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Thema | was macht ein BF-Angehöriger wenn er z.B. mit 45 nicht AT-ta | 25 Beträge | |||
Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
Autor | Gerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg | 342873 | |||
Datum | 12.06.2006 00:33 | 10210 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochWerden denn Kollegen die 'völlig atemschutz untauglich' sind bei den BF überhaupt noch im Einsatzdienst eingesetzt? Geschrieben von Gerhard Pfeiffer bei der BF Stuttgart ist es z.B. so, dass für jede Funktion im Einsatzdienst festgelegt ist, ob man uneingeschränkt atemschutztauglich sein muss oder bedingt atemschutztauglich oder nicht atemschutztauglich sein kann. Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit zur Übernahme von Funktionen in den einzelnen Fachabteilungen. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 342777 | |||
Datum | 11.06.2006 00:33 | 10168 x gelesen | |||
Mahlzeit! Werden denn Kollegen die 'völlig atemschutz untauglich' sind bei den BF überhaupt noch im Einsatzdienst eingesetzt? Immerhin kann auch der Maschinist o.ä. schnell in die Verlegenheit kommen, zumindestens ein Filtergerät tragen zu müssen. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Gerh8ard8 P.8, Stuttgart / | 342730 | |||
Datum | 10.06.2006 13:53 | 10239 x gelesen | |||
Hallo Hubert, der Kollege Markus Groß hat es treffend geschildert. Diese Möglichkeit der Differenzierung ist für uns sehr wichtig. So lassen sich viele Personalausfälle und die damit verbundenen Kosten verhindern. Nicht nur die unterschiedlichen Folgekosten bei den verschiedenen Beschäftigungsmodellen als Beamter, Angestellter und Arbeiter, sondern natürlich auch die Kosten bei der Neueinstellung und die damit verbundenen Kosten zur Aus - und Fortbildung. Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart Gerhard Pfeiffer www.firehelmets.info | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / Aachen / NRW | 342715 | |||
Datum | 10.06.2006 08:50 | 10193 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus GroßBedingt atemschutztauglich ist jemand, dem man uter Atemschutz keine schwere körperliche Arbeit zumuten kann (vorübergehend oder dauerhaft). Solche FA können Atemschutz zum Eigenschutz anlegen, aber nicht mehr als vorgehender Trupp. Verwendungsmöglichkeit wäre z. B. Maschinist. Okay, habe ich verstanden. Danke. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / Hessen | 342712 | |||
Datum | 10.06.2006 08:18 | 10158 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Hubert Kohnen Was ist bedingt atemschutztauglich ? Bedingt atemschutztauglich ist jemand, dem man uter Atemschutz keine schwere körperliche Arbeit zumuten kann (vorübergehend oder dauerhaft). Solche FA können Atemschutz zum Eigenschutz anlegen, aber nicht mehr als vorgehender Trupp. Verwendungsmöglichkeit wäre z. B. Maschinist. In der G 26 ist dies nicht vorgesehen; somit liegt diese Entscheidung voll und ganz im Ermessen des untersuchenden Arztes. Gruß Markus | |||||
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Autor | Jörg8 R.8, Steppach / Bayern | 342710 | |||
Datum | 10.06.2006 08:09 | 10145 x gelesen | |||
Upps, hab nur etwas rumgespielt!! Und eigentlich auf Abbrechen getippt?!?! Bug oder noch zu früh am Tag. Auf jeden Fall bitte Beitrag löschen. Schönen Gruß Jörg | |||||
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Autor | Jörg8 R.8, Steppach / Bayern | 342709 | |||
Datum | 10.06.2006 08:07 | 10190 x gelesen | |||
Schönen Gruß Jörg | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / Aachen / NRW | 342708 | |||
