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Thema | Welche tragbare Leiter gilt als Rettungsweg? | 22 Beträge | |||
Rubrik | Taktik | ||||
Autor | Gerr8it 8S., Hückelhoven / | 349278 | |||
Datum | 15.07.2006 10:42 | 16282 x gelesen | |||
Moin, ich suche die Quelle welche für NRW oder den Rest der BRD regelkt welche Targbareleiter als Rettungsweg und welche als Angriffsweg, bezogen auf die Planung der LBO o. MBO bezüglich des zweiten Rettungsweges gilt. Gruß aus Hückelhoven Gerrit __________________________________________________ Info: Für eine Brandstiftung bekommt man keine Spendenquittung ! Seminar: BWL in „Non Profit“ Unternehmen | |||||
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Autor | Tors8ten8 V.8, Bernau bei Berlin / | 349329 | |||
Datum | 15.07.2006 13:43 | 14220 x gelesen | |||
Hallo Gerrit, Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Deshalb ein Link aus Berlin. Die Berliner Bauordnung unterscheidet sich in deinem befragten Bereich im wesentlichen nicht von der MBO http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/20050929_bauobln.pdf Schau hier mal unter den Abschnitt 5. Angriffswege sind bauordungsrechtlich nicht definiert. Die Fw nutzt in der Regel die Rettungswege auch als Angriffsweg. Letzendlich sind alle zugelassenen tragbaren Leitern, mit denen es möglich ist den Anleiterpunkt zu erreichen, auch als 2. Rettungsweg einsetzbar. Grüße Torsten | |||||
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Autor | Math8ias8 B.8, Mühlberg / Brandenburg | 349340 | |||
Datum | 15.07.2006 14:18 | 14290 x gelesen | |||
Hallo, ich weiß ja nicht ob dir das zu schwammig ist aber meiner Meinung nach ergibt sich das doch aus der Bauordnung für NRW (und wird in anderen Bundesländern ähnlich sein). Ich würde das so verstehen, dass jede tragbare Leiter mit der 8m Brüstungshöhe erreicht wird als zweiter Rettungs- bzw. Angriffsweg genutzt werden kann. Dies gilt für Gebäude geringer Höhe. Darüber hinaus entweder Hubrettungsfahrzeuge oder baulicher 2. Rettungsweg. Vermutlich hast du das ja auch schon selber gelesen aber soweit mein Erklärungsversuch. Hab hier noch ein Urteil des OVG NRW gefunden. Absatz zwei und drei sind vielleicht hilfreich: klick. Vielleicht hilfts. Gruß Mathias | |||||
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Autor | Fran8k N8., Plettenberg / NRW | 349354 | |||
Datum | 15.07.2006 17:21 | 14367 x gelesen | |||
Hi in NRW ist in der jstzigen form der BauO NW nur die vierteilige Steckleiter als zweiter Rettungsweg ( tragbare Teiter ) vorgesehen. Bei älteren Bauten gilt weier auch die dreiteilige Schiebleiter als zweiter Rettungsweg. gruß Frank wie gesagt Meine Meinung | |||||
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Autor | Gerr8it 8S., Hückelhoven / | 349360 | |||
Datum | 15.07.2006 19:27 | 14107 x gelesen | |||
Moin, das ist ja gerade das Problem wo Steht der Typ der Leiter geschrieben? hier der Auszug aus der BauO NW 3) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoß mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden. Gruß aus Hückelhoven Gerrit __________________________________________________ Info: Für eine Brandstiftung bekommt man keine Spendenquittung ! Seminar: BWL in „Non Profit“ Unternehmen | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 349371 | |||
Datum | 15.07.2006 22:35 | 14229 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerrit Schulmeyerdas ist ja gerade das Problem wo Steht der Typ der Leiter geschrieben? Aus dem schnellen Nachlesen einiger Mitschriften und Skripte: Nirgendwo! Im Baurecht findest Du nur den Sammelbegriff "Rettungsgeräte der Feuerwehr". Da die Brüstung "erreichbar" sein muss - und aufgrund des GMV-, scheiden SPRUNGrettungsgeräte schon mal aus (außerdem wird im § 5 der Begriff "Anleitern" verwendet). Bleiben also tragbare Leitern und Hubrettungsgeräte. Aus den Vorschriften des §5 ergibt sich logisch, dass bis 8m Brüstungshöhe tragbare Leitern verwendet werden sollen, darüber hinaus Hubrettungsgeräte (--> Aufstellflächen). Früher [tm] waren aber scheinbar auch bei höheren Gebäuden als 8m nicht zwingend Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte gefordert, was dann zwangsläufig zur 3tlg. Schiebleiter führt. Welche tragbaren Leitern Du verwendest, ist dem Baurecht egal. Natürlich kann man, wenn man genug Platz zum Aufstellen hat, auch mit einer 2- oder 3tlg. Schiebleiter jemanden aus 8m Höhe retten. Auch ob die Feuerwehr nach DIN 14XYZ GENORMTE oder IRGENDWELCHE Rettungsgeräte benutzen soll/kann/darf/muss, geht aus dem Baurecht auch nicht direkt hervor. Da helfen nur GMV und einige Länderbrandschutzgesetze weiter. Und nun FEUER FREI für die VB-Experten, die es bestimmt genauer wissen, lasse mich gerne korrigieren :-) Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 349373 | |||
Datum | 15.07.2006 23:10 | 14334 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Andreas Bräutigam--- Aus dem schnellen Nachlesen einiger Mitschriften und Skripte: Ich fasse also mal zusammen: Wenn der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehren führen soll, muss - bei Brüstungshöhen unter 8 m keine weitere Bedingung erfüllt werden - bei Brüstungshöhen über 8 m eine Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge vorhanden sein und - bei Brüstungshöhen über 8 m das Rettungsgerät vorhanden sein Soweit richtig? Dann heisst das für mich als Forderung an die Feuerwehr: - Jede Feuerwehr muss im ersten Zugriff bis 8 m Brüstungshöhe retten können (nach FwDV10 ist die Rettungshöhe der vierteiligen Steckleiter aber ca. 7 Meter?!) - höhere Fenster als Rettungsweg sind nur zulässig, wenn -- für Brüstungshöhen bis 12 m entweder eine dreiteilige Schiebleiter _oder_ ein Hubrettungsgerät vorhanden ist. -- für Brüstungshöhen über 12 m ein Hubrettungsgerät vorhanden ist. Oder sieht der Gesetzgeber das anders? (so ganz logisch ist das ja alles nicht...) Gruß, Henning | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 349375 | |||
Datum | 16.07.2006 06:33 | 14104 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning Koch- bei Brüstungshöhen unter 8 m keine weitere Bedingung erfüllt werden Falsch. Zu rückwärtig gelegenen Gebäudeteilen muss, wenn dort die notwendige anleiterbare Stelle leigt, ein geiegneter geradliniger Durchgang existieren (Flur mit 3 Ecken bis zur Hintertür ist auch für die Steckleiter ein bissschen schlecht, die lässt sich nicht wirklich biegen). Außerdem heißt "Anleiterbar" natürlich auch, dass man da eine Leiter hinstellen können muss (also keine Müllbehälter, keine Sträucher/Bäume, kein Parkplatz usw. usw. unter dem Fenster/Balkon/...). Dass die Rettungshöhe der Steckleiter nicht zu den 8m passt, ist eines der letzten Mysterien unserer Zeit ;-) Zu den 7m Fußbodenhöhe passt sie ja wenigstens... Geschrieben von Henning Koch - für Brüstungshöhen über 12 m ein Hubrettungsgerät vorhanden ist. In der letzten mir vorliegenden Fassung der MBO (Nov. 2002) liegt diese Grenze (Fußboden!) bei 13m (ein neues Mysterium...). Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / NRW | 349376 | |||
Datum | 16.07.2006 08:45 | 14084 x gelesen | |||
Frag mal in Deiner Heimatstadt oder Nachbarstadt einen Brandschutztechniker Deines Vertrauens. Ich weiß, das es ein Schriftstück gibt, aus dem hevorgeht, das die Schiebleiter ausschließlich Angriffsweg der Feuerwehr ist, während die Steckleiter Angriffsweg und Rettungsweg ist. Wenn Dir der BST nicht helfen kann, mal beim IdF nachfragen. Übrigens ist ein Arbeitskollege von mir gerade da (am IdF), vielleicht kann er sich mal vor Ort schlau machen Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 349378 | |||
Datum | 16.07.2006 09:15 | 14121 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas BräutigamDass die Rettungshöhe der Steckleiter nicht zu den 8m passt, ist eines der letzten Mysterien unserer Zeit ;-) Könnte es nicht genau daran liegen? *g Außerdem ein weiteres Mysterium: Versucht mal FwDV- bzw. UVV-gemäß durch die Mindestmaße des Rettungsfensters mit der genormten Steckleiter jemanden zu retten...Geschrieben von Andreas Bräutigam
