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Thema | Feuerwehranhänger ohne TÜV???? | 53 Beträge | |||
Rubrik | Fahrzeugtechnik | ||||
Autor | Mart8in 8E., Ergolding / Bayern | 725253 | |||
Datum | 23.05.2012 00:42 | 29736 x gelesen | |||
Ich habe heuer unseren USA über den TÜV gefahren. Da dies ein "Landkreisanhänger" ist, ging die Rechnung auch an das Landratsamt. Der Anhänger hat ca 4 to und eine Auflaufbremse. Vom LRA kam ein Schreiben, was uns einfällt, da die Anhänger der Freiwilligen Feuerwehren seit 2010 keinen TÜV mehr benötigen. Des Weiteren auch kein eigenes Kennzeichen. Der Anhänger sollte das gleiche Kennzeichen haben, von dem Fahrzeug von dem es gezogen wird. Frage: kann das wirklich sein, daß das LRA in diesem Falle Recht hat??? Das LRA ist in Niederbayern!! | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 725254 | |||
Datum | 23.05.2012 06:26 | 27421 x gelesen | |||
Geschrieben von Martin E.Vom LRA kam ein Schreiben, was uns einfällt, da die Anhänger der Freiwilligen Feuerwehren seit 2010 keinen TÜV mehr benötigen. Des Weiteren auch kein eigenes Kennzeichen. Vom LRA die entsprechende Rechtsgrundlage anfordern ? Dazu müsste es ja eine VO oder Erlass geben....... mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 725255 | |||
Datum | 23.05.2012 06:36 | 28361 x gelesen | |||
Hallo Nein das ganze gibts sogar höchstoffiziell: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 3 Notwendigkeit einer Zulassung (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind g Anhänger für Feuerlöschzwecke, und das in Verbindung mit: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) §29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen, Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei. Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein. Dadurch das der TSA ein Anhänger für Feuerlöschzwecke ist ist er schon mal Zulassungsfrei. Und dadurch das er Zulassungsfrei ist fällt er auch nicht in die Hauptuntersuchung nach § 29 STVZO. Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 725256 | |||
Datum | 23.05.2012 06:51 | 26405 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven R.Dadurch das der TSA ein Anhänger für Feuerlöschzwecke ist War über den USA des TO von einem VSA ausgegangen, weil TSA mit 4 Tonnen sind doch eher selten............ mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 725258 | |||
Datum | 23.05.2012 07:18 | 26340 x gelesen | |||
Hallo 4 to VSA aber auch oder sind diese Opferanhänger echt so schwer? Das sind doch meist einfache Einachser. Aber wenn das Ding 4to hat sollte er gebremst sein und damit ist es auch sinnvoll den mal gelegentlich überwachen zu lassen, aber danach fragt Verwaltungs ja nicht unbedingt. Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 725259 | |||
Datum | 23.05.2012 07:22 | 26092 x gelesen | |||
Ergänzung das muss Klick der da sein. Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 725260 | |||
Datum | 23.05.2012 07:25 | 25914 x gelesen | |||
Das wäre aber auch kein Anhänger für Löschzwecke ? mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 725263 | |||
Datum | 23.05.2012 07:46 | 25989 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Martin E. Der Anhänger sollte das gleiche Kennzeichen haben, von dem Fahrzeug von dem es gezogen wird. was dann aber wiederum bedeutet, dass der Anhänger ausschließlich von ein und dem selben Fahrzeug gezogen werden kann. Die Flexibilität, den Hänger, bei Ausfall des Zugfahrzeuges, auch mal mit einem anderen Fahrzeug zu ziehen, etfällt dann. Wir hatten dies einmal bei einem Beleuchtungsanhänger gemacht, den wir als absolutes "Ergänzungsfahrzeug" betrachtet haben. Der Vorteil war tatsächlich die nicht mehr notwendige TÜV-Abnahme. Das gilt m.W. aber wirklich nur dann, wenn der Hänger nicht selbst zugelassen wird. Wenn Euer Hänger dem Landkreis gehört, dann müsste dieser den doch auch zugelassen haben? Gruß, otti "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 725264 | |||
Datum | 23.05.2012 08:00 | 25726 x gelesen | |||
Servus, Geschrieben von Matthias O. was dann aber wiederum bedeutet, dass der Anhänger ausschließlich von ein und dem selben Fahrzeug gezogen werden kann. nein, du kannst den Anhänger von mehreren Fahrzeuge ziehen lassen. Du mßt dazu nur ein zusätzliches Kennzeichenschild vorhalten, das du bei Gebarauch an den Anhänger "schnallst". Das gab´s früher des Öfteren bei kleineren Anhängern im Baugewerbe auch. Ich denke da an fahrbare Werkzeugkisten oder angehängte Rüttelplatten "AT 2000" von Losenhausen.;-) Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 725268 | |||
Datum | 23.05.2012 08:22 | 25563 x gelesen | |||
Hallo, wichtig ist nur, dass es sich um einen Anhänger für Feuerlöschzwecke handelt. Dann ist er nach FZV zulassungsfrei und muss auch kein eigenes Kennzeichen führen (im Gegensatz gibt es auch zulassungsfreie Anhänger und Fahrzeuge, die ein eigenes Kennzeichen führen und regelmäßig zur HU müssen). Dies alles gilt aber m.W. nicht erst seit 2010. Ist der Anhänger zugelassen, was trotzdem sein kann, also hat er offizielle Plaketten auf den Nummernschildern und ein eigenes Kennzeichen, so muss er auch zur HU. Hier liegt dann das Versäumnis eher bei der Verwaltung, die sich selbst Kosten verursacht, indem sie den Anhänger trotz Zulassungfreiheit zugelassen hat (bzw. sofern sich die Vorschriften geändert haben, versäumt hat, ihn abzumelden). Gruß, Michael | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 725272 | |||
Datum | 23.05.2012 08:54 | 25244 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.