Datum | 10.06.2006 08:01 | 10241 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard Pfeifferob man uneingeschränkt atemschutztauglich sein muss oder bedingt atemschutztauglich oder nicht atemschutztauglich sein kann. Was ist bedingt atemschutztauglich ? so was wie " ein bißchen schwanger" ? Also m.E. kann man atemschutztauglich oder NICHT atemschutztauglich sein. Auch vorübegehend. Aber unter "bedingt" atemschutzauglich kann ich mir nicht vorstellen. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / Aachen / NRW | 342707 | |||
Datum | 10.06.2006 07:58 | 10132 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk RuzickaHoheitliche Aufgaben...ggf. Eingriff in Grundrechte etc... Was ist denn mit den FF? Greifen die nicht in die Grundrechte ein ? (Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Recht auf körperliche Unversehrheit). Ist zumindets in NRW in § 38 FSHG geregelt. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Matt8hia8s G8., Rheda-Wiedenbrück / NRW | 342705 | |||
Datum | 10.06.2006 01:57 | 10291 x gelesen | |||
Hallo, in NRW wurde im Jahre 2005 die Ausbildungsvorschriften für den mittleren Dienst geändert (Verwaltungsdienst) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden wurde in den folgenden Punkten geändert: Wichtig ist hier Punkt 2 Hoffe das ich Dir helfen konnte | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / | 342431 | |||
Datum | 07.06.2006 12:43 | 10293 x gelesen | |||
Hi! Betrifft zwar keinen Beamten, aber vielleicht für Angestellte interessant. Gruß Katja Außerordentliche Änderungskündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst Nach § 53 III des im vorliegenden Fall noch anwendbaren Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT) sind Angestellte nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ordentlich unkündbar. Die Arbeitsverhältnisse dieser Angestellten können auch bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes nur unter sehr erschwerten Bedingungen durch außerordentliche Kündigung (mit Auslauffrist) beendet werden. Möglich ist dagegen nach § 55 II UAbs. I BAT, solchen Arbeitnehmern durch außerordentliche Änderungskündigung eine niedriger eingestufte Tätigkeit zu übertragen und die Vergütung auf die nächst niedrige Vergütungsgruppe abzusenken. Von dieser Möglichkeit kann der Arbeitgeber dann Gebrauch machen, wenn die bisherige Beschäftigung entfallen ist, eine gleichwertige andere Beschäftigungsmöglichkeit, für die der Arbeitnehmer geeignet ist, nicht vorhanden ist und auch nicht durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Versetzungen) geschaffen werden kann. Dagegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Stellen, für die er keinen Bedarf hat, allein deshalb einzurichten oder aufrechtzuerhalten, um einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen zu können. Pressemittelilung des BAG "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / | 342178 | |||
Datum | 05.06.2006 11:28 | 10162 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Ralf Schmidt Wie kommen eigentlich die starken Schwankungen in den verschiedenen Bundesländern zustande? Das ist so, weil Brandschutz Ländersache ist und jedes Land seine eigene Laufbahnverordnung hat. Geschrieben von Ralf Schmidt Sind eigentlich auch ausnahmen möglich? Wenn beispielsweise das Höchstalter nur geringfügig überschritten wird? Wenn das in der Laufbahnverordnung vorgesehen ist, ja. In Hessen gibt es diese Ausnahmeregelung. Gruß | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / | 342172 | |||
Datum | 05.06.2006 11:12 | 10211 x gelesen | |||
