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Thema | Gefahrguttransport im Einsatzdienst war:Zeltheizgerät kaufen | 36 Beträge | |||
Rubrik | Feuerwehrtechnik | ||||
Infos: | |||||
Autor | Juli8an 8H., Stemwede / NRW | 477766 | |||
Datum | 16.04.2008 11:33 | 16066 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Matthias Ott Dann werden die Gasfalschen auch in einem extra dafür vorgesehenen Gestell auf einem LKW mit Plane und Spriegel transportiert. Fährt der LKW mit Gefahrgutkennzeichnung? Wenn ja, sind die Fahrer in Besitz einer ADR Bescheinigung? Mfg, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre. "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt." Albert Einstein | |||||
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Autor | Dirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen | 477769 | |||
Datum | 16.04.2008 12:04 | 13982 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Julian Holsing Fährt der LKW mit Gefahrgutkennzeichnung? Wenn ja, sind die Fahrer in Besitz einer ADR Bescheinigung? Wozu das? ADR 1.1.3.1 c iVm 1.1.3.6.3 lässt so einiges an Masse zu. Gruß, Dirk Alles meine persönliche Meinung usw.. Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden! | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8M., Maintal / Hessen | 477771 | |||
Datum | 16.04.2008 12:08 | 13922 x gelesen | |||
Gibt es da nicht auch eine Sonderreglung für Maschinisten mit Gefahrgutausbildung? Ich war der Meinung da mal etwas gehört zu haben! Es handelt sich um meine persönliche Meinung... http://www.feuerwehr-maintal.de | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 477777 | |||
Datum | 16.04.2008 12:28 | 13757 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian MüllerGibt es da nicht auch eine Sonderreglung für Maschinisten mit Gefahrgutausbildung? Ich meine auf meiner GSG II Bescheinigung steht irgendwas über mögliche Gefahrguttransporte im Einsatzfall... kann aber gerade nicht nachsehen. Für GSG/ABC I wäre mir das neu. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Kaarst / Nordrhein-Westfahlen | 477780 | |||
Datum | 16.04.2008 12:44 | 13841 x gelesen | |||
Laut Berechnungstabelle THW dürfte ich 30 Flaschen Propan mit 11kg Inhalt transportieren. Mit 990 Punkten bleibe ich unter der Marke von 1000 Punkten. Ähnliches gibt es auch in Form von "mobilen Tankstellen" mit z.B 900l Diesel Inhalt. THW OV-Neuss stv. Ortsbeauftragter http://www.thw-neuss.de | |||||
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Autor | Math8ias8 Z.8, Offenbach / Hessen | 477782 | |||
Datum | 16.04.2008 12:46 | 14068 x gelesen | |||
Hallo, in Hessen gibt es einen "Gefahrgutausnahmeerlass", der die Erforderlichkeiten regelt: Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE für Aufgaben der Feuerwehren. StAnz. 18/2006 S.1014 1. Gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e der Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30.09.1957 (BGBl. II 1969 S. 1489) in der Fassung der 17. ADRÄnderungsverordnung vom 27.08.2004 (BGBl. II S. 1274) gelten die Vorschriften des ADR nicht für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen. 2. Aufgrund des § 5 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 03.01.2005 (BGBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2005 (BGBl. I S.3131), werden die Feuerwehren im Lande Hessen sowie die Hessische Landesfeuerwehrschule über die unter Nummer 1 genannten Freistellungen hinaus bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Feuerwehrfahrzeugen zur Erfüllung der ihnen nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S.236), obliegenden Aufgaben von den Vorschriften der GGVSE im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ausgenommen. 3. Zur sicheren Durchführung der unter Nummer 1 genannten Beförderungen und zur zweckmäßigen Erfüllung der unter Nummer 2 genannten Ausnahme wird ergänzend folgendes geregelt: 3.1 Die Aufgabenträger nach § 2 HBKG legen fest, welche gefährlichen Güter in den bei der Feuerwehr vorgehaltenen Behältnissen längerfristig, nur kurzfristig oder überhaupt nicht befördert werden dürfen. Soweit keine Festlegungen getroffen sind, entscheidet die technische Einsatzleitung nach § 41 HBKG. Dabei sind die Bestimmungen über zugelassene Transportbehältnisse angemessen zu berücksichtigen. 