Ist denn automagisch jeder Anhänger der Feuerwehr ein Anhänger der Löschzwecken dient? Oder sind das nur zb TSA, Schlauchanhänger usw? Also Anhänger mit Löschmaterial? Was ist mit Lichtanhängern, Feldküchen, Bootstrailern, Kastenanhängern ohne spezifische Beladung, Ölschadensanhängern usw? Wo ordnet man eine Anhängeleiter ein!? Fragen über Fragen.... | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 725277 | |||
Datum | 23.05.2012 09:16 | 25427 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Anton K. Du mßt dazu nur ein zusätzliches Kennzeichenschild vorhalten, das du bei Gebarauch an den Anhänger "schnallst". ich brauche dann doch aber für jedes Fahrzeug, mit dem ich den Hänger potentiell ziehen will, ein entsprechendes Kennzeichen? "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 725282 | |||
Datum | 23.05.2012 09:26 | 25352 x gelesen | |||
Was ist auf Dauer billiger dröfhundert wechsel kennzeichen Oder regelmäßig HU? | |||||
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Autor | Pete8r M8., Wien / Wien | 725284 | |||
Datum | 23.05.2012 09:37 | 24996 x gelesen | |||
Btw: 4 to ist Kategorie O3, und das ist auflaufgebremst im harmonisierten System an sich nicht genehmigungsfähig.. Ich weiß schon, ausnahmegenehmigen kann man alles, aber trifft das auch zu? Der Tipp des LRA hat schon seinen Sinn, wenn auch aus ganz anderen Gründen. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 725287 | |||
Datum | 23.05.2012 10:03 | 25163 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Matthias O. was dann aber wiederum bedeutet, dass der Anhänger ausschließlich von ein und dem selben Fahrzeug gezogen werden kann. Die Flexibilität, den Hänger, bei Ausfall des Zugfahrzeuges, auch mal mit einem anderen Fahrzeug zu ziehen, etfällt dann. muss nicht unbedingt so sein. Bei Folgekennzeichen landwirtschaftlicher Anhänger muss nur die Nummer eines Zugfahrzeuges des gleichen Halters montiert sein, wenn also ein Landwirt zwei Traktoren hat, können seine Anhänger Folgekennzeichen mit einem seiner Nummern haben. Ich gehe mal davon aus, dass das hier auch so ist. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 725288 | |||
Datum | 23.05.2012 10:05 | 26232 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Anton K. Das gab´s früher des Öfteren bei kleineren Anhängern im Baugewerbe auch. Ich denke da an fahrbare Werkzeugkisten oder angehängte Rüttelplatten "AT 2000" von Losenhausen.;-) Anhänger Arbeitsgeräte (Kompressoren, Rüttelplatten usw.) sind wie Sportanhänger zwar immer noch zulassungsfrei, müssen aber ein eigenes (grünes) Kennzeichen führen und auch regelmäßig zur HU. Das hat sich vor einigen Jahren mal geändert, vorher konnten die auch mit Folgekennzeichen bewegt werden. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Dirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen | 725289 | |||
Datum | 23.05.2012 10:07 | 25358 x gelesen | |||
In meinen Augen ist das ein ganz einfacher Anhänger der von jeder privaten Person auch TÜV-Abnahme bräuchte. Den sehe ich nicht als Genehmigungsfrei an. | |||||
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Autor | Dirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen | 725290 | |||
Datum | 23.05.2012 10:08 | 25030 x gelesen | |||
Ja, die gibts auch ohne Probleme als Magnethaftschilder zu kaufen. Sind gar nicht so teuer. Zwei Stück lagen bei knapp 80 Euro. | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 725294 | |||
Datum | 23.05.2012 10:19 | 25122 x gelesen | |||
Moin, zumal ich mich mit einer HU ja auch als "Chef" ein bisschen hinsichtlich des technischen Zustandes des Hängers absichern kann. Was passiert denn, wenn der nicht zugelassene und nicht geprüfte Hänger mal wegen eines (ansonsten vielleicht vom TÜV erkannten) Mangels liegen bleibt? Oder muss ich, um meiner Verantwortung gerecht zu werden, den Hänger trotzdem einer regelmäßigen, dann von der Werkstatt irgendwie festzulegenden, irgendwie dokumentierten Überprüfung zuführen? Und ist dass dannw irklich billiger? Gruß, otti "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 725299 | |||
Datum | 23.05.2012 10:29 | 25075 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias O.Oder muss ich, um meiner Verantwortung gerecht zu werden, den Hänger trotzdem einer regelmäßigen, dann von der Werkstatt irgendwie festzulegenden, irgendwie dokumentierten Überprüfung zuführen? Und ist dass dannw irklich billiger? Tja... Eigentlich muß das wohl der Fahrzeughalter... Also das LRA | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 725301 | |||
Datum | 23.05.2012 10:35 | 25204 x gelesen | |||
Etwas Off-Topic, aber passt: Haben denn dann entsprechend nicht zugelassene Anhänger überhaupt eine (führerscheinrelevante) zulässige Gesamtmasse? Ich denke da grade an die FW-Führerscheingeschichte*. *) Den FW-Führerschein halte ich selber für den größten Mist Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 725302 | |||
Datum | 23.05.2012 10:36 | 25147 x gelesen | |||