Wie kommen eigentlich die starken Schwankungen in den verschiedenen Bundesländern zustande? Beispiel gDFeu: München: Höchstalter 28 jahre NRW: Höchstalter 30 jahre und 6 Monate Frankfurt: Höchstalter 35 jahre ... Sind eigentlich auch ausnahmen möglich? Wenn beispielsweise das Höchstalter nur geringfügig überschritten wird? | |||||
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Autor | Stef8fen8 M.8, Heidesheim / | 342171 | |||
Datum | 05.06.2006 11:09 | 10129 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Christof Strobl--- Erfüllt der Rettungsdienst auch, dort gibt´s aber keine Beamten! Welche denn? Hab ich da was verpasst? | |||||
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Autor | Gerh8ard8 P.8, Stuttgart / | 342156 | |||
Datum | 05.06.2006 03:20 | 10449 x gelesen | |||
Hallo, bei der BF Stuttgart ist es z.B. so, dass für jede Funktion im Einsatzdienst festgelegt ist, ob man uneingeschränkt atemschutztauglich sein muss oder bedingt atemschutztauglich oder nicht atemschutztauglich sein kann. Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit zur Übernahme von Funktionen in den einzelnen Fachabteilungen. Über die aufgeworfene Frage zur Verbeamtung kann man lange diskutieren (haben wir ja auch schon...). Jedes Modell hat Vor - und Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Tatsache, dass es an geeigneten Bewerbern bei den Berufsfeuerwehren fehlt, hat mit der Einstellung als Beamter oder Arbeiter nichts zu tun und kann da auch mit einer Änderung nicht gelöst werden. Wenn in der freien Wirtschaft Arbeitnehmer ab 40 Jahren als "schwer vermittelbar" eingestuft werden und man davon träumt, dass Feuerwehren im Arbeiterverhältnis unausgebildete Leute mit 40 einstellen würden, der darf weiter träumen. Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart Gerhard Pfeiffer www.firehelmets.info | |||||
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Autor | Chri8sto8f S8., Vilseck / | 342153 | |||
Datum | 04.06.2006 23:57 | 10209 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Dirk Ruzicka Hoheitliche Aufgaben...ggf. Eingriff in Grundrechte etc... Erfüllt der Rettungsdienst auch, dort gibt´s aber keine Beamten! MkG. | |||||
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Autor | Andr8eas8 R.8, Stuttgart / | 342128 | |||
Datum | 04.06.2006 21:34 | 10183 x gelesen | |||
Mahlzeit, Geschrieben von Jakob Theobald Geschrieben von Andreas Rometsch Das ganze hat natürlich je nach FW-Größe (und Anzahl der SoFa) seine Grenzen, wenn diejenige FW RD fährt gäbs natürlich auch noch das NEF...,..aber das ist dann ein "heißes" Thema. Gruß Andi | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / | 342124 | |||
Datum | 04.06.2006 21:23 | 10233 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Andreas Rometsch Oder wie bei uns auch schon geschehen, als Besatzung der dementsprechenden SoFa's bei denen kein AS notwendig ist. Halte ich für die beste Lösung, wenn es so machbar ist. Ich verliere dann keinen erfahrenen (guten) Mann den ich evtl. auch noch im Bereich Ausbildung miteinsetzen kann. Gruß Jakob Alles meine ganz private Meinung! | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / | 342120 | |||