3.2 Bei der Beförderung gefährlicher Güter müssen die Feuerwehrfahrzeuge vorn und hinten mit orangefarbenen Warntafeln (Grundlinie 40 cm, Höhe mindestens 30 cm, schwarzer Rand von höchstens 15 mm Breite) versehen sein. Hiervon sind die Feuerwehren nur bei der Beförderung feuerwehreigener Ausrüstung mit gefährlichen Gütern, die für Einsätze und Übungen bestimmt sind (z. B. Atemluftflaschen oder Druckgasflaschen für Schneidbrenner), befreit, wobei die Grundsätze der Ladungssicherung zu beachten sind. 3.3 Übernimmt ein Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter von einem an einem Unfall oder ähnlichem Vorkommnis beteiligten anderen Fahrzeug, sind die Begleitpapiere dieses Fahrzeuges im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen. Sind die Begleitpapiere vernichtet oder nicht verfügbar, ist eine möglichst genaue Beschreibung über die Art und die Menge der übernommenen gefährlichen Güter im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen. 3.4 Werden in einem Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter nach Nummer 3.3 befördert, muss dieses Feuerwehrfahrzeug von Feuerwehrangehörigen, die an der Hessischen Landesfeuerwehrschule den Lehrgang „Führen im GABCEinsatz“ oder einen als gleichwertig anerkannten Lehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, entweder selbst als Fahrzeugführer geführt oder begleitet (als Mitfahrer oder in einem Begleitfahrzeug) werden. Beim Einsatz der in Satz 1 genannten Feuerwehrfahrzeuge bleiben sowohl die Rechtsstellung des Fahrzeughalters, insbesondere die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.09.1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Art. 2 der VO vom 27.06.2005 (BGBl. I S. 1882), als auch die Rechtsstellung des Fahrzeugführers in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unberührt. 4. Mein Erlass vom 19. Mai 1994 (StAnz S. 1519), ergänzt durch Erlass vom 2. November 2001 (n.v.) ist durch Fristablauf außer Kraft getreten. Dieser Erlass tritt am 1. Mai 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Wiesbaden, 10. April 2006 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (Quelle: Infothek auf http://www.hmdi.hessen.de) Unter 3.4 steht auch etwas zum Thema "GABC-Ausbildung" - wann diese für was erforderlich ist. mfG Mathias Zimmer #Wie üblich meine persönliche Meinung.# | |||||
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Autor | Marc8us 8P., Rahden / NRW | 477787 | |||
Datum | 16.04.2008 13:03 | 13856 x gelesen | |||
Geschrieben von Julian HolsingFährt der LKW mit Gefahrgutkennzeichnung? Wenn ja, sind die Fahrer in Besitz einer ADR Bescheinigung? In NRW ist es so, dass ein Maschinist keine ADR-Bescheinigung braucht, wenn er am IdF den Lehrgang ABC II erfolgreich absolviert hat, steht explizit so auch auf den Teilnahmebescheinigungen. Verfügt eine FW nicht über diese Kräfte, kann man sich immer noch der Privatwirtschaft bedienen. Viele Grüße Marcus Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder! http://www.feuerwehr-rahden.de | |||||
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Autor | Dirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen | 477794 | |||
Datum | 16.04.2008 13:30 | 13763 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian MüllerGibt es da nicht auch eine Sonderreglung für Maschinisten mit Gefahrgutausbildung? Mag sein, ist aber IMO für diesen Fall eh nicht erforderlich, da ohne hin bis 330 Kg freigestellt sind. Gruß, Dirk Alles meine persönliche Meinung usw.. Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden! | |||||
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Autor | Juli8an 8H., Stemwede / NRW | 477817 | |||
Datum | 16.04.2008 15:39 | 13773 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Dirk Wulfes Wozu das? ADR 1.1.3.1 c iVm 1.1.3.6.3 lässt so einiges an Masse zu. Das es da gewisse Freigrenzen gibt war mir bekannt. Wenn diese hier nicht überschritten werden ist meine Frage natürlich nichtig. Mfg, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre. "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt." Albert Einstein | |||||