Hallo, Wenn die Verwaltung das so will, und es sich um den Umweltschutzanhänger handelt, soltest du alleine schon aus dem "Eigenen Kopf aus der Schlinge zieh Gedanken" folgendermaßen vorgehen. Fordere ein Rechtsgutachten an, ob diese Art Anhänger im Gesetz als Ausnahme gemeint ist. Auch ob das dan "Fahrbezogen" ist (zum Brand ja, zur Ölspur nein?). Welche Änderungen dürfen vorgenommen werden? Fordere Wechselkennzeichen (Konzept) für alle Fahrzeuge, die in Verlegenheit kommen könnten den Hänger zu ziehen. Mache eine Risikobetrachtung bezüglich Technischer Mängel un orientiere dich dabei an ähnlichen Fahrzeugen Führe das Fahrzeug zukünftig alle 2 Jahre einem Sachverständigen vor, um die allgemeine Verkehrssicherheit nachzuweisen. Erfrage die Versicherung dieser Anhänger. Im Sportbereich werden die grünen Nummern versichert, um Versicherungslücken zu vermeiden, die bei einer Trennung vom Zugfahrzeug entstehen. Als Beispiel wird da dargestellt, der Anhänger, der sich bei 80km/h verabschiedet und nur noch 30-75Sekunden über das Zugfahrzeug versichert ist. Spätestens bei einem Richtungswechsel oder dem ersten Stehenbleiben (auf der Überholspur) ist der Schutz weg. Mal Ehrlich, wer schreibt im Jahr 2010 "für Feuerlöchzwecke" in dieses Gesetz. Das ist do Idi****. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 725304 | |||
Datum | 23.05.2012 10:46 | 24986 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Harald S. Fordere ein Rechtsgutachten an, ob diese Art Anhänger im Gesetz als Ausnahme gemeint ist. Auch ob das dan "Fahrbezogen" ist (zum Brand ja, zur Ölspur nein?). Welche Änderungen dürfen vorgenommen werden? Die Fahrzeugart steht in den Fahrzeugpapieren. Ist er zugelassen, im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung), ist er nicht zugelassen, braucht er eine Betriebserlaubnis, dann steht's dort drin. Die Betriebserlaubnis wird ansonsten nicht erteilt. Also überflüssig. Geschrieben von Harald S. Fordere Wechselkennzeichen (Konzept) für alle Fahrzeuge, die in Verlegenheit kommen könnten den Hänger zu ziehen. Dazu müßte man klären, ob nicht wie bei der Landwirtschaft ein Kennzeichen eines der in Frage kommenden Fahrzeugen des Halters ausreicht. Dürfte hier auch so sein. Geschrieben von Harald S. Mache eine Risikobetrachtung bezüglich Technischer Mängel un orientiere dich dabei an ähnlichen Fahrzeugen Wozu soll das gut sein? Auch der TÜV ist bezüglich Haftung völlig außen vor, wenn du direkt nach der HU vom Hof fährst und dir die Bremsen versagen. Auch wenn nachweislich der Schaden schon vorher bestand. Für den verkehrssicheren Zustand ist und bleibt, egal ob mit oder ohne HU-Pflicht, der Halter und der Fahrer zuständig. Geschrieben von Harald S. Erfrage die Versicherung dieser Anhänger. Im Sportbereich werden die grünen Nummern versichert, um Versicherungslücken zu vermeiden, die bei einer Trennung vom Zugfahrzeug entstehen. Der Anhänger ist mit dem Zugfahrzeug versichert, auch wenn er sich von diesem löst. Der einzige Fall, wo du eine separate Versicherung brauchen kannst, ist beim rangieren von Hand oder wenn der abgestellte Anhänger sich z.B. am Berg selbständig macht. Das aber ist ein Problem der Verwaltung, nicht das der Feuerwehr selbst. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 725305 | |||
Datum | 23.05.2012 10:48 | 24827 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Christian T. Etwas Off-Topic, aber passt: Haben denn dann entsprechend nicht zugelassene Anhänger überhaupt eine (führerscheinrelevante) zulässige Gesamtmasse? Ich denke da grade an die FW-Führerscheingeschichte*. Unterscheidungen für zulassungsfreie Anhänger gibt es bei den neuen FS-Klassen nicht mehr. Gab's nur früher, da zählten zulassungsfreie Anhänger generell nicht mit. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 725306 | |||
Datum | 23.05.2012 10:57 | 24944 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Michael W. Dazu müßte man klären, ob nicht wie bei der Landwirtschaft ein Kennzeichen eines der in Frage kommenden Fahrzeugen des Halters ausreicht. Dürfte hier auch so sein. Ergänzung: Ist so: §10 FZV: (8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Es muss also nur ein Folgekennzeichen eines auf den gleichen Halter zugelassenen Fahrzeuges vorhanden sein, das dürfte bis auf wenige Ausnahmen (Zulassung von Fahrzeugen einer Feuerwehr auf Landkreis bzw. Gemeinde) so sein. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 725307 | |||
Datum | 23.05.2012 11:01 | 24743 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Michael W. Es muss also nur ein Folgekennzeichen eines auf den gleichen Halter zugelassenen Fahrzeuges vorhanden sein, das dürfte bis auf wenige Ausnahmen (Zulassung von Fahrzeugen einer Feuerwehr auf Landkreis bzw. Gemeinde) so sein. ah. Bei dem oben von mir beschrieben Fahrzeug war der Halter des Zugfahrzeuges der Bund. Der Anhänger gehörte dem ASB, das alternativ-Zugfahrzeug dem Land Hessen. Ich glaube ich bin froh, dass es das Ding nicht mehr gibt... In dem Fall des Threadstellers käme es demnach darauf an, ob die Gemeinde, die das Zugfahrzeug stellt, auch der Halter des Anhängers ist, oder? Was wäre, wenn Zugfahrzeug und Hänger unterschiedlichen Haltern gehörten, hier z.B. dem Landratsamt? "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 725308 | |||
