 km entfernt oder im Außendienst 150 km entfernt? Aber das sollte nicht unser Problem sein sondern das organisatorische Problem der betreffenden Kommune. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 690930 | |||
Datum | 03.08.2011 12:21 | 130628 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardSie hält sich schlicht und ergreifend an die akzeptierte Interpretation von "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten". Genau das macht sie nicht. Sie wirft dem FA in einer Nachprüfung dem FA vor, er müßte diese vorher erledigen. Das kann er aber nicht. Genauso wenig liegt es im Ermessen einer Bußgeldstelle, ob ein Flächenbrand die Notwendigkeit von Blauhorn erfordert oder nicht. In diesem Schriftstück maßt sich eine Behörde an, einer anderen Behörde (sprich Feuerwehr) zu sagen ob ihr Einsatz gerechtfertigt ist oder nicht. Die Notwendigkeit der Anwendung von §35 ist ansich universell, d. h. der Einsatz und die Dringlichkeit des Einsatzes ist geboten oder nicht. Egal ob ich in einem roten Auto mit blauen Lichtern sitze oder nicht. Als gemeiner FA hat man davon auszugehen, dass wenn der Melder in der Hosentasche oder auf einem Gebäude geht, der Einsatz dringend geboten ist. Ansonsten kenne ich es auch so, das man z. B. einen Anruf erhält und gefragt wird ob man mal eine Stunde Zeit hätte. Dieses System funktioniert in jeder FF, egal ob mit TSA oder HLF Fliwatüt. Geschrieben von Udo Burkhard Bei einer Melder-Alarmierung von freiwilligen Helfern - es kann also keiner genau sagen, wer wann am Gerätehaus eintrifft - dürfte es dem Einzelnen sehr, sehr schwer fallen, seine Unentbehrlichkeit im speziellen Fall nachzuweisen. Das muß er nicht, weil für ihn eine Anwesenheitspflicht in den meisten Gesetzen steht. Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Ingo8 H.8, Vockenhausen / Hessen | 690929 | |||
Datum | 03.08.2011 12:06 | 130391 x gelesen | |||
Hoi, Geschrieben von Udo Burkhard Um solche Entscheidungen überhaupt treffen zu können, bedarf es zwangsläufig qualifizierter Kenntnisse - sowohl des geltenden Rechts als auch der jeweiligen Grundbedingungen bei der Alarmierung. Hmmm... Für die Überlegung "Nutzt mein Verstoß gegen die StVO mehr, als er an Gefährung bringt" brauchts eigentlich keine juristischen Kenntnisse. Das sind Gedanken, die man sich auch so machen kann. Idealerweise mal abseits von einer Alarmierung im stillen Kämmerlein oder im Rahmen einer Übung. Vielleicht kommen dann dem/der ein oder anderen überraschende Erkenntnisse... MfG Ingo -- "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt] - Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;) | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 690926 | |||
Datum | 03.08.2011 11:42 | 130554 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan BrüningMit der Begründung müßtest Du jede Flatulenz eines Feuerwehrmannes gesetzlich regeln lassen, weil Du ihm keine eigenständige Entscheidung und/oder Abwägung zutraust. Das mag ja für manche Menschen zutreffen aber dürfte wenig zielführend und nicht angemessen sein. Wenn ich die Diskussion und die einzelnen Argumente hier sehe und lese, stelle ich mir zwangsläufig die Frage, ob so mancher tatsächlich in der Lage ist, eine derartige qualifizierte Entscheidung zu treffen. Um solche Entscheidungen überhaupt treffen zu können, bedarf es zwangsläufig qualifizierter Kenntnisse - sowohl des geltenden Rechts als auch der jeweiligen Grundbedingungen bei der Alarmierung. Ich bezweifel ernsthaft, das diese qualifizierten Kenntnisse in der Fläche in gebotenem Umfang überhaupt vermittelt werden. Wenn dem nämlich so wäre, würden wir diese und ähnliche Grundsatz-Diskussionen gar nicht führen (müssen). Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 690925 | |||
Datum | 03.08.2011 11:36 | 130682 x gelesen | |||
Die Bußgeldstelle ignoriert die Fakten sicher nicht - dann würde sie sich ja angreifbar machen. Sie hält sich schlicht und ergreifend an die akzeptierte Interpretation von "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten". Heisst, ich darf nur dann von den Vorschriften der StVO abweichen, wenn ohne diese Abweichung in diesem speziellen Moment die hoheitliche Aufgabe nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell wie zum allgemeinen Wohl erforderlich, erfüllt werden kann. Bei einer Melder-Alarmierung von freiwilligen Helfern - es kann also keiner genau sagen, wer wann am Gerätehaus eintrifft - dürfte es dem Einzelnen sehr, sehr schwer fallen, seine Unentbehrlichkeit im speziellen Fall nachzuweisen. Gut, es mag Kommunen geben, in denen es tatsächlich auf jeden Einzelnen ankommt - aber das ist dann ein Problem des Trägers, sprich organisatorisches Verschulden. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen / Nordrhein-Westfalen | 690924 | |||
Datum | 03.08.2011 11:25 | 130660 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian KruppIch auch. Zum Selbstschutz einiger Feuerwehrangehöriger wäre ein klares Nein zielführender als das ewige Herantasten an unklare, da stark einzelfallbezogene rechtliche Grenzen. Mit der Begründung müßtest Du jede Flatulenz eines Feuerwehrmannes gesetzlich regeln lassen, weil Du ihm keine eigenständige Entscheidung und/oder Abwägung zutraust. Das mag ja für manche Menschen zutreffen aber dürfte wenig zielführend und nicht angemessen sein. -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 690922 | |||
Datum | 03.08.2011 11:15 | 130520 x gelesen | |||
Nunja, "menschliche Rechtfertigung" würde ich es nicht nennen wollen. Wer sich im heutigen Straßenverkehr an die geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen hält, wird bedrängt, beleidigt, gefährdet, und riskiert durchaus mal eine Anzeige aufgrund von "Nötigung" - kein Jux, in meiner Verwandschaft streiten sich wegen so einem Fall gerade die Anwälte. Leider finde ich kein Wort, das ein derartiges Verhalten vollumfänglich beschreibt. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen / Nordrhein-Westfalen | 690921 | |||
Datum | 03.08.2011 11:15 | 130426 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FleschhutViel deutlicher geht es doch eigentlich nicht... Dann lies ihn dir nochmal durch. Da steht auch noch mehr drin. Z.B. was von "dringend geboten" und "gebührender Berücksichtigung..." Mit diesen zwei Sätzen kann man durchaus die Rechtfertigung für zu schnelles Fahren in Frage stellen, weil bei ehrlicher Betrachtung der Zeitgewinn nicht unbedingt Kriegsentscheidend sein wird. -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen / Nordrhein-Westfalen | 690920 | |||
Datum | 03.08.2011 11:12 | 130584 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander HorcherDas Problem ist erstmal das die StVO keinen Unterschied macht, welche Paragraphen mißachtet werden dürfen. Das stimmt nicht. Denn die Befreiung von den Regeln der StVO findet nunmal auch ihre Grenzen, wenngleich die auch in der Verordnung nicht explizit genannt sind. Aber eine Geschwindkeitsübertretung kann bei entsprechender Auslegung eben durchaus rechtswidrig (oder einfach nicht dringend geboten sein). Daher halte ich deinen Satz so pauschal für nicht zutreffend. -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Mich8ael8 G.8, Pinneberg / Schleswig-Holstein | 690919 | |||
Datum | 03.08.2011 11:06 | 130567 x gelesen | |||
Nein, alle aus dem Forum fahren sogar noch ein wenig langsamer als gestattet zum Gerätehaus. Sicher ist sicher! Vor Fahrtantritt wird noch schnell die Gesetzeslage nach Alarmstichwort geprüft und los gehts! Alles meine Meinung! | |||||
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Autor | Fran8k S8., Nossen / Sachsen | 690912 | |||
Datum | 03.08.2011 09:49 | 130580 x gelesen | |||
Wenn ich jetzt die nötige Muße hätte, würde ich in den Tiefen des Archivs mal nachgraben, wer von den hiesigen Diskutanten, die der uneingeschränkten Inanspruchnahme von Sonderrechte im Privat-PKW das Wort reden, genauso überzeugt sind, daß man beim Verlassen der Fahrzeughalle zwingend das Horn ein- und bis zum Erreichen der Einsatzstelle, insbesondere auch nachts, nicht wieder ausschalten darf(!), da man ja sonst "keine Sonderrechte, insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, in Anspruch nehmen darf". Die VwV zur StVO enthält ja dazu auch einen kleinen Hinweis: Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden. MfG Frank | |||||
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Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 690911 | |||
Datum | 03.08.2011 09:45 | 130479 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorben GruhlMir fällt nicht viel ein, wo eine inanspruchname von sonderrechten unfallursächlich ist ohne nich damit den Bereich des §38 zu berühren, denn irgendwie war dann ja was offensichtlich in der Bahn des PKW... Mir schon, siehe nur den diskutieten Fall und stell dir vor, dem wäre ein Fussgänger, Radfahrer o.ä. vors Fahrzeug gekommen. Wegerechte hatte der Fahrer bestimmt nicht. Heinrich | |||||
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Autor | Oliv8er 8H., Meppen / Niedersachsen | 690907 | |||
Datum | 03.08.2011 09:27 | 130825 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver SandersKann der FM (SB) denn in dem Rahmen bestraft werden oder müßte eine Begründung für ein Bußgeld eher Richtung Nichtbeachtung §38 Abs. 8 gehen?! Ich meinte natürlich §35 Abs. 8 Es handelt sich bei dem Geschriebenen um meine persönliche Meinung und nicht um die Auffassung irgendeiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Oliv8er 8H., Meppen / Niedersachsen | 690906 | |||
Datum | 03.08.2011 09:22 | 130870 x gelesen | |||
Geschrieben von Benjamin BockelFazit Und vielleicht sollten wir mal alle tief in uns gehen und uns fragen, wer denn wirklich immer alle Geschwindigkeitsbeschränkungen einhält? Insgesamt ist es doch eher unrealistisch, dass ein FM (SB) zur Menschenrettung sich an die zulässige Geschwindigkeit hält. Ich denke > 90 % fährt schneller (was natürlich keine juristische Rechtfertigung, wohl aber eine "menschliche" Rechtfertigung sein kann). Es handelt sich bei dem Geschriebenen um meine persönliche Meinung und nicht um die Auffassung irgendeiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Oliv8er 8H., Meppen / Niedersachsen | 690905 | |||