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Autor | Juli8an 8H., Stemwede / NRW | 477818 | |||
Datum | 16.04.2008 15:41 | 13942 x gelesen | |||
Hallo Marcus, Geschrieben von Marcus Pansing In NRW ist es so, dass ein Maschinist keine ADR-Bescheinigung braucht, wenn er am IdF den Lehrgang ABC II erfolgreich absolviert hat, steht explizit so auch auf den Teilnahmebescheinigungen. D.h. wenn ich am IdF den ABCII absolviert habe darf ich auch privat oder gewerblich Gefahrgut fahren? (oberhalb der "Freigrenzen" natürlich) Soweit ich weiß ist die ADR doch befristet, wie verhält sich das dann mit dem Lehrgang ABC II ? Grüße, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre. "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt." Albert Einstein | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 477838 | |||
Datum | 16.04.2008 16:29 | 13792 x gelesen | |||
Geschrieben von Julian HolsingD.h. wenn ich am IdF den ABCII absolviert habe darf ich auch privat oder gewerblich Gefahrgut fahren? (oberhalb der "Freigrenzen" natürlich) Habe zwar nicht den ABC II, sondern den alten GSG II gemacht. Damals wurde uns bescheinigt, das wir ihm Rahmen der Gefahrenabwehr (oder so ähnlich) Transporte durchführen oder begleiten dürfen. Also gewerblich kommt nicht in Frage. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 477841 | |||
Datum | 16.04.2008 16:35 | 14042 x gelesen | |||
Hallo, nein, das tut er nicht. Wie im übrigen auch RTW mir 2 x 11 l und 2 x 2 l Sauerstoff, LKW mit einigen Kanistern Diesel unter der Ladefäche, Rüstwagen mit Acytylen usw. Ab wie vielen Gasflaschen welcher Größe wäre deiner Meinung nach eine Kennzeichnung nötig? ;-) Gruß, otti "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 477846 | |||
Datum | 16.04.2008 16:43 | 13972 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias Ottnein, das tut er nicht. Wie im übrigen auch RTW mir 2 x 11 l und 2 x 2 l Sauerstoff, LKW mit einigen Kanistern Diesel unter der Ladefäche, Rüstwagen mit Acytylen usw. Soweit ich mich erinnern kann, hat mal ein Bericht im Brandschutz gestanden. Vielleicht sogar von Gustav Gentgens. Da ging es darum, das ein Fahrzeug vom Grünflächenamt der Stadt Viersen (NRW) auf der Ladefläche Kanister mit Öl und Sprit für Rasenmäher und ähnliche Geräte mitführte. Das gab ein Anzeige. Dann wurde der Vergleich zur Feuerwehr gezogen. Fw-fahrzeug mit Kanister für Lüfter, Kettensäge, Trennschleifer, Stromerzeuger usw. Vielleicht noch Reservekanister für's Fahrzeug. Problme gab es mit der Menge, der Art der Lagerung / Halterung sowie mit den Behältnissen, in denen die Flüssigkeiten transportiert worden. Sind denn alle Feuerwehren sicher, das die mitgeführten Kanister auch nach GGVSE zum Transport zugelassen sind? Mit dem vorhandenen Prüfsiegel / Aufdruck / Prägung ? Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Juli8an 8H., Stemwede / NRW | 477851 | |||
Datum | 16.04.2008 16:53 | 13910 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Matthias Ott Ab wie vielen Gasflaschen welcher Größe wäre deiner Meinung nach eine Kennzeichnung nötig? ;-) Das es eine Freigrenze gibt ist mir bekannt. Ich kenne nur die Höhe nicht. Grüße, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre. "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt." Albert Einstein | |||||
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Autor | Marc8us 8P., Rahden / NRW | 477874 | |||
Datum | 16.04.2008 17:29 | 13859 x gelesen | |||
Geschrieben von Julian HolsingD.h. wenn ich am IdF den ABCII absolviert habe darf ich auch privat oder gewerblich Gefahrgut fahren? (oberhalb der "Freigrenzen" natürlich) Nein, das geht natürlich nicht, es geht nur um den Transport von gef. Gütern mit FW-Fahrzeugen. Hier mal ein Auszug aus meiner ABC II Teilnahme-Bescheinigung: Geschrieben von Teilnahmebescheinigung IdF Die erfolgreiche Teilnahme gilt als Schulungsnachweis zur Bestellung als Gefahrgutbeauftragte/r für den Transport mit gef. Gütern mit Fw-Fahrzeugen im Sinne des Runderlasses des IM NW vom 07.11.2003 (Ministerialblatt NRW 2003 Seite 1523) Geschrieben von Julian Holsing Soweit ich weiß ist die ADR doch befristet, wie verhält sich das dann mit dem Lehrgang ABC II ? Geschrieben von IdF Beschreibung für Seminar S ABC II (F) - Seminar für Führungskräfte im ABC-Einsatz (Fortbildung) Soweit alles klar? Viele Grüße Marcus Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder! http://www.feuerwehr-rahden.de | |||||