Datum | 23.05.2012 11:01 | 24843 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Es muss also nur ein Folgekennzeichen eines auf den gleichen Halter zugelassenen Fahrzeuges vorhanden sein, das dürfte bis auf wenige Ausnahmen (Zulassung von Fahrzeugen einer Feuerwehr auf Landkreis bzw. Gemeinde) so sein. Anhänger = LRA Zugfahrzeug = Kommune insofern kommt die Regelung mit dem Folgekennzeichen IMO nicht zur Geltung. mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 725309 | |||
Datum | 23.05.2012 11:14 | 25061 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Geschrieben von Harald S."Fordere Wechselkennzeichen (Konzept) für alle Fahrzeuge, die in Verlegenheit kommen könnten den Hänger zu ziehen." Das war mir klar, und was ist wenn die Nachbarwehr bei Euch mal eben den Anhhänger nachbringen soll? Oder Das fahrzeug, das in die Werkstatt muss den Anhänger mitnehmen kann? Oder oder oder. Also mus ein Wechselkennzeichenkonzept her. Früher hatten alle Fahrzeuge mit Kupplungein zusätzliches Kennzeichen für den Anhänger mit. Schön, wenn das dann einfach angebracht werden kann. Geschrieben von Michael W. Geschrieben von Harald S."Mache eine Risikobetrachtung bezüglich Technischer Mängel un orientiere dich dabei an ähnlichen Fahrzeugen Das ist der kleine aber feine Unterschied zwichen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Lasse ich prüfen und der Bremsendefekt fällt nicht auf, ist das Pech. Lasse ich nicht prüfen ist das ein Problem, bei der Prüfung wäre es ja aufgefallen. Geschrieben von Michael W. Geschrieben von Harald S."Erfrage die Versicherung dieser Anhänger. Im Sportbereich werden die grünen Nummern versichert, um Versicherungslücken zu vermeiden, die bei einer Trennung vom Zugfahrzeug entstehen. Das ist einmal falsch und einmal fast richtig. Die Versicherung des zugfahrzeuges deckt nur solange ab, bis der Anhänger zu einer eigenen Einheit wird. Spätestens, sobald der Hänger also steht, ist er als eigene Einheit zu sehen. Problematisch ist dabei, das der Anhänger im Fall einer Trennung irgendwo steht, und eventuell eine Gefahr darstellt. Uns wurden damals Horrorbeispiele dargestellt, da ragte die Anhängerkupplung in die Überholspur der gegenfahrbahn und wurde knapp 60 Sekunden nach dem Unfall von einem Fahrzeug getroffen. Der Versicherungsschutz wurde damals versagt. Spätestens sobalt aber jemand den Anhänger falsch abstellt, und das Ding den Berg runter rollt, ist Zappenduster. (Wer legt den noch die Klötze unter?) Fast richtig ist natürlich, das der Halter für die Versicherung zuständig ist. Aber der Fahrzeugführer ist immer in Haftung, und kann bei einer Vergesslichkeit der Verwaltung in diese genommen werden. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 725310 | |||
Datum | 23.05.2012 11:26 | 25202 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Harald S. Das war mir klar, und was ist wenn die Nachbarwehr bei Euch mal eben den Anhhänger nachbringen soll? Die Nachbarwehr gehört zur selben Gemeinde --> selber Halter --> kein anderes Folgekennzeichen nötig. Ansonsten: Ein Folgekennzeichen kostet ca. 15,-. Sollte das ein Problem sein? Eher nicht. Geschrieben von Harald S. Das ist der kleine aber feine Unterschied zwichen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Lasse ich prüfen und der Bremsendefekt fällt nicht auf, ist das Pech. Lasse ich nicht prüfen ist das ein Problem, bei der Prüfung wäre es ja aufgefallen. Alle Geräte der Feuerwehr unterliegen Prüffristen. Demzufolge muss auch ein Anhänger, unabhängig von der HU-Pflicht, geprüft werden. Aufgabe der Gerätewarte. Geschrieben von Harald S. Das ist einmal falsch und einmal fast richtig. Die Versicherung des zugfahrzeuges deckt nur solange ab, bis der Anhänger zu einer eigenen Einheit wird. Spätestens, sobald der Hänger also steht, ist er als eigene Einheit zu sehen. Problematisch ist dabei, das der Anhänger im Fall einer Trennung irgendwo steht, und eventuell eine Gefahr darstellt. Uns wurden damals Horrorbeispiele dargestellt, da ragte die Anhängerkupplung in die Überholspur der gegenfahrbahn und wurde knapp 60 Sekunden nach dem Unfall von einem Fahrzeug getroffen. Der Versicherungsschutz wurde damals versagt. Gibt's ein Urteil dazu? Oder nur Aussagen irgendwelcher Versicherungsheinis, die natürlich gerne Zusatzversicherungen verkaufen wollen. Im übrigen gilt für den Anhänger erstmal auch nix anderes wie für andere Zulassungsfreie Fahrzeuge, die auch teilweise bei Feuerwehren im Einsatz sind, ich kenne da Feuerwehren, die z.B. zulassungsfreie Stapler haben. Geschrieben von Harald S. Spätestens sobalt aber jemand den Anhänger falsch abstellt, und das Ding den Berg runter rollt, ist Zappenduster. (Wer legt den noch die Klötze unter?) Der Fahrzeugführer kann in Regreß genommen werden, soweit ok. Aber das kann er unabhängig von einer bestehenden Versicherung. Dann müßtest du auch für eine TS eine Versicherung fordern, denn auch die wird u.U. im Verkehrsraum aufgestellt und bewegt. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 725312 | |||
Datum | 23.05.2012 11:30 | 24709 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Michael R. Anhänger = LRA Nein. Es wird nirgends explizit verboten, dass der zulassungsfreie Anhänger von einem Fahrzeug eines anderen Halters gezogen wird. Schwierig wird's allerdings, wenn in dem Beispiel das LRA gar kein geeignetes Zugfahrzeug hätte sondern nur Anhänger. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 725315 | |||