Datum | 03.08.2011 09:19 | 130684 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorben GruhlDa kannst ja noch sehr sehr finden, dass wer langsamer fahren soll (was bei 30 drüber möglicherweise ne ebrechtigte Forderung ist), Starker Tobak. Von mir aus dürften die Älteren schneller fahren und die Jüngeren bekommen eine eingebaute Drosselung :-) Geschrieben von Thorben Gruhl das klitzekleine Probleme ist nur, dass mit vorliegen der Alarmierung nach §35 (inkl. Rückendeckung seitens des Verkehrsministeriums was die Auslegung der Regelung hinsichtlich Anfahrt zum GH im PKW betrifft) Sonderrechte zustehen und somit nicht mehr die geringste Rechtsgrundlage für das Handeln der Bußgeldstelle besteht, Würde ich so jetzt nicht sagen, denn bei Übertretung der Verkehrsvorschriften muss ja auch die Verhältnismäßigkeit der Mittel abgewogen werden. Wenn dies unausgewogen war, dann darf eine Bußgeldstelle sicherlich entsprechend handeln. Meiner Meinung nach ergibt sich aus dem Text der Bußgeldstelle ja auch nicht, dass _keine_ Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen. Sondern nur, dass es verhältnismäßig sein muss. Es wird meiner Meinung nach sehr lange darauf rumgeritten, dass dem FM (SB) ja oftmals nicht bekannt ist, um welche Art von Einsatz es sich handelte. Im genannten Falle war es laut Scheiben der Stelle ein Böschungsbrand, zu dem eine Feuerwehr i.d.R. auch Sonderrechte in Anspruch nimmt. Meine bislang nicht beantwortete Frage wäre zu dem Thema: Kann der FM (SB) denn in dem Rahmen bestraft werden oder müßte eine Begründung für ein Bußgeld eher Richtung Nichtbeachtung §38 Abs. 8 gehen?! Es handelt sich bei dem Geschriebenen um meine persönliche Meinung und nicht um die Auffassung irgendeiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 690904 | |||
Datum | 03.08.2011 09:08 | 130810 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Benjamin Bockel Tut mir leid, aber ich kann nur sagen: "Recht so, liebe Bussgeldstelle. Völlig richtig argumentiert." Bullshit. Da kannst ja noch sehr sehr finden, dass wer langsamer fahren soll (was bei 30 drüber möglicherweise ne ebrechtigte Forderung ist), das klitzekleine Probleme ist nur, dass mit vorliegen der Alarmierung nach §35 (inkl. Rückendeckung seitens des Verkehrsministeriums was die Auslegung der Regelung hinsichtlich Anfahrt zum GH im PKW betrifft) Sonderrechte zustehen und somit nicht mehr die geringste Rechtsgrundlage für das Handeln der Bußgeldstelle besteht, Aber hey,m egal, wir denken uns einfach mal ne Strafaktion aus, weil uns irgendwas nicht passt, auch wenn nach Rechtslage nichts zu Ahndendes vorliegt?... Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 690903 | |||
Datum | 03.08.2011 08:53 | 130777 x gelesen | |||
Servus, Geschrieben von Christian Siedersbeck Seit ich ein Navi nutze hat sich mein Fahrstil sehr entspannt, denn man bekommt immer vorgerechnet um wieviel sich die Ankunftszeit verkürzt wenn man aufs Gas drückt. Mein Fazit, bei einer Strecke von 100 km sind 5 Minuten schon sehr, sehr positiv betrachtet. Was will ich also rausfahren wenn ich nur 2-3 km zur Wache habe? dem kann ich uneingeschränkt zustimmen. Meine Schwiegermutter wohnt z.B. 300 km entfernt. Die hälfte der Strecke führt über BAB, die andere Hälfte über Landstraßen. In den 31 Jahren, die ich meine Schwiegereltern besuchte benutzte ich die verschiedensten Autos, von 60 bis 250 PS und den daraus resultierenden Höchstgeschwindigkeiten. Im Schnitt benötige ich dazu 3 Stunden, mal 15 Min mehr mal weniger, egal welches Auto ich benutze. Und was holt man dann raus, wenn man, so wie ich, 1 km vom Gerätehaus entfernt wohnt? Ich war ja auch mal so eine "Heißdüse", die ja furchtbar schnell zum Gerätehaus führ, weil man ja so wichtig ist. Es bringt wirklich nur Sekunden, die man spart, aber das Adrenalin tut dazu sein Übriges. Zuletzt hielt ich mich an das Motto: "Langsam fahren, es pressiert". Und siehe da, auch ich kam zu den meisten Einsätzen mit, wenn auch viel entspannter. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 690901 | |||
Datum | 03.08.2011 08:21 | 130569 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas BräutigamWas rauskommt, ist m.E. eher ungewiss. Mal so ein anderes Beispiel mit ungewissen Ausgang aus der Tagespresse entnommen: Unterschiedliche Strafen für Rotlichverstoß (Neue Presse, Hannover) Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 690899 | |||
Datum | 03.08.2011 07:54 | 130978 x gelesen | |||
Geschrieben von Benjamin BockelTut mir leid, aber ich kann nur sagen: "Recht so, liebe Bussgeldstelle. Völlig richtig argumentiert." Wieso ist 33km zu schnell generell böse? Könnte ja die 30km/H Zone vor der Grundschule, abends um 10.30 Uhr gewesen sein oder? Was an dem netten Schreiben der Bußgeldstelle besonders störend wirkt, ist meiner Meinung nach das es ein paar grundsätzliche Fakten schlicht ignoriert: - Man ist ab Alarmierung Feuerwehr und darf dann Sonderrechte in Anspruch nehmen. - Mit der Alarmierung muß man davon ausgehen, das der Einsatz dringend geboten ist, falls nicht per Durchsage etwas anderes kommt. - Die Bußgeldstelle wirft aber vor, der FA hätte das vorher prüfen müssen, was er nicht kann und so auch nicht vorgesehen ist. - Würde man die Ansichten konsequent umsetzen, währe auch der Einsatz von Blaulicht und Martinhorn beim Einsatz wesentlich seltener und restriktiver einzusetzen und nicht generell mit wenigen Ausnahmen. Meiner Meinung nach hat die Bußgeldstelle vielleicht nicht die entsprechenden Feuerwehrgesetze gelesen, sonst würde da einiges anders stehen. Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Benj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen | 690896 | |||
Datum | 03.08.2011 06:44 | 130878 x gelesen | |||
Tut mir leid, aber ich kann nur sagen: "Recht so, liebe Bussgeldstelle. Völlig richtig argumentiert." Und uns andere sollte es mal zu denken geben. Warum? Einen Zeitgewinn von 21 Sekunden wird es nur geben, wenn man kontinuierlich 33 km/h zu schnell fährt. Jeder Autofahrer weiß, dass dies unmöglich ist, weil man auf Grund der Verkehrssituation seine Geschwindigkeit öfters reduzieren muss. Folglich wird der Zeitgewinn deutlich unter 21 Sekunden liegen. Daraus ergibt sich die Frage, ob die erhöhte Verkehrsgefährdung zum Zeitgewinn in einem Verhältnis steht. Abgesehen davon ist man ja nicht der einzige Fm(SB) in der Feuerwehr, daher wird der zeitliche Mehraufwand von max. 21 Sekunden bei angemessener Fahrweise zu vernachlässigen sein. Und sind wir doch mal ehrlich. Wo stehen den die Blitzer? Entweder ist es eine festinstallierte Messeinrichtung. Dann wäre der Fm(SB) schön blöd, wenn er da reinfährt. Ein wenig sollte man seinen Ort schon kennen. Andererseits stehen mobile Messeinrichtung immer dort, wo es sich finanziell auf Grund des Verkehrsaufkommens für die Kommune lohnt oder wo eine erhöhte Unfallgefahr besteht. Mit anderen Worten: Dann ist er bestimmt nicht Nachts um 3 Uhr in der 30-Zone mit 65km/h geblitzt worden. Und alles andere dürfte dann wirklich als Verkehrsgefährdung gewertet werden. Fazit Wir alle sollten mal tief in uns gehen und uns fragen, ob die 21 Sekunden (und weniger) Zeitgewinn die Gefahr, die wir uns selbst und anderen zumuten wirklich notwendig sind. Selbst Fahrten mit Martinshorn und Blaulicht sind oft gefährlich. Gruß Beni | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Fürth / Hessen | 690895 | |||
Datum | 03.08.2011 06:28 | 130659 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander HorcherDas Problem ist erstmal das die StVO keinen Unterschied macht, welche Paragraphen mißachtet werden dürfen. Viel deutlicher geht es doch eigentlich nicht... Das steht doch ganz klar im § 35... Viele Grüße Christian Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr! besucht die Feuerwehr Steinbach "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann" (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891) | |||||
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Autor | Diet8mar8 R.8, Essen / NRW | 690893 | |||
Datum | 03.08.2011 02:26 | 130727 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen RinghoferDa lach ich doch! Ich auch, aber eher höhnisch, weil Du zwar auf meinen Beitrag "antwortest", aber nicht auf meine Äußerungen Bezug nimmst. Das ist nicht schön, weil ich eine relativ konkrete Frage gestellt habe, auf deren Beantwortung ich immer noch geduldig warte... Mit freundlichen Grüßen Dietmar Reimer *Planung ersetzt den Zufall durch Irrtum* | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 690890 | |||
Datum | 03.08.2011 01:20 | 130751 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorben GruhlWo ist dein/euer Problem mit dem Satz? Das Problem ist das der Vergleich hinkt...eigentlich sitzt er sogar im Rollstuhl. Ein Möbelwagen als Möbelwagen kann keine Sonderrechte in Anspruch nehmen. also Punkt Denn um den §35 geht es hier. Besser wäre ein Vergleich mit dem Besenwagen, Müllwagen oder Winterdienst, aber entgegen dem VW Golf von OFM Florian müssen die nach DIN 30 710 Vgl. RSA 95 kenntlich gemacht sein. Dein Möbelwagen kann wie jeder andere auch eine Ausnahmegenehmigung beantragen, diese kommt in aller Regel von der Stadt, hat einen bestimmten Zeitrahmen und beschreibt i.d.R die Art und den Umfang der Ausnahme inkl. der ggf. zusätzlichen Beschilderung. Das geht von; Liesl Müller, Montag 9Uhr bis 10Uhr, Mühlenweg 12 , Länge 8 Meter, bis zu Asphalt Kalle, Januar 2011 bis Dezember 2015, BAB 999 Km 161 bis Km 175 Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 690879 | |||
Datum | 03.08.2011 00:06 | 130750 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Christian Siedersbeck Und noch ein paar sarkastische Gedanken, wie man die Ausrückezeit noch zusätzlich verkürzen könnte. Leider sind eine sarkastisch gemeinten Bemerkungen nicht selten Realität, vergleiche die Diskussionen um das Ausrücken mit Truppfahrzeugen (TLF 8, TLF 16/24-Tr) als erstem Fahrzeug, weil das ja schneller besetzt ist. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit) | |||||
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Autor | Fran8k E8., Viskafors / Västra Götaland | 690877 | |||
Datum | 03.08.2011 00:01 | 130675 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian SiedersbeckTut mir leid, das musste ja mal sein. Es soll sich hier niemand persönlich getroffen fühlen, außer er will es unbedingt :-). Du hast es doch vollkommen richtig beschrieben. Die 21 Sekunden oder die Minute, die eine (freiwillige) Wehr durch Raserei gewinnt, verliert sie sicher wieder an der Einsatzstelle durch Chaos auf Grund ungeübten Handelns / minderen Ausbildungsstand. Und jetzt darf man sich persönlich getroffen fühlen. Da fasse ich mir auch gerne an meine eigene Feuerwehr- oder Notarztnase. Daher bin ich auch gegen zu schnelles Fahren: Dann darf ich nämlich auch normal arbeiten. Der für mich schönste Beruf der Welt hat wieder Perspektiven. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8S., Metten / Bayern | 690876 | |||
Datum | 02.08.2011 23:50 | 130903 x gelesen | |||