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Autor | Juli8an 8H., Stemwede / NRW | 477881 | |||
Datum | 16.04.2008 17:37 | 13781 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Marcus Pansing Soweit alles klar? Jap danke. Mfg, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre. "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt." Albert Einstein | |||||
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Autor | Tobi8as 8T., Emstek / Niedersachsen | 477892 | |||
Datum | 16.04.2008 18:01 | 13804 x gelesen | |||
Hallo zusammen, erkundigt euch doch mal bei einer Ausbildsakademie für Gefahrgutfahrer. Die haben recht gute Unterlagen auch zum Thema Freistellungen, vielleicht überlässt eine Akademie euch sogar ein Exemplar ihrer Unterlagen | |||||
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Autor | Juli8an 8H., Stemwede / NRW | 477894 | |||
Datum | 16.04.2008 18:06 | 13780 x gelesen | |||
Hllo, Geschrieben von Tobias Themann erkundigt euch doch mal bei einer Ausbildsakademie für Gefahrgutfahrer. Die haben recht gute Unterlagen auch zum Thema Freistellungen, vielleicht überlässt eine Akademie euch sogar ein Exemplar ihrer Unterlagen Danke aber die Fragen dienten nur zur Stillung meiner priv. Neugier von daher reichen mir die genannten Informationen vollkommen aus. Mfg, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre. "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt." Albert Einstein | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 477910 | |||
Datum | 16.04.2008 18:53 | 13860 x gelesen | |||
Hallo, für Druckgasfalschen gilt lt. GGVS eine Freigrenze von 1.000 Punkten. Das für sich genommen sagt noch nichts aus. Man muss dazu die "GGVS-Faktoren" kennen, diese liegen: für Acetylen, Propan und CO2 bei 3 für Pressluft und Sauerstoff bei 1 Demnach können 5 x 11 kg - Flaschen Propan = 165 Punkte ohne Kennzeichnung transportiert werden. Gruß, otti "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 477921 | |||
Datum | 16.04.2008 19:54 | 13878 x gelesen | |||
Klar, ungeeignete Behälter und fehlende oder mangelhafte Ladungssicherung sind die bekannten Probleme, die Mengen dürften weniger Probleme bereiten. Zu den Stoffen: Reservekanister (zugelassene Behälter) sind bis 60 Liter freigestellt - ADR 1.1.3.3 -, bei Grenzübertritt gelten andere zollrechtliche Bestimmungen. Geräte mit gefüllten Tanks und die zum Betrieb erforderlichen Reservemengen, Benzin, Öl usw sind ebenfalls freigestellt. ADR 1.1.3.1 b) i.V.m. GGVSE Anlage 2, Nr. 1.3 b) und RSE 13.1 Alles unter der Voraussetzung, das der Transport sicher durchgeführt wird. Da diese Regelung vollständig von den Bestimmungen der ADR befreit, gibt es hier auch keine direkte Mengenbegrenzung. (Es dürfte nur schwierig sein, bei einer Kontrolle zu erklären, warum der Rasenmäher 200 Liter Reservesprit braucht ... ;) ) Bei Blechkanistern gilt Bestandschutz, solange die Behälter innen und außen in Ordnung sind (kein Rost, keine Beschädigungen). Bei Kunststoffkanistern für Feuerwehren gibt es in einigen Bundesländern Rundschreiben, die die im ADR geforderte 5-Jahres-Frist bei der Verwendung verneinen. (ich persönlich halte das allerdings für kritisch, da ich schon ältere Plastikkanister (um 10 Jahre) gesehen habe, die bei einem Sturz regelrecht gesplittert sind.) Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 477923 | |||
Datum | 16.04.2008 19:59 | 13778 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias Ottfür Acetylen, Propan und CO2 bei 3 Es gilt bei Gasen die Netto-Füllmenge der Behälter, bei den 11-kg-Flaschen also 11 kg, bei 33-kg-Flaschen 33 kg. Damit sind tatsächlich bis zu 30 x 11 kg Flüssiggasflaschen ohne Kennzeichnung möglich: 30 x 11 kg = 330 kg x Faktor 3 = 990 Punkte - maximal möglich wären 333 kg. Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Dirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen | 477987 | |||