Datum | 23.05.2012 11:43 | 24661 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Gibt's ein Urteil dazu? Oder nur Aussagen irgendwelcher Versicherungsheinis, die natürlich gerne Zusatzversicherungen verkaufen wollen. Im übrigen gilt für den Anhänger erstmal auch nix anderes wie für andere Zulassungsfreie Fahrzeuge, die auch teilweise bei Feuerwehren im Einsatz sind, ich kenne da Feuerwehren, die z.B. zulassungsfreie Stapler haben. Ja, gibt es, den von mir oben dargestellten Unfall beispielsweise. An Quellen habe ich leider nur diese Empfehlung auf Seite 10: | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 725316 | |||
Datum | 23.05.2012 11:57 | 24824 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Alle Geräte der Feuerwehr unterliegen Prüffristen. Demzufolge muss auch ein Anhänger, unabhängig von der HU-Pflicht, geprüft werden. Aufgabe der Gerätewarte. Natürlich kann der Gerätewart das selbst machen. Das würde ich dann aber sehr vorsichtig angehen und lange Listen machen, da diese ja schon da sind. Einfacher ist es da den Hänger eben über die Tüv bahn zu schicken und den Schrieb als Regelmäßige Prüfung nehmen. immerhin besteht der Gesetzgeber darauf, das ein unbhängiger SV die Fz prüft. also würde ich mich da anhängen. Bei einem Unfall wird dir sonst die gesamte Prüprozedur zerlegt und hinterfragt. Insbesondere was du nicht geprüft hast. Beim Externen Prüfer sieht das anders aus, der hat sein Schema, und wenn der einen schlechten Tag hatte ist das Pech und niemand fragt DICH ;-) Es gibt sinnvollere Methoden Geld zu sparen. Geschrieben von Michael W. Der Fahrzeugführer kann in Regreß genommen werden, soweit ok. Aber das kann er unabhängig von einer bestehenden Versicherung. Dann müßtest du auch für eine TS eine Versicherung fordern, denn auch die wird u.U. im Verkehrsraum aufgestellt und bewegt. Na, ich hoffe doch sehr das die Versichert ist. Mein Stromagregat beim Camping ist es ja auch über meine Privathaftpflicht. Ist halt ein anderes Thema bis du Räder drunter Schraubst und ans Auto anhängst. Geschrieben von Michael W. Die Nachbarwehr gehört zur selben Gemeinde --> selber Halter --> kein anderes Folgekennzeichen nötig. Ansonsten: Ein Folgekennzeichen kostet ca. 15,-. Sollte das ein Problem sein? Eher nicht. Ein Problem hast du, sobald du das Fahrzeug von jemandem anderen ziehen lässt, weil deine Fahrzeuge nicht zur Verfügung stehen. Das mit dem IRGENDEINEM Kennzeichen habe ich vorher übersehen. Und was ist mit KatSchutz, Landkreis, Gemeinde, Bund, THW Fahrzeugen, die dir in einer Notlage nun nicht mehr helfen können? | |||||
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Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 725317 | |||
Datum | 23.05.2012 12:03 | 24921 x gelesen | |||
Hallo Martin, Frag doch den netten Herren vom Landratsamt mal, wer dann eigentlich die erforderliche Verkehrssicherheit eines solchen Anhängers rechtssicher beurteilen soll und wer für die Richtigkeit der Beurteilung dieVerantwortung übernimmt. Ich hatte die Regelung zwar noch im Kopf, war aber fälschlicherweise im Glauben, dass die nur für TSA und gleichwertig, die üblicherweise nur im Bereich niedriger Geschwindigkeiten unterwegs sind, aktuell ist. mkg WErner | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 725318 | |||
Datum | 23.05.2012 12:05 | 24844 x gelesen | |||
Geschrieben von werner n.für TSA und gleichwertig, die üblicherweise nur im Bereich niedriger Geschwindigkeiten unterwegs sind, aktuell ist. Anhänger dürfen doch grundsätzlich mit 80km/h gezogen werden sofern Bauartbedingt nicht geringere Geschwindigkeiten vorgesehen sind. mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 725320 | |||
Datum | 23.05.2012 12:12 | 24888 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Harald S. Natürlich kann der Gerätewart das selbst machen. Das würde ich dann aber sehr vorsichtig angehen und lange Listen machen, da diese ja schon da sind. Einfacher ist es da den Hänger eben über die Tüv bahn zu schicken und den Schrieb als Regelmäßige Prüfung nehmen. immerhin besteht der Gesetzgeber darauf, das ein unbhängiger SV die Fz prüft. also würde ich mich da anhängen. Bei einem Unfall wird dir sonst die gesamte Prüprozedur zerlegt und hinterfragt. Insbesondere was du nicht geprüft hast. Beim Externen Prüfer sieht das anders aus, der hat sein Schema, und wenn der einen schlechten Tag hatte ist das Pech und niemand fragt DICH ;-) Leider hilft dir die regelmäßige HU auch nicht weiter. Zwar ist die gesetzlich bei zulassungspflichtigen und einigen zulassungsfreien Fahrzeugen gefordert, Halter bzw. Fahrer haften aber für die Verkehrssicherheit. Und, Extrembeispiele mal außen vor gelassen, wenn du mit einem HU-Bericht von vor 23 Monaten kommst, hilft dir das auch nicht weiter, wenn jetzt die Bremsen versagen. Geschrieben von Harald S. Na, ich hoffe doch sehr das die Versichert ist. Mein Stromagregat beim Camping ist es ja auch über meine Privathaftpflicht. Ist halt ein anderes Thema bis du Räder drunter Schraubst und ans Auto anhängst. Und genauso gehe ich davon aus, dass zulassungsfreie FW-Anhänger eben über die Gemeinde versichert sind. Ist nicht mein Problem, wenn nicht. Ich kann auch nicht nachvollziehen, ob und wie die Gemeinde andere Dinge versichert hat, das ist deren Aufgabe. Geschrieben von Harald S. Ein Problem hast du, sobald du das Fahrzeug von jemandem anderen ziehen lässt, weil deine Fahrzeuge nicht zur Verfügung stehen. Das mit dem IRGENDEINEM Kennzeichen habe ich vorher übersehen. Warum? Das Folgekennzeichen muss zu einem Zugfahrzeug des Fahrzeughalters des Anhängers gehören. Wem das Zugfahrzeug gehört, ist letztlich egal. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 725322 | |||