Hallo zusammen, zugegeben ich habe mir jetzt ne dreiviertel Stunde Zeit genommen alle für und wider der Diskussion zu lesen. Da ich kein Jurist bin kann ich nur meine persönliche Meinung wiedergeben und die lautet wie folgt: Der komplette Satz über die Inanspruchnahme von Sonderrechten mit dem privaten Pkw hätte nie so formuliert werden dürfen! Es führt nur dahin das man sich darüber streitet was geht und was geht nicht. Außerdem kann ich die Aussagen nicht nachvollziehen wieso die paar Sekunden die man schneller ist, sich so einsatzrelevant auswirken sollten. Ich kann hier aus einiger beruflicher Erfahrung sprechen, da ich doch viel im Außendienst unterwegs bin. Seit ich ein Navi nutze hat sich mein Fahrstil sehr entspannt, denn man bekommt immer vorgerechnet um wieviel sich die Ankunftszeit verkürzt wenn man aufs Gas drückt. Mein Fazit, bei einer Strecke von 100 km sind 5 Minuten schon sehr, sehr positiv betrachtet. Was will ich also rausfahren wenn ich nur 2-3 km zur Wache habe? Ich finde die Argumentation der Behörde hier nicht als Bevormundung, sondern als Denkanstoß mein eigenes Handeln zu hinterfragen. Und noch ein paar sarkastische Gedanken, wie man die Ausrückezeit noch zusätzlich verkürzen könnte. - Benutzen des Blinkers kostet Zeit, es wird vom Zeitpunkt der Alarmierung bis zum Eintreffen im Gerätehaus mit eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmer wissen ja eh wo ich hin will. - Um weitere Sekunden zu sparen, nehme ich nur teile meine PSA mit, da ich den rest nicht brauche, und er mich nur unnötig aufhalten würde. - Ich ziehe mich grundsätzlich im Fahrzeug auf der Anfahrt um, mein Sitznachbar soll nicht so empfindlich sein, wenn er nen Ellbogen ins Gesicht bekommt. - Sobald der Maschinist und ein bis zwei Feuerwehrleutet, und wenns ganz gut läuft auch noch ein Gruppenführer innerhalb der ersten 30 Sekunden da ist wird ausgerückt, es muss ja schnell gehen. Tut mir leid, das musste ja mal sein. Es soll sich hier niemand persönlich getroffen fühlen, außer er will es unbedingt :-). Es ist besser, den Mund zu halten und für einen Narren gehalten zu werden, als ihn aufzumachen und jeden Zweifel daran zu beseitigen (Mark Twain) | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 690875 | |||
Datum | 02.08.2011 23:34 | 131079 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Alexander Weiß ich habe auch mal die Auffassung gehört, dass es bei dem viel zitierten "dringend geboten" garnicht um ein zeitliches "dringend" geht, sondern eher um ein "unbedingt" (ein besseres Synonym fällt mir nicht ein). Davon ist auszugehen. Man beachte bitte den Wortlaut des gesamten § 35 StVO: Der Gesetzgeber schreibt in § 35, Abs. 1: (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Der Gesetzgeber schreibt hier von dringend. Dringend ist m.E. als "unbedingt", "stark" oder "nachdrücklich" auszulegen, das sind einige der Bedeutungen des Wortes dringend. Im Kontext Er ist dringend tatverdächtig würde wohl auch niemand auf die Idee kommen, das Wort dringend im Sinne von "eilig" auszulegen. Schaut man hingegen weiter im § 35 StVO, so findet man in Abs. 5a: (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. D.h. der Gesetzgeber schreibt hier ganz klar von höchster Eile und gerade nicht von Dringlichkeit, was m.E. eine klare Abgrenzung zum Abs. 1 darstellt. Hätte der Gesetzgeber in Abs. 1 die Dringlichkeit im Sinne von "höchster Eile" gemeint, dann hatte er das (wie im Abs. 5a) auch so geschrieben. Da er das nicht getan hat kann mit Dringlichkeit i.S. des Abs. 1 eben nur "unbedingt", "stark" oder "nachdrücklich" gemeint sein und nicht Eile im zeitlichen Sinne. Liest man den § 35 (1) StVO (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. aufmerksam, so stellen sich für mich drei Anforderungsmerkmale dar: 1. der entsprechende Adressat, hier also die Feuerwehr 2. das Vorliegen einer hoheitlichen Aufgabe 3. die Dringlichkeit im Sinne einer Unbedingtheit d.h. der Adressat (Polizei, Feuerwehr etc.) darf nur dann von den Bestimmungen der StVO abweichen, wenn eine hoheitliche Aufgabe erfüllt werden muss UND es unbedingt notwendig ist, dass zur (erfolgreichen) Erfüllung dieser Aufgabe von der StVO abgewichen werden muss. Die hier diskutierte Bußgeldstelle macht jetzt eigentlich nichts anderes, als genau das in Frage zu stellen. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Melderalarmierung immer zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe erfolgt, wie konnte der alarmierte Feuerwehrmann aufgrund des (de facto ihm nicht bekannten) Meldebildes schlußfolgern, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO zur Erfüllung dieser (ihm im Detail gar nicht bekannten) hoheitlichen Aufgabe unbedingt erforderlich ist? MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit) | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 690874 | |||
Datum | 02.08.2011 23:08 | 130742 x gelesen | |||
Moin! Geschrieben von Jürgen Ringhofer OLG Beschluss aus Stuttgart ist klar formuliert Seh ich auch so und finde die Ansicht der Behörde nicht zutreffend. Geschrieben von Jürgen Ringhofer Der Leitsatz und der Beschluss regelt dann die Rechtslage für alle bis ein noch höheres Gericht was anderes sagt. Das ist in Deutschland nicht so. Gerichtsentscheidungen gelten zunächst mal nur zwischen den Parteien. Die Amts- und Landgerichte können abweichend entscheiden (sie orientieren sich aber oftmals an den Entscheidungen des zuständigen OLG). Möchten andere OLG von der Entscheidung abweichen, müssten sie das eigentlich dem BGH vorlegen (wird oft aber nicht gemacht, sondern gesagt es handelt sich nicht um eine Abweichung in dem Sinne weil die zu klärende Rechtsfrage nicht gleich sei). Geschrieben von Jürgen Ringhofer Deswegen ist es ja ein Beschluss und kein Urteil. Das hat mit Beschluss und Urteil nichts zu tun. Als Faustregel kann man sagen, dass bei Entscheidungen denen eine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist, ein Urteil gefällt wird. Ohne mündliche Verhandlung kommt in der Regel ein Beschluss. Dann gibt es noch ein paar gesetzliche Anordnungen (§ 72 OWiG) , wann in Form eines Beschlusses entschieden wird. Beides wirkt nur zwischen den streitenden Parteien. Geschrieben von Jürgen Ringhofer Behörde mal empfehlen den Grundkurs in Strafverfahrensrecht Na ja ... die Behörde hat sich im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geäußert, da ist in erster Linie das OWiG (§§ 67 ff OWiG) anzuwenden und das Strafverfahrensrecht (StPO) nur nachrangig. Geschrieben von Jürgen Ringhofer Wäre nur noch zu toppen gewesen, wenn sie geschrieben hätten, dass der OLG Beschluss nur in Stuttgart gilt. Wie gesagt, eigentlich gilt der Beschluss nur zwischen den Parteien bzw. ggü. dem Betroffenen. Viele Grüße Sven | |||||
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Autor | Lars8 T.8, Oerel / Niedersachsen | 690872 | |||
Datum | 02.08.2011 22:51 | 130759 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander HorcherFahrerlaubnisverordnung Na toll, dann brauchen wir den Fw-Führerschein also gar nicht?! ;-) SCNR Gruß Lars "Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. " J. Dalhoff **************************************************************************** Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder. Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen. | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 690868 | |||
Datum | 02.08.2011 22:37 | 130797 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Thomas Middeke
Wo ist dein/euer Problem mit dem Satz? Natürlich keine nach §35. Aber ggf. 'ne Befreiung von der Ordnungsbehörde, zu definiertem Termin bestimmte Regeln wie bspw. ein Halteverbot an definiertem Ort nicht befolgen zu müssen. Oder Lieferantenverkehr in der Fußgängerzone. Da wird wohl kaum wer was mit'm Heli einfliegen. Ist unterm Strich nichts anderes als eine Befreiung von Teilen der STVO, nur ggf. hinsichtlich Ort, Nutzer, Zweck und Zeitpunkt eingeschränkt. Und da ist bislang noch keiner auf die Idee gekommen, Blauhorn für zu fordern, oder? Warum sollten dann Sonderrechte im Rahmen des §35 eine Kennzeichnung am PKW erforderlich machen? Sobald ich irgendwas damit veranstalte, dass eine Warnung an/Eingreifen seitens anderer Verkehrsteilnehmer erfordert bin ich doch eh nich mehr im Rahmen des §35, weil entweder (8) missachtet und/oder es im Bereich des §38 liegt, wofür die Vorraussetzungen fehlen. Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 690862 | |||
Datum | 02.08.2011 22:28 | 130843 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian TietzDa steht also: Wenn es eilig ist, eine durch ein Gesetz übertragene Aufgabe wahrzunehmen, dann ist man als Feuerwehr (und zwar mit Mann und Maus) von den Vorschriften befreit. Aber Achtung, man ist ausschließlich von der StVO befreit, nicht von anderen Gesetzen und Verordnungen. Einspruch: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/ StraßenverkehrsZulassungsVerordnung § 70 Ausnahmen (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig. http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/ Fahrerlaubnisverordnung § 74 Ausnahmen (5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 690860 | |||
Datum | 02.08.2011 22:24 | 131075 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan BrüningDu nennst eigentlich das Hauptproblem: Sonderrechte (35) werden irgendwie immer mit "schneller Fahren" gleich gesetzt. Das Problem ist erstmal das die StVO keinen Unterschied macht, welche Paragraphen mißachtet werden dürfen. Also entweder darf ein Feuerwehrangehöriger im Alarmfall bei Rot oder schneller fahren oder er darf es nicht, dann darf er aber auch nicht im Halteverbot parken. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 690835 | |||
Datum | 02.08.2011 19:15 | 131108 x gelesen | |||
Geschrieben von Marco Nofz
Hoch² also noch mal extra wegen der Sonderrechte für Möbelkoffer. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Marc8o N8., Waldachtal / Baden-Württemberg | 690833 | |||
Datum | 02.08.2011 18:55 | 131107 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thorben Gruhl Oder haben Umzugswagen neuerdings verpflichtend 'ne Martinanlage drauf, um im Halteverbot stehen zu dürfen?... Kopf --> Tisch Grüßle Marco Feuerwehr Waldachtal | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 690832 | |||
Datum | 02.08.2011 18:42 | 130971 x gelesen | |||
Geschrieben von Knut KobbeAber andersherum weisst Du eben nicht unbedingt ob es eine Katze oder vielleich ein Mensch in suizidaler Absicht ist, der da auf dem Baum hockt.Bei uns springen die leider mehr von der BAB-Brücke als von Bäumen, aber selbst dann würde ich nicht davon ausgehen, dass die Katzenkostüme tragen und sich in Größe und Miautönen derart anpassen, dass da ein Anrufer einer Verwechslung erliegen könnte. Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte. ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 690831 | |||