Datum | 17.04.2008 00:02 | 13893 x gelesen | |||
Uups, Vorsicht! Geschrieben von Udo Burkhard Geräte mit gefüllten Tanks und die zum Betrieb erforderlichen Reservemengen, Benzin, Öl usw sind ebenfalls freigestellt. ADR 1.1.3.1 b) ist falsch, Geschrieben von Udo Burkhard die zum Betrieb erforderlichen Reservemengen, Benzin, Öl usw sind ebenfalls freigestelltsind mit dem b) nicht erfasst, nur was sich in den Tanks der Maschine befindet ist frei. Für Reservemengen ist c) entscheidend. Der deckt auch Geschrieben von Udo Burkhard Rasenmäher 200 Liter ReservespritWenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind dürfen 999 l Diesel oder 333 l Benzin oder 20 l 2t-Gemisch transportiert werden (Verpackungsvorschriften beachten, keine reinen Versorgungsfahrten!!) Zum nachlesen, ADR: 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt; b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, in deren innerem Aufbau oder Funktionselementen gefährliche Güter enthalten sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindert; c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Die Freistellungen dieses Absatzes gelten nicht für die Klasse 7; d) Beförderungen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne hatten, durchgeführt insbesondere mit Abschleppfahrzeugen von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung; e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen. Komlex, z.T unlogisch, aber geltendes Recht. Gruß, Dirk Alles meine persönliche Meinung usw.. Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden! | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 477997 | |||
Datum | 17.04.2008 07:59 | 13877 x gelesen | |||
Tja Dirk, da muss ich dich leider enttäuschen. Das ADR gilt in DE nicht direkt, sondern wird erst durch die GGVSE legalisiert, die ihrerseits durch die RSE konkretisiert wird. Die GGVSE schreibt in Anlage 2, Nr. 1.3 (Regelungen zu den Freistellungen .... nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ....): Buchstabe b findet nur Anwendungen auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb notwendigen Reservemengen gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel ..... dem Geräte und Produktsicherheitsgesetz .... oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen ... Deutlicher (nicht abschließende Aufzählung) wird die RSE, Nr. 13.1: Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b .... fallen u.a. Also, Stromaggregat, Lüfter, TS, usw. sind mit dem Kraftstoffmengen im Tank freigestellt, ebenso die Reservekanister dazu. (Im kommunalen Bereich also auch Rasenmäher, Freischneider, Laubbläser ... und deren Reservekraftstoffe) Es empfiehlt sich allerdings, den jeweiligen Kanister mit einem netten kleinen kraftstoffbeständigen Anhänger zu versehen, der die Zuordnung zum Gerät deutlich macht - erleichtert die Arbeit der Kontrollorgane ... ;) Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Dirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen | 478037 | |||
Datum | 17.04.2008 12:11 | 13836 x gelesen | |||
Uups, hatte irgendwie in Erinnerung das in 1.3 die Reservemengen wegefallen sind, da ja durch 1.1.3.1 c) schon ausgenommen. Stellt sich also immer noch die Frage was als (erlaubte) Reservemenge denn so anzusehen ist. Für die TS 8/8 z.B: 5l, 20l, 100l oder doch die 333l? Gruß, Dirk Alles meine persönliche Meinung usw.. Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden! | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 478046 | |||