Datum | 23.05.2012 12:41 | 24718 x gelesen | |||
Moin, in dem von dir selbst zitierten § 10 FZV steht aber ...haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf Ich ging bis eben auch davon aus, dass es anders ist - aber dann müsste da "des Anhängers" stehen. Gruß, Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 725323 | |||
Datum | 23.05.2012 12:51 | 24523 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Sebastian W. Ich ging bis eben auch davon aus, dass es anders ist - aber dann müsste da "des Anhängers" stehen. Stimmt, Irrtum meinerseits. Der nicht zugelassene und nicht kennzeichenpflichtige Anhänger hat strenggenommen keinen Halter. Werden Zugfahrzeuge unterschiedlicher Halter (Gemeinde, Landkreis, Bund) verwendet, müssen dann eben die nötigen Folgekennzeichen vorgehalten und entsprechend angesteckt werden. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 725324 | |||
Datum | 23.05.2012 12:55 | 24778 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von werner n. Frag doch den netten Herren vom Landratsamt mal, wer dann eigentlich die erforderliche Verkehrssicherheit eines solchen Anhängers rechtssicher beurteilen soll und wer für die Richtigkeit der Beurteilung dieVerantwortung übernimmt. Dir ist bekannt, dass auch die Beurteilung im Rahmen einer HU keinerlei Verantwortung für den Prüfer bedeutet. Wenn dir beim verlassen des TÜV-Geländes die Lenkung oder Bremse auseinanderfällt, obwohl du gerade "ohne Mängel" durch die Untersuchung kamst, bist du trotzdem alleine für die Folgen haftbar. Kommt eigentlich hier irgendwer auf die Idee, Feuerwehrfahrzeuge über 3,5t zul. GG jährlich beim TÜV vorzuführen, weil das ja für alle anderen (zivilen) Fahrzeuge dieser Gewichtsklassen auch vorgeschrieben ist? Wer gewährleistet denn da im zweiten Jahr die Mängelfreiheit...? Gruß, Michael | |||||
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Autor | Manf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü | 725337 | |||
Datum | 23.05.2012 13:54 | 24740 x gelesen | |||
Zur Information: BaWü hat da so geregelt: Ausnahmegenehmigung Manfred | |||||
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Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 725350 | |||
Datum | 23.05.2012 15:53 | 24978 x gelesen | |||
Hallo, geschrieben von Martin E.: Vom LRA kam ein Schreiben, was uns einfällt, da die Anhänger der Freiwilligen Feuerwehren seit 2010 keinen TÜV mehr benötigen. Des Weiteren auch kein eigenes Kennzeichen. Geschrieben von Michael W.: wichtig ist nur, dass es sich um einen Anhänger für Feuerlöschzwecke handelt. Dann ist er nach FZV zulassungsfrei und muss auch kein eigenes Kennzeichen führen [...] Dies alles gilt aber m.W. nicht erst seit 2010. Um hier mal einzusteigen: So kenne ich es auch, Anhänger für Feuerlöschzwecke sind zulassungsfrei, und das nicht erst seit zwei Jahren, sondern hier "schon immer" (kann mich jedenfalls an nichts anderes entsinnen, auch nicht von alten Fotos oder dgl.). Das kann aber auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, auch bzgl. der Kennzeichen, denn: Da sich hier so eine schöne Diskussion um die Kennzeichen Zugfahrzeug vs., Anhänger, Wechselkennzeichen usw. entwickelt hat: Bei uns - Niedersachsen - haben die besagten "Anhänger für Feuerlöschzwecke" (TSA, PLA, LGA, WaWe-Anh. und Trailer für RTB) schlicht gar kein Kennzeichen, war schon immer so. Kann aber wie gesagt länderabhängig sein, da ich auf dem verlinkten Fotos der FF Ergolding sah, daß dort der PLA auch über ein Kennzeichen verfügt. Der Transportanhänger der JF und der Trailer des MZB sind hier übrigens ganz normal zugelassen. Warum, wieso - keine Ahnung (und auch nicht mein Problem). Gruß Daniel | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 725351 | |||
Datum | 23.05.2012 16:00 | 24540 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Daniel R. Der Transportanhänger der JF und der Trailer des MZB sind hier übrigens ganz normal zugelassen. Warum, wieso - keine Ahnung (und auch nicht mein Problem). Vermutlich im Falle des Transportanhängers einfach deshalb, weil dieser einfach als "Anhänger off. Kasten" oder "Anhänger Plane und Spriegel" oder ähnliches klassifiziert ist. Somit kein spezieller Anhänger für Feuerlöschzwecke und damit zulassungspflichtig. Denn wenn der Anhänger als normaler Transportanhänger (z.B. auch mal für's Jugendfeuerwehrzeltlager) verwendet wird, fällt der eben nicht unter die Zulassungsfreiheit. Ansonsten ist der Einspareffekt bei Zulassungsfreiheit relativ gering. Selbst im privaten liegen Anhängerversicherungen selten über 50,-/Jahr, die zweijährig fällige HU kostet auch nicht gerade die Welt. Steuern fallen für die Kommunen sowieso keine an. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 725353 | |||