Datum | 02.08.2011 18:38 | 131245 x gelesen | |||
Geschrieben von Ingo HornHilft nur eins: Bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus so gut es geht die StVO beachten. Oder laufen... :-)Laufen ist eh gesünder. Und man ist am Ende auch schneller, weil man ja sicherheitshalber von der Straße sein will, bevor der überall vorhandene Kamerad X mit dem Auto ankommt ;-) Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte. ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 690830 | |||
Datum | 02.08.2011 18:35 | 130983 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus PerschlDa es oft nur um Sekunden geht (Ankunft Gerätehaus), wäre ich persönlichIch auch. Zum Selbstschutz einiger Feuerwehrangehöriger wäre ein klares Nein zielführender als das ewige Herantasten an unklare, da stark einzelfallbezogene rechtliche Grenzen. Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte. ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 690829 | |||
Datum | 02.08.2011 18:32 | 130932 x gelesen | |||
Geschrieben von Sascha HeinrichGrundsätzlich hast du da recht. Aber ein leichtes Sonderrecht möchte ich uns da schon zusprechen lassen. z.B. solche Dinge wie 10 km/h schneller wie erlaubt oder eine Fußgängerampel in Schrittgeschwindigkeit zu überfahren wenn sich keine Person mehr auf der Straße befindet. Das ganze könnte ja noch mit der Auflage versehen werden "nur mit Dachaufsetzer".Die ganze Sonderrechtsgeschichte wird überwiegend deshalb immer wieder aufgetischt, weil das durchaus bestehende "leichte Sonderrecht" von irgendwem dann doch wieder stark überstrapaziert wurde. Und die Benutzer von Dachaufsetzern sind, so weit lehne ich mich mal aus dem Bildschirm, dann gerne vorne dabei. Geschrieben von Sascha Heinrich Wichtig ist dass eine zumindest auf Bundesland ebene einheitlich Regelung her kommt.Wenn ich hier mal mit dem Auto zum Gerätehaus fahre, ist die Chance recht groß, dass ich aus dem Nachbarbundesland komme. Nee, verschiedene Regelungen sind da so ziemlich das letzte, was Sinn macht. Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte. ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke) | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 690828 | |||
Datum | 02.08.2011 18:25 | 131191 x gelesen | |||
Geschrieben von Marco NofzAusdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, das die Inanspruchnahme von Sonderrechten in der Praxis sehr problematisch ist. Privatfahrzeuge sind nicht mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet, mit denen sie, wie es bei Feuerwehrfahrzeugen der Fall ist, ihr Vorrecht im Verkehr kenntlich machen könnten. Das brauchen sie auch nicht, denn Wegerecht nach §38 steht ihnen ohnehin nicht zu, weil an blauhorn gekoppelt. Folglich braucht es für Sonderrechte aucher keinerlei Kennzeichnung, denn da kann eigentlich fü die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht wirklich was passieren, mit dem sie im Straßenverkehr nicht ohnehin rechnen müssen. Oder haben Umzugswagen neuerdings verpflichtend 'ne Martinanlage drauf, um im Halteverbot stehen zu dürfen?... Geschrieben von Marco Nofz Wird ein Privatfahrzeug bei einer Alarmfahrt in einen Unfall verwickelt, geht die Rechtssprechung generell davon aus, dass die vom Fahrer in Anspruch genommenen Sonderrechte nicht unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung ausgeübt wurden, wie es Absatz 8 des §35 StVO fordert. Mir fällt nicht viel ein, wo eine inanspruchname von sonderrechten unfallursächlich ist ohne nich damit den Bereich des §38 zu berühren, denn irgendwie war dann ja was offensichtlich in der Bahn des PKW... Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Axel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW | 690824 | |||
Datum | 02.08.2011 17:41 | 131079 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen RinghoferAch ja! Was nützen mir 10 Maschinisten, 10 Gruppenführer, wenn ich keine Indianer an Bord habe die ggf. Atemschutz tragen können u. v. a. mDürfen Maschinisten oder Gruppenführer nicht mehr hinten sitzen und haben kein Atemschutz? MkG Axel ____________________________________________ Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!! ICQ: 84523418 ____________________________________________ Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!! | |||||
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Autor | Marc8o N8., Waldachtal / Baden-Württemberg | 690823 | |||
Datum | 02.08.2011 17:29 | 131295 x gelesen | |||
Hallo, In Baden Württemberg gibt es klare Hinweise des IM und der LFS bezüglich Sonderrechte. @ Jürgen: Vielleicht kannst du das ja einstellen, liegt beides als PDF auf der HP der LFS Ba.-Wü. Zitat:"Dem Feuerwehrangehörigen stehen im Alarmfall "formal" Sonderrechte nach §35 StVO zu, wenn dringende Eile geboten und hoheitliche Aufgaben zu erfüllen sind, was sich aus der Alarmierungsmeldung ergibt. Ab dem Alarmierungszeitpunkt gelten der FA und sein Fahrzeug als Feuerwehr im Sinne des Absatzes1. Er dürfte unter gebührender Vorsicht gegen Vorschriften der StVO "verstoßen". Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, das die Inanspruchnahme von Sonderrechten in der Praxis sehr problematisch ist. Privatfahrzeuge sind nicht mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet, mit denen sie, wie es bei Feuerwehrfahrzeugen der Fall ist, ihr Vorrecht im Verkehr kenntlich machen könnten. Wird ein Privatfahrzeug bei einer Alarmfahrt in einen Unfall verwickelt, geht die Rechtssprechung generell davon aus, dass die vom Fahrer in Anspruch genommenen Sonderrechte nicht unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung ausgeübt wurden, wie es Absatz 8 des §35 StVO fordert. Von der Inanspruchnahme von Sonderrechten durch Privatfahrzeuge auf dem Weg zum Feuerwehrhaus bei Alarm ist daher grundsätzlich abzuraten. Die Pflicht der FA nach §14 Absatz 1 Nr. 2 des Feuerwehrgesetzes, sich bei Alarm unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, zum Dienst einzufinden, rechtfertigt die Inanspruchnahme von Sonderrechten grundsätzlich nicht. Sie tritt hinter die Pflicht zur Beachtung der geltenden Verkehrsregeln zurück. Der FA verstößt daduch nicht gegen die Dienstpflichten, wenn er durch die Verkehrsverhältnisse gehindert war, früher am Alarmplatz einzutreffen". Zitat Ende An anderer Stelle Zitat:" Bei Fahrten zum Feuerwehrhaus im Alarmfall mit dem Privatfahrzeug darf man Sonderrechte in Anspruch nehmen. Da dies für andere Verkehrsteilnehmer aber nicht ersichtlich ist, führen die meisten Abweichungen von den Vorgaben der StVO automatisch zu einer Gefährdung Anderer und sind somit nicht mehr durch den §35 gedeckt ! Dazu gehören insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahrten bei Rotlicht, das überfahren von Stoppschildern sowie Vorfahrts- und Vorrangverstöße." Zitat Ende Viele Grüße Marco Feuerwehr Waldachtal | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 690822 | |||
Datum | 02.08.2011 17:29 | 131187 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen Ringhofer
Geschrieben von Jürgen Ringhofer Ach ja! Was nützen mir 10 Maschinisten, 10 Gruppenführer, wenn ich keine Indianer an Bord habe die ggf. Atemschutz tragen können u. v. a. m. überlesen, aber egal Für eine Löschgruppe braucht man eine Gruppe, das andere nennt sich Brandmeisterdienstbesprechung ;) Ansonsten kann ich nur dringend von dem Gedanken abraten das Ganze auf GF &Co zu beschränken, es könnte sonst ganz schnell dazu kommen das auf dem 2. Ausrücker 0-9 sitzen....bei uns nicht ganz unbekannt aber Wohnortbedingt. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen / Nordrhein-Westfalen | 690821 | |||
Datum | 02.08.2011 17:10 | 131143 x gelesen | |||
Geschrieben von Knut Kobbe
Wenn ich das nicht weiß, sehe ich in der Tat keine Grundlage dafür, irgendwelche Regeln zu übertreten. Geschrieben von Knut Kobbe Wie gesagt, aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass das durchaus einsatzentscheident sein kann! Echt? Dann hast Du andere Erfahrungen gemacht als ich. Einsatzentscheidend? Wow. Geschrieben von Knut Kobbe Fakt ist doch der: Wenn ich weiss, das keine Dringlichkeit geboten ist, darf ich die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen. Weiss ich es aber eben nicht, dann muss ich davon ausgehen, dass die Feuerwehr eben nicht unbedingt zu Kinkerlitzchen gerufen wird (ja, ich weiss dass das so nicht, und immer weniger stimmt). Also muss ich primär von einer Dringlichkeit ausgehen. Es sei denn, die Alarmierung wird technisch anders gelöst, aber das würde ja wieder Geld kosten... Den Schluss würde ich nicht ziehen. -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen / Nordrhein-Westfalen | 690820 | |||
Datum | 02.08.2011 17:08 | 131301 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander HorcherMußt du "unbedingt" schneller fahren um die Katze rechtzeitig vom Baum zu holen um den Einsatzerfolg zu gefährden? Oder ist die Katze vielleicht noch 2 min. später auch noch zu retten? Du nennst eigentlich das Hauptproblem: Sonderrechte (35) werden irgendwie immer mit "schneller Fahren" gleich gesetzt. Ich persönlich halte viele andere Dinge für viel interessanter, wie z.B. das Befahren von Straßen, die z.B. nur für die Landwirtschaft freigegeben sind. Oder das Parken im Halteverbot vor dem Gerätehaus oder das vorsichtige Überfahren der roten Ampel im Kuhkaff um drei Uhr morgens... -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 690816 | |||
Datum | 02.08.2011 16:54 | 131435 x gelesen | |||
Geschrieben von Carsten SchwarkAber wie würdest Du das bei den Kameradinnen und Kameraden die z.B. gerade erst frisch dabei sind und sich in der Truppmannausbildung befinden oder diese gerade erst abgeschlossen handhaben? Wie jedem anderen auch! Fahre nie schneller als dein Schutzengel fliegen kann. Das "dringend geboten" ist übrigens von Gerichten schon so ausgelegt worden! Das hat nichts mit dem Status des Feuerwehrangehörigen zu tun. Bei Alarm ist jeder erst einmal grundsätzlich gleichwichtig! "Der Pflicht zur unverzüglichen Herstellung der Einsatzbereitschaft im Feuerwehrhaus ist auch genüge getan, wenn man sich auf der Anfahrt an die geltenden Straßenverkehrsvorschriften hält" "Unstatthaft wäre die Unterbrechung der Anfahrt um fiskalischen Ansprüchen, z. B. Einkaufen o. ä. nachzukommen" Von daher sollte jeder sein Hirn einschalten, bevor er Sonderrechte in Anspruch nimmt. Er darf es und wenn er eben übertreibt, wird er sich diesbezüglich zu verantworten haben. Das legt ja schon der Gefährdungs- und Schädigungsausschluss in Abs. 8 fest. Geschrieben von Carsten Schwark Ist es wirklich "dringend geboten", dass sie mit "höchster Eile" das Gerätehaus erreichen und die Fahrzeuge besetzen? Sind sie an einer Einsatzstelle so dringend erforderlich, dass sie die gleiche Priorität haben wie Führungspersonal, Maschinsten oder AGTler? Wie gesagt legt die Rechtsprechung dazu fest, dass "unverzüglich" immer noch gegeben ist, wenn man sich an die StVO hält. Der Fahrer KANN sich darüber hinwegsetzen und SOLL es aber nur im begründeten Ausnahmefall machen, da er sich eben nicht kenntlich machen kann. Ach ja! Was nützen mir 10 Maschinisten, 10 Gruppenführer, wenn ich keine Indianer an Bord habe die ggf. Atemschutz tragen können u. v. a. m. Von daher hat bei Alarm jeder die gleiche Priorität. Da unterscheidet auch kein Gericht nach Funktion oder Ausbildungsstand. Alarmiert ist alarmiert. Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!" | |||||