Datum | 17.04.2008 13:14 | 14034 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk WulfesStellt sich also immer noch die Frage was als (erlaubte) Reservemenge denn so anzusehen ist. Für die TS 8/8 z.B: 5l, 20l, 100l oder doch die 333l? Genau das ist die Frage, auf die weder GGVSE noch RSE eine konkrete Antwort haben. Die Aussage lautet: " ... die zum Betrieb notwendigen Reservemengen" - und das kann vom Anwender weit ausgelegt werden. Eine TS 8/8 liegt, glaube ich, bei 14 Litern/h Vollast. Der 24h-Tagesbedarf würde sich also rechnerisch auf 336 Liter belaufen ... knapp über der 333 Liter-Grenze. ;) Frage ist natürlich, ob es notwendig ist, diese Menge auch tatsächlich mitzuführen. Zumal auf den üblichen Fahrzeugen ja kaum Platz für einen Kraftstoff-IBC oder eine größere Anzahl Kanister sein dürfte. Im Regelfall ist es ja problemlos möglich (oder sollte problemlos möglich sein), Kraftstoff nachzuführen. Wenn das mal wider Erwarten nicht geht, gibt es immer noch die Möglichkeit nach § 5(1) GGVSE eine Ausnahmegenehmigung oder §5(7) GGVSE eine generelle Ausnahmegenehmigung zu bekommen, und das geht u.U. sogar kurzfristig. Inoffizielle Aussagen sprechen davon, das die Mengengrenze im Bereich 1.1.3.6 anzusiedeln sei. Bei Interesse kann ich ja gerne mal im BMVBS nachfragen. ;) Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Dirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen | 478066 | |||
Datum | 17.04.2008 16:22 | 13946 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardIm Regelfall ist es ja problemlos möglich (oder sollte problemlos möglich sein), Kraftstoff nachzuführen. Kann sich Feuerwehrs dabei auf den 1.1.3.1. c berufen (wenn der Sprit im GH lagert), oder ist generell 1.1.3.6. angezeigt, wie auch beim Versorgen von der Tankstelle? Ist ja ein Unterschied was Fahrzeug und Fahrpersonalausstattung an geht. Geschrieben von Udo Burkhard Bei Interesse kann ich ja gerne mal im BMVBS nachfragen. ;) Bitte gerne!;) Gruß, Dirk Alles meine persönliche Meinung usw.. Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden! | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 478069 | |||
Datum | 17.04.2008 16:42 | 13887 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk WulfesKann sich Feuerwehrs dabei auf den 1.1.3.1. c berufen (wenn der Sprit im GH lagert), oder ist generell 1.1.3.6. angezeigt, wie auch beim Versorgen von der Tankstelle? Wenn es sich um einen laufenden Einsatz handelt: 1.1.3.1 e) Notfallbeförderung. Beim Auffüllen der Lagerbestände nach offiziellem Einsatzende (externe Versorgung) sollten die Mengenbeschränkungen von 1.1.3.6 beachtet werden. Ist das der Fall, dann dank Ausnahme 18 GGAV ohne Beförderungspapier. 1.1.3.1 c) dürfte bei der Feuerwehr nur bei Übungen oder den so genannten Kreiseimerspielen etc greifen, wenn keine generelle Befreiung nach §5 (7) GGVSE vorliegt. Ist ja ein Unterschied was Fahrzeug und Fahrpersonalausstattung an geht. Nicht direkt. Die Schulung des Fahrpersonals ist in § 6 GbV gefordert und gilt generell für alle, die Gefahrgut befördern - außer Privatpersonen. In Bezug auf das Fahrzeug, richtig. Aber Feuerlöscher, Warnwesten, Verbandkasten, Warndreieck sind ja eh in jedem Feuerwehrfahrzeug an Bord, also kein Problem. Und wenn eine qualifizierte Ladungssicherung gemacht wird, ist auch der Transport von Spritkanistern im MTW kein Problem. Mail ans BMVBS ist raus ... bin selbst mal gespannt. Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 478071 | |||
Datum | 17.04.2008 17:04 | 13841 x gelesen | |||
Am Rande: Die Feuerwehren sind in NRW unter bestimmten Voraussetzungen von der GGVSE ausgenommen. Nicht nur im Einsatz, sondern im Rahmen ihrer gesamten Aufgabenerfüllung. Näheres regelt ein RdErl. des IM vom vom 7.11.2003 (-73-52.02.03). Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Dirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen | 478115 | |||
Datum | 17.04.2008 22:28 | 13928 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardBeim Auffüllen der Lagerbestände nach offiziellem Einsatzende (externe Versorgung) sollten die Mengenbeschränkungen von 1.1.3.6 beachtet werden. Ist das der Fall, dann dank Ausnahme 18 GGAV ohne Beförderungspapier. Ich meinte eher die Versorgung im Einsatz bzw. Übung von der Tankstelle statt vom GH. Einsatz: e) Notfallbeförderung, soweit klar. Übung: c) oder doch 1.1.3.6 ? Man sollte sich ja vor dem Transport im Klaren sein, welche Befreiung man in Anspruch nimmt. Es könnte ja mal wer danach Fragen.:-) Geschrieben von Udo Burkhard Mail ans BMVBS ist raus ... bin selbst mal gespannt. In der Tat, ich auch. Gruß, Dirk Alles meine persönliche Meinung usw.. Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden! | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 478132 | |||