Datum | 23.05.2012 16:12 | 24509 x gelesen | |||
Hallo, geschrieben von Michael W.: Ansonsten ist der Einspareffekt bei Zulassungsfreiheit relativ gering. Selbst im privaten liegen Anhängerversicherungen selten über 50,-/Jahr, die zweijährig fällige HU kostet auch nicht gerade die Welt. Steuern fallen für die Kommunen sowieso keine an. Eben! Und weil ja weiter im Thread auch die dringende Frage nach der Versicherung gestellt wird: Ist hier in Nds. Über den Kommunalen Schadensausgleich (KSA) geregelt; und im Übrigen auch nicht mein Verantwortungsbereich, wie der Träger der Feuerwehr seine Sachen regelt / versichert. Ansonsten: Ja, so wird es sein. Und wie geschrieben - eh kein Kostenfaktor. Gruß Daniel | |||||
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Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 725355 | |||
Datum | 23.05.2012 16:31 | 24550 x gelesen | |||
Hallo, geschrieben von Harald S.: Wenn die Verwaltung das so will, und es sich um den Umweltschutzanhänger handelt, soltest du alleine schon aus dem "Eigenen Kopf aus der Schlinge zieh Gedanken" folgendermaßen vorgehen. Meine Reaktion als zuständiger Mitarbeiter des Landratsamtes, "Feuerwehrverantwortlicher" im Kreis o.ä. wäre da eindeutig und relativ zügig umgesetzt: Stationiere den zulassungsfreien Umweltschutzanhänger einfach bei einer Wehr, die weniger Bedenken (-träger) hat und keinen Staatsakt lostritt... ;-) Wie inzwischen hier herausgekommen: Anhänger für Feuerlöschzwecke sind zulassungsfrei, offensichtlich auch Anhänger für "Feuer-wehr-zwecke im weiteren Sinne", sonst hätte das LRA, als auch zuständige Straßenverkehrsbehörde, seinen Anhänger sicher nicht so in den Verkehr gebracht (und selbst wenn es nicht so wäre: Deren Problem, denn wieso soll ich als gemeiner FA oder auch Führungskraft eigtl. "schlauer" sein, als die zuständige, verantwortliche Behörde?). Ein Kennzeichen (irgend-) eines Fahrzeuges des LRA ist dran. Da der Anhänger zulassungsfrei ist, muß er nicht zum TÜV; der Halter resp. derjenige, der den Anhänger regelmäßig in den Einsatz bringt, ist für die Verkehrssicherheit nach bestem Wissen un Gewissen verantwortlich. Wie hier bereits geschrieben - der TÜV haftet auch nicht für evtl. gravierenden Mängel außerhalb der Prüfintervalle. Und: Für Feuerwehrfahrzeuge gelten z.B. auch sonst andere Regelungen, wie zum Beispiel die zweijährige Prüfung bei Fzg. über 3,5 t im Gegensatz zur jährlichen im Zivilbereich. Wie die Kommune, der Kreis, ihre Fahrzeuge., Anhänger, Ausrüstung versichert, liegt nicht in der Verantwortung des FA etc., sondern der Verwaltung; notfalls haftet sie eben selbst (wie z.B. der Bund). Gruß Daniel | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 725429 | |||
Datum | 23.05.2012 22:59 | 24394 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von René H. Ist denn automagisch jeder Anhänger der Feuerwehr ein Anhänger der Löschzwecken dient? Das regelt im Zweifelsfall das jeweilige Bundesland. Hier war schonmal ein Dokument verlinkt, dass in mindestens einem Bundesland alle Anhänger der Feuerwehr als Anhänger für Feuerlöschzwecke zählen. Ebenfalls kann jedes Bundesland festlegen, in welchen Abständen die Fahrzeuge (und damit auch die Anhänger) der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes zur technischen Überwachung vorzustellen sind. Auch für die nicht-zulassungsfreien Anhänger sind mir beim groben Überfliegen der Tabelle jetzt schon drei verschiedene Regelungen aufgefallen... Gruß, Henning | |||||
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Autor | Ralf8 H.8, Drebkau / Brandenburg | 725526 | |||
Datum | 24.05.2012 17:02 | 24269 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Hier war schonmal ein Dokument verlinkt, dass in mindestens einem Bundesland alle Anhänger der Feuerwehr als Anhänger für Feuerlöschzwecke zählen. Ich weiß nicht ob du damit unser Bundesland meinst, aber in Brandenburg ist das so. Bei uns kommt aber auch die Landesprüfstelle turnusmäßig vorbei und überprüft alle Fahrzeuge. § 29 STVZO sagt übrigens Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein. Hier ist keine Rede mehr von Anhängern für Feuerlöschzwecke. Entscheider was und wie zu untersuchen ist liegt allen beim Land. Vielleicht gibt es für den TO sogar eine gültige Reglung in Bayern. Gruß Ralf Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert Eine Statistik ist für Beamte das Selbe, wie für einen Betrunkenen die Straßenlaterne: Sie dient ihm zum Festhalten, nicht zur Erleuchtung... | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 725562 | |||
Datum | 24.05.2012 20:49 | 24213 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Ralf H. Hier ist keine Rede mehr von Anhängern für Feuerlöschzwecke sag ich doch ;-) Geschrieben von Ralf H. Vielleicht gibt es für den TO sogar eine gültige Reglung in Bayern. Eher nicht. Die Bayern machen nur alle 8 Jahre eine "Abgasuntersuchung", aber bei den sonstigen Untersuchungsfristen liegen sie eigentlich im üblichen System. Für Anhänger bedeutet das alle 24 Monate die HU und bei mehr als 10 Tonnen 12 Monate nach der HU eine SP. Gruß, Henning | |||||
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Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 725588 | |||
Datum | 25.05.2012 01:15 | 24118 x gelesen | |||
Hallo Michael Geschrieben von Michael W. Dir ist bekannt, dass auch die Beurteilung im Rahmen einer HU keinerlei Verantwortung für den Prüfer bedeutet. Wenn dir beim verlassen des TÜV-Geländes die Lenkung oder Bremse auseinanderfällt, obwohl du gerade "ohne Mängel" durch die Untersuchung kamst, bist du trotzdem alleine für die Folgen haftbar. Ist mit bekannt, aber es ist auf alle Fälle so. dass zumindest die Frage nach der fachichen Eignung entfällt. mkg werner | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 725596 | |||
Datum | 25.05.2012 09:06 | 24046 x gelesen | |||
Geschrieben von werner n.Geschrieben von Michael W."Dir ist bekannt, dass auch die Beurteilung im Rahmen einer HU keinerlei Verantwortung für den Prüfer bedeutet. Wenn dir beim verlassen des TÜV-Geländes die Lenkung oder Bremse auseinanderfällt, obwohl du gerade "ohne Mängel" durch die Untersuchung kamst, bist du trotzdem alleine für die Folgen haftbar." Und nach dem Prüfumfang, und nach dem Prüfzyklus und und und. Und um die Geschichte mit den 23 Monaten zu klären, bei dem die Prüfung keine praktische reolevanz mehr hat. Doch, hat sie. Geprüft wird im Schadensfall nja nicht die Prüfung, sondern das Prüfsystem, das der AG hier hinterlegt hat. Wenn du dich an "Vorgaben" hälst, hast du es einfacher, auch wenn keine Plakette geklebt wird. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 725598 | |||
Datum | 25.05.2012 10:01 | 24084 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Harald S. Und um die Geschichte mit den 23 Monaten zu klären, bei dem die Prüfung keine praktische reolevanz mehr hat. Doch, hat sie. Geprüft wird im Schadensfall nja nicht die Prüfung, sondern das Prüfsystem, das der AG hier hinterlegt hat. Wenn du dich an "Vorgaben" hälst, hast du es einfacher, auch wenn keine Plakette geklebt wird. Bei zulassungsfreien Anhängern ist ja eben die Vorgabe, dass keine HU erfolgt. Ebenso wie bei anderen FW-Fahrzeugen über 3,5t die Vorgabe (bundeslandabhängig) ist, dass die HU im Gegensatz zu "zivilen" Fahrzeugen eben nur alle 24 statt alle 12 Monate erfolgt. Macht ihr deshalb auch alle 12 Monate HU und stellt die 24-Monats-Frist auch in Frage? Verantwortlich für den Zustand des Fahrzeuges ist der Fahrer und Halter. Ist keine gesetzliche Prüfung nötig, kann auch das fehlen einer solcher nicht bemängelt werden. Auch andere Gegenstände der Feuerwehren erfordern Prüfungen, Fahrzeuge und deren Beladungen werden sowieso laufend geprüft (nur deshalb hat man in Verbindung mit den geringen Fahrleistungen für die anderen Fahrzeugklassen auch teilweise verlängerte Prüffristen bei der HU eingeführt), vielleicht nicht im Umfang einer HU. Aber wir sprechen hier von Anhängern. Schäden an tragenden Teilen sollten da durchaus auch bei üblicher Durchsicht auffallen, Schäden an der Beleuchtung auch. Ebenso wird mir keiner erzählen können, dass ein Bremsausfall erst bei der HU auffallen würde. Mehr wird auch im Rahmen einer HU am Anhänger nicht geprüft. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Jörg8 R.8, Steppach / Bayern | 725600 | |||
Datum | 25.05.2012 10:10 | 24076 x gelesen | |||
Hallo Es gibt da schon was für Bayern: Veröffentlichung des bay. Innenministeriums Das sollte zumindest die Grundsatzfrage des TO klären. Ein Schreiben mit gleichlautendem Inhalt kam 2010 über das Landratsamt. Ob es die Weitergabe an die Zulassungsstellen mitlerweile gibt, weiß ich nicht. Aber das läßt sich sicher örtlich nachfragen. Gruß Jörg | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 725642 | |||
Datum | 25.05.2012 16:52 | 23938 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jörg R. Es gibt da schon was für Bayern: ja, zur Einstufung eines Anhängers als "Anhänger für Feuerlöschzwecke". Aber eben keine eigene Regelung betreffs der HU (das steht in dem verlinkten Dokument ja auch extra nochmal drin). Das sind zwei verschiedene Dinge, die man getrennt betrachten muss (bzw. entfällt für die nicht zugelassenen Anhänger das zweite Thema ja bekanntlich komplett). Gruß, Henning | |||||
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Autor | Jörg8 R.8, Steppach / Bayern | 725651 | |||
Datum | 25.05.2012 18:00 | 23947 x gelesen | |||
Hallo Henning Geschrieben von Henning K. Aber eben keine eigene Regelung betreffs der HU.... Verstehe ich jetzt nicht, was soll dann der Satz aus dem StMI-Brief "Alle zwei Jahre muss man deshalb auch eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO an diesen durchführen lassen. Dies kann zukünftig entfallen." aussagen?! Helf mir ;-) Gruß Jörg | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 725659 | |||
Datum | 25.05.2012 19:28 | 24049 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Jörg R. Verstehe ich jetzt nicht, was soll dann der Satz aus dem StMI-Brief Das ist die allgemeine (bundesweite) Regelung für Anhänger ohne eigenes Kennzeichen. Es gibt aber je nach Bundesland auch für Feuerwehr-Anhänger _mit_ eigenem Kennzeichen besondere Regeln. Das ist in Bayern jedoch nicht der Fall. Behält man also (warum auch immer) an einem bayerischen Feuerwehr-Anhänger das eigene Kennzeichen, bleibt auch die Pflicht zur HU-Vorführung. Gruß, Henning | |||||
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