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Autor | Cars8ten8 S.8, Dinslaken / NRW | 690814 | |||
Datum | 02.08.2011 16:46 | 131389 x gelesen | |||
Hallo Jürgen, Geschrieben von ---Jürgen--- "Die Feuerwehr ist ja mit Sondersignal ausgerückt. Das ist doch die Bestätigung daß auch bei den Feuerwehrangehörigen schon auf der Anfahrt zum Gerätehaus wegen der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der §35 angewendet werden muss" Aber wie würdest Du das bei den Kameradinnen und Kameraden die z.B. gerade erst frisch dabei sind und sich in der Truppmannausbildung befinden oder diese gerade erst abgeschlossen handhaben? Ist es wirklich "dringend geboten", dass sie mit "höchster Eile" das Gerätehaus erreichen und die Fahrzeuge besetzen? Sind sie an einer Einsatzstelle so dringend erforderlich, dass sie die gleiche Priorität haben wie Führungspersonal, Maschinsten oder AGTler? Diese Frage könnte vor Gericht auch mal gestellt werden. :-) Carsten Ich vertrete hier nur meine eigene Meinung. Ich bin aber gerne bereit zu teilen. | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 690811 | |||
Datum | 02.08.2011 16:36 | 131253 x gelesen | |||
Das OLG legt in seinem Beschluss übrigens fest, dass der Begriff der FEUERWEHR auch den Feuerwehrmann auf der Anfahrt zum Gerätehaus umfasst! Von daher ist da auch Rechtsklarheit gegeben!! Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!" | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 690810 | |||
Datum | 02.08.2011 16:35 | 131293 x gelesen | |||
Geschrieben von Ingo HornMag alles stimmen... Fakt ist aber, dass es zu dem Thema massiv unterschiedliche Auslegungen gibt und man als Betroffener erstmal den Ärger hat. Hilft nur eins: Bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus so gut es geht die StVO beachten. Oder laufen... :-) Da sind wir ja konform! Ebenso das OLG Stgt. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel sollte auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten gewahrt sein. Wobei der Nutzer oftmals die Verhältnismäßigkeit auf der Anfahrt nicht einschätzen kann, da er ggf. nicht oder nur stichwortartig informiert wird. Von daher so viel wie nötig und so wenig wie möglich! Das hat das OLG im Leitsatz ja auch mit seinen Formulierungen so ausgedrückt! Die Auslegung der Behörde ist aber nur lachhaft und billig. Derjenige der das ausgelegt hat sollte wirklich nochmal die Schulbank drücken. Ein Jurist oder jeder Polizeibeamte lernt das im ersten Studienjahr. Das Problem ist nur, dass Recht eben ausgelegt werden muss und viele eben falsch auslegen und die Grenzen überschreiten. Das passiert aber auf höhere Ebene ebenfalls. Ich sage da nur "Vorratsdatenspeicherung u. ä." Als Verteidiger würde ich diese Auslegung mit Genuss in einer Verhandlung zerpflücken! Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!" | |||||
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Autor | Cars8ten8 S.8, Dinslaken / NRW | 690809 | |||
Datum | 02.08.2011 16:33 | 131288 x gelesen | |||
Geschrieben von ChristianEin Gerichtsurteil ist keine Rechtsnorm, es ist eine Rechtsprechung in einem konkreten Fall. Ein anderes Gericht kann in einem anderen Fall durchaus anders urteilen, selbst im gleichen Bundesland. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass sich ein untergeordnetes Gericht in (s)einem Urteil an einem bestehenden Urteil eines Obergerichtes orientiert, das muss es aber nicht. Und genau darauf will ich hinaus: Solange nicht ein Bundesgericht sich dieser ganzen Thematik mal angenommen hat, kann niemand in Feuerwehrdeutschland eine landesweit gültige Aussage machen inwieweit man als ehrenamtlicher auf dem Weg zum Gerätehaus im Einsatzfall Sonderrechte in Anspruch nehmen kann. Wenn es ein solches Urteil gäbe, hätte man zumindet einen Anhalt den man als Wegweiser nutzen könnte. Wie Du aber schon richtig erkannt hast, könnte trotzdem ein anderes Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall ganz anders entscheiden. Und das ganze geht von vorne los... Ich vertrete hier nur meine eigene Meinung. Ich bin aber gerne bereit zu teilen. | |||||
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Autor | Ingo8 H.8, Vockenhausen / Hessen | 690808 | |||
Datum | 02.08.2011 16:27 | 131466 x gelesen | |||
Hoi, Geschrieben von Jürgen Ringhofer Das Papier der Behörde ist von daher mal nichts wert oder hat max. den Wert von Klopapier Mag alles stimmen... Fakt ist aber, dass es zu dem Thema massiv unterschiedliche Auslegungen gibt und man als Betroffener erstmal den Ärger hat. Hilft nur eins: Bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus so gut es geht die StVO beachten. Oder laufen... :-) MfG Ingo -- "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt] - Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;) | |||||
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Autor | Mark8us 8P., Traunstein / Bayern | 690807 | |||
Datum | 02.08.2011 16:20 | 131137 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Thomas Middeke--- Ab wann ich -oder wer auch immer- "Feuerwehr" bin entscheidet immer noch die Zentrale. Jo. Und exakt das sollte beim einem "JA" der StVO für Sonderrechte Privat PKW darin stehen. Worauf sollte man sich dann sonst berufen? | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 690806 | |||
Datum | 02.08.2011 16:17 | 131598 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Carsten Schwark Bin zwar kein Jurist, verstehe aber, beruflich bedingt, ein bissl was von Gesetzen Ich bin auch kein Jurist, aber deine Begründung ist schon abenteuerlich. Ein Gerichtsurteil ist keine Rechtsnorm, es ist eine Rechtsprechung in einem konkreten Fall. Ein anderes Gericht kann in einem anderen Fall durchaus anders urteilen, selbst im gleichen Bundesland. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass sich ein untergeordnetes Gericht in (s)einem Urteil an einem bestehenden Urteil eines Obergerichtes orientiert, das muss es aber nicht. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit) | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 690805 | |||
Datum | 02.08.2011 16:17 | 131500 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus PerschlEs steht nix davon da da man auf Anfahrt zu Feuerwehr auch schon Feuerwehr ist. Und das ist die Krux Ab wann ich -oder wer auch immer- "Feuerwehr" bin entscheidet immer noch die Zentrale. oder anders; Meine! "Stempeluhr" läuft ab ausschließlich DME Alarmierung. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 690801 | |||
Datum | 02.08.2011 16:11 | 131365 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Christian Tietz *) Ich sehe die Bedingungen immer meist dann erfüllt, wenn das Feuerwehrauto im Anschluss sein blaues Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn einsetzt. volle Zustimmung. Bei Fall zu dem die Behörde die oben aufgeführte Stellungnahme abgegeben hat wäre es interessant zu erfahren ob bei diesem Einsatz die Feuerwehr dann mit Sondersignal ausgerückt ist. Beim Ausrücken mit Feuerwehrfahrzeug vom Gerätehaus hat man ja die notwendigen Infos (die laut Stellungnahme üblicherweise dem Feuerwehrangehörigen bei der Anfahrt zum Gerätehaus fehlen) um zu entscheiden ob der Einsatz dringend geboten ist oder nicht. Wenn ich mich in einer solchen Situation befinden würde würde ich als betroffener Feuerwehrangehöriger auf dieser Schiene argumentieren: "Die Feuerwehr ist ja mit Sondersignal ausgerückt. Das ist doch die Bestätigung daß auch bei den Feuerwehrangehörigen schon auf der Anfahrt zum Gerätehaus wegen der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der §35 angewendet werden muss" Wenn dann trotzdem ein Bussgeld verhängt wird müsste dann konsequenterweise der Maschinist bzw. Gruppenführer des / der Fahrzeuge die mit SoSi ausrücken auch Bussgelder aufs Auge gedrückt werden. Juristisch gebildete User mögen mich jetzt korrgieren falls meine Gedankengänge aus juristischer Sicht falsch sind ... MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Mark8us 8P., Traunstein / Bayern | 690800 | |||
Datum | 02.08.2011 16:10 | 131335 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Christian Tietz--- In Absatz 1 ist aber die ganze Organisation gemeint, eben mit Mann und Maus. Ja ich weiß worauf Du hinaus willst. Die Frage ist, bist Du ab dem Moment aktiv in dieser Organisation tätig, hier Feuerwehr, wo du alarmiert wirst ODER ab dem Moment des Ausrückens mit dem Einsatzfahrzeug. Es steht im Paragraphen nichts davon das Du auf Anfahrt zum Feuerwehrhaus schon für die Organisation tätig bist. Fahrzeuge hin oder her. | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 690799 | |||
Datum | 02.08.2011 16:05 | 131394 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardDie Geschwindigkeitsüberschreitung (33km/h zuviel igO - nach Abzug der Messtoleranz - also faktisch 90 auf dem Tacho innerorts) entspricht meiner ganz persönlichen Meinung nach beim besten Willen nicht dem Grundsatz des Übermassverbots. Das OLG Stuttgart hat hier bewusst vermieden irgendwelche Zahlen für die Erreichung des Übermaßes o. ä. zu nennen. Kann es auch nicht, da es von unendlich vielen Faktoren abhängig ist. Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!" | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8H., Augsburg / Bayern | 690798 | |||
Datum | 02.08.2011 16:04 | 131271 x gelesen | |||
Dann ist ja alles bestens und wir dürfen grundsätzlich bei jeden Einsatz zu schnell fahren (auch über 20 km/h drüber) und Rote Ampeln überfahren. Außerdem auch noch mit meine Privat PKW direkt auf die BAB anfahren wenn ich mal etwas später komme oder ich gerade lust dazu habe. Weil wir sind bei der Freiwilligen Feuerwehr... wir dürfen das weil es im Gesetz steht! | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 690797 | |||