Datum | 17.04.2008 23:41 | 13799 x gelesen | |||
Hallo Christian, Geschrieben von Christian Müller Gibt es da nicht auch eine Sonderreglung für Maschinisten mit Gefahrgutausbildung? In Ba- Wü wird, bei bestehen des GSG I Lehrgangs (früher UI), ein Gefahrgutführerschein ausgegeben. Dieser braucht nicht erneuert zu werden, gilt aber auch nur für dienstliche Belange. Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 478144 | |||
Datum | 18.04.2008 07:58 | 13797 x gelesen | |||
Es dürfte sich dann um die in §6 GbV (2) geforderte Schulungsbescheinigung für "beauftragte und sonstige Personen" handeln, nicht um die "ADR-Bescheinigung" nach 8.2 ADR. § 6 GbV gilt für alle, die an Gefahrguttransporten beteiligt sind. Dazu zählen * beauftragte Personen, die im Auftrag des Unternehmers eigenverantwortlich Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben, z.B. Zugführer. *sonstige verantwortliche Personen, die unmittelbar eigenverantwortlich Aufgaben nach den Gefahrgutvorschriften zu erledigen haben, z.B. Fahrer (Fahrzeugführer), Materialwarte. Allerdings ist auch bei diesen Schulungen ausdrücklich eine Wiederholung festgeschrieben. Die GbV ist u.a. auf den Seiten des BMVBS zu finden: Link Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 478146 | |||
Datum | 18.04.2008 08:18 | 13845 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk WulfesIch meinte eher die Versorgung im Einsatz bzw. Übung von der Tankstelle statt vom GH. Also: Versorgung (Nachforderung) im Einsatz von GH oder Tankstelle aus: Notfallbeförderung 1.1.3.1. e) Versorgung (Nachforderung) bei Übung o.ä. von GH oder Tankstelle aus: 1.1.3.6, da interne bzw. externe Versorgung. 1.1.3.1 c) greift bei Nicht-Notfalleinsätzen (Übungen etc.) nur für das Material, das unmittelbar zum Verbrauch mitgeführt wird, dabei dürfen die Einzelverpackungen 450 Liter und die Gesamtmenge nach 1.1.3.6 nicht überschritten werden. Es könnte ja mal wer danach Fragen. Ist tatsächlich noch nicht mal so unwahrscheinlich ... Der Arzttruppkraftwagen einer bekannten Bereitschaft ist letztens in eine BAG-Kontrolle geraten ... ;( Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 478421 | |||
Datum | 19.04.2008 22:37 | 13848 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk WulfesGeschrieben von Udo BurkhardMail ans BMVBS ist raus ... bin selbst mal gespannt.In der Tat, ich auch. Die Antwort ist da. Knapp und präzise: Eine festgelegte Mengengrenze gibt es nicht. Alles Klar? Aber ich persönlich würde aus Sicherheitsgründen trotzdem die Mengengrenzen der 1.1.3.6 einhalten. Hm ... ich seh' schon das Gesicht des Kollegen von der BAG, wenn ich dem erkläre, das unser Moppel 200 Liter Reservesprit braucht ... *grins* Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 478422 | |||
Datum | 19.04.2008 22:41 | 13815 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardHm ... ich seh' schon das Gesicht des Kollegen von der BAG, wenn ich dem erkläre, das unser Moppel 200 Liter Reservesprit braucht ... *grins* Kommt auf die Laufzeit an ;-) Das ist eben der Jahresvorrat *ggg* Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Dirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen | 478704 | |||
Datum | 21.04.2008 15:36 | 13712 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo BurkhardDie Antwort ist da. Unglaublich, da ist etwas nicht geregelt, in D!? Danke für die Info, Gruß, Dirk Alles meine persönliche Meinung usw.. Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden! | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 489664 | |||
Datum | 16.06.2008 14:51 | 11582 x gelesen | |||
Ich hab da mal eine Kleinigkeit in den Threadcontainer eingestellt. Das Merkblatt behandelt die in Hilfsorganisationen (DRK) möglichen Freistellungen und bietet eine Arbeitshilfe zur Berechnung der "1000-Punkte-Grenze". Die aufgeführte "Ausnahme 18 GGAV" setzt allerdings voraus, das die transportierten Gefahrgüter zur Beförderung nicht an Dritte übergeben werden. Auch wird die Beförderungskategorie 4 (z.B. leere Kanister) der Beförderungskategorie 3 (z.B. Dieselkraftstoff) punktwertmäßig gleichgesetzt. Beste Grüße Udo Burkhard | |||||
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