Das ist dann wie mit den Pumpendrücken bzw. den Prüfdrücken für Schläuche und Armaturen, da normen die einen was, was nicht zum Rest passt... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Timo8 K.8, Salem / Baden | 349390 | |||
Datum | 16.07.2006 12:03 | 14183 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Hubert Kohnen Frag mal in Deiner Heimatstadt oder Nachbarstadt einen Brandschutztechniker Deines Vertrauens. Ich weiß, das es ein Schriftstück gibt, aus dem hevorgeht, das die Schiebleiter ausschließlich Angriffsweg der Feuerwehr ist, während die Steckleiter Angriffsweg und Rettungsweg ist. IMHO so auch für Ba.-Wü. 3-teilge Schiebeleiter zählt nicht als Rettungsweg. Gruß vom See, Timo "Der glückliche Feuerwehrmann überlebt den Flash-Over - der gute verhindert ihn" (c)2006 Keirath | |||||
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Autor | Gerr8it 8S., Hückelhoven / | 349391 | |||
Datum | 16.07.2006 12:06 | 14077 x gelesen | |||
Moin Timo, und wo stehts ? ich brauche die Quelle, wenn es eine verwertbare gibt, für ein Referat. Gruß aus Hückelhoven Gerrit __________________________________________________ Info: Für eine Brandstiftung bekommt man keine Spendenquittung ! Seminar: BWL in „Non Profit“ Unternehmen | |||||
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Autor | Gerr8it 8S., Hückelhoven / | 349392 | |||
Datum | 16.07.2006 12:10 | 14101 x gelesen | |||
Moin, danke, mehr haben ich bisher auch noch nicht gefunden. Allerdings hält sich hartneckig die These nur Steckleitern sind planbare zweite Rettungswege und dazu hätte ich gerne mal die Quelle. Gruß aus Hückelhoven Gerrit __________________________________________________ Info: Für eine Brandstiftung bekommt man keine Spendenquittung ! Seminar: BWL in „Non Profit“ Unternehmen | |||||
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Autor | Timo8 K.8, Salem / Baden | 349394 | |||
Datum | 16.07.2006 12:29 | 14094 x gelesen | |||
Hallo Gerrit, Quelle? Hmm! Unser Referent im VB Lehrgang lehrte uns dies. Es war entweder KBM Tremel aus LK Freudenstadt bzw. aus dem Eck oder der Kollege Handschel von der LFS. handschel@fws.bwl.de - er betreut den Fachbereich VB dort. Direkt in den gängigen Vorschriften hab ich nichts gefunden. Allerdings spricht man in der Dv 10 auch von "Leiterlängen und Rettungshöhen" ganz allgemein, ebenso rotes Heft Nr. 10/Schröder/Kohlhammer. Das würde bedeuten das die Feuerwehr an sich dies wohl schon auch als Rettungsgerät an sieht, jedoch der baulich/organisatorische Brandschutz nicht. Gruß vom See, Timo "Der glückliche Feuerwehrmann überlebt den Flash-Over - der gute verhindert ihn" (c)2006 Keirath | |||||
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Autor | Hans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen | 349397 | |||
Datum | 16.07.2006 12:49 | 14050 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Gerrit Schulmeyer mehr haben ich bisher auch noch nicht gefunden. Allerdings hält sich hartneckig die These nur Steckleitern sind planbare zweite Rettungswege und dazu hätte ich gerne mal die Quelle. Dem hält die EN 1147:2000-09 (Tragbare Leitern für die Fw) aber entgegen, das Schiebleitern als 1, 2 oder 3-Personenleitern bestellt werden können, wobei die beiden letzteren dann auch für Rettung und Zugang benutzbar sind. Das ändert aber m.M. zur Brauchbarkeit für die Rettung auch nichts Grundsätzliches. mkg hwk | |||||
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Autor | Timo8 K.8, Salem / Baden | 349408 | |||
Datum | 16.07.2006 13:13 | 14140 x gelesen | |||
Moin! Geschrieben von Hanswerner Kögler das Schiebleitern als 1, 2 oder 3-Personenleitern bestellt werden können, wobei die beiden letzteren dann auch für Rettung und Zugang benutzbar sind. Wobei die Dv aussagt das grundsätzlich nur 2 Personen auf der Leiter gleichzeitig sein dürfen - oder hab ich deinen Satz falsch verstanden? Gruß vom See, Timo "Der glückliche Feuerwehrmann überlebt den Flash-Over - der gute verhindert ihn" (c)2006 Keirath | |||||