Datum | 02.08.2011 16:04 | 131681 x gelesen | |||
Da lach ich doch! Der OLG Beschluss aus Stuttgart ist klar formuliert und setzt in seinem am ende angefügten Leitsatz klare Aussagen. 1. Die Feuerwehr ist jeder Feuerwehrmann ab der Alarmierung 2. Ihm stehen als Feuerwehr Sonderrechte zu 3. Er kann sie unter gebührender Berücksichtigung der ö. S. u. ö. O. anwenden. 4. muss aber bedenken, dass er sich nicht kenntlich machen kann. u.s.w. Die Sache mit dem Verbotsirrtum regelte dann den Einzelfall der beiden Betroffenen. Der Leitsatz und der Beschluss regelt dann die Rechtslage für alle bis ein noch höheres Gericht was anderes sagt. Deswegen ist es ja ein Beschluss und kein Urteil. Von daher würde ich dieser Behörde mal empfehlen den Grundkurs in Strafverfahrensrecht zu besuchen und denen mit einem Anwalt mal richtig den Marsch blasen. Die Auslegung dieser Behörde ist ja unglaublich. Wäre nur noch zu toppen gewesen, wenn sie geschrieben hätten, dass der OLG Beschluss nur in Stuttgart gilt. Das Papier der Behörde ist von daher mal nichts wert oder hat max. den Wert von Klopapier Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!" | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 690796 | |||
Datum | 02.08.2011 16:00 | 131452 x gelesen | |||
Stimmt. Aber wenn der Gesetzgeber sich auf Fahrzeuge beschränkt, dann schreibt der das auch: Geschrieben von §35 StVO (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Hier steht ganz klar, dass nur Fahrzeuge gemeint sind. In Absatz 1 ist aber die ganze Organisation gemeint, eben mit Mann und Maus. Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 690795 | |||
Datum | 02.08.2011 15:57 | 131525 x gelesen | |||
Geschrieben von Sascha HeinrichDas ganze könnte ja noch mit der Auflage versehen werden "nur mit Dachaufsetzer". Und wozu? Um Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, braucht man keine Warnanlagen auf dem Fahrzeug, zumal so ein Dachaufsetzer meines Wissens (zumindest in der beleuchteten Form) genehmigungspflichtig ist. Des Weiteren müsste ich dann ja, wenn ich zu Fuß über die rote Ampel zum Feuerwehrhaus laufe auch einen Dachaufsetzer auf meinen Kopf anbringen. Die "Sonderrechte" sind doch weit mehr als nur zu schnell fahren und über die rote Ampel. Es wäre ja richtig toll, wenn wir jedes mal das Blauhorn laufen lassen müssen:
Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Mark8us 8P., Traunstein / Bayern | 690794 | |||
Datum | 02.08.2011 15:56 | 131514 x gelesen | |||
Für mich ist es nicht so klar. Grund: Es steht nix davon da da man auf Anfahrt zu Feuerwehr auch schon Feuerwehr ist. Und das ist die Krux. Geschrieben von ---Christian Tietz--- Da steht also: Wenn es eilig ist, eine durch ein Gesetz übertragene Aufgabe wahrzunehmen, dann ist man als Feuerwehr (und zwar mit Mann und Maus) von den Vorschriften befreit. Für mich ist es nicht so klar. Grund: Es steht nix davon da da man auf Anfahrt zu Feuerwehr auch schon Feuerwehr ist. Und das ist die Krux | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 690793 | |||
Datum | 02.08.2011 15:49 | 131350 x gelesen | |||
Geschrieben von Sascha Heinrichz.B. solche Dinge wie 10 km/h schneller wie erlaubt oder eine Fußgängerampel in Schrittgeschwindigkeit zu überfahren wenn sich keine Person mehr auf der Straße befindet Ist doch schon klar geregelt: Geschrieben von §35 StVO (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. GMV? Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 690792 | |||
Datum | 02.08.2011 15:47 | 131508 x gelesen | |||
Im Grunde ist es doch klar geregelt: Geschrieben von §35 Sonderrechte (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Da steht also: Wenn es eilig ist, eine durch ein Gesetz übertragene Aufgabe wahrzunehmen, dann ist man als Feuerwehr (und zwar mit Mann und Maus) von den Vorschriften befreit. Aber Achtung, man ist ausschließlich von der StVO befreit, nicht von anderen Gesetzen und Verordnungen. Geschrieben von §35 Sonderrechte (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Das schränkt das Ganze dann auch wieder ein. Aber das muss ein Richter entscheiden, da es hier immer um Einzelfälle geht. Wenn im beschriebenen Fall die Bedingungen für Inanspruchnahme von Sonderrechten gegeben waren*, dann kann der Kamerad auch nur einen Verstoß gegen §35 Abs. 8 belangt werden. Zumindest in meinen Augen... Das ist kein Freibrief, dass man ungebremst rasen darf, sondern lediglich eine Befreiung von Vorschriften, wenn es dem Einsatzzweck dient. *) Ich sehe die Bedingungen Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8H., Augsburg / Bayern | 690791 | |||
Datum | 02.08.2011 15:46 | 131682 x gelesen | |||
Grundsätzlich hast du da recht. Aber ein leichtes Sonderrecht möchte ich uns da schon zusprechen lassen. z.B. solche Dinge wie 10 km/h schneller wie erlaubt oder eine Fußgängerampel in Schrittgeschwindigkeit zu überfahren wenn sich keine Person mehr auf der Straße befindet. Das ganze könnte ja noch mit der Auflage versehen werden "nur mit Dachaufsetzer". Wichtig ist dass eine zumindest auf Bundesland ebene einheitlich Regelung her kommt. Das die StVO geändert wird halte ich für unrealistisch. | |||||
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Autor | Mark8us 8P., Traunstein / Bayern | 690789 | |||
Datum | 02.08.2011 15:22 | 131565 x gelesen | |||
Hallo, meiner Meinung nach hilft nur eine eindeutige Gesetzeslage (Änderung §35 StVO). Entweder ein klares JA oder ein NEIN. Sonst werden wir die Diskussionen hierüber bis zum Sanktnimmerleinstag führen. Bei der Vielfalt der Einsätze ist es doch schwer eine klare Linie zu schaffen. Da es oft nur um Sekunden geht (Ankunft Gerätehaus), wäre ich persönlich für ein klares Nein des Gesetzgebers. Gruß Markus | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8H., Augsburg / Bayern | 690786 | |||
Datum | 02.08.2011 15:05 | 131622 x gelesen | |||
Kann man den schwarzen Peter nicht an die Leitstelle weitergeben? Nur mal so. Wir haben z.B. 3 Alarmierungsschleifen. Diese Schleifen aufgliedern in z.B. Alarm 1: Gefahr für Mensch und Umwelt Alarm 2: Alarm geringer Eile. Jetzt kann ich als FA sehr gut unterscheiden was ich darf und was nicht. | |||||
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Autor | Knut8 K.8, Nordendorf / Bayern/Schwaben | 690785 | |||
Datum | 02.08.2011 14:57 | 131422 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas MiddekeEine Frage der Einstellung, Der Richter muss in diesem Zweifel einfach meiner Argumentation folgen. Da ich diese Personengruppe als durchaus intelligent kennenlernen durfte, mache ich mir da weniger Sorgen. Knut "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!" (J. Stiegel, 2009) | |||||
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Autor | Diet8mar8 R.8, Essen / NRW | 690784 | |||
Datum | 02.08.2011 14:48 | 131831 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas Bräutigam"höheres Bußgeld, dafür kein Fahrverbot" Gehts eigentlich auch umgekehrt? Mal so grundsätzlich gefragt. Weil ich mit dem Fahrrad zum Dienst in der Leitstelle fahre, oder im Fahrzeug rechts sitze, würde mich der finanzielle Schaden mehr schmerzen, als das Fahrverbot. Zumal in der Familie der Anteil der Führerscheininhaber z.Z. dramatisch ansteigt...:-) Nochmal, die Frage stellt sich mir grundsätzlich, nicht wegen eines schwebenden Verfahrens..;-) Mit freundlichen Grüßen Dietmar Reimer *Planung ersetzt den Zufall durch Irrtum* | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 690782 | |||
Datum | 02.08.2011 14:24 | 131642 x gelesen | |||
Geschrieben von Knut KobbeAlso muss ich primär von einer Dringlichkeit ausgehen. Eine Frage der Einstellung, Monate später auch vom Richter. Dank DME fahre ich nur bei >MIN< ... schneller. Denn Hilfsfristen muß meine Stadt einhalten, nicht ich. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Knut8 K.8, Nordendorf / Bayern/Schwaben | 690780 | |||
Datum | 02.08.2011 13:55 | 131891 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander HorcherMußt du "unbedingt" schneller fahren um die Katze rechtzeitig vom Baum zu holen um den Einsatzerfolg zu gefährden? Oder ist die Katze vielleicht noch 2 min. später auch noch zu retten? Aber andersherum weisst Du eben nicht unbedingt ob es eine Katze oder vielleich ein Mensch in suizidaler Absicht ist, der da auf dem Baum hockt. Sicher, Du wolltest eher auf das schnell fahren raus, und ja, schnell fahren bringt meistens nichts. Da gibt es aber noch einiges anderes, was die erheblich Schnelligkeit erhöht und ebenfalls unter die Sonderrechte fällt (Überfahren eines Stopschildes, rote Ampel etc.) Wie gesagt, aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass das durchaus einsatzentscheident sein kann! Fakt ist doch der: Wenn ich weiss, das keine Dringlichkeit geboten ist, darf ich die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen. Weiss ich es aber eben nicht, dann muss ich davon ausgehen, dass die Feuerwehr eben nicht unbedingt zu Kinkerlitzchen gerufen wird (ja, ich weiss dass das so nicht, und immer weniger stimmt). Also muss ich primär von einer Dringlichkeit ausgehen. Es sei denn, die Alarmierung wird technisch anders gelöst, aber das würde ja wieder Geld kosten... Knut "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!" (J. Stiegel, 2009) | |||||
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Autor | Cars8ten8 S.8, Dinslaken / NRW | 690777 | |||
Datum | 02.08.2011 13:18 | 131660 x gelesen | |||
@Christian: Danke für den Tipp. Ich wollte dafür nur nicht soviel Kohle ausgeben ;-) Ich vertrete hier nur meine eigene Meinung. Ich bin aber gerne bereit zu teilen. | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 690774 | |||
Datum | 02.08.2011 12:44 | 132264 x gelesen | |||
Die alte Leier von "man muss vorher wissen, was man nachher erkundet". Bis auf diesen Makel liest sich das eigentlich schlüssig. Meine Empfehlung: Entweder das indirekte Angebot "höheres Bußgeld, dafür kein Fahrverbot" annehmen oder ab damit zum Gericht, damit sich ein Richter mehr mit der o.g. Gretchenfrage befassen kann. Was rauskommt, ist m.E. eher ungewiss. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 690771 | |||
Datum | 02.08.2011 12:33 | 131925 x gelesen | |||
Geschrieben von Knut KobbeDas ist ja die Frechheit. Mein "Nur-Ton-Melder" steht auf dem Dach des ehemaligen Feuerwehrhauses. Deiner, und der Argumentation der Behörde folgend darf ich also keine Sonderrechte in Anspruch nehmen? Sicher kannst du sie erstmal in Anspruch nehmen. Was im Falle eines Falles dann rauskommt steht auf einem anderen Blatt. Wenn der Richter anschließend feststellt das die Sonderrechte nicht dringend geboten waren, beim retten einer Katze vom Baum wirst du die Konsequenzen tragen müssen. Geschrieben von Knut Kobbe Darf ich dann überhaupt meinen Arbeitsplatz verlassen? Warum solltest du nicht dürfen? Wenn die Sirene geht wirst du alarmiert, eine Freistellung vom arbeiten ist an keine Dringlichkeit gebunden. | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 690770 | |||
