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Thema | KFZ-Steuer für MZF????? | 3 Beträge | |||
Rubrik | Sonstiges | ||||
Infos: | |||||
Autor | Mark8us 8M., Trevesen / Bayern / Opf. / Bayern | 397004 | |||
Datum | 12.04.2007 22:17 | 4566 x gelesen | |||
Hallo wir haben heute unser neues MZF/MTW (VW T4) angemldet und uns wurde von der Zulassung gesagt, dass auf solche Fahrzeuge (seit 1. März) auch KFZ-Steuer bezahlt werden muss. Nur noch "richtige" Löschfahrzeuge sind steuerbefreit. Wer weiß hierzu näheres bzw. wurde der Gesetzestext für die Kraftfahrzeugsteuer § 2 Abs. 1 - 2. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind ... geändert? mkG Markus Müller | |||||
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Autor | Step8han8 J.8, Marburg / Hessen | 397011 | |||
Datum | 12.04.2007 22:50 | 3788 x gelesen | |||
Nachzulesen bei Juris (Bundesministerium der Justiz) ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz unter §3 Abs. 5 "Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. 2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. 3Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;" Wahrscheinlich ist der zweite Teil der ausschlaggebende, wenn das Fahrzeug nicht über die Gemeinde, sondern den Verein zugelassen werden soll. Nichts genaueres weiß man nicht. Gruß, Stephan | |||||
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Autor | Thom8as 8B., Hauneck / Hessen | 397015 | |||
Datum | 12.04.2007 23:01 | 3687 x gelesen | |||
Grundsätzlich würde ich die Gesetzesänderungen, die ich im Threadcontainer verlinkt habe, dahingehend interpretieren, dass es keine Änderung bzgl. der Steuerbefreiung gegeben hat. Die Antwort auf die Frage, ob auf ein MZF/MTW KFZSteuer bezahlt werden muß, ergibt sich aus §3, Abs. 5, Satz 2: Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind; Ich vermute mal, dass es dazu von irgendeiner Finanzbehörde noch einen Erlass gibt, der das genauer regelt und an dem sich die Finanzbeamten orientieren, um die Antwort auf obige Frage zu erhalten. Gruß, Thomas | |||||
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