Datum | 04.06.2006 21:20 | 10417 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Dirk Ruzicka Hoheitliche Aufgaben...ggf. Eingriff in Grundrechte etc... Das könnte geregelt werden. Wird schon zum Teil durch private Sicherheitsdienste praktiziert. Daran sollte es nicht scheitern. Geschrieben von Dirk Ruzicka gab es alles schon....... Das habe ich nicht mitbekommen, sorry, sonst hätte ich die Frage nicht gestellt. Geschrieben von Dirk Ruzicka Genau,mit 50 zur BF...stelle ich mir spassig vor. Und natürlich hole ich mir einen mit 40,den ich dann noch jahrelang ausbilden muß. Nein, natürlich nicht mit 50 zur BF. Die Altersgrenze von 28 Jahren ist meines Wissens aus beamtenrechtlichen Gründen (?). So wurde es mir zumindest gesagt. Aber ein Höchstalter könnte ich ja an Hand folgender Kriterein bestimmen: durchschnittliches Pensionsalter abzüglich der Zeit der Grund- und Fachausbildung usw. Also max. 40 Jahre sind dann schon realistisch, vorrausgesetzt der Bewerber besteht den gesamten Einstellungstest der für alle, 18 Jahre alt oder 40 Jahre alt, gleich ist. Geschrieben von Dirk Ruzicka An der Theke witrd bei uns auch gerne krakeelt. Solche Ammenmärchen werden leider immer wieder erzählt. Krakeelt gerade nicht, unser Wirt verträgt das nicht. Aber mir sind wirklich ehem. Polizei sowie Landesbeamte bekannt die schon in "jungen Jahren" in den Vorruhestand (ok, nicht Pension) gegangen sind. Klar, das Geld ist zuviel zum Sterben und zu wenig zum Leben.Es reicht nicht um sich einen Lenz zu machen. Es ist aber mehr als ich bekommen würde, wenn ich ohne Versicherung BU werden würde. Ich habe nichts gegen Beamte, ich wollte heute keiner mehr sein. Die Sicherheiten die Beamte haben sind mir viel zu teuer erkauft. Gruß vom Donnersberg Jakob Alles meine ganz private Meinung! | |||||
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Autor | Andr8eas8 R.8, Stuttgart / | 342115 | |||
Datum | 04.06.2006 20:55 | 10291 x gelesen | |||
Tach, Geschrieben von Dirk Ruzicka Geschrieben von Jakob Theobald Oder wie bei uns auch schon geschehen, als Besatzung der dementsprechenden SoFa's bei denen kein AS notwendig ist. Gruß Andi | |||||
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Autor | Dirk8 R.8, Wiesbaden / | 342114 | |||
Datum | 04.06.2006 20:48 | 10553 x gelesen | |||
Geschrieben von Jakob TheobaldAuch auf die Gefahr hin, mir wieder Prügel zu holen, die Frage: "Warum müssen Berufsfeuerwehrleute Beamte sein?" Hoheitliche Aufgaben...ggf. Eingriff in Grundrechte etc... Geschrieben von Jakob Theobald Hier im Forum wird Ellenlang über neue Strukturen im Feuerwehrwesen in Deutschland geredet, Auflösung, Schließung und Zusammenlegung von Feuerwehren, Straffung des Feuerwehrwesens usw. Aber eine Diskussion um den Beamtenstatus der Berufsfeuerwehrleute habe ich noch nicht mitbekommen. gab es alles schon....... Geschrieben von Jakob Theobald Wenn der Beamtenstatus fallen würde, hätten evtl. auch Bewerber über 28 Jahren eine Chance wenn sie den Einstellungstest bestehen ;-) Genau,mit 50 zur BF...stelle ich mir spassig vor. Und natürlich hole ich mir einen mit 40,den ich dann noch jahrelang ausbilden muß. Geschrieben von Jakob Theobald Also zurück zum Thema. Der gute ist mit 45 nicht mehr Atemschutz- sprich nicht mehr Feuerwehrdiensttauflich. Als Beamter hat er zwei Möglichkeiten. 1. In Pension (lacht nicht! Ich kenne Polizeibeamte die sind schon mit 30 in Pension gegangen) oder Weiterbeschäftigung in einer anderen Einrichtung der Stadt oder Gemeinde. Einer der wenigen Vorteile des Beamtenstatus. Eine 3. Möglichkeit ist das vollständige Ausscheiden aus dem Dienst und eine völlige Neuorintierung. An der Theke witrd bei uns auch gerne krakeelt. Solche Ammenmärchen werden leider immer wieder erzählt. Reelle Möglichkeiten: Frühpensionierung Beschäftigung im Tagesdienst: Werkstätten,Bote etc....... Geschrieben von Jakob Theobald Eine 3. Möglichkeit ist das vollständige Ausscheiden aus dem Dienst und eine völlige Neuorintierung. Natürlich,das wird nur keiner freiwillig machen als Lebzeitbeamter. Dirk | |||||