Datum | 02.08.2011 12:22 | 132065 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander WeißHi, Stimmt auch, aber ich sags jetzt mal anders. Mußt du "unbedingt" schneller fahren um die Katze rechtzeitig vom Baum zu holen um den Einsatzerfolg zu gefährden? Oder ist die Katze vielleicht noch 2 min. später auch noch zu retten? | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 690769 | |||
Datum | 02.08.2011 12:14 | 132101 x gelesen | |||
Geschrieben von Carsten SchwarkSollte jemand entsprechende Urteile auf Bundesebene, bzw. aus NRW kennen, würde mich das sehr interessieren. Sammlung gerichtlicher Entscheidungen für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Cars8ten8 S.8, Dinslaken / NRW | 690768 | |||
Datum | 02.08.2011 12:08 | 132133 x gelesen | |||
Guten Morgen erstmal, Geschrieben von ---Alexander--- Was halten die Juristen davon? Bin zwar kein Jurist, verstehe aber, beruflich bedingt, ein bissl was von Gesetzen: Grundsätzlich gilt: Gesetze müssen interpretiert werden und diese Interpretation kann mal so oder mal so ausfallen. Die Behörde hier, hat dies sehr eng am Gesetz getan und wenig Spielraum gelassen. Das Problem zu §§35/38 STVO ist, dass die mir bekannten Urteile immer nur auf Landesebene gefällt worden sind. D.H. das Urteil des OVG Stuttgart interessiert mich, als NRWler, erstmal garnicht. Es hat für die Rechtsfindung in meinem Ländle keine Bedeutung. Ich könnte zwar drauf verweisen, aber es wäre nicht bindend. Die Gerichte hier könnten auch ganz anders entscheiden. Ähnlich ist dies mit der von Jürgen eingestellten Stellungnahme: Sie gilt nur für den Landkreis für den die Behörde zuständig ist. Anders wäre es natürlich, wenn hier ein übergeordnetes Gericht auf Bundesebene ein Urteil gefällt hätte. Dies würde auch für ein anderes Bundesland gelten. Sollte jemand entsprechende Urteile auf Bundesebene, bzw. aus NRW kennen, würde mich das sehr interessieren. Der springende Punkt ist hier, dass der FM bei jeder einzelnen Einsatzfahrt prüfen muss ob er für die Erfüllung des Einsatzauftrages Sonderrechte in Anspruch nehmen muss. Er kann einfach nicht annehmen, dass Sonderrechte automatisch erforderlich sind nur weil der Piepser geht. Daneben wurde auch angesprochen, dass der Kamerad hier mit 33 km/h innerhalb geschlossender Ortschaft erwischt worden ist und die hierdurch reduzierte Fahrtzeit in keinem Verhältnis zu der geschaffenden Gefahrenlage für die Bevölkerung (erhöhtes Unfallrisiko) steht. Meines Wissens enthält das Urteil des OVG Stuttgarts einen Passus, die eine 20% Überhöhung der geltenden Geschwindigkeit als zulässig ansieht. Bei angenommenden erlaubten 50 km/h wären dies also maximal 10 km/h mehr gewesen. Demnach hat er mit 33 km/h innerorts in jedem Fall verloren. Juristisch gesehen ist diese Auslegung aus meiner Sicht erstmal vertretbar, auch wenn sie vielen hier nicht passt. Mein Fazit: Die Behörde hat den schwarzen Peter an die Feuerwehren zurückgegeben: Wenn diese möchten, dass die alarmierten freiwilligen Kameraden mit Sonderrechten zum Gerätehaus kommen, müssen sie sie auch technisch so ausstatten, dass sie entscheiden können ob Sonderrechte wirklich anzuwenden wären. Mein Mittel der Wahl wären hier FME mit Text / Sprachmeldung. Bzgl. der Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, vertrete ich die Meinung, dass ein schnelleres Fahren garnichts bringt: Selbst wenn ich die o.g. 20% schneller fahre, verliere ich den Zeitvorteil sofort sobald ich an einer Kreuzung runterbremse. Noch schneller zu fahren brächte mir vielleicht einen reelen Zeitvorteil, erhöht aber die Gefahr für Dritte und mich unverhältnismässig. Außerdem ist es heutzutage, tagsüber, zumindet im städtischen Bereich vollkommen unrealistisch wesentlich schneller als o.g. zu fahren: der Verkehr ist einfach zu dicht. Selbst nachts gibt es dort seltens Strecke auf der man wirklich freie Fahrt hat. Hoffe ich konnte weiterhelfen! Ich vertrete hier nur meine eigene Meinung. Ich bin aber gerne bereit zu teilen. | |||||
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Autor | Oliv8er 8H., Meppen / Niedersachsen | 690766 | |||
Datum | 02.08.2011 11:37 | 132217 x gelesen | |||
Geschrieben von Carsten SchumannWenn man sich hier entsprechend auf einen möglichen Einsatz vorbereitet, dann ist der Zeitvorteil deutlich größer als durch hohe Geschwindigkeit. Ja, das sehe ich auch so und das ist noch mal ein guter Hinweis. Mir ging es um die Rechtsgüterabwägung zur Inanspruchnahme von Sonderrechten. Diese muß ich ja auch vor einer Einsatzfahrt mit einem Feuerwehrfahrzeug durchführen. Mit der genannten Argumentation würde es mir aber auch da sehr schwer fallen, zu beurteilen, ob denn nun wirklich bedeutende Sachwerte oder gar Menschenleben bedroht sind. Im Falle eines Brandes gehe ich erst einmal immer davon aus, dass dies der Fall sein könnte, die genauen Umstände vor Ort sind mir meistens nicht bekannt. Beim Privat PKW liegt die Meßlatte offensichtlich noch höher, was auch in Ordnung ist. Ich halte mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen jedoch für vertretbar. Ob + 33 km/h zu viel waren, kann kaum Jemand von uns beurteilen. Wenn der PKW SR in Anspruch nehmen durfte, jedoch die Überschreitung der Verkehrsregeln gegen §35, 8 verstieß, dann würde ich gerne wissen, ob ein FM (SB) in der beschriebenen Form bestraft werden kann oder ob da eigentlich eine mildere Entscheidung zu erwarten wäre. Es handelt sich bei dem Geschriebenen um meine persönliche Meinung und nicht um die Auffassung irgendeiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Cars8ten8 S.8, Dorsten / NRW | 690764 | |||
Datum | 02.08.2011 11:22 | 132498 x gelesen | |||
Wir sind in der glücklichen Lage, dass unsere Einsatzstichworte von der KLST recht präzise sind, z.B. "Wohnungsbrand mit SoSi" oder "Sturmschaden ohne SoSi". Darauf basierend kann man eine recht gute Einschätzung treffen 1. wie dringend der Einsatz an sich ist und 2. welche Personalstärke für den Einsatz benötigt wird. Ansonsten gibt es noch zu sagen, dass es viele Faktoren bei dem Weg zu dem Einsatz gibt, die sich (zeitlich) deutlich heftiger auswirken als 10 Sekunden mehr Fahrzeit mit einer "gemäßigten Geschwindigkeit" (Unterschied zwischen 33kmh zu viel und 15kmh zuviel). Beispielsweise das Suchen von Klamotten bei einem Einsatz während der Schlafenszeit, das Rückwärts-Ausparken des Autos aus der Einfahrt, usw. Wenn man sich hier entsprechend auf einen möglichen Einsatz vorbereitet, dann ist der Zeitvorteil deutlich größer als durch hohe Geschwindigkeit. Gruß Carsten --- www.blaulichtquiz.de | |||||
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Autor | Knut8 K.8, Nordendorf / Bayern/Schwaben | 690763 | |||
Datum | 02.08.2011 11:21 | 132339 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander Horcherzur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Genau! Und damit ist u.A. die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der gemeindlichen Feuerwehr in einem vertretbaren Rahmen gemeint! Geschrieben von Alexander Horcher Wenn dein Nur Ton Melder nun Krach macht Das ist ja die Frechheit. Mein "Nur-Ton-Melder" steht auf dem Dach des ehemaligen Feuerwehrhauses. Deiner, und der Argumentation der Behörde folgend darf ich also keine Sonderrechte in Anspruch nehmen? Oder gar den rechtfertigen Notstand? Darf ich dann überhaupt meinen Arbeitsplatz verlassen? Was passiert wenn der Disponent bei der Durchsage VU1 Person nennt, die Person aber nur eine Schnittwunde hat? Ist die "Durchsage" des Disponenten wirklich rechtssicher? Wenn eine Behörde der Meinung ist, der FA darf nur Einsatzbezogen und in Abwägung der "tatsächlichen" Risiken Sonderrechte in Anspruch nehmen, dann wird es recht schwierig in Feuerwehrdeutschland! OK, hier in Nordendorf sind es vielleicht wirklich nur ein paar Sekunden, die eine erhöhte Geschwindigkeit herausholen kann, obwohl wir viele 30er-Zonen haben, aber wenn ich mir die Situation in meinen bisherigen Feuerwehren (Marktgemeinde mit aussenligendem Gerätehaus, Großstadt), dann sieht das schon ganz anders aus. Woher weiss ich jetzt aber das eine akute Bedrohung vorliegt? Vieviele DME gibt es denn in Feuerwehrdeutschland? Sollen wir zurück zur Telefonkette? Gruß Knut "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!" (J. Stiegel, 2009) | |||||
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Autor | Alex8and8er 8W., Linden / Hessen | 690761 | |||
Datum | 02.08.2011 11:10 | 132343 x gelesen | |||
Hi, ich habe auch mal die Auffassung gehört, dass es bei dem viel zitierten "dringend geboten" garnicht um ein zeitliches "dringend" geht, sondern eher um ein "unbedingt" (ein besseres Synonym fällt mir nicht ein). Und dann könnte man ja argumentieren, dass man laut Landes-FW-Gesetz verpflichtet ist zu erscheinen, etc, etc... Was halten die Juristen davon? Gruß Alex "Eigentlich bin ich ganz anders, ich komm' nur so selten dazu" (Ödön von Horváth) | |||||
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Autor | Oliv8er 8H., Meppen / Niedersachsen | 690760 | |||
Datum | 02.08.2011 11:08 | 132460 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander HorcherSonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und wenn sie dringend geboten ist. Sehe ich auch so. Ich weiß allerdings nicht, wieviel % der Feuerwehrangehörigen kein Alarmstichwort bzw. keine Priorisierung erhalten. In meinem bisherigen Feuerwehrleben hatte ich immer ein Alarmstichwort, oder die Aussage "Einsatz für die Feuerwehr..." (bei Bagatelleinsätzen) oder "Alarm für die Feuerwehr..." (bei eilbedürftigen Einsatzen), so dass man schon unterscheiden konnte. Geschrieben von Alexander Horcher Das mit dem rechtfertigendem Notstand wurde nur gleich mit Angebracht um die zweite Hintertüre zu schließen. Wie eindeutig ist das denn bei Alarmstichworten, wie "Schuppenbrand", "Flächenbrand" etc.?? Müßte ich dann im Zweifelsfalle auch das Blaulicht auslassen? Es handelt sich bei dem Geschriebenen um meine persönliche Meinung und nicht um die Auffassung irgendeiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 690758 | |||
Datum | 02.08.2011 10:55 | 132340 x gelesen | |||
Gute Frage ... Streiche den Teilsatz "also faktisch 90 auf dem Tacho innerorts". Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 690757 | |||
Datum | 02.08.2011 10:51 | 132548 x gelesen | |||
Geschrieben von Knut KobbeGenau. Schwachsinniger geht es gar nicht mehr. Das ist seit langem der dümmste Behördenschnitzer dessen ich gewahr wurde. Warum? Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und wenn sie dringend geboten ist. Wenn dein Nur Ton Melder nun Krach macht, um eine Katze vom Baum zu retten sind die Sonderrechte nun sicher nicht dringend geboten. Das mit dem rechtfertigendem Notstand wurde nur gleich mit Angebracht um die zweite Hintertüre zu schließen. Hier muß auch eindeutig hervorgehen das es um Menschenleben oder bedeutende Sachwerte geht. | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 690756 | |||
Datum | 02.08.2011 10:45 | 132271 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver SandersUnd was hat das Ganze mit "Notstand" zu tun? Das wäre sozusagen eine zweite Hintertüre um die Geschwindigkeitsübertretung zu rechtfertigen. | |||||
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Autor | Knut8 K.8, Nordendorf / Bayern/Schwaben | 690755 | |||
Datum | 02.08.2011 10:45 | 132821 x gelesen | |||
Geschrieben von Carsten SchumannEs wird agumentiert, dass aufgrund fehlender Informationen keine Rechtsgüterabwegung durchgeführt werden kann. Die ist aber erforderlich für die Inanspruchnahme der Sonderrechte. Genau. Schwachsinniger geht es gar nicht mehr. Das ist seit langem der dümmste Behördenschnitzer dessen ich gewahr wurde. Nehmen wir die Argumentation noch mal genauer unter die Lupe. Sonderrechte dürfen nur benutzt werden wenn der FA/Polizist genau weiss, dass Gefahr in Verzug ist. OK, das könnte man ja noch als geistigen Black-Out verzeichnen. Aber nein, die Behörde meint das ganz Ernst und nimmt sogar den rechtfertigen Notstand mit in die Argumentation. Und jetzt wird es wirklich witzig: Tagtäglich begehen tausende Ärzte und Rettungsassistenten eine Körperverletzung im Rahmen des rechtfertigen Notstandes, meist ohne konkretes Wissen ob tatsächlich eine akut lebensbedrohende Situation vorliegt. Als Beispiel sei einmal die Narkose eines verunfallten PKW-Fahrers mit Verdacht auf SHT genannt. So, nach der Argumentation der Behörde die das garnicht, weil sie ja am Unfallort noch garnicht wissen ob tatsächlich ein SHT vorliegt, das solch eine invasive Massnahme wie eine Narkose rechtfertigt. So, das ist jetzt nur ein Beispiel was mir so spontan einfällt. Es ist wirklich unerhört, mit welchen Argumenten solche Behörden versuchen, ihre 1 Euro 50 vom Bürger zu bekommen! Gruß Knut "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!" (J. Stiegel, 2009) | |||||
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Autor | Oliv8er 8H., Meppen / Niedersachsen | 690754 | |||
Datum | 02.08.2011 10:42 | 132478 x gelesen | |||
Dass ein Feuerwehrangehöriger auf dem Weg zum Feuerwehrhaus bei Dringlichkeit (etc...) Sonderrechte in Anspruch nehmen kann, wird in dem Schreiben ja eigentlich nicht verneint, wenn ich es richtig gelesen habe. Es ging hier, wie ersichtlich ist, um einen Böschungsbrand, zu dem die ausrückende Feuerwehr sicherlich auch Sonderrechte in Anspruch nimmt. Am Privat PKW kann ich dieses "Recht" nicht sichtbar machen. Ich interpretiere aus dem Schreiben, dass es mit dem Privat-PKW also unverhältnimäßig sein kann, Sonderrechte (in dem beschriebenen Maße) zu beanspruchen. Kann der FM (SB) denn jetzt wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung belangt werden? Oder wird er belangt, weil er §35 Abs. 8 nicht beachtet hat? Was ist denn da einschlägiger? Und was hat das Ganze mit "Notstand" zu tun? Es handelt sich bei dem Geschriebenen um meine persönliche Meinung und nicht um die Auffassung irgendeiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Knut8 K.8, Nordendorf / Bayern/Schwaben | 690753 | |||
Datum | 02.08.2011 10:34 | 132261 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardDie Geschwindigkeitsüberschreitung (33km/h zuviel igO - nach Abzug der Messtoleranz - also faktisch 90 auf dem Tacho innerorts) entspricht meiner ganz persönlichen Meinung nach beim besten Willen nicht dem Grundsatz des Übermassverbots. Ist das so? Oder ist der FA vielleicht spätnachts mit 65 durch eine gut überschaubare 30er-Zone gefahren? Knut "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!" (J. Stiegel, 2009) | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 690752 | |||
Datum | 02.08.2011 10:29 | 132586 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Carsten Schumann
Nö, ausfechten bis ganz oben. Seitens des Verkehrsministeriums gab es doch schon recht klare Stellungnahmen, dass durchaus Privat-PKW auf Anfahrt mit eingeschlossen sind. Ansosnten kannst auch generell nicht mehr mit blauhorn fajren, könnte ja ein Fehölalarm sein, vielelicht sogar mit fingierter Bestätigung durch ersteintreffene Kräfte im achso pöhse uvnerschlüsselten Digitalfunk. Und sich nebenbei mal merken, bei welcher gemeldeten Adresse man künftig ganz explizit solche Abwägungen in konservativster Form durchführt... Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 690750 | |||
Datum | 02.08.2011 10:12 | 132882 x gelesen | |||
Geschrieben von Axel UrbanEinerseits sollen alle vernünftig zum Einsatz fahren (dies befürworte ich uneingeschränkt!!!), jedoch gibt es auch einen Brandschutzbedarfsplan der erfüllt werden muss. Letzteres ist eindeutig kein Problem des einzelnen FM(SB). Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 690748 | |||
Datum | 02.08.2011 10:09 | 132903 x gelesen | |||
Jetzt sollte man noch die näheren Umstände kennen (Einsatzstichwort, Uhrzeit, Fahrstrecke, ...). Aber grundsätzlich kann ich der Argumentation folgen. Bereits 1951 hat der BGH (IV STR 559/51) ausgeführt: Es ist auch bei der Polizei und der Feuerwehr nicht Sinn eines hoheitlichen Einsatzes, gefährdete Menschen auf Kosten der Gesundheit oder des Lebens anderer zu retten. Diese Rechtauffassung und das Übermaßverbot wird unter anderem auch vom OLG Hamm (2002, 4Ss OWi 776/02) und vom OLG THUERINGEN (2006, 4 U 259/05) bestätigt. Selbst das angeführte Stuttgarter Urteil enthält den bemerkenswerten Satz Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft. Die Geschwindigkeitsüberschreitung (33km/h zuviel igO - nach Abzug der Messtoleranz - also faktisch 90 auf dem Tacho innerorts) entspricht meiner ganz persönlichen Meinung nach beim besten Willen nicht dem Grundsatz des Übermassverbots. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Axel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW | 690747 | |||
Datum | 02.08.2011 10:08 | 133265 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian KruppNein, denn der Träger der FW könnte ja einfach sagen, dass man problemlos damit leben kann, wenn die Inanspruchnahme von Sonderrechten im privaten PKW nicht möglich ist.Das wäre eine Möglichkeit. Allerdings bewegen wir uns auch in einem Teufelskreis. Einerseits sollen alle vernünftig zum Einsatz fahren (dies befürworte ich uneingeschränkt!!!), jedoch gibt es auch einen Brandschutzbedarfsplan der erfüllt werden muss. MkG Axel ____________________________________________ Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!! ICQ: 84523418 ____________________________________________ Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!! | |||||
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Autor | Cars8ten8 S.8, Dorsten / NRW | 690744 | |||
Datum | 02.08.2011 09:47 | 133232 x gelesen | |||
Hallo Axel, das ist genau der Punkt. Es wird agumentiert, dass aufgrund fehlender Informationen keine Rechtsgüterabwegung durchgeführt werden kann. Die ist aber erforderlich für die Inanspruchnahme der Sonderrechte. Die zweite Argumentierung der Busgeldstelle ist die Betrachtung, ob man mit >30kmh zu viel = 21 Sek früher am Gerätehaus eine mögliche Gefahrenlage besser hätte abwenden können. Für diejenigen, die keine Alarmierung mit Einsatzstichwort haben, ergibt sich daraus eine unschöne Situation, dass sie eigentlich nur Sonderrechte in Anspruch nehmen können, wenn das Haus des Nachbarn brennt (da sehen sie ja, dass eine unmittelbare Gefährdungslage besteht). Für diejenigen, die ein Einsatzstichwort bekommen, gilt: Abwägen, was das kleinere Übel ist (Kleintier in Notlage vs. möglicher Raserunfall) und dementsprechend handeln. Gruß Carsten --- www.blaulichtquiz.de | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 690742 | |||
Datum | 02.08.2011 09:43 | 133341 x gelesen | |||
Geschrieben von Axel UrbanIst somit die Diskussion ob Text auf dem DME angezeigt wird nicht hinfällig?Nein, denn der Träger der FW könnte ja einfach sagen, dass man problemlos damit leben kann, wenn die Inanspruchnahme von Sonderrechten im privaten PKW nicht möglich ist. Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte. ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke) | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 690741 | |||
Datum | 02.08.2011 09:39 | 133476 x gelesen | |||
Die Ansicht der Behörde unterscheiden sich in einigen Punkten von anderen Behörden, sie wirft durcheinander und verkürzt. Geschrieben von Axel Urban Ist somit die Diskussion ob Text auf dem DME angezeigt wird nicht hinfällig? Wenn man der Rechtsauffassung dieser Behörde folgen will. Kann man, muss man aber nicht. Nett finde ich trotzdem, dass man dem Verkehrsteilnehmer vorgerechnet hat, wie viele Sekunden er einsparen konnte. Gruß, Markus Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen. J. Mäschle, Forums-Philosoph | |||||
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Autor | Axel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW | 690740 | |||
Datum | 02.08.2011 09:30 | 134161 x gelesen | |||
Wenn ich es richtig verstehe, dann darf ich auf Grund einer Alarmierung mit dem PKW keine Sonderrechte in Anspruch nehmen. Dies liegt daran, weil ich nicht beurteilen kann, ob eine Dringlichkeit vorliegt. Dies kann nur durch weitere Informationen (SMS, Textmelder, etc) beurteilt werden. Ist somit die Diskussion ob Text auf dem DME angezeigt wird nicht hinfällig? MkG Axel ____________________________________________ Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!! ICQ: 84523418 ____________________________________________ Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 690736 | |||
Datum | 02.08.2011 09:16 | 138892 x gelesen | |||
hallo, Bei Feuerwehrs ist diese Stellungnahme eines FB "Straßenverkehr" eines Landkreises verteilt worden: [klick] [klick] [klick] Interessante Ansichten des Fachbereiches Sicherheit und Ordnung die ich hier mal zur Diskussion stellen möchte ... [um die Stellungnahme besser lesen zu können kann man sie durch Anklicken vergrössern] MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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