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Autor | Hans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen | 349418 | |||
Datum | 16.07.2006 13:27 | 14026 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Timo Keirath Wobei die Dv aussagt das grundsätzlich nur 2 Personen auf der Leiter gleichzeitig sein dürfen - oder hab ich deinen Satz falsch verstanden? Nein, nein. Die EN läßt 3-Mann-Schiebleitern zu. Was die DV sagt und ob das dann rechtlich durchsetzbar ist, kann ich nicht beurteilen. mkg hwk | |||||
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Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern | 349616 | |||
Datum | 17.07.2006 09:26 | 14237 x gelesen | |||
Hallo, was ich Dir anbieten kann ist unsere Stellungnahme des LFV. Ebenso wollte ich Dir eigentlich empfehlen, mal in einen Kommentar zu Deiner Bauordnung reinzuschauen, nachdem ich das aber selbst wieder mal gemacht hab, sag ich nur "uiuiuiuiui!" weil ich da eben auch noch was vom "Sprungtuch" gelesen hab. Ich werd mir heute Nachmittag noch mal einen "Konkurrenz-Kommentar zu Gemüte führen, ob da was anderes drinsteht. Grüßla, FP Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin. Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit Besucht uns unter: Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 349617 | |||
Datum | 17.07.2006 09:39 | 14110 x gelesen | |||
Geschrieben von Franz-Peter Lösslwas ich Dir anbieten kann ist unsere Stellungnahme des LFV. find ich gut gemacht, auch die Hinweise zum Stand/Berichtigung! ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Gerr8it 8S., Hückelhoven / | 349637 | |||
Datum | 17.07.2006 11:40 | 14179 x gelesen | |||
Moin, ich haben mal in den Kommentar von 1998 ( 9. Auflage Kommentar BauO NW von Gädtke, Böckenförde, Temme, Heinz ) nachgelesen. Und da folgende Interpretation zu den FW Rettungsgeräten gefunden. § 17 Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr Frage: - ist diese in einem Aktuellern Kommentar anderes Beschrieben? - wird die Multifunktionsleiter dann auch bewährtete - Wo kommen die Leiterlängen und Rettunsghöhen aus dem Kommentar her ? - Welche Rechtliche verbindlichkeit hat eigendlich so ein Kommentar ? Gruß aus Hückelhoven Gerrit __________________________________________________ Info: Für eine Brandstiftung bekommt man keine Spendenquittung ! Seminar: BWL in „Non Profit“ Unternehmen | |||||
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Autor | Mich8ael8 Z.8, Schönhofen / Bayern | 349651 | |||
Datum | 17.07.2006 13:14 | 14230 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Gerrit Schulmeyer ich haben mal in den Kommentar von 1998 ( 9. Auflage Kommentar BauO NW von Gädtke, Böckenförde, Temme, Heinz ) nachgelesen. und so ausgebildet ist, daß sie diese als zweiten Rettungsweg einsetzten kann, Das find ich gut, und wie kann man das prüfen oder soll man das als FF nachweisen?? Alles ein Witz!! Mir graut davor, wenn ich mir Gedanken mache z.B. nachts ne 4-köpfige Familie mit der Schiebleiter aus dem 4.OG retten zu müssen!!! Und trotzdem wird sowas dann genehmigt!! *kopfschüttel* Gruß Michael Gruß Michael " Die Leute sollen nicht sagen, während ein Feuer ihre Häuser in Schutt und Asche legt: Tu was du kannst aber ruf bloß nicht die Feuerwehr! Das wäre traurig." Steve Martin | |||||
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Autor | Mich8ael8 Z.8, Schönhofen / Bayern | 349652 | |||
Datum | 17.07.2006 13:20 | 14075 x gelesen | |||
Hallo! Schön das es so eine Stellungnahme gibt, in der steht die Schiebleiter sei kein Rettungsmittel, und die Komunen das nicht lesen!!! Und trotzdem die Schiebleiter als 2. Rettungsweg ansehen!! Bei Überhosen heißts dann, laut LFV ..... nicht nötig!!! Ein Witz, und alles Auslegungssache!!! *kopfschüttel* Gruß Michael " Die Leute sollen nicht sagen, während ein Feuer ihre Häuser in Schutt und Asche legt: Tu was du kannst aber ruf bloß nicht die Feuerwehr! Das wäre traurig." Steve Martin | |||||
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