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Autor | Hilm8ar 8K., Köln / | 342107 | |||
Datum | 04.06.2006 19:49 | 10270 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jakob Theobald In Pension (lacht nicht! Ich kenne Polizeibeamte die sind schon mit 30 in Pension gegangen) oder Weiterbeschäftigung in einer anderen Einrichtung der Stadt oder Gemeinde. dann frag sie mal was sie als Ruhegehalt bekommen, müste eigentlich Mindestversorgung sein. Das dürfte alles andere als toll aussehen. Zu Jürgens Fragestellung: Es gibt zwei Möglichkeiten, weitere Beschäftigung bei der Feuerwehr oder einem anderen Amt der Kommune, gegebenfalls mit Einarbeitung oder "Crashlehrgang" (z.B. 6 Monate)in diversen Fächern z.B. Verwaltungsrecht. Die zweite Alternative ist Vorruhestand wobei je nach Dienstalter rechnet sich das für einen nicht unbedingt, u. U. kommt die Mindestversorgung zum tragen. mfG Hilmar | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / | 342090 | |||
Datum | 04.06.2006 18:02 | 10542 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Jürgen M@yer Als Beamter kann er nicht entlassen werden. Auch auf die Gefahr hin, mir wieder Prügel zu holen, die Frage: "Warum müssen Berufsfeuerwehrleute Beamte sein?" Hier im Forum wird Ellenlang über neue Strukturen im Feuerwehrwesen in Deutschland geredet, Auflösung, Schließung und Zusammenlegung von Feuerwehren, Straffung des Feuerwehrwesens usw. Aber eine Diskussion um den Beamtenstatus der Berufsfeuerwehrleute habe ich noch nicht mitbekommen. Würde es nicht ausreichen Feuerwehrangehörige als städt. Arbeiter zu führen? (ab einer gewissen Stufe als Angestellte) Wenn dann einer Untauglich wird muss er sich eben einen anderen Job suchen. Soll ja Länder auf der Welt geben, wo dies so ist. Also warum nicht in Deutschland, hat das einen bestimmten Hintergrund oder nur weil es eben so ist? Wenn der Beamtenstatus fallen würde, hätten evtl. auch Bewerber über 28 Jahren eine Chance wenn sie den Einstellungstest bestehen ;-) Also zurück zum Thema. Der gute ist mit 45 nicht mehr Atemschutz- sprich nicht mehr Feuerwehrdiensttauflich. Als Beamter hat er zwei Möglichkeiten. 1. In Pension (lacht nicht! Ich kenne Polizeibeamte die sind schon mit 30 in Pension gegangen) oder Weiterbeschäftigung in einer anderen Einrichtung der Stadt oder Gemeinde. Einer der wenigen Vorteile des Beamtenstatus. Eine 3. Möglichkeit ist das vollständige Ausscheiden aus dem Dienst und eine völlige Neuorintierung. Gruß vom Donnersberg Jakob Alles meine ganz private Meinung! | |||||
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Autor | Fran8k R8., Eppelborn / | 342042 | |||
Datum | 04.06.2006 12:47 | 10240 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jürgen M@yer Bekommt er dann einen Arbeitsplatz in der Stadtverwaltung o.ä. angeboten? Stadt_verwaltung_ wird so einfach nicht gehen aufgrund der fehlenden Ausbildung. Je nach Grund der AT-Untauglichkeit wird's dann eher auf Tätigkeiten bei den Stadt_werken_ hinauslaufen. Viele Grüße Frank | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / | 342040 | |||
Datum | 04.06.2006 12:36 | 12026 x gelesen | |||
hallo, wie wird das Problem gelöst wenn ein BF-Angehöriger z.B. mit 45 auf Dauer nicht mehr Atemschutztauglich ist? Einsatzdienst auf dem Löschzug (bei der knappen Personaldecke) stelle ich mir schwierig vor. Die Stellen im "Innendienst" dürften auch nicht nicht mehr so üppig vorhanden sein. Als Beamter kann er nicht entlassen werden. Bekommt er dann einen Arbeitsplatz in der Stadtverwaltung o.ä. angeboten? MkG Jürgen Mayer